Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-6864/2023 Seite 8 dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6864/2023 Urteil vom 12. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei zur Begründung neben familiären Differenzen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer grossen kurdischen Familie, welche die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstütze und deshalb Schikanen erlitten habe, dass sein Bruder im Jahr 2010 nach einer Auseinandersetzung mit einem Mitglied der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) zwei Monate inhaftiert und die Familie deshalb belästigt worden sei, weshalb sein Bruder nach seiner Entlassung das MHP-Mitglied getötet habe und wieder in Haft gekommen sei, dass sein Bruder nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 untergetaucht sei, dass sein Vater - ein grosser kurdischer Leader - zwar bis zu dessen Tod im Jahr 2022 die Familie habe beschützen können, er danach aber schutzlos gewesen sei, dass ihn am (...) September 2023 drei Mitglieder der Jugendabteilung der MHP-Führung, die eigentlich seinen Bruder hätten töten wollen, unter Waffengewalt mit dem Tod bedroht und beschimpft hätten, weshalb er ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2023 - gleichentags eröffnet - im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte, da einerseits die Tat seines Bruders im Jahr 2010 weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehe, zumal der Beschwerdeführer danach über Jahre hinweg in der Türkei verblieben sei, dass er es andrerseits nach dem Vorfall vom (...) September 2023 unterlassen habe, bei den türkischen Behörden, welche auch für kurdische Staatsangehörige grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien, um Schutz zu ersuchen, wobei er keine persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden geltend mache, dass auch die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, er sich betreffend allfällige künftige Verfolgungsmassnahmen seitens der MHP wiederum an die türkischen Behörden wenden könne und auch sein Engagement für die HDP keine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertige, zumal er keine Probleme mit dem Staat gehabt habe und kein Strafdossier bestehe, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 24. November 2023 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung verschiedener Beweismittel Beschwerde erhoben hat und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Januar 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Januar 2024 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 der COVID-19-VO Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer nämlich lediglich noch einmal auf ihre Ausgrenzung als politisch aktive Kurden in der Türkei sowie die Ereignisse im Jahr 2010 und 2023 hinwies, welche die Hauptgrundlage für seine Gefährdung seien, und zum Beweis der Ereignisse im Jahr 2010 einen «neuen» Zeitungsartikel zu den Akten reichte, welcher von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden sei, dass er auch bezüglich des Vorfalles vom (...) September 2023 neue Beweismittel in Form von Bildern einer Überwachungskamera habe erhältlich machen wollen, diese aber nicht mehr verfügbar seien, dass es zunächst festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Zeitungsartikel sowie auch die übrigen Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, dass seine Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel an den Schlussfolgerungen des SEM denn nichts zu ändern vermögen, zumal dieses die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht in Zweifel zog, sondern richtigerweise deren Asylrelevanz verneinte, weil die Vorkommnisse einerseits zu lange her seien (2010) und es der Beschwerdeführer andererseits unterlassen habe, sich an die auch gegenüber Kurden grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Behörden zu wenden (2023), dass das SEM den Zeitungsartikel im Sachverhalt erwähnte und die Ereignisse aus dem Jahr 2010 in seinen Erwägungen einer eingehenden Würdigung unterzog, wobei es deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zog, weshalb es nicht näher auf den Zeitungsartikel eingehen musste, sodass der Vorwurf in der Beschwerde, dieser sei nicht ausreichend überprüft worden, ins Leere geht, dass die pauschale Verneinung der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden gegenüber Kurden beziehungsweise der Familie des Beschwerdeführers in der Beschwerde und angebliche rechtliche Konsequenzen gegenüber seinem verstorbenen Vater an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, aufgrund des jungen Alters, der mehrjährigen Schulbildung, der Türkischkenntnisse, der Arbeitserfahrungen und aufgrund mangelnder Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: