Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Dezember 2018 um Asyl in der Schweiz. Am 28. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person statt. B. Am 8. April 2019 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Be- richt vom 21. Mai 2019 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguisti- schen Analyse festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibe- tischen Kolonie, sehr wahrscheinlich nicht in Tibet und eindeutig nicht im der Stadt B._______ unterstellten Gebiet sozialisiert worden sei. C. Anlässlich der zuvor durchgeführten Befragung zur Person und der Anhö- rung vom 11. September 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chi- nesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der Ge- meinde C._______, Kreis D._______, Gebiet B._______, wo sie bis zu ih- rer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule nie besucht und habe Haus- arbeiten erledigt. Aufgrund der Demonstrationstätigkeiten ihres bereits un- gefähr im Jahr 2013 aus China ausgereisten Vaters E._______ (N [...]; mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt aufgrund glaubhafter Darlegung seiner Herkunft und seiner illegalen Aus- reise, Asylgesuch abgelehnt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen) habe sie Probleme be- kommen. Es seien oft chinesische Polizisten zu ihnen nach Hause gekom- men, hätten das Haus durchsucht und sie geschlagen. Ungefähr im April 2017 sei ihr Bruder für zwei bis drei Wochen inhaftiert gewesen. Da ihre Mutter Angst um sie gehabt habe, habe sie (die Beschwerdeführerin) ihre Heimat am 2. April 2018 verlassen und sei nach Nepal gereist. Am 16. De- zember 2018 sei sie in die Schweiz eingereist. In den Akten befindet sich eine Meldung eines medizinischen Falls vom
17. Dezember 2018. D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua- Berichts.
E-6019/2020 Seite 3 E. Am 20. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Lingua- Bericht. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (eröffnet am 30. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – so- wie den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben. Ihr sei die Flüchtlingsei- genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Asyl- gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ihr sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Die Beschwerdeführerin legte einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Oktober 2020 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, zum Beweis der bestehenden Vaterschaft betreffend E._______ innert Frist das Ergebnis des hängigen DNA-Tests einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 10. Februar 2021 ein, ge- mäss welchem die Vaterschaft von E._______ mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit erwiesen sei.
E-6019/2020 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz mit Verfügung vom
18. März 2021 ihren Entscheid vom 29. Oktober 2020 teilweise in Wieder- erwägung, indem sie die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme verfügte. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft aufgrund ihrer tibetischen Ethnie und ihrer Herkunft er- fülle. Dabei handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch un- zulässig und die Beschwerdeführerin daher als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Sachlage auf mitzuteilen, ob sie die am 30. November 2020 eingereichte Beschwerde – soweit sie nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2021 gegenstandslos geworden ist – zurückzuziehen gedenke, wobei bei ungenutzter Frist da- von ausgegangen werde, dass sie an der Beschwerde festhalte. M. Mit Eingabe vom 12. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest. Aufgrund der teilweisen Wiedererwägung des Entscheids der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020, insbesondere der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, seien ihre Anträge der Beschwerde vom 30. November 2020 anzupassen und zu ergänzen. Die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vor- instanz vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewäh- ren. Die Vorinstanz habe die Kosten der DNA-Analyse (Vaterschaftsver- hältnis) in der Höhe von Fr. 600.– zu tragen. Der Eingabe lag die Rechnung vom 11. Februar 2021 der Abstammungs- untersuchung bei.
E-6019/2020 Seite 5 N. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2023 stellte der Instruktions- richter fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) gehe die Beschwerdeführerin mittlerweile einer Erwerbstätig- keit nach. In diesem Zusammenhang setzte er ihr eine Frist an, um entwe- der eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausge- füllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. O. Die Beschwerdeführerin reichte innert verlängerter Frist keine Unterlagen ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6019/2020 Seite 6
E. 4 Mit Verfügung vom 18. März 2021 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom
29. Oktober 2020 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte die Beschwer- deführerin infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich an der Beschwerde im ver- bleibenden Asylpunkt festhält, ist vorliegend (noch) zu prüfen, ob die Vor- instanz die Ablehnung des Asylgesuchs – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Vater der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm sei die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Ihre Ausführungen zu seinen Demonstrationstätigkeiten seien widersprüchlich ausgefallen. Zu den Hausbesuchen der chinesischen Polizei und den zeitlichen Angaben der Behelligungen habe sie ausweichende und nicht konkrete Angaben ge- macht. Die Verhaftung ihres Bruders habe sie nicht begründen können. Zudem habe sie das Prozedere der Ausstellung einer chinesischen
E-6019/2020 Seite 7 Identitätskarte nicht korrekt aufzeigen können. Beim Grund ihrer Ausreise, die Sorge ihrer Mutter, dass ihre (der Beschwerdeführerin) Verfolgung durch die chinesische Polizei mit Erreichen des Erwachsenenalters zuneh- men würde, handle es sich nicht um ein asylrelevantes Motiv.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Inhaftierung ihres Bru- ders sei davon auszugehen, dass auch sie bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters von der chinesischen Polizei bedroht werden würde. Angesichts ihres jungen Alters könnten die Hausbesuche und Belästigungen durch die chinesische Polizei eine trau- matisierende Auswirkung auf sie haben, weshalb sie keine detaillierten An- gaben machen könne. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie aus ei- nem Schutzgedanken heraus weder von der Mutter noch vom Grossvater über die genaue politische Tätigkeit ihres Vaters in China informiert worden sei. Sie sei nicht über das Prozedere der Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte aufgeklärt worden und bei deren Ausstellung sei sie nicht anwesend gewesen.
E. 6.3 In der Verfügung vom 18. März 2021 – teilweise Wiedererwägung des Entscheids der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 – führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 23. Februar 2015 abgelehnt worden, da seine Vorbringen den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standgehalten hätten. Die Beschwer- deführerin habe die geltend gemachte Reflexverfolgung und ihre Ausreise aus ihrem Heimatland nicht glaubhaft darlegen können. An ihrer tibetischen Ethnie und ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China würden angesichts der eingereichten Abstammungsuntersuchung keine Zweifel bestehen, weshalb bei ihr eine begründete Furcht bestehe, bei einer Rückkehr in ih- ren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach- fluchtgründe. Von der Asylgewährung sei sie daher auszuschliessen.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- kommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zu machen, gelang es ihr nicht, ihre Vorbringen, insbesondere zur Demonstrationstä- tigkeit ihres Vaters, zur Verhaftung ihres Buders und zu den Behelligungen der Familie durch Behördenmitglieder mit einem persönlichen Erlebnisbe- zug zu versehen (vgl. act. A18 F24-28, F43-52). Sie macht insgesamt ein- zig geltend, sie sei in ihrem Heimatland aufgrund der Demonstrations-
E-6019/2020 Seite 8 tätigkeiten ihres Vaters von den chinesischen Behörden verfolgt worden. Ihr Vater konnte seine illegale Ausreise und seine Herkunft glaubhaft dar- legen, weshalb er als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Sein Asylgesuch wurde hingegen entgegen ihrer An- sicht in der Beschwerde aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten mit Asylentscheid vom 23. Februar 2015 unangefochten abgewiesen. Somit ist ihrer Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund politischer Aktivitäten ihres Vaters bereits der Boden entzogen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen.
E. 7.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China am 2. April 2018 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 18. März 2021 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs der als Flüchtling anerkannten
E-6019/2020 Seite 9 Beschwerdeführerin in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 10 In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung vom 29. Oktober 2020 in Bezug auf die Verweigerung von Asyl infolge Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgrün- den und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorlie- gens subjektiver Nachfluchtgründe und des Wegweisungsvollzugs als durch die (teilweise) Wiedererwägung der Vorinstanz vom 18. März 2021 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 11.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr ist nach dem Grad des Durchdringens (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Verzicht auf den Wegweisungsvollzug) praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte For- mular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen, mit der An- drohung, bei Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen innert Frist werde davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig sei. Die Be- schwerdeführerin reagierte trotz Anschreibens ihrer Rechtsvertreterin an ihre aktuelle Wohnadresse nicht (vgl. vorliegendes Verfahren act. 16) und reichte innert verlängerter Frist keine Unterlagen ein. Demnach ist sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus
E-6019/2020 Seite 10 diesem Grund ist die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vor- liegende Verfahren sind der Beschwerdeführerin zu einem Drittel aufzuer- legen und betragen Fr. 250.– (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
E. 11.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt wurde. Es wurde keine Kostennote ein- gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und aufgrund des teil- weisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihr eine pra- xisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 545.– zuzüglich Auslagen für das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 10. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 9 Abs. 2 Bst. b VGKE), somit insgesamt Fr. 1’145.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag), aus- zurichten.
E. 11.4 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheis- sen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist – aufgrund des Wegfal- lens der Voraussetzungen – auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 12.3.1). Die rubrizierte Rechtsvertrete- rin ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, so- weit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz Fr. 200.– bis Fr. 220.– für an- waltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Aus- gehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– ist das Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin zufolge ihres Unterliegens zu einem Drittel auf
E-6019/2020 Seite 11 Fr. 715.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6019/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 wird hinsichtlich der gewähr- ten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wieder- erwägungsweise aufgehoben.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1’145.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amt- liches Honorar in der Höhe von Fr. 715.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6019/2020 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Dezember 2018 um Asyl in der Schweiz. Am 28. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person statt. B. Am 8. April 2019 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Bericht vom 21. Mai 2019 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Kolonie, sehr wahrscheinlich nicht in Tibet und eindeutig nicht im der Stadt B._______ unterstellten Gebiet sozialisiert worden sei. C. Anlässlich der zuvor durchgeführten Befragung zur Person und der Anhörung vom 11. September 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der Gemeinde C._______, Kreis D._______, Gebiet B._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule nie besucht und habe Hausarbeiten erledigt. Aufgrund der Demonstrationstätigkeiten ihres bereits ungefähr im Jahr 2013 aus China ausgereisten Vaters E._______ (N [...]; mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt aufgrund glaubhafter Darlegung seiner Herkunft und seiner illegalen Ausreise, Asylgesuch abgelehnt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen) habe sie Probleme bekommen. Es seien oft chinesische Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und sie geschlagen. Ungefähr im April 2017 sei ihr Bruder für zwei bis drei Wochen inhaftiert gewesen. Da ihre Mutter Angst um sie gehabt habe, habe sie (die Beschwerdeführerin) ihre Heimat am 2. April 2018 verlassen und sei nach Nepal gereist. Am 16. Dezember 2018 sei sie in die Schweiz eingereist. In den Akten befindet sich eine Meldung eines medizinischen Falls vom 17. Dezember 2018. D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. E. Am 20. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Lingua-Bericht. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (eröffnet am 30. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Die Beschwerdeführerin legte einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Oktober 2020 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, zum Beweis der bestehenden Vaterschaft betreffend E._______ innert Frist das Ergebnis des hängigen DNA-Tests einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 10. Februar 2021 ein, gemäss welchem die Vaterschaft von E._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2021 ihren Entscheid vom 29. Oktober 2020 teilweise in Wiedererwägung, indem sie die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer tibetischen Ethnie und ihrer Herkunft erfülle. Dabei handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch unzulässig und die Beschwerdeführerin daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Sachlage auf mitzuteilen, ob sie die am 30. November 2020 eingereichte Beschwerde - soweit sie nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2021 gegenstandslos geworden ist - zurückzuziehen gedenke, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie an der Beschwerde festhalte. M. Mit Eingabe vom 12. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Aufgrund der teilweisen Wiedererwägung des Entscheids der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020, insbesondere der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, seien ihre Anträge der Beschwerde vom 30. November 2020 anzupassen und zu ergänzen. Die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vor-instanz vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz habe die Kosten der DNA-Analyse (Vaterschaftsverhältnis) in der Höhe von Fr. 600.- zu tragen. Der Eingabe lag die Rechnung vom 11. Februar 2021 der Abstammungsuntersuchung bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe die Beschwerdeführerin mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte er ihr eine Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. O. Die Beschwerdeführerin reichte innert verlängerter Frist keine Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Mit Verfügung vom 18. März 2021 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 29. Oktober 2020 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte die Beschwerdeführerin infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich an der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt festhält, ist vorliegend (noch) zu prüfen, ob die Vor-instanz die Ablehnung des Asylgesuchs - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Vater der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm sei die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Ihre Ausführungen zu seinen Demonstrationstätigkeiten seien widersprüchlich ausgefallen. Zu den Hausbesuchen der chinesischen Polizei und den zeitlichen Angaben der Behelligungen habe sie ausweichende und nicht konkrete Angaben gemacht. Die Verhaftung ihres Bruders habe sie nicht begründen können. Zudem habe sie das Prozedere der Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte nicht korrekt aufzeigen können. Beim Grund ihrer Ausreise, die Sorge ihrer Mutter, dass ihre (der Beschwerdeführerin) Verfolgung durch die chinesische Polizei mit Erreichen des Erwachsenenalters zunehmen würde, handle es sich nicht um ein asylrelevantes Motiv. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Inhaftierung ihres Bruders sei davon auszugehen, dass auch sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters von der chinesischen Polizei bedroht werden würde. Angesichts ihres jungen Alters könnten die Hausbesuche und Belästigungen durch die chinesische Polizei eine traumatisierende Auswirkung auf sie haben, weshalb sie keine detaillierten Angaben machen könne. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie aus einem Schutzgedanken heraus weder von der Mutter noch vom Grossvater über die genaue politische Tätigkeit ihres Vaters in China informiert worden sei. Sie sei nicht über das Prozedere der Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte aufgeklärt worden und bei deren Ausstellung sei sie nicht anwesend gewesen. 6.3 In der Verfügung vom 18. März 2021 - teilweise Wiedererwägung des Entscheids der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 - führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 23. Februar 2015 abgelehnt worden, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Reflexverfolgung und ihre Ausreise aus ihrem Heimatland nicht glaubhaft darlegen können. An ihrer tibetischen Ethnie und ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China würden angesichts der eingereichten Abstammungsuntersuchung keine Zweifel bestehen, weshalb bei ihr eine begründete Furcht bestehe, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Von der Asylgewährung sei sie daher auszuschliessen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zu machen, gelang es ihr nicht, ihre Vorbringen, insbesondere zur Demonstrationstätigkeit ihres Vaters, zur Verhaftung ihres Buders und zu den Behelligungen der Familie durch Behördenmitglieder mit einem persönlichen Erlebnisbezug zu versehen (vgl. act. A18 F24-28, F43-52). Sie macht insgesamt einzig geltend, sie sei in ihrem Heimatland aufgrund der Demonstrations-tätigkeiten ihres Vaters von den chinesischen Behörden verfolgt worden. Ihr Vater konnte seine illegale Ausreise und seine Herkunft glaubhaft darlegen, weshalb er als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Sein Asylgesuch wurde hingegen entgegen ihrer Ansicht in der Beschwerde aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten mit Asylentscheid vom 23. Februar 2015 unangefochten abgewiesen. Somit ist ihrer Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund politischer Aktivitäten ihres Vaters bereits der Boden entzogen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen. 7.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China am 2. April 2018 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2021 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10. In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 in Bezug auf die Verweigerung von Asyl infolge Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und des Wegweisungsvollzugs als durch die (teilweise) Wiedererwägung der Vorinstanz vom 18. März 2021 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 11.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr ist nach dem Grad des Durchdringens (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Verzicht auf den Wegweisungsvollzug) praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, mit der Androhung, bei Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen innert Frist werde davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig sei. Die Beschwerdeführerin reagierte trotz Anschreibens ihrer Rechtsvertreterin an ihre aktuelle Wohnadresse nicht (vgl. vorliegendes Verfahren act. 16) und reichte innert verlängerter Frist keine Unterlagen ein. Demnach ist sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind der Beschwerdeführerin zu einem Drittel aufzuerlegen und betragen Fr. 250.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 11.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt wurde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihr eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 545.- zuzüglich Auslagen für das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 10. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 9 Abs. 2 Bst. b VGKE), somit insgesamt Fr. 1'145.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag), auszurichten. 11.4 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 12.3.1). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist das Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin zufolge ihres Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'145.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 715.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: