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E-2639/2018

E-2639/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1158.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1158.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2639/2018 Urteil vom 18. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2015 illegal verliess und über die Türkei und Griechenland am 29. September 2015 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu den Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 22. Dezember 2016 stattfand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen darlegte, sie habe im Januar 2015 an einem Geburtstagsfest einer Freundin teilgenommen, bei dem Männer und Frauen gemeinsam gefeiert hätten und auch Alkohol konsumiert worden sei, dass das Privatfest durch eine Razzia von zivilgekleideten Geheimdienstagenten beendet worden sei, die sie unter dem Vorwurf, solche Feste organisiert und dabei Drogen verkauft sowie unsittliche Kontakte ermöglicht zu haben, verhaftet hätten, dass sie bei den Verhören misshandelt und einmal von einem Befrager vergewaltigt worden sei, dass sie unter Zwang ein Geständnis unterzeichnet habe und schliesslich gegen Kaution, die ihre Familie für sie geleistet habe, nach (...) Monaten freigelassen worden sei, worauf sie sich in Spitalpflege begeben habe, dass es in der Folge noch einige Male zu Kontakten mit ihrem Vergewaltiger/Befrager gekommen sei, der sie dabei jeweils wieder sexuell missbraucht habe, dass sie sich dann aus Furcht vor weiteren solchen Übergriffen zur Flucht aus dem Heimatstaat entschieden habe, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - das Asylgesuch abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 (Datum der Postaufgabe) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-beistands beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter am 9. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren bei der vorliegenden Aktenlage als teilweise begründet erweisen, weshalb auch angezeigt ist, den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Handelns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung zwei Besonderheiten ins Auge stechen, dass erstens die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung erlitten habe, als unglaubhaft qualifiziert werden, das Kernvorbringen der unmittelbar vorangehenden Inhaftierung und der Vergewaltigung während der Verhöre - durch den gleichen Täter - jedoch auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz hin geprüft und geglaubt wird (vgl. Verfügung S. 4: "Ohne die von Ihnen erlittenen Nachteile zu verkennen, stellt das SEM fest..."), dass dieses Aufsplitten eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts in einen unglaubhaften und in einen glaubhaften (auf die Relevanz hin zu überprüfenden) Teil sinnwidrig erscheint und nicht zu einem überzeugenden Prüfergebnis führen kann, dass an dieser Feststellung der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das Kernvorbringen durchaus gewisse Realitätskennzeichen aufweist, während dies bei der Schilderung der Ereignisse unmittelbar nach der Haft weniger der Fall zu sein scheint, dass zweitens das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse in der Haft - eine kurz vor der Ausreise erlittene (...)-tägige Freiheitsbeschränkung unter körperlichen Misshandlungen und sexuellem Missbrauch wegen Verletzung religiöser Gebote - als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert, dass sich das Gericht einer solchen Einschätzung voraussichtlich nicht anschliessen könnte und in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber auf die überzeugende Argumentation in der Beschwerde verwiesen werden kann (vgl. Beschwerde S. 17 ff.), dass damit die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen abschliessend zu prüfen (und nicht einfach anzunehmen) ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl Glaubhaftigkeits- als auch Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen und eine seriöse Beurteilung im Sinn von Art. 7 AsylG bei der heutigen Aktenlage nicht möglich ist, zumal auf das Protokoll der Befragung zur Person, soweit die geschlechtsspezifische Verfolgung betreffend, in der Tat nicht uneingeschränkt abgestellt werden kann (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass es sich unter diesen Umständen wohl insbesondere aufdrängt, die Schweizer Vertretung im Heimatland mit einer diskreten Überprüfung der leicht verifizierbaren Angaben der Beschwerdeführerin zu beauftragen, dass das SEM nach dem Gesagten den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sowie seine Begründungspflicht verletzt hat, dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schon deshalb nicht zur Debatte steht, weil es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die sachverhaltlichen Abklärungen an Stelle der ersten Instanz vorzunehmen, dass zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands von der Durchführung eines Schriftenwechsels und weiteren Instruktionshandlungen abzusehen ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, direkt gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zum neuen Entscheid zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin, nachdem sie im Ergebnis mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt hat, für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], womit auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos wird, dass die in der Beschwerde enthaltene Auflistung der Vertretungskosten angemessen erscheint und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf dieser Basis auf insgesamt Fr. 1158.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1158.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang