Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______/Erbil, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Bruder (C._______) und dessen Familie illegal und reiste via die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 26. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den vorinstanzlichen Akten A4/11). Am 16. März 2018 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; A12/16). B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Familie sei 1979 aus dem Iran in den Irak geflüchtet. Er sei dort geboren und habe immer im Irak gelebt. Seit zwei Jahren vor der Einreise in die Schweiz sei er ein aktives Mitglied der (...) ([...]) gewesen. Er habe an Sitzungen teilgenommen, Fotografien davon angefertigt und auf Facebook über die Sitzungen berichtet. Auch sein Bruder habe sich zu Gunsten der (...) engagiert. Nachdem dieser durch die Partei informiert worden sei, dass sein Leben in Gefahr sei, hätten sie beide befürchtet, von iranischen Geheimdiensten verfolgt zu werden. Daher hätten sie den Irak verlassen. Seit der Ankunft in der Schweiz nehme er regelmässig an Treffen und Versammlungen des schweizerischen Ablegers der (...) sowie der (...) teil und sei, wie bereits im Nordirak, für die Medien zuständig. Er fertige Fotos und Videos von den Sitzungen sowie Veranstaltungen der Partei an und verfasse Texte darüber. Diese veröffentliche er auf verschiedenen Webseiten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer zwei Schülerausweise, eine Flüchtlingsbestätigung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und ein Schulzeugnis von 2013/2014 zu den Akten. Seine Asylgründe untermauerte er mit einem Parteiausweis der (...), den Statuten der (...), Fotos von Sitzungen und Veranstaltungen der (...) in der Schweiz und einer Mitgliedsbestätigung der (...) vom 20. Dezember 2015. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Gleichentags wies das SEM die Asylgesuche des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie ab. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse, teilweise bereits beim SEM eingereichte Fotografien betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten und verwies auf Internetlinks von durch ihn verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen. Mit identischer Eingabe vom 15. November 2018 erhoben auch der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-6486/2018). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM führte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der (...) (in Kopie) vom 19. März 2019 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 das teilweise ausgefüllte Formular ohne Beilagen zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-6486/2018 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie koordiniert zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Zur Begründung der Verfügung hält das SEM insbesondere fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Zwar sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Dies treffe weder auf das politische Engagement des Beschwerdeführers im Irak noch auf jenes in der Schweiz zu. Seine Aktivitäten, wie die Teilnahme an Sitzungen und Anlässen der Jugendorganisation und der (...) im Nordirak und in der Schweiz zwei bis drei Mal im Jahr sowie das Fotografieren dieser Sitzungen oder Veranstaltungen, würden keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran schaffen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Aus den Statuten der (...), dem Parteiausweis und der Bestätigung der (...) sowie den Fotos von Sitzungen, Demos und Anlässen seiner Partei in der Schweiz lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Den Parteiausweis habe er nach eigenen Angaben direkt nach der Geburt erhalten und dieser habe ihm offenbar vor allem als Identitätsausweis gedient. Die Bestätigung der (...) besage, dass er lediglich ein einfaches Mitglied sei und als solches nicht in den Iran zurückkehren könne. Somit würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Auf die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen werde deshalb trotzt diverser Ungereimtheiten verzichtet. In seiner Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich zum grössten Teil um Fotos von kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz, welche keinen Aufschluss über eine aktive und substanzielle exilpolitische Rolle des Beschwerdeführers in der Schweiz oder vorher im Nordirak geben würden.
E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie gesagt, er sei ein einfaches Mitglied der (...); vielmehr sei er seit jeher aktiv gewesen, was er bei der Anhörung mehrfach erwähnt habe. Die iranischen Behörden würden denn auch durchaus im Nordirak Anschläge auf die iranischen Kurden verüben; es komme seit längerer Zeit zu gezielten Tötungen (vgl. Bericht des Schweizer Radio und Fernsehens [SRF] vom 14.09.2018, https://www.srf.ch/audio/rendez-vous/angriff-auf-die-kurden-im-nordirak?partId=11403293 , abgerufen am 15.11.2021). Unter den Todesopfern des besagten Angriffs hätten sich viele seiner Bekannten befunden. Er und sein Bruder hätten den Irak verlassen müssen, weil sie ähnliche Vergeltungsschläge gegen sich gefürchtet hätten. In der Schweiz habe er sein exilpolitisches Engagement weiter intensiviert. Er sei in die Tätigkeiten der iranischen Kurden in der Schweiz stark eingebunden und kenne die Parteiführung persönlich. Er nehme an praktisch allen Veranstaltungen und Kundgebungen der Partei teil. So habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (Verfahren E-6486/2018) mehrmals an Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt und weise eine beträchtliche Aktivität in den sozialen Medien auf. Sein Engagement werde durch die beim SEM und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (insb. Parteiausweis der (...), Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019, Fotografien des Beschwerdeführers und seines Bruders mit anderen Mitgliedern der (...) bei Demonstrationen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen) belegt. Er sei heute der zuständige (...)verantwortliche von (...) in der Schweiz. Die meisten Videos und Fotografien von Veranstaltungen würden seine Handschrift tragen. Er habe zudem verschiedene Medienberichte verfasst und Fotodokumentationen erstellt. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeiten als nicht beachtlich einstuft, dies aber nicht näher begründet, was nicht nachvollziehbar sei. Er stelle durch seine Beiträge für die kurdische Sache eine echte Gefahr für das iranische Regime dar und müsse daher bei einer Rückkehr in den Iran oder den Irak mit einem ernsthaften Vorgehen gegen sich rechnen. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe das SEM, dass sein ältester Bruder E._______ mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 9. Oktober 2009 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 3).
E. 6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer E-4980/2019 vom 30. Juni 2021 E. 5.4, D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.3, D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.2 m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der damaligen Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt mit Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2; zuletzt bestätigt mit Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8 m.w.H). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E-4980/2019 vom 30. September 2021 E. 5.5).
E. 6.2 Die Ausführungen des SEM zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak treffen zu. So brachte er vor, seit zwei Jahren an Sitzungen der (...)/(...) teilgenommen, Fotos aufgenommen und Berichte geschrieben zu haben, dies jedoch als einfaches Mitglied (A4 Ziff. 7.02, A12 F79, 82 f.). Dies spricht gegen ein für die iranischen Behörden aus der Masse herausstechendes Engagement. Überdies wähnte sich der Beschwerdeführer im Nordirak lediglich aufgrund seines Engagements und einer Drohung gegenüber seinem Bruder ebenfalls in Gefahr. Er gab jedoch an, selbst nie direkt und konkret bedroht und nie Opfer von Verfolgung geworden zu sein (A4 Ziff. 7.02, A12 F92 f.). Ebenso führte er aus, dass zwischen der Warnung seines Bruders und der Ausreise etwa ein Jahr vergangen sei (A12 F95 f.). Nachdem ihm und seinem Bruder in dieser Zeit nichts zugestossen ist und auch keine weiteren Drohungen erfolgt sind (vgl. das Urteil des BVGer vom E-6486/2018 betreffend C._______ E. 6.2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise aus dem Nordirak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der iranischen Behörden in naher Zukunft drohte. Auch für eine im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran oder in den Nordirak drohende Verfolgung durch den iranischen Staat bestehen keine konkreten Hinweise. Zwar steht - etwa aufgrund des Beitrags des SRF vom 14. September 2018 (vgl. E. 5.2) - fest, dass es im Nordirak zu Tötungen von (...)-Mitgliedern durch den iranischen Staat gekommen ist (vgl. auch die eingereichten Aufnahmen von - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers - (...)-Mitgliedern, die im Nordirak Opfer eines Angriffs durch die iranischen Behörden wurden, Beweismittel 6). Dies lässt eine drohende gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln. Insbesondere die Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019 - wobei es sich bei letzterer um eine Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers handelt - sind nicht geeignet, eine bevorstehende Verfolgung zu belegen, zumal sie nicht darlegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet und verfolgt werden sollte. Die alleinige Mitgliedschaft bei der (...) reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr gemäss der ständigen Rechtsprechung nicht aus (vgl. vorne E. 6.1). Zur Berücksichtigung des Asylentscheids betreffend den ältesten Bruder des Beschwerdeführers, der sechs Jahre vor der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, war das SEM mangels einer engen Verbindung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers schliesslich nicht gehalten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak erscheint daher aufgrund von dessen Ausführungen und der vorliegenden Beweismittel nicht überwiegend wahrscheinlich.
E. 6.3 Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er habe ein Treffen mitorganisiert, um die (...) wiederzubeleben; dabei sei er als (...)zuständiger gewählt worden (A12 F65). Er nehme an allen Anlässen wie Demonstrationen und Sitzungen teil, mache Fotos, nehme Videos auf und schreibe Berichte, die er auf verschiedenen Webseiten veröffentliche (ebd. F66). Die wichtigen Sitzungen fänden zwei- bis dreimal im Jahr statt (ebd. F69). Dazu reichte er dem SEM diverse Fotografien von Anlässen der (...) ein. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz prüfte und würdigte die Vorinstanz vor dem Hintergrund dieser Beweismittel und der relevanten Rechtsprechung hinreichend; diesbezüglich kann entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien betreffend seine und die exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders C._______ in der Schweiz ein; die mit den Ziffern 5, 11-14 und 18-21 bezeichneten Fotografien lagen ganz oder teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor. Zudem verwies er auf Internetlinks, die einerseits von ihm verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen und andererseits einen Bericht über eine Demonstration vom (...) enthielten, an der er teilgenommen habe (Bericht vom 29. Dezember 2016 zu einer Demonstration bei den [...] auf einer Website der [...] [nicht mehr abrufbar]; Bericht zu einer Demonstration vom [...]; Facebook-Eintrag mit 24 Bildern zum Gedenken an zwei getötete Parteimitglieder; Auflistung weiterer Berichte und Aufnahmen des Beschwerdeführers [nicht mehr abrufbar]; alle abgerufen am 15.11.2021). Mit den Fotografien von Konferenzen, Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen und den im Internet veröffentlichten Berichten ist zwischen Juni 2016 und September 2018 ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nachgewiesen. Indes erweist sich die Teilnahme an diesen Veranstaltungen alleine nicht als derart intensiv, dass er sich dadurch von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abheben würde. Die geltend gemachte «beträchtliche Aktivität» in den sozialen Medien stützte er sodann lediglich mit zwei Hinweisen auf nicht mehr abrufbare Internetlinks, unter denen einerseits ein von ihm verfasster Bericht sowie eine Auflistung weiterer Berichte zu finden gewesen sein sollen. Zudem verwies er auf einen Facebook-Post mit 24 Bildern; ob es sich dabei um sein eigenes Facebook-Profil handelt, führte er nicht aus und solches ergibt sich auch aus der angegeben Webadresse nicht. Daher belegen diese Beweismittel ebenfalls kein Engagement, das über niedrigprofilierte Aktivitäten hinausgeht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Parteiführung in der Schweiz persönlich kennen soll. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker eingestuft würde. Daher hat er bei einer Rückkehr in den Iran oder den Nordirak nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu befürchten.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 [SR 142.311; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 bestätigte er eine Erwerbstätigkeit vom 10. August 2019 bis 9. August 2021 im Rahmen einer Lehre als Unterhaltspraktiker und eine vom 10. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 anschliessende befristete Arbeit beim selben Unternehmen. Dabei stellte er für den Monat Oktober 2021 einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'255.60 Auslagen von Fr. 1'425.- gegenüber.
E. 10.2 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Obwohl keine Belege eingereicht wurden, wird von den angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1'425.- ausgegangen, da diese realistisch erscheinen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2865.-, welche Summe dem Nettoeinkommen von Fr. 5'255.60 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'390.60. Vermögen liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig vor wie Schulden. Obgleich die ausgewiesene Erwerbstätigkeit befristet war, ergibt sich aus dem Lohn für die Zeit vom 10. August bis Ende Oktober 2021 ein Überschuss von über Fr. 5'000.-. Damit ist die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr belegt. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 27. November 2021 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE).
E. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2021 wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Diese Zwischenverfügung ist indessen - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch in Bezug auf die Einsetzung des Rechtsbeistandes zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. das Urteil des BVGer E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 9.2). Der rubrizierte Rechtsvertreter ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Vertreter für den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder C._______ samt Familie (Verfahren E-6486/2018) identische Beschwerden, Repliken und Begleitschreiben vom 20. Mai 2019 und 28. Oktober 2021 eingereicht hat. Insgesamt ist diesbezüglich von einem Gesamtaufwand von sieben Stunden auszugehen, wobei eine halbe Stunde auf eine Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs entfällt, die vorliegend nicht zur Beurteilung stand. Für das vorliegende Verfahren ist dem Rechtsvertreter daher ausgehend von einem Aufwand von 6.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein (aufgrund der identischen Beschwerden um die Hälfte gekürztes) Honorar von gerundet Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen. Gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. Nachdem der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, ist er zur Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - welcher auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils fällt - entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 500.- zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Zwischenverfügung vom 27. November 2018 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Okan Manav wird ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen, welches von der Gerichtskasse auszurichten ist.
- Der Beschwerdeführer wird zur Rückerstattung der Kosten für den amtlichen Rechtsbeistand im Umfang von Fr. 500.- verpflichtet, zahlbar an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6487/2018 Urteil vom 8. Dezember 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______/Erbil, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Bruder (C._______) und dessen Familie illegal und reiste via die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 26. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den vorinstanzlichen Akten A4/11). Am 16. März 2018 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; A12/16). B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Familie sei 1979 aus dem Iran in den Irak geflüchtet. Er sei dort geboren und habe immer im Irak gelebt. Seit zwei Jahren vor der Einreise in die Schweiz sei er ein aktives Mitglied der (...) ([...]) gewesen. Er habe an Sitzungen teilgenommen, Fotografien davon angefertigt und auf Facebook über die Sitzungen berichtet. Auch sein Bruder habe sich zu Gunsten der (...) engagiert. Nachdem dieser durch die Partei informiert worden sei, dass sein Leben in Gefahr sei, hätten sie beide befürchtet, von iranischen Geheimdiensten verfolgt zu werden. Daher hätten sie den Irak verlassen. Seit der Ankunft in der Schweiz nehme er regelmässig an Treffen und Versammlungen des schweizerischen Ablegers der (...) sowie der (...) teil und sei, wie bereits im Nordirak, für die Medien zuständig. Er fertige Fotos und Videos von den Sitzungen sowie Veranstaltungen der Partei an und verfasse Texte darüber. Diese veröffentliche er auf verschiedenen Webseiten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer zwei Schülerausweise, eine Flüchtlingsbestätigung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und ein Schulzeugnis von 2013/2014 zu den Akten. Seine Asylgründe untermauerte er mit einem Parteiausweis der (...), den Statuten der (...), Fotos von Sitzungen und Veranstaltungen der (...) in der Schweiz und einer Mitgliedsbestätigung der (...) vom 20. Dezember 2015. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Gleichentags wies das SEM die Asylgesuche des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie ab. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse, teilweise bereits beim SEM eingereichte Fotografien betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten und verwies auf Internetlinks von durch ihn verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen. Mit identischer Eingabe vom 15. November 2018 erhoben auch der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-6486/2018). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM führte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der (...) (in Kopie) vom 19. März 2019 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 das teilweise ausgefüllte Formular ohne Beilagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-6486/2018 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie koordiniert zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung hält das SEM insbesondere fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Zwar sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Dies treffe weder auf das politische Engagement des Beschwerdeführers im Irak noch auf jenes in der Schweiz zu. Seine Aktivitäten, wie die Teilnahme an Sitzungen und Anlässen der Jugendorganisation und der (...) im Nordirak und in der Schweiz zwei bis drei Mal im Jahr sowie das Fotografieren dieser Sitzungen oder Veranstaltungen, würden keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran schaffen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Aus den Statuten der (...), dem Parteiausweis und der Bestätigung der (...) sowie den Fotos von Sitzungen, Demos und Anlässen seiner Partei in der Schweiz lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Den Parteiausweis habe er nach eigenen Angaben direkt nach der Geburt erhalten und dieser habe ihm offenbar vor allem als Identitätsausweis gedient. Die Bestätigung der (...) besage, dass er lediglich ein einfaches Mitglied sei und als solches nicht in den Iran zurückkehren könne. Somit würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Auf die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen werde deshalb trotzt diverser Ungereimtheiten verzichtet. In seiner Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich zum grössten Teil um Fotos von kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz, welche keinen Aufschluss über eine aktive und substanzielle exilpolitische Rolle des Beschwerdeführers in der Schweiz oder vorher im Nordirak geben würden. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie gesagt, er sei ein einfaches Mitglied der (...); vielmehr sei er seit jeher aktiv gewesen, was er bei der Anhörung mehrfach erwähnt habe. Die iranischen Behörden würden denn auch durchaus im Nordirak Anschläge auf die iranischen Kurden verüben; es komme seit längerer Zeit zu gezielten Tötungen (vgl. Bericht des Schweizer Radio und Fernsehens [SRF] vom 14.09.2018, https://www.srf.ch/audio/rendez-vous/angriff-auf-die-kurden-im-nordirak?partId=11403293 , abgerufen am 15.11.2021). Unter den Todesopfern des besagten Angriffs hätten sich viele seiner Bekannten befunden. Er und sein Bruder hätten den Irak verlassen müssen, weil sie ähnliche Vergeltungsschläge gegen sich gefürchtet hätten. In der Schweiz habe er sein exilpolitisches Engagement weiter intensiviert. Er sei in die Tätigkeiten der iranischen Kurden in der Schweiz stark eingebunden und kenne die Parteiführung persönlich. Er nehme an praktisch allen Veranstaltungen und Kundgebungen der Partei teil. So habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (Verfahren E-6486/2018) mehrmals an Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt und weise eine beträchtliche Aktivität in den sozialen Medien auf. Sein Engagement werde durch die beim SEM und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (insb. Parteiausweis der (...), Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019, Fotografien des Beschwerdeführers und seines Bruders mit anderen Mitgliedern der (...) bei Demonstrationen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen) belegt. Er sei heute der zuständige (...)verantwortliche von (...) in der Schweiz. Die meisten Videos und Fotografien von Veranstaltungen würden seine Handschrift tragen. Er habe zudem verschiedene Medienberichte verfasst und Fotodokumentationen erstellt. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeiten als nicht beachtlich einstuft, dies aber nicht näher begründet, was nicht nachvollziehbar sei. Er stelle durch seine Beiträge für die kurdische Sache eine echte Gefahr für das iranische Regime dar und müsse daher bei einer Rückkehr in den Iran oder den Irak mit einem ernsthaften Vorgehen gegen sich rechnen. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe das SEM, dass sein ältester Bruder E._______ mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 9. Oktober 2009 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 3). 6. 6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer E-4980/2019 vom 30. Juni 2021 E. 5.4, D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.3, D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.2 m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der damaligen Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt mit Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2; zuletzt bestätigt mit Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8 m.w.H). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E-4980/2019 vom 30. September 2021 E. 5.5). 6.2 Die Ausführungen des SEM zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak treffen zu. So brachte er vor, seit zwei Jahren an Sitzungen der (...)/(...) teilgenommen, Fotos aufgenommen und Berichte geschrieben zu haben, dies jedoch als einfaches Mitglied (A4 Ziff. 7.02, A12 F79, 82 f.). Dies spricht gegen ein für die iranischen Behörden aus der Masse herausstechendes Engagement. Überdies wähnte sich der Beschwerdeführer im Nordirak lediglich aufgrund seines Engagements und einer Drohung gegenüber seinem Bruder ebenfalls in Gefahr. Er gab jedoch an, selbst nie direkt und konkret bedroht und nie Opfer von Verfolgung geworden zu sein (A4 Ziff. 7.02, A12 F92 f.). Ebenso führte er aus, dass zwischen der Warnung seines Bruders und der Ausreise etwa ein Jahr vergangen sei (A12 F95 f.). Nachdem ihm und seinem Bruder in dieser Zeit nichts zugestossen ist und auch keine weiteren Drohungen erfolgt sind (vgl. das Urteil des BVGer vom E-6486/2018 betreffend C._______ E. 6.2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise aus dem Nordirak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der iranischen Behörden in naher Zukunft drohte. Auch für eine im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran oder in den Nordirak drohende Verfolgung durch den iranischen Staat bestehen keine konkreten Hinweise. Zwar steht - etwa aufgrund des Beitrags des SRF vom 14. September 2018 (vgl. E. 5.2) - fest, dass es im Nordirak zu Tötungen von (...)-Mitgliedern durch den iranischen Staat gekommen ist (vgl. auch die eingereichten Aufnahmen von - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers - (...)-Mitgliedern, die im Nordirak Opfer eines Angriffs durch die iranischen Behörden wurden, Beweismittel 6). Dies lässt eine drohende gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln. Insbesondere die Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019 - wobei es sich bei letzterer um eine Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers handelt - sind nicht geeignet, eine bevorstehende Verfolgung zu belegen, zumal sie nicht darlegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet und verfolgt werden sollte. Die alleinige Mitgliedschaft bei der (...) reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr gemäss der ständigen Rechtsprechung nicht aus (vgl. vorne E. 6.1). Zur Berücksichtigung des Asylentscheids betreffend den ältesten Bruder des Beschwerdeführers, der sechs Jahre vor der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, war das SEM mangels einer engen Verbindung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers schliesslich nicht gehalten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak erscheint daher aufgrund von dessen Ausführungen und der vorliegenden Beweismittel nicht überwiegend wahrscheinlich. 6.3 Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er habe ein Treffen mitorganisiert, um die (...) wiederzubeleben; dabei sei er als (...)zuständiger gewählt worden (A12 F65). Er nehme an allen Anlässen wie Demonstrationen und Sitzungen teil, mache Fotos, nehme Videos auf und schreibe Berichte, die er auf verschiedenen Webseiten veröffentliche (ebd. F66). Die wichtigen Sitzungen fänden zwei- bis dreimal im Jahr statt (ebd. F69). Dazu reichte er dem SEM diverse Fotografien von Anlässen der (...) ein. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz prüfte und würdigte die Vorinstanz vor dem Hintergrund dieser Beweismittel und der relevanten Rechtsprechung hinreichend; diesbezüglich kann entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien betreffend seine und die exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders C._______ in der Schweiz ein; die mit den Ziffern 5, 11-14 und 18-21 bezeichneten Fotografien lagen ganz oder teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor. Zudem verwies er auf Internetlinks, die einerseits von ihm verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen und andererseits einen Bericht über eine Demonstration vom (...) enthielten, an der er teilgenommen habe (Bericht vom 29. Dezember 2016 zu einer Demonstration bei den [...] auf einer Website der [...] [nicht mehr abrufbar]; Bericht zu einer Demonstration vom [...]; Facebook-Eintrag mit 24 Bildern zum Gedenken an zwei getötete Parteimitglieder; Auflistung weiterer Berichte und Aufnahmen des Beschwerdeführers [nicht mehr abrufbar]; alle abgerufen am 15.11.2021). Mit den Fotografien von Konferenzen, Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen und den im Internet veröffentlichten Berichten ist zwischen Juni 2016 und September 2018 ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nachgewiesen. Indes erweist sich die Teilnahme an diesen Veranstaltungen alleine nicht als derart intensiv, dass er sich dadurch von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abheben würde. Die geltend gemachte «beträchtliche Aktivität» in den sozialen Medien stützte er sodann lediglich mit zwei Hinweisen auf nicht mehr abrufbare Internetlinks, unter denen einerseits ein von ihm verfasster Bericht sowie eine Auflistung weiterer Berichte zu finden gewesen sein sollen. Zudem verwies er auf einen Facebook-Post mit 24 Bildern; ob es sich dabei um sein eigenes Facebook-Profil handelt, führte er nicht aus und solches ergibt sich auch aus der angegeben Webadresse nicht. Daher belegen diese Beweismittel ebenfalls kein Engagement, das über niedrigprofilierte Aktivitäten hinausgeht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Parteiführung in der Schweiz persönlich kennen soll. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker eingestuft würde. Daher hat er bei einer Rückkehr in den Iran oder den Nordirak nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu befürchten.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 [SR 142.311; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 bestätigte er eine Erwerbstätigkeit vom 10. August 2019 bis 9. August 2021 im Rahmen einer Lehre als Unterhaltspraktiker und eine vom 10. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 anschliessende befristete Arbeit beim selben Unternehmen. Dabei stellte er für den Monat Oktober 2021 einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'255.60 Auslagen von Fr. 1'425.- gegenüber. 10.2 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Obwohl keine Belege eingereicht wurden, wird von den angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1'425.- ausgegangen, da diese realistisch erscheinen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2865.-, welche Summe dem Nettoeinkommen von Fr. 5'255.60 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'390.60. Vermögen liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig vor wie Schulden. Obgleich die ausgewiesene Erwerbstätigkeit befristet war, ergibt sich aus dem Lohn für die Zeit vom 10. August bis Ende Oktober 2021 ein Überschuss von über Fr. 5'000.-. Damit ist die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr belegt. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 27. November 2021 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2021 wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Diese Zwischenverfügung ist indessen - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch in Bezug auf die Einsetzung des Rechtsbeistandes zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. das Urteil des BVGer E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 9.2). Der rubrizierte Rechtsvertreter ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Vertreter für den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder C._______ samt Familie (Verfahren E-6486/2018) identische Beschwerden, Repliken und Begleitschreiben vom 20. Mai 2019 und 28. Oktober 2021 eingereicht hat. Insgesamt ist diesbezüglich von einem Gesamtaufwand von sieben Stunden auszugehen, wobei eine halbe Stunde auf eine Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs entfällt, die vorliegend nicht zur Beurteilung stand. Für das vorliegende Verfahren ist dem Rechtsvertreter daher ausgehend von einem Aufwand von 6.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein (aufgrund der identischen Beschwerden um die Hälfte gekürztes) Honorar von gerundet Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen. Gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. Nachdem der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, ist er zur Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - welcher auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils fällt - entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 500.- zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Zwischenverfügung vom 27. November 2018 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Okan Manav wird ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen, welches von der Gerichtskasse auszurichten ist.
5. Der Beschwerdeführer wird zur Rückerstattung der Kosten für den amtlichen Rechtsbeistand im Umfang von Fr. 500.- verpflichtet, zahlbar an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi