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E-3376/2019

E-3376/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. November 2015 und der Anhörung vom 7. September 2017 führte sie im Wesentli- chen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ respektive C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule nie besucht und habe Hausarbeiten erledigt sowie in der Landwirtschaft der Familie geholfen. Am 12. Juli 2015 sei der bekannte tibetische Religionsgelehrte F._______ verstorben. Die chinesische Regie- rung habe den Leichnam seinen Familienangehörigen nicht ausgehändigt, weshalb sie am 14. Juli 2015 an einer Demonstration teilgenommen und anschliessend sechs Flugblätter im Gemeindehauptort aufgeklebt habe, in welchen sie kritisiert habe, dass der Leichnam nicht herausgegeben werde. G._______, der Sohn ihrer Nachbarin respektive der Sohn ihrer äl- teren Schwester, habe ihr dabei geholfen. Am 15. Juli 2015 habe sie von G._______ älterem Bruder erfahren, dass dieser von der chinesischen Po- lizei festgenommen und inhaftiert worden sei. Da die Polizei erfahren habe, dass er von einer Frau begleitet worden sei, sei sie gleichentags aus ihrem Heimatland ausgereist. Sie habe sich drei Monate in Nepal aufgehalten, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. B. Am 17. Oktober 2018 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Be- richt vom 20. November 2018 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der lin- guistischen Analyse festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Kolonie und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. C. Mit Schreiben vom 22. März 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. D. Am 24. April 2019 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Ge- brauch, die Gesprächsaufzeichnung vom 17. Oktober 2018 anzuhören.

E-3376/2019 Seite 3 E. Mit Schreiben vom 30. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Lingua-Bericht und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe mit dem Titel "China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographi- scher Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten" vom 2. Dezem- ber 2015 ein. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (eröffnet am 31. Mai 2019) stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – so- wie den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeistän- din beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse- hen. H. Die Beschwerdeführerin legte den bereits eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Dezember 2015 sowie eine Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei- ständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf

E-3376/2019 Seite 4 eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe die Beschwerdeführerin mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte er ihr Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formu- lar „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 15. August 2023 eine Be- stätigung ihrer finanziellen Unabhängigkeit ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Herkunft der Beschwerdeführerin einzig auf den Lin- gua-Bericht abgestützt. Ihre Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien nicht berücksichtigt worden. Das Schreiben der Vorinstanz zum rechtlichen Gehör des Lingua-Berichts vom 22. März 2019 gebe den Inhalt des Berichts nur unzureichend wieder. Es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, wie ihre unkorrekten und unvollständigen Angaben mit ih- ren zutreffenden Angaben gegeneinander abgewogen worden seien. Es sei daher nicht möglich, zum Lingua-Bericht umfassend Stellung zu neh- men. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

E. 4.2 Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Ana- lysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten überwiegende öffentli- che und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweige- rung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchen- den rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die Verhin- derung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfah- ren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammen- fassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den we- sentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz

E-3376/2019 Seite 6 oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). Mit Schreiben vom 22. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin ausführ- lich das rechtliche Gehör zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. In der zwar zusammenfassenden, aber dennoch ausführlichen Offenlegung des Lingua-Berichts wurde der wesentliche In- halt umfassend kommuniziert. Sie hatte am 24. April 2019 zudem die Ge- legenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf wel- ches sich der Lingua-Bericht stützt, anzuhören. In ihrer Stellungnahme konnte sie sich zu den Feststellungen des Lingua-Berichts äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

E. 4.3 Hinsichtlich der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung gewür- digt, in die Verfügung aufgenommen und als unglaubhaft eingestuft hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungs- pflicht liegt nicht vor.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-

E-3376/2019 Seite 7 bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei- sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 6.1 Im Lingua-Bericht vom 22. März 2019 wurde festgestellt, die Be- schwerdeführerin habe einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion nachweisen können. Allerdings würden auch einige Lücken oder Unstimmigkeiten bestehen, so unter anderem in Bezug auf ihre unübliche Aussprache des Heimatbezirks sowie über ihr fehlendes Wissen des Namens der ihrem Heimatbezirk übergeordneten administrativen Einheit (Provinz H._______), der Namen der Nachbarge- meinden, des Begriffs "K._______" (geröstete Gerstenkörner), der Ausstel- lung des Personalausweises in zwei Sprachen (tibetisch und chinesisch) sowie der Gebührenpflicht des Personalausweises. Diese Lücken und Un- stimmigkeiten seien auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters und ihrer Angaben, die Schule nicht besucht zu haben, nicht erklärbar. Die lin- guistische Analyse spreche ganz eindeutig gegen ihre Sozialisation im von ihr angegebenen Ort. Ihre Sprache zeige mehr Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von I._______ (Herkunftsort ihrer Mutter) beziehungsweise der exil- tibetischen Koine und weniger mit dem Dialekt von E._______. Da sie al- lerdings angegeben habe, während 21 Jahren in einem Kham-tibetischen Sprachumfeld gelebt zu haben, dürfte die Sprache ihrer Mutter sie nur be- dingt beeinflusst haben. Zudem sei eine Reduktion von Kasus festgestellt worden, was für die exiltibetische Koine kennzeichnend sei. Der Lingua-

E-3376/2019 Seite 8 Bericht kommt letztlich zum Schluss, ihr Wissen über die geltend gemachte Herkunftsregion sowie ihre Sprache würden darauf schliessen lassen, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lin- gua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen der Beschwerde- führerin zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. Ihr Einwand, sie habe die korrekten Ortsnamen der Nachbardörfer nicht angeben können, weil sie sehr viel Zeit mit ihrer Mutter zu Hause für die Betreuung ihres Gross- vaters habe aufwenden müssen, somit die Schule nicht habe besuchen können und deshalb nur die Ortschaften in der unmittelbaren Nähe gekannt habe, stehe im Widerspruch zu ihrer Aussage, sie habe die Schule nicht besucht, weil es ihre Eltern nicht für richtig gehalten hätten. Zudem habe sie vorher nicht erwähnt, dass sie für die Nachbarsgemeinden stets Spitz- namen verwendet hätten, weshalb diese Argumentation in ihrer Stellung- nahme als nachgeschobene Begründung für ihr Nichtwissen erscheine. Entgegen ihren Angaben in ihrer Stellungnahme werde ein Personalaus- weis nicht nur in tibetischer Sprache, sondern zweisprachig ausgestellt. Zudem werde für die Ausstellung eine Verwaltungsgebühr verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht erwähnt habe, ihr Dorf liege in der Provinz H._______, und in ihrer Stellungnahme auf diese Lücke nicht ein- gegangen sei. Dies sei umso erstaunlicher, da die Provinz H._______ aus historischer Sicht bedeutsam sei und im Bewusstsein einer Person, die dort gelebt haben wolle, fest verankert sein müsste. Zudem verwende sie den Begriff "J._______" für diese Region, welcher insbesondere in exiltibeti- schen Kreisen sehr populär sei. Ausserdem habe sie nicht angeben kön- nen, wie gross die Felder ihrer Familie seien. Selbst wenn ihr Einwand gel- ten würde, sie habe im Lingua-Gespräch den Begriff "K._______" korrekt nennen können, vermöge dies den Eindruck, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in E._______ sozialisiert worden sei, nicht zu widerlegen. Hinsichtlich des linguistischen Teils des Lingua-Berichts habe sie in ihrer Stellung- nahme lediglich angegeben, bei ihr sei das Überwiegen des I._______- Dialekts dadurch erklärbar, weil sie ihrer Mutter, welche aus I._______ stamme, im Haushalt geholfen und auch ihre Freizeit oft im Haus verbracht habe. Insbesondere lasse sich in ihrer Stellungnahme keine Erklärung fin- den, weshalb in ihrer Sprache eine Reduktion von Kasus festgestellt wor-

E-3376/2019 Seite 9 den sei, was für eine exiltibetische Koine kennzeichnend sei. Sie sei in ei- nem ruralen Dorf aufgewachsen und nicht als Nomadin fernab von Sied- lungen. Somit treffe es nicht zu, dass sie abgeschottet von jeglichem sozi- alen Kontakt ausserhalb der eigenen Familie gelebt habe. Darüber hinaus seien ihre Angaben zu ihren Tätigkeiten für die Familie und zu ihrer Aus- reise widersprüchlich. Ihr sei es deshalb nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Viel- mehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, son- dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dar- gelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf- enthaltsort sprechen würden.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht nur geographische Angaben gemacht, sondern ausführlich über die Vegetation, die Berge, das Kloster E._______ und die traditionellen Feierlichkeiten berichtet. Es spre- che nicht gegen die von ihr geltend gemachte Herkunft, wenn sie die Pro- vinz H._______ von sich aus nicht erwähnt und den Begriff "J._______" verwendet habe, weil ihr dieser geläufiger sei. In ihrer Heimat würden für einzelne Ortschaften regional unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden, deshalb habe sie vermutlich die anlässlich des Lingua-Gesprächs genannten Dorfnamen nicht erkannt. Sie habe den Begriff "K._______" an- lässlich des Lingua-Gesprächs verwendet. Aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörung und ihrer Stellungnahme werde klar, dass sie in erster Linie für die Hausarbeiten zuständig gewesen sei und lediglich bei Bedarf land- wirtschaftliche Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb ihr die Grösse der familieneigenen Felder nicht bekannt gewesen sei. Da sie in ihrer Heimat die Schule nicht besucht habe, könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie wisse, welche Schulfächer unterrichtet werden würden und ob Schul- geld bezahlt werden müsse. Sie habe keine Gebühr für die Beschaffung der Identitätskarte bezahlen müssen. Aufgrund der abgelegenen Lage ih- res Dorfes müsse das Leben in ihrer Heimat als zurückgezogen und isoliert bezeichnet werden. Weil sie die Schule nicht besucht habe und die meiste Zeit zu Hause mit ihrer Mutter verbracht habe, sei plausibel, dass ihre Spra- che durch den Einfluss der Mutter stark geprägt sei. Zudem habe ihre Spra- che seit der Ausreise aus ihrem Heimatland durch den Kontakt mit Exilti- betern exiltibetische Elemente aufgenommen.

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E. 6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be- dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa- piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich- nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri- schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdefüh- rerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä- ren, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutra- gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver- letzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies. Die Be- hörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fach- stelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).

E. 6.5 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguis- tische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung verse- hen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die in- haltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges – wel- cher der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurde – ist die Qualifika- tion der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Der Vollständigkeit halber kann auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (E. 7.4. bis 7.9) verwiesen werden, mit welchem die Fachkompetenz des Lingua-Analysten AS19 be- stätigt wurde. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Be- weiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Voll- ständigkeit ausgegangen.

E. 6.6 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zu- dem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibeti- scher Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3

E-3376/2019 Seite 11 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hinter- grund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh- rerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, ihre Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine Lingua-Analyse durchführte.

E. 7.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Die Be- schwerdeführerin zweifelt in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua- Analyse an. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Ge- gebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, ver- mögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin erklärt ihre Wissenslücken hauptsächlich mit der fehlenden Schulbildung. Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache aus- drücklich berücksichtigt und die Erwartungen an ihre Antworten dement- sprechend angepasst (A19/5 S. 2 f.). Ihre Angaben zur Schule sind wider- sprüchlich, indem sie anlässlich der Anhörung angab, sie habe die Schule nicht besucht, weil es ihre Eltern nicht für richtig gehalten hätten, dass sie dort die chinesische Sprache lernen würde. In ihrer Stellungnahme gab sie hingegen an, sie habe nicht zur Schule gehen können, weil sie ihren Gross- vater habe betreuen müssen. Ihre Erklärung in der Beschwerde, in ihrer Heimat würden für einzelne Ortschaften regional unterschiedliche Bezeich- nungen verwendet werden, weshalb sie vermutlich die anlässlich des Lin- gua-Gesprächs genannten Dorfnamen nicht erkannt habe, erscheint nach- geschoben. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Bericht nichts zu ändern. Zudem sind ihre Angaben zu ihren Tätigkeiten für die Familie widersprüchlich. In der Befragung und der Anhörung erklärte sie, da ihre Mutter krank gewesen sei, habe sie Hausarbeiten verrichtet und auf den Feldern gearbeitet. In ihrer Stellungnahme gab sie indes an, ihr Aufga- bengebiet sei auf die Hausarbeit und Pflege ihres Grossvaters beschränkt gewesen, für die Bestellung der Felder sei ihr Vater zuständig gewesen. Ihr Versuch, damit zu begründen, weshalb sie anlässlich der Lingua-Analyse keine Angaben zur Grösse der Felder habe machen können, geht somit fehl. Darüber hinaus widerspricht sie sich hinsichtlich der pflegebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie. Ihre unzutreffenden Angaben zur Identitäts- karte lassen darauf schliessen, dass sie nie im Besitz eines chinesischen Personalausweises war. Der Umstand, dass sie bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht hat, welche geeignet wären, ihre Identität zu

E-3376/2019 Seite 12 belegen im Zusammenhang mit ihren falschen Angaben zu ihrer Identitäts- karte weisen darauf hin, dass sie ihre Identität zu verschleiern versucht. Hinsichtlich ihrer Erklärung, bei ihr überwiege der I._______-Dialekt, weil ihre Mutter aus I._______ stamme, sie ihr im Haushalt geholfen und oft ihre Freizeit zu Hause verbracht habe, überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass weder die restlichen Familienangehörigen noch ihre Freundinnen aus I._______ stammen. Weiter sind auch ihre Angaben zu ihren Asylgründen unglaubhaft. So gab sie anlässlich der Befragung an, "wir" haben nach dem Tod von F._______ einen Tag demonstriert. Da sein Leichnam trotzdem nicht herausgegeben worden sei, sei sie wütend nach Hause zurückge- kehrt und habe sich überlegt, was sie "noch mehr tun könne". In der Anhö- rung erklärte sie hingegen, sie habe nie an einer Demonstration teilgenom- men. Hinzu kommen widersprüchliche Angaben zu G._______, welcher ihr geholfen habe die Flugblätter aufzukleben, und zu L._______, welcher am nächsten Tag darüber informiert habe, dass G._______ von der chinesi- schen Polizei festgenommen worden sei. Anlässlich der Befragung sei G._______ der Sohn ihrer Nachbarin M._______ gewesen. Gemäss der Anhörung handle es sich bei G._______ hingegen um den Sohn ihrer älte- ren Schwester M._______. In der Anhörung gab sie zudem an, L._______ sei der ältere Bruder von G._______ und ihr Nachbar sowie auch direkter Nachbar ihrer älteren Schwester M._______. Zu ihrer Ausreise aus ihrem angeblichen Heimatort gab sie in der Befragung an, sie sei mit ihrem Vater zu Fuss bis nach E._______ gegangen und von dort aus mit einem Be- kannten ihres Vaters mit einem Lastwagen nach I._______ gefahren. In der Anhörung machte sie indes geltend, sie sei zu Fuss bis zum Gemeinde- hauptort gegangen und von dort aus mit einem Dongfeng (chinesische Lastwagen-Marke gemäss der anwesenden Dolmetscherin) nach E._______ gefahren. Von E._______ nach I._______ sei sie in einem Per- sonenwagen mit ihrem Onkel väterlicherseits gefahren. Selbst wenn die in der Beschwerde geltend gemachte Bezeichnung "Aku" für Onkel keinen Verwandtschaftsgrad voraussetzen würde, bleiben Unstimmigkeiten in ih- ren Angaben zu ihrer Ausreise.

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig- keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verun- möglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz – so-

E-3376/2019 Seite 13 wie vor ihrem Aufenthalt in Nepal – nicht in der Volksrepublik China, son- dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermu- tungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs- beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent- haltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 7.3 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, sie sei als Flücht- ling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie auf- grund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sie in China deswegen eine künftige Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorste- hend dargelegt, vermag sie weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sach- lage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu- chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo- möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver- mutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegwei- sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei- sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge- mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin

E-3376/2019 Seite 14 entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat-, beziehungs- weise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf die Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde demnach zu Recht abgewiesen. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut- geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auf- grund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. August 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung bezie- hungsweise das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege“ einzureichen. Mit Eingabe vom 15. August 2023 teilte sie dem Bun- desverwaltungsgericht mit, sie sei seit dem 1. September 2022 von der So- zialhilfe gelöst, und legte eine Bestätigung der finanziellen Unabhängigkeit der N._______ vom 15. August 2023 bei. Demnach ist sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 betreffend die Gutheis- sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

E-3376/2019 Seite 15 wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Ver- fahren von Fr. 750.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).

E. 11.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheis- sen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist – aufgrund des Wegfal- lens der Voraussetzungen – auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 12.3.1). Die rubrizierte Rechtsvertrete- rin ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist der rubrizierten Rechtsvertreterin vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zu entrich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3376/2019 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwä- gungsweise aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 900.– zugespro- chen, welches durch die Gerichtskasse auszurichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3376/2019 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. November 2015 und der Anhörung vom 7. September 2017 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ respektive C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule nie besucht und habe Hausarbeiten erledigt sowie in der Landwirtschaft der Familie geholfen. Am 12. Juli 2015 sei der bekannte tibetische Religionsgelehrte F._______ verstorben. Die chinesische Regierung habe den Leichnam seinen Familienangehörigen nicht ausgehändigt, weshalb sie am 14. Juli 2015 an einer Demonstration teilgenommen und anschliessend sechs Flugblätter im Gemeindehauptort aufgeklebt habe, in welchen sie kritisiert habe, dass der Leichnam nicht herausgegeben werde. G._______, der Sohn ihrer Nachbarin respektive der Sohn ihrer älteren Schwester, habe ihr dabei geholfen. Am 15. Juli 2015 habe sie von G._______ älterem Bruder erfahren, dass dieser von der chinesischen Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei. Da die Polizei erfahren habe, dass er von einer Frau begleitet worden sei, sei sie gleichentags aus ihrem Heimatland ausgereist. Sie habe sich drei Monate in Nepal aufgehalten, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. B. Am 17. Oktober 2018 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Bericht vom 20. November 2018 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Kolonie und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. C. Mit Schreiben vom 22. März 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. D. Am 24. April 2019 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Gebrauch, die Gesprächsaufzeichnung vom 17. Oktober 2018 anzuhören. E. Mit Schreiben vom 30. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Lingua-Bericht und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten" vom 2. Dezember 2015 ein. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (eröffnet am 31. Mai 2019) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Die Beschwerdeführerin legte den bereits eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Dezember 2015 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe die Beschwerdeführerin mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte er ihr Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 15. August 2023 eine Bestätigung ihrer finanziellen Unabhängigkeit ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Herkunft der Beschwerdeführerin einzig auf den Lingua-Bericht abgestützt. Ihre Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien nicht berücksichtigt worden. Das Schreiben der Vorinstanz zum rechtlichen Gehör des Lingua-Berichts vom 22. März 2019 gebe den Inhalt des Berichts nur unzureichend wieder. Es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, wie ihre unkorrekten und unvollständigen Angaben mit ihren zutreffenden Angaben gegeneinander abgewogen worden seien. Es sei daher nicht möglich, zum Lingua-Bericht umfassend Stellung zu nehmen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). Mit Schreiben vom 22. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin ausführlich das rechtliche Gehör zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. In der zwar zusammenfassenden, aber dennoch ausführlichen Offenlegung des Lingua-Berichts wurde der wesentliche Inhalt umfassend kommuniziert. Sie hatte am 24. April 2019 zudem die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich der Lingua-Bericht stützt, anzuhören. In ihrer Stellungnahme konnte sie sich zu den Feststellungen des Lingua-Berichts äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4.3 Hinsichtlich der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung gewürdigt, in die Verfügung aufgenommen und als unglaubhaft eingestuft hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Im Lingua-Bericht vom 22. März 2019 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion nachweisen können. Allerdings würden auch einige Lücken oder Unstimmigkeiten bestehen, so unter anderem in Bezug auf ihre unübliche Aussprache des Heimatbezirks sowie über ihr fehlendes Wissen des Namens der ihrem Heimatbezirk übergeordneten administrativen Einheit (Provinz H._______), der Namen der Nachbargemeinden, des Begriffs "K._______" (geröstete Gerstenkörner), der Ausstellung des Personalausweises in zwei Sprachen (tibetisch und chinesisch) sowie der Gebührenpflicht des Personalausweises. Diese Lücken und Unstimmigkeiten seien auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters und ihrer Angaben, die Schule nicht besucht zu haben, nicht erklärbar. Die linguistische Analyse spreche ganz eindeutig gegen ihre Sozialisation im von ihr angegebenen Ort. Ihre Sprache zeige mehr Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von I._______ (Herkunftsort ihrer Mutter) beziehungsweise der exiltibetischen Koine und weniger mit dem Dialekt von E._______. Da sie allerdings angegeben habe, während 21 Jahren in einem Kham-tibetischen Sprachumfeld gelebt zu haben, dürfte die Sprache ihrer Mutter sie nur bedingt beeinflusst haben. Zudem sei eine Reduktion von Kasus festgestellt worden, was für die exiltibetische Koine kennzeichnend sei. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, ihr Wissen über die geltend gemachte Herkunftsregion sowie ihre Sprache würden darauf schliessen lassen, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. Ihr Einwand, sie habe die korrekten Ortsnamen der Nachbardörfer nicht angeben können, weil sie sehr viel Zeit mit ihrer Mutter zu Hause für die Betreuung ihres Grossvaters habe aufwenden müssen, somit die Schule nicht habe besuchen können und deshalb nur die Ortschaften in der unmittelbaren Nähe gekannt habe, stehe im Widerspruch zu ihrer Aussage, sie habe die Schule nicht besucht, weil es ihre Eltern nicht für richtig gehalten hätten. Zudem habe sie vorher nicht erwähnt, dass sie für die Nachbarsgemeinden stets Spitznamen verwendet hätten, weshalb diese Argumentation in ihrer Stellungnahme als nachgeschobene Begründung für ihr Nichtwissen erscheine. Entgegen ihren Angaben in ihrer Stellungnahme werde ein Personalausweis nicht nur in tibetischer Sprache, sondern zweisprachig ausgestellt. Zudem werde für die Ausstellung eine Verwaltungsgebühr verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht erwähnt habe, ihr Dorf liege in der Provinz H._______, und in ihrer Stellungnahme auf diese Lücke nicht eingegangen sei. Dies sei umso erstaunlicher, da die Provinz H._______ aus historischer Sicht bedeutsam sei und im Bewusstsein einer Person, die dort gelebt haben wolle, fest verankert sein müsste. Zudem verwende sie den Begriff "J._______" für diese Region, welcher insbesondere in exiltibetischen Kreisen sehr populär sei. Ausserdem habe sie nicht angeben können, wie gross die Felder ihrer Familie seien. Selbst wenn ihr Einwand gelten würde, sie habe im Lingua-Gespräch den Begriff "K._______" korrekt nennen können, vermöge dies den Eindruck, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in E._______ sozialisiert worden sei, nicht zu widerlegen. Hinsichtlich des linguistischen Teils des Lingua-Berichts habe sie in ihrer Stellungnahme lediglich angegeben, bei ihr sei das Überwiegen des I._______-Dialekts dadurch erklärbar, weil sie ihrer Mutter, welche aus I._______ stamme, im Haushalt geholfen und auch ihre Freizeit oft im Haus verbracht habe. Insbesondere lasse sich in ihrer Stellungnahme keine Erklärung finden, weshalb in ihrer Sprache eine Reduktion von Kasus festgestellt worden sei, was für eine exiltibetische Koine kennzeichnend sei. Sie sei in einem ruralen Dorf aufgewachsen und nicht als Nomadin fernab von Siedlungen. Somit treffe es nicht zu, dass sie abgeschottet von jeglichem sozialen Kontakt ausserhalb der eigenen Familie gelebt habe. Darüber hinaus seien ihre Angaben zu ihren Tätigkeiten für die Familie und zu ihrer Ausreise widersprüchlich. Ihr sei es deshalb nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht nur geographische Angaben gemacht, sondern ausführlich über die Vegetation, die Berge, das Kloster E._______ und die traditionellen Feierlichkeiten berichtet. Es spreche nicht gegen die von ihr geltend gemachte Herkunft, wenn sie die Provinz H._______ von sich aus nicht erwähnt und den Begriff "J._______" verwendet habe, weil ihr dieser geläufiger sei. In ihrer Heimat würden für einzelne Ortschaften regional unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden, deshalb habe sie vermutlich die anlässlich des Lingua-Gesprächs genannten Dorfnamen nicht erkannt. Sie habe den Begriff "K._______" anlässlich des Lingua-Gesprächs verwendet. Aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörung und ihrer Stellungnahme werde klar, dass sie in erster Linie für die Hausarbeiten zuständig gewesen sei und lediglich bei Bedarf landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb ihr die Grösse der familieneigenen Felder nicht bekannt gewesen sei. Da sie in ihrer Heimat die Schule nicht besucht habe, könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie wisse, welche Schulfächer unterrichtet werden würden und ob Schulgeld bezahlt werden müsse. Sie habe keine Gebühr für die Beschaffung der Identitätskarte bezahlen müssen. Aufgrund der abgelegenen Lage ihres Dorfes müsse das Leben in ihrer Heimat als zurückgezogen und isoliert bezeichnet werden. Weil sie die Schule nicht besucht habe und die meiste Zeit zu Hause mit ihrer Mutter verbracht habe, sei plausibel, dass ihre Sprache durch den Einfluss der Mutter stark geprägt sei. Zudem habe ihre Sprache seit der Ausreise aus ihrem Heimatland durch den Kontakt mit Exiltibetern exiltibetische Elemente aufgenommen. 6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies. Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 6.5 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Der Vollständigkeit halber kann auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (E. 7.4. bis 7.9) verwiesen werden, mit welchem die Fachkompetenz des Lingua-Analysten AS19 bestätigt wurde. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6.6 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, ihre Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine Lingua-Analyse durchführte. 7. 7.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Die Beschwerdeführerin zweifelt in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin erklärt ihre Wissenslücken hauptsächlich mit der fehlenden Schulbildung. Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache ausdrücklich berücksichtigt und die Erwartungen an ihre Antworten dementsprechend angepasst (A19/5 S. 2 f.). Ihre Angaben zur Schule sind widersprüchlich, indem sie anlässlich der Anhörung angab, sie habe die Schule nicht besucht, weil es ihre Eltern nicht für richtig gehalten hätten, dass sie dort die chinesische Sprache lernen würde. In ihrer Stellungnahme gab sie hingegen an, sie habe nicht zur Schule gehen können, weil sie ihren Grossvater habe betreuen müssen. Ihre Erklärung in der Beschwerde, in ihrer Heimat würden für einzelne Ortschaften regional unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden, weshalb sie vermutlich die anlässlich des Lingua-Gesprächs genannten Dorfnamen nicht erkannt habe, erscheint nachgeschoben. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Bericht nichts zu ändern. Zudem sind ihre Angaben zu ihren Tätigkeiten für die Familie widersprüchlich. In der Befragung und der Anhörung erklärte sie, da ihre Mutter krank gewesen sei, habe sie Hausarbeiten verrichtet und auf den Feldern gearbeitet. In ihrer Stellungnahme gab sie indes an, ihr Aufgabengebiet sei auf die Hausarbeit und Pflege ihres Grossvaters beschränkt gewesen, für die Bestellung der Felder sei ihr Vater zuständig gewesen. Ihr Versuch, damit zu begründen, weshalb sie anlässlich der Lingua-Analyse keine Angaben zur Grösse der Felder habe machen können, geht somit fehl. Darüber hinaus widerspricht sie sich hinsichtlich der pflegebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie. Ihre unzutreffenden Angaben zur Identitätskarte lassen darauf schliessen, dass sie nie im Besitz eines chinesischen Personalausweises war. Der Umstand, dass sie bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht hat, welche geeignet wären, ihre Identität zu belegen im Zusammenhang mit ihren falschen Angaben zu ihrer Identitätskarte weisen darauf hin, dass sie ihre Identität zu verschleiern versucht. Hinsichtlich ihrer Erklärung, bei ihr überwiege der I._______-Dialekt, weil ihre Mutter aus I._______ stamme, sie ihr im Haushalt geholfen und oft ihre Freizeit zu Hause verbracht habe, überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass weder die restlichen Familienangehörigen noch ihre Freundinnen aus I._______ stammen. Weiter sind auch ihre Angaben zu ihren Asylgründen unglaubhaft. So gab sie anlässlich der Befragung an, "wir" haben nach dem Tod von F._______ einen Tag demonstriert. Da sein Leichnam trotzdem nicht herausgegeben worden sei, sei sie wütend nach Hause zurückgekehrt und habe sich überlegt, was sie "noch mehr tun könne". In der Anhörung erklärte sie hingegen, sie habe nie an einer Demonstration teilgenommen. Hinzu kommen widersprüchliche Angaben zu G._______, welcher ihr geholfen habe die Flugblätter aufzukleben, und zu L._______, welcher am nächsten Tag darüber informiert habe, dass G._______ von der chinesischen Polizei festgenommen worden sei. Anlässlich der Befragung sei G._______ der Sohn ihrer Nachbarin M._______ gewesen. Gemäss der Anhörung handle es sich bei G._______ hingegen um den Sohn ihrer älteren Schwester M._______. In der Anhörung gab sie zudem an, L._______ sei der ältere Bruder von G._______ und ihr Nachbar sowie auch direkter Nachbar ihrer älteren Schwester M._______. Zu ihrer Ausreise aus ihrem angeblichen Heimatort gab sie in der Befragung an, sie sei mit ihrem Vater zu Fuss bis nach E._______ gegangen und von dort aus mit einem Bekannten ihres Vaters mit einem Lastwagen nach I._______ gefahren. In der Anhörung machte sie indes geltend, sie sei zu Fuss bis zum Gemeindehauptort gegangen und von dort aus mit einem Dongfeng (chinesische Lastwagen-Marke gemäss der anwesenden Dolmetscherin) nach E._______ gefahren. Von E._______ nach I._______ sei sie in einem Personenwagen mit ihrem Onkel väterlicherseits gefahren. Selbst wenn die in der Beschwerde geltend gemachte Bezeichnung "Aku" für Onkel keinen Verwandtschaftsgrad voraussetzen würde, bleiben Unstimmigkeiten in ihren Angaben zu ihrer Ausreise. 7.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz - sowie vor ihrem Aufenthalt in Nepal - nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 7.3 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7.4 Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sie in China deswegen eine künftige Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde demnach zu Recht abgewiesen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. August 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 15. August 2023 teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei seit dem 1. September 2022 von der Sozialhilfe gelöst, und legte eine Bestätigung der finanziellen Unabhängigkeit der N._______ vom 15. August 2023 bei. Demnach ist sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 11.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 12.3.1). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist der rubrizierten Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen, welches durch die Gerichtskasse auszurichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: