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D-2566/2024

D-2566/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Okto- ber 2022 beziehungsweise am 11. Oktober 2022 und reiste am 20. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 31. Oktober 2022 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) durch. C. Am 1. November 2022 wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgrün- den vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM betreffend den Stand seines Asylverfahrens; das SEM beant- wortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 7. September 2023. E. Anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ (Landkreis D._______, Provinz Şırnak) geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und fünf seiner insgesamt sieben Geschwis- ter bis zu seinem 18. Lebensjahr gewohnt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 1991 beziehungsweise 1992 habe der türkische Staat in sei- nem Herkunftsort gegen den Willen der Bevölkerung ein Dorfschützersys- tem eingerichtet. Am 6. Mai 2006 seien Soldaten der türkischen Armee zum Haus seiner Familie gekommen, einer der Soldaten habe seinem Va- ter in den Fuss geschossen. Sein Vater sei seither bettlägerig und könne nicht mehr gehen; er – der Beschwerdeführer – habe nach diesem Angriff für drei Jahre nicht mehr sprechen können und stottere bis heute. Nach diesem Vorfall hätten türkische Soldaten das Haus seiner Familie wieder- holt aufgesucht und behauptet, seine Familie verstecke Mitglieder der Par- tiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK). Im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 sei ein Strafverfahren gegen seinen Vater eröffnet worden; ihm sei vorgeworfen worden, in illegaler Weise die irakische Grenze überschritten und der PKK Hilfe geleistet zu haben. Auch nach

D-2566/2024 Seite 3 2008 hätten türkische Soldaten erneut das Haus seiner Familie durch- sucht. Dabei seien er und sein älterer Bruder geschlagen und nackt aus- gezogen worden. Am 28. Dezember 2011 seien in seinem Herkunftsdorf 34 Menschen – da- runter der Sohn eines Onkels – bei Drohnenangriffen getötet worden. Im Jahr 2013 sei seinem Onkel etwas sehr Entwürdigendes angetan worden, wobei er – der Beschwerdeführer – und E._______, sein Cousin, hätten zusehen müssen. Im Jahr 2014 habe sich E._______ daher der PKK an- geschlossen und sei in die Berge gegangen. Etwa eine Woche später hät- ten türkische Soldaten erneut das Haus seiner Familie durchsucht, ihn – den Beschwerdeführer – auf den Posten gebracht und über E._______ be- fragt. Anschliessend seien die Soldaten einmal pro Monat aufgetaucht. Im Jahr 2016 sei sein Bruder F._______ in den Irak geflüchtet, er wisse jedoch nichts über dessen Aufenthaltsort; sein Bruder G._______ sei indes ge- zwungen worden, als Dorfschützer zu arbeiten. Im Jahr 2017 seien zwei seiner Klassenkameraden bei einem Raketenangriff getötet worden. Im Jahr 2018 habe er erfahren, dass E._______ als Märtyrer gefallen sei, seine Leiche sei aber nie geborgen worden. Die abgehaltene Trauerfeier sei von Soldaten gestört worden, diese hätten die Trauernden mit Gummi- knüppeln geschlagen. Im Jahr 2019 sei er mit dem Ziel, Medizin zu studieren, nach H._______ (Provinz Hakkâri) gegangen, wo auch seine ältere Schwester lebe. Er habe sich während eines Jahres versteckt gehalten und sich auf die Aufnahme- prüfungen für die Universität vorbereitet. Im Jahr 2020 habe er sich an der Universität I._______ angemeldet; aufgrund der Pandemie sei er jedoch nicht dorthin gezogen, sondern habe in diesem Jahr Fernunterricht erhal- ten. Im September 2021 sei er nach I._______ an die Universität gegangen. Für die Anmeldung vor Ort habe er seine Identitätskarte vorweisen müs- sen. Zwei Stunden später seien Polizisten in das Studentenwohnheim ge- kommen, diese hätten ihn auf den Polizeiposten gebracht, über seinen Bru- der F._______ sowie seinen Cousin E._______ befragt und ihn am nächs- ten Tag wieder freigelassen. Ein anderes Mal seien Polizisten während ei- ner Vorlesung in den Saal eingedrungen, hätten ihn mitgenommen, mit ei- nem Gummiknüppel geschlagen und erneut über F._______ und E._______ befragt.

D-2566/2024 Seite 4 Am 10. Oktober 2021 habe er mit Freunden Fussball gespielt, als sechs Personen aus einem zivilen Fahrzeug ausgestiegen seien. Diese hätten ihn geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Danach sei er in ein Spi- tal und anschliessend auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er zu einer Falschaussage genötigt worden sei. Im Studentenwohnheim habe J._______, der Vorsitzende der Adalet ve Kalkınma Partisi (Partei für Ge- rechtigkeit und Aufschwung, AKP) der Provinz I._______, ihn aufgefordert, die Geschehnisse für sich zu behalten. Im Jahr 2022 habe er versucht, in einer Apotheke eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Herkunft aus Şırnak sei dieses Unterfangen jedoch zunächst erfolglos geblieben. Während die- ser Zeit seien einmal türkische Sicherheitskräfte in das Studentenwohn- heim gekommen, diese hätten ihn mitgenommen und auf dem Posten se- xuell missbraucht. Im September 2022 habe er aufgrund einer Vereinba- rung zwischen der Universität und den Apotheken schliesslich einen Prak- tikumsplatz gefunden. Am 28. September 2022 seien während einer Nachtschicht türkische Sicherheitskräfte in der Apotheke aufgetaucht und hätten ihn erneut auf den Posten gebracht, geschlagen und erneut sexuell missbraucht. Aufgrund der Geschehnisse sei er am 1. Oktober 2022 in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt. Nach Rücksprache mit seinen Eltern habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Auch sein Bruder K._______ habe damals die Türkei verlassen und sei in den Irak gegangen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei hätten türkische Sicherheitskräfte am 23. Juni 2023 seinen Vater aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort der Söhne erkundigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, gefoltert zu werden. Er würde daher lieber Suizid begehen, als in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein: - eine Wohnsitzbestätigung aus E-Devlet; - einen Strafregisterauszug aus E-Devlet; - ein Abschlusszeugnis der (…) Universität, Berufsschule, Fachperson für Apotheker, aus E-Devlet; - ein Informationsblatt betreffend seinen Führerausweis;

D-2566/2024 Seite 5 - eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom 3. Dezem- ber 2021; - ein Schreiben des Dorfvorstehers und zwei Ratsmitgliedern des Dorfs L._______ (kurdisch: M._______) vom 30. Oktober 2022; - ein Foto seines ermordeten Cousins N._______; - sieben Fotos betreffend den sogenannten Roboskî-Vorfall; - ein Foto des Beschwerdeführers in traditioneller Kleidung; - einen Nichtanhandnahmebeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. September 2007; - eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ an das Frie- densstrafgericht D._______ vom 24. September 2007; - ein begründetes Urteil des Friedensstrafgerichts D._______ vom

10. August 2008; - eine Rechtskraftbescheinigung des Friedensstrafgerichtes D._______ vom 3. Dezember 2009; - einen fide-Sprachenpass vom 28. März 2023; - einen Schulbericht des Zentrums (…) vom 13. Juni 2023; - eine Arbeitsbestätigung des Zentrums (…) vom 30. Oktober 2023. F. Am 12. April 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. April 2024 nahm seine Rechtsvertreterin Stellung dazu. G. Mit Verfügung vom 16. April 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. H. Am 25. April 2024 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das SEM, welches dieses mit Schreiben vom 30. August 2024 dem Migrations- amt des Kantons B._______ zur Kenntnisnahme beziehungsweise Erledi- gung zustellte. I. Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

16. April 2024. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu

D-2566/2024 Seite 6 gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-2566/2024 Seite 7 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) werden Asyl- suchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situa- tion im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu- eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Der Schutzzweck der Norm verlangt, dass einer asylsuchenden Person die Möglichkeit zu geben ist, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 m.V.a. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5).

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E. 4.2 Art. 6 AsylV 1 ‒ der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwen- dung findet ‒ ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient die Bestimmung dazu, die Richtigkeit der Sachverhalts- abklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht nur das Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzu- gehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann ange- nommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (BVGE 2015/42 E. 5.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c. sowie die Urteile des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E. 3.1 und D-3797/2017 vom 17. Ja- nuar 2019 E. 3.1.1).

E. 4.3.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der An- hörung vom 5. April 2024 vorbrachte, zweimal von türkischen Polizisten in Gewahrsam genommen und sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-eAkte […]-20/21 [nachfolgend A20/21] F55 und 56). Auf die Aufforde- rung hin, «das Schlimmste» das er erlebt habe, zusammenfassend zu schildern, machte der Beschwerdeführer erneut den sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizisten geltend (vgl. A20/21 F98 und 99). Schliesslich erwähnte er den sexuellen Missbrauch ein viertes Mal (vgl. A20/21 F114). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise auf ge- schlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen unterliessen es sowohl die Befragerin des SEM, als auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, das Anhörungssetting diesbezüglich zu thematisieren oder ihn über seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 aufzuklären.

E. 4.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragerin auch nicht weiter auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung einging oder Anschlussfragen stellte, sondern den Fokus der Befragung auf andere Themenbereiche lenkte (A20/21 F57, 100 und 115). Bei dieser Ausgangs- lage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen konnte. Dieser Aspekt wäre aber insbesondere mit Blick auf die Einschätzung, ob vorliegend allenfalls vom Bestehen eines unerträglichen psychischen

D-2566/2024 Seite 9 Drucks auszugehen wäre, erforderlich und möglicherweise entscheidrele- vant gewesen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und mit dem Beschwerdeführer das Anhörungssetting zu besprechen und ihn über seine Rechte aus Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zu entscheiden, ob er eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünsche oder ob er seine Zustim- mung zur Fortsetzung der Anhörung durch eine Person weiblichen Ge- schlechts – und in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin – hätte erteilen wollen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf geltend ge- machte geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team befragen liess, ihn nicht auf seine Rechte ge- mäss Art. 6 AsylV 1 hinwies und der Beschwerdeführer deshalb auch nicht seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung erteilen konnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin unterliess, den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinzuweisen, zumal es sich dabei um eine Pflicht der sachverhaltsermittelnden Behörde handelt (vgl. E. 4.2). Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt in der Folge nur unvollständig fest.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rück- sicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensfüh- rung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus pro- zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung neh- men kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü- fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

D-2566/2024 Seite 10 Die Nichtbeachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Da das SEM den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäss Art. 6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Be- tracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesver- waltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls ge- halten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichge- schlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leis- tungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bun- desverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Kassation der an- gefochtenen Verfügung rechtfertigt sich ferner auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. Trotzdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung des SEM in Bezug auf den geltend gemachten sexu- ellen Missbrauch auf eine – gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts – unrichtige Anwendung des anwendbaren Rechts stützen dürfte.

E. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM betreffend die sexu- ellen Übergriffe durch Angehörige der türkischen Polizei fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte physi- sche und sexuelle Gewaltanwendung sei von einzelnen Polizisten ausge- gangen, diese seien nicht mit dem türkischen Staat gleichzusetzen. Auch sei der türkische Staat – wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil D-6864/2023 vom 12. Januar 2024 festgehalten habe – auch der kur- dischen Bevölkerung gegenüber als schutzwillig und schutzfähig zu be- zeichnen sei. Daraus folgerte das SEM – unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 –, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die türkischen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten (vgl. SEM-eAkte […]-24/16 II., Ziff. 4).

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E. 5.2.2 Diesbezüglich ist – ohne einer vertieften materiellen Prüfung vorzu- greifen – festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon aus- geht, dass sexuelle Übergriffe von Polizeibeamten in Erfüllung ihrer Amts- pflichten dem jeweiligen Staat zugerechnet werden müssen. Die Verweise im angefochtenen Entscheid auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts scheinen auf den ersten Blick nicht einschlägig, da im ersten Fall eine geltend gemachte Verfolgung seitens der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung, MHP), im zweiten Fall eine Ver- folgung durch den Vater der Beschwerdeführerin, mithin eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, geltend gemacht wurde. Das SEM ist ge- halten, diese Erwägungen bei der Neubeurteilung der Sache zu berück- sichtigen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs unter Beachtung der Pflichten aus Art. 6 AsylV 1 und zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des di- rekten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, auf superprovisorische Aussetzung des Voll- zugs sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

E. 7 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht vertretenen Beschwerdefüh- rer keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2566/2024 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2022 beziehungsweise am 11. Oktober 2022 und reiste am 20. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 31. Oktober 2022 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) durch. C. Am 1. November 2022 wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM betreffend den Stand seines Asylverfahrens; das SEM beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 7. September 2023. E. Anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ (Landkreis D._______, Provinz irnak) geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und fünf seiner insgesamt sieben Geschwister bis zu seinem 18. Lebensjahr gewohnt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 1991 beziehungsweise 1992 habe der türkische Staat in seinem Herkunftsort gegen den Willen der Bevölkerung ein Dorfschützersystem eingerichtet. Am 6. Mai 2006 seien Soldaten der türkischen Armee zum Haus seiner Familie gekommen, einer der Soldaten habe seinem Vater in den Fuss geschossen. Sein Vater sei seither bettlägerig und könne nicht mehr gehen; er - der Beschwerdeführer - habe nach diesem Angriff für drei Jahre nicht mehr sprechen können und stottere bis heute. Nach diesem Vorfall hätten türkische Soldaten das Haus seiner Familie wiederholt aufgesucht und behauptet, seine Familie verstecke Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK). Im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 sei ein Strafverfahren gegen seinen Vater eröffnet worden; ihm sei vorgeworfen worden, in illegaler Weise die irakische Grenze überschritten und der PKK Hilfe geleistet zu haben. Auch nach 2008 hätten türkische Soldaten erneut das Haus seiner Familie durchsucht. Dabei seien er und sein älterer Bruder geschlagen und nackt ausgezogen worden. Am 28. Dezember 2011 seien in seinem Herkunftsdorf 34 Menschen - darunter der Sohn eines Onkels - bei Drohnenangriffen getötet worden. Im Jahr 2013 sei seinem Onkel etwas sehr Entwürdigendes angetan worden, wobei er - der Beschwerdeführer - und E._______, sein Cousin, hätten zusehen müssen. Im Jahr 2014 habe sich E._______ daher der PKK angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Etwa eine Woche später hätten türkische Soldaten erneut das Haus seiner Familie durchsucht, ihn - den Beschwerdeführer - auf den Posten gebracht und über E._______ befragt. Anschliessend seien die Soldaten einmal pro Monat aufgetaucht. Im Jahr 2016 sei sein Bruder F._______ in den Irak geflüchtet, er wisse jedoch nichts über dessen Aufenthaltsort; sein Bruder G._______ sei indes gezwungen worden, als Dorfschützer zu arbeiten. Im Jahr 2017 seien zwei seiner Klassenkameraden bei einem Raketenangriff getötet worden. Im Jahr 2018 habe er erfahren, dass E._______ als Märtyrer gefallen sei, seine Leiche sei aber nie geborgen worden. Die abgehaltene Trauerfeier sei von Soldaten gestört worden, diese hätten die Trauernden mit Gummiknüppeln geschlagen. Im Jahr 2019 sei er mit dem Ziel, Medizin zu studieren, nach H._______ (Provinz Hakkâri) gegangen, wo auch seine ältere Schwester lebe. Er habe sich während eines Jahres versteckt gehalten und sich auf die Aufnahmeprüfungen für die Universität vorbereitet. Im Jahr 2020 habe er sich an der Universität I._______ angemeldet; aufgrund der Pandemie sei er jedoch nicht dorthin gezogen, sondern habe in diesem Jahr Fernunterricht erhalten. Im September 2021 sei er nach I._______ an die Universität gegangen. Für die Anmeldung vor Ort habe er seine Identitätskarte vorweisen müssen. Zwei Stunden später seien Polizisten in das Studentenwohnheim gekommen, diese hätten ihn auf den Polizeiposten gebracht, über seinen Bruder F._______ sowie seinen Cousin E._______ befragt und ihn am nächsten Tag wieder freigelassen. Ein anderes Mal seien Polizisten während einer Vorlesung in den Saal eingedrungen, hätten ihn mitgenommen, mit einem Gummiknüppel geschlagen und erneut über F._______ und E._______ befragt. Am 10. Oktober 2021 habe er mit Freunden Fussball gespielt, als sechs Personen aus einem zivilen Fahrzeug ausgestiegen seien. Diese hätten ihn geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Danach sei er in ein Spital und anschliessend auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er zu einer Falschaussage genötigt worden sei. Im Studentenwohnheim habe J._______, der Vorsitzende der Adalet ve Kalkinma Partisi (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung, AKP) der Provinz I._______, ihn aufgefordert, die Geschehnisse für sich zu behalten. Im Jahr 2022 habe er versucht, in einer Apotheke eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Herkunft aus irnak sei dieses Unterfangen jedoch zunächst erfolglos geblieben. Während dieser Zeit seien einmal türkische Sicherheitskräfte in das Studentenwohnheim gekommen, diese hätten ihn mitgenommen und auf dem Posten sexuell missbraucht. Im September 2022 habe er aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität und den Apotheken schliesslich einen Praktikumsplatz gefunden. Am 28. September 2022 seien während einer Nachtschicht türkische Sicherheitskräfte in der Apotheke aufgetaucht und hätten ihn erneut auf den Posten gebracht, geschlagen und erneut sexuell missbraucht. Aufgrund der Geschehnisse sei er am 1. Oktober 2022 in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt. Nach Rücksprache mit seinen Eltern habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Auch sein Bruder K._______ habe damals die Türkei verlassen und sei in den Irak gegangen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei hätten türkische Sicherheitskräfte am 23. Juni 2023 seinen Vater aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort der Söhne erkundigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, gefoltert zu werden. Er würde daher lieber Suizid begehen, als in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein:

- eine Wohnsitzbestätigung aus E-Devlet;

- einen Strafregisterauszug aus E-Devlet;

- ein Abschlusszeugnis der (...) Universität, Berufsschule, Fachperson für Apotheker, aus E-Devlet;

- ein Informationsblatt betreffend seinen Führerausweis;

- eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (...) vom 3. Dezember 2021;

- ein Schreiben des Dorfvorstehers und zwei Ratsmitgliedern des Dorfs L._______ (kurdisch: M._______) vom 30. Oktober 2022;

- ein Foto seines ermordeten Cousins N._______;

- sieben Fotos betreffend den sogenannten Roboskî-Vorfall;

- ein Foto des Beschwerdeführers in traditioneller Kleidung;

- einen Nichtanhandnahmebeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. September 2007;

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ an das Friedensstrafgericht D._______ vom 24. September 2007;

- ein begründetes Urteil des Friedensstrafgerichts D._______ vom 10. August 2008;

- eine Rechtskraftbescheinigung des Friedensstrafgerichtes D._______ vom 3. Dezember 2009;

- einen fide-Sprachenpass vom 28. März 2023;

- einen Schulbericht des Zentrums (...) vom 13. Juni 2023;

- eine Arbeitsbestätigung des Zentrums (...) vom 30. Oktober 2023. F. Am 12. April 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. April 2024 nahm seine Rechtsvertreterin Stellung dazu. G. Mit Verfügung vom 16. April 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. H. Am 25. April 2024 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das SEM, welches dieses mit Schreiben vom 30. August 2024 dem Migrationsamt des Kantons B._______ zur Kenntnisnahme beziehungsweise Erledigung zustellte. I. Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) werden Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Der Schutzzweck der Norm verlangt, dass einer asylsuchenden Person die Möglichkeit zu geben ist, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 m.V.a. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5). 4.2 Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient die Bestimmung dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht nur das Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (BVGE 2015/42 E. 5.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c. sowie die Urteile des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E. 3.1 und D-3797/2017 vom 17. Januar 2019 E. 3.1.1). 4.3 4.3.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 vorbrachte, zweimal von türkischen Polizisten in Gewahrsam genommen und sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-eAkte [...]-20/21 [nachfolgend A20/21] F55 und 56). Auf die Aufforderung hin, «das Schlimmste» das er erlebt habe, zusammenfassend zu schildern, machte der Beschwerdeführer erneut den sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizisten geltend (vgl. A20/21 F98 und 99). Schliesslich erwähnte er den sexuellen Missbrauch ein viertes Mal (vgl. A20/21 F114). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen unterliessen es sowohl die Befragerin des SEM, als auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, das Anhörungssetting diesbezüglich zu thematisieren oder ihn über seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. 4.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragerin auch nicht weiter auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung einging oder Anschlussfragen stellte, sondern den Fokus der Befragung auf andere Themenbereiche lenkte (A20/21 F57, 100 und 115). Bei dieser Ausgangslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen konnte. Dieser Aspekt wäre aber insbesondere mit Blick auf die Einschätzung, ob vorliegend allenfalls vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen wäre, erforderlich und möglicherweise entscheidrelevant gewesen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und mit dem Beschwerdeführer das Anhörungssetting zu besprechen und ihn über seine Rechte aus Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zu entscheiden, ob er eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünsche oder ob er seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung durch eine Person weiblichen Geschlechts - und in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin - hätte erteilen wollen. 4.4 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team befragen liess, ihn nicht auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinwies und der Beschwerdeführer deshalb auch nicht seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung erteilen konnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin unterliess, den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinzuweisen, zumal es sich dabei um eine Pflicht der sachverhaltsermittelnden Behörde handelt (vgl. E. 4.2). Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt in der Folge nur unvollständig fest. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Nichtbeachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Da das SEM den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäss Art. 6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich ferner auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. Trotzdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung des SEM in Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Missbrauch auf eine - gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - unrichtige Anwendung des anwendbaren Rechts stützen dürfte. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM betreffend die sexuellen Übergriffe durch Angehörige der türkischen Polizei fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte physische und sexuelle Gewaltanwendung sei von einzelnen Polizisten ausgegangen, diese seien nicht mit dem türkischen Staat gleichzusetzen. Auch sei der türkische Staat - wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6864/2023 vom 12. Januar 2024 festgehalten habe - auch der kurdischen Bevölkerung gegenüber als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen sei. Daraus folgerte das SEM - unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 -, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die türkischen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten (vgl. SEM-eAkte [...]-24/16 II., Ziff. 4). 5.2.2 Diesbezüglich ist - ohne einer vertieften materiellen Prüfung vorzugreifen - festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sexuelle Übergriffe von Polizeibeamten in Erfüllung ihrer Amtspflichten dem jeweiligen Staat zugerechnet werden müssen. Die Verweise im angefochtenen Entscheid auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheinen auf den ersten Blick nicht einschlägig, da im ersten Fall eine geltend gemachte Verfolgung seitens der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung, MHP), im zweiten Fall eine Verfolgung durch den Vater der Beschwerdeführerin, mithin eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, geltend gemacht wurde. Das SEM ist gehalten, diese Erwägungen bei der Neubeurteilung der Sache zu berücksichtigen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Beachtung der Pflichten aus Art. 6 AsylV 1 und zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, auf superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

7. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin