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E-4097/2020

E-4097/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am

23. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer machte namentlich geltend, er sei im Jahre 19(…) im Rahmen eines «Round-Up» von der sri-lankischen Armee für einen Tag festgenommen worden, sei zirka (…) Jahre später von den Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE) zur Absolvierung eines zweiwöchigen Trainings gezwungen und ab dem Jahre 20(…) – er habe zu dieser Zeit als Lehrer gearbeitet – regelmässig behelligt, überwacht und schikaniert worden.a B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit Urteil E-4660/2010 vom

13. Dezember 2011 den Entscheid der Vorinstanz. In den Erwägungen kam es zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behördlichen Behelligungen ab dem Jahre 20(…) im geltend gemachten Umfang glaubhaft darzutun, womit auch nicht dargelegt sei, dass er sich in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Drucksituation befunden habe. C.b In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und ersuchte in B._______ um Asyl nach. D. D.a Der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück und stellte am

22. Januar 2015 ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, er habe an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen und parami- litärische Gruppierungen hätten davon Kenntnis erlangt. Weiter sei er im Jahre 20(…) zu einem Gerichtstermin im Heimatland vorgeladen worden, welchem er aber nicht nachgekommen sei. D.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 trat die Vorinstanz auf das Asyl- gesuch nicht ein und ordnetet die Wegweisung nach B._______ an. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe im März

E-4097/2020 Seite 3 2012 in B._______ ein Asylgesuch gestellt und die B._______ Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. E. Auf die mit Eingabe vom 19. März 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit Urteil E-1806/2015 vom 31. März 2015 nicht ein. F. Infolge Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist erklärte sich die Vor- instanz am 24. Februar 2017 als für das am 22. Januar 2015 gestellte Asyl- gesuch für zuständig und hob die Verfügung vom 18. Februar 2015 (recte:

24. Februar 2015) auf. Aufgrund formeller Mängel wurde die Verfügung am

8. März 2017 erneut erlassen und im Dispositiv festgehalten, die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 werde aufgehoben, das nationale Asylver- fahren wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. G. Am 10. Dezember 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu sei- nen Ausreisegründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, zahl- reiche seiner Geschwister hätten Sri Lanka verlassen und würden sich in B._______, C._______ und in der Schweiz aufhalten. Er selber habe in Sri Lanka bis zum Jahre 20(…) an diversen Gedenkfeiern sowie politischen Anlässen teilgenommen. Im Jahre 20(…) sei er von der LTTE gezwungen worden, ein zweiwöchiges Training zu absolvieren und im gleichen Jahr sei er von der D._______ mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Im Jahre 20(…) hätten die LTTE ihn gebeten, Waffen zu verstecken. Zu dieser Zeit habe er sich regelmässig bei der Polizei melden müssen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater behellig und um Geld erpresst worden. Mittlerweile sei gegen ihn im Heimatland ein Strafverfahren eingeleitet worden. Hier in der Schweiz setze er sich an Kundgebungen für die Rechte der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka ein. Ferner nehme er an Helden- und Märtyrer- tagen teil. H. In mehreren Eingaben verwies der Beschwerdeführer auf sein anhaltendes exilpolitisches Engagement hin, reichte diesbezüglich diverse Fotogra- phien, diverse Zeitungsartikel und eine polizeiliche sowie eine gerichtliche Vorladung mit Übersetzungen zu den Akten.

E-4097/2020 Seite 4 I. I.a Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 mit, dass die zu den Akten gegebenen Vorladungen amtsintern überprüft worden seien und die Untersuchungen ergeben hätten, dass es sich um Fälschun- gen handle. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den Befunden Stellung zu nehmen. I.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2020 zu den Untersuchungsergebnissen betreffend die behördlichen Vorladungen Stel- lung. J. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 nahm die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, die- ser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. K. Der Beschwerdeführer erhob am 17. August 2020 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe un- verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen die Auswahl stattgefunden habe und es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, welche die Auswahl vornehme und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Die angefochtene Verfü- gung sei sodann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach- verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die Dispositiv- ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Schliesslich beantragt er, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm Frist zur Beibringung weiterer Arztberichte einzuräumen, ebenso

E-4097/2020 Seite 5 zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine Flüchtlingseigen- schaft. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Ak- ten, welche insbesondere Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka ent- halten. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 teilte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. M. Der Beschwerdeführer gab am 28. Januar 2021 einen Entscheid der Vor- instanz vom 14. September 2000 betreffend eine seiner Schwestern sowie einen Zeitungsartikel mit Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis- herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwi- schenverfügung vom 1. September 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wech- sel mitgeteilt wurde. Betreffend den Antrag, es seien ihm auch die Modali- täten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge des Wechsels von Richterin Mia Fuchs in eine andere Abteilung des Gerichts mittels manuel- ler Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Krite- rien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 ff. VGR [SR 173.320.1]). Als objek- tive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammer- zuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausge- hen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Aus- kunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

E. 5 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend ge- machten behördlichen Behelligungen seien bereits Gegenstand vorange- gangener Verfahren gewesen und als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Zudem vermöchten die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Meldepflicht, welcher er in den Jahren von 20(…) bis 20(…) während sei- nes Aufenthaltes in der Zentralprovinz unterstellt worden sei, keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zu entfalten, und die davor liegenden Ereignisse seien nicht kausal für die Ausreise gewesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeit sei ferner nicht anzunehmen, dass er deshalb in den Fokus der heimatli- chen Behörden geraten sein könnte, zumal er das Engagement – was na- mentlich aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe – stets als einer von vielen beziehungsweise nicht in einer exponierten Weise ausgeübt habe. Was die eingereichten Beweismittel betreffe, welche nachweisen sollen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe die amtsinterne Untersuchung ergeben, dass es sich um Fälschungen handle.

E-4097/2020 Seite 7 Die angebliche Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen aufgrund seines exilpolitischen Engagements sei ferner inhaltlich nur ungenügend substantiiert. Bezüglich des Vorbringens, der Vater sei um Geld erpresst worden, sei kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer erkennbar und wäre angesichts der kriminellen Motivation flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant. Ferner seien keine relevanten Risikofaktoren für den Fall der Rückkehr ins Heimatland auszumachen. Weder aufgrund seiner eige- nen Kontakte zur LTTE, insbesondere des zweiwöchigen Trainings, noch der geschilderten Hilfstätigkeiten der Angehörigen für die LTTE, sei davon auszugehen, er stünde bei einer Rückkehr im Fokus der Behörden. Daran vermöchten auch die jüngeren politischen Veränderungen in Sri Lanka nichts zu ändern beziehungsweise habe der Beschwerdeführer nicht über- zeugend darlegen können, weshalb daraus eine konkrete Gefährdung für ihn resultieren könnte. Auch aus den Asyldossiers seiner Angehörigen be- ziehungsweise dem Umstand, dass diese sich zum Teil in europäischen Ländern aufhalten würden, ergebe sich keine erkennbare, auf ihn gerich- tete Gefährdung.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlich geltend, die Rechtspraxis zu Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-4660/2010 vom 13. Dezember 2011 verändert, wobei namentlich der im Jahre 2013 behördlich angeordnete allgemeine Vollzugsstopp sowie die Prüfung gemäss Risikofaktoren zu erwähnen sei. Insofern könne es nicht zulässig sein, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides auf das erwähnte Urteil verweise und gleichzeitig fest- halte, ein Grossteil der Vorbringen des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig beurteilt worden. Des Weiteren unterlasse es die Vorinstanz damit auch, den wesentlichen Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu würdi- gen und verletze dadurch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere die Begründungspflicht als dessen Teilgehalt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Verbindungen der Familie zur LTTE beziehungsweise die Verfolgung seiner Familie sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka unzureichend gewürdigt.

E. 7.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Folgeverfahrens zahlreiche Sachverhaltselemente wie- derholt beziehungsweise nachträglich ergänzt, welche sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4660/2010 vom 13. Dezember 2011 er- eignetet haben. Diese Vorbringen wären als unechte Noven im Rahmen

E-4097/2020 Seite 8 eines Revisionsgesuchs – unter Einhaltung der einschlägigen formellen Anforderungen – geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz diese Sachver- haltselemente im angefochtenen Entscheid teilweise (wieder) aufgegriffen hat. Der Hinweis auf Entwicklungen in der Asylpraxis (Vollzugsstopp, Risi- kofaktoren) vermag sodann an der gerichtlichen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine Fluchtvor- bringen bisweilen übersteigert sowie unstimmig dargestellt hat und insge- samt erhebliche Zweifel an seinen Ausführungen bestanden (vgl. a.a.O. E. 6.3), letztendlich nichts zu ändern. Die im Rahmen des Mehrfachgesu- ches geltend gemachten revisionsrechtlichen Vorbringen (insbesondere sämtliche Umstände, welche sich auf den Zeitpunkt vor der Ausreise des Beschwerdeführers beziehen) vermöchten sodann selbst im Falle der Wahrunterstellung nicht in offensichtlicher Weise den Eindruck zu vermit- teln, der Beschwerdeführer wäre in erheblicher Weise gefährdet bezie- hungsweise die bisherige Einschätzung seiner Gefährdung wäre fehler- haft. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Sachverhaltselemente auf das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil verwies, ist nicht zu bean- standen und die in diesem Zusammenhang gerügten Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, zumal die Vorinstanz unter Ziff. IV 1 der angefochtenen Verfügung auch seine Äusserungen im Rahmen der Anhörung vom 10. Dezember 2018 würdigte.

E. 7.2 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit betrifft, hat die Vor- instanz – unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel – zutref- fend festgestellt, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches be- fürchten liesse, er könnte wegen seines Engagements in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise im Heimatland gefährdet sein. Dies auch unter Be- rücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes in Europa, zumal keine Vor- fluchtgründe bestehen und er sich auch nicht von der exilpolitisch enga- gierten Masse abhebt (vgl. diesbezüglich das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Auf Beschwerdeebene wird sein exilpolitisches Engagement sodann nicht weiter dargelegt und es kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zur geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zur LTTE, welcher sie in ihren eingehenden Ausführungen zutreffend als nicht sonderlich eng qua- lifiziert (vgl. SEM-Verfügung S. 9). Auch eine Gefährdung wegen seiner Angehörigen ist nicht genügend erkennbar beziehungsweise substantiiert geltend gemacht. Einerseits verliessen diese das Land teilweise bereits

E-4097/2020 Seite 9 lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass – in Ermange- lung bestehender Vorfluchtgründe – dieser deshalb einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Andererseits ist auf Beschwerdeebene unbe- stritten, dass die in der Schweiz lebenden Schwestern nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und kein Asyl erhielten. Dass er wegen seines im Jahre 20(…) ausgereisten und heute in B._______ lebenden Bruders gefährdet sein könnte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdefüh- rer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass er aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel, welcher von der Tötung eines Lehrers berichtet, nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten vermag. Dieser gibt weder Täterschaft noch Motiv wieder, womit auch kein erkennbarer Gefährdungszusammenhang zum Beschwerdeführer er- sichtlich ist. Der geltend gemachten Erpressung des Vaters wäre selbst im Falle der Wahrunterstellung kein konkreter Konnex zum Beschwerdeführer zu entnehmen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit er in der Rechtsmittelein- gabe zudem vorbringt, sein Onkel sei ebenfalls erpresst worden, legt er ebenfalls keinen ersichtlichen Zusammenhang zu seiner geltend gemach- ten Gefährdungssituation dar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu bean- standen, dass sich die Vorinstanz nicht in der vom Beschwerdeführer ge- forderten Tiefe mit der Situation im Heimatland auseinandergesetzt hat. Die diesbezüglichen Rügen der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie des Anspruchs auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs erweisen sich als unbegründet, unter anderem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bisweilen materielle Würdigung und formelle Rügen miteinander vermengt. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer of- fen gestanden beziehungsweise lag es angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm, weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner geltend gemachten Gefährdung einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie Art. 8 AsylG). Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ist demgemäss abzuweisen. Angesichts des Ausgeführten ist auf den Umstand, dass sich die im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen, mit welchen der Be- schwerdeführer die behauptete Strafverfolgung zu untermauern versuchte, als Fälschungen herausgestellt haben und dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), nicht mehr vertieft einzugehen.

E. 7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegen- den durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände dar-

E-4097/2020 Seite 10 zulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimat- land auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Gesuch ab- gelehnt.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfach- gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-4097/2020 Seite 11 Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be- handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn über- haupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Über- prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind durch keine aktuellen Arztberichte belegt. Soweit er beantragt, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären und es sei eventu- aliter Frist zur Einreichung von Arztbericht einzuräumen, ist festzuhalten, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand, im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht von sich aus entsprechende Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG sowie Art. 32 VwVG). Die Anträge sind daher abzuweisen. Er- gänzend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh- rer werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengung das Notwendige – insbesondere Psycho- pharmaka – erhalten (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Abgesehen vom Hinweis auf seine langjährige Landesabwesenheit äus- sert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere macht er nicht

E-4097/2020 Seite 12 geltend, seine persönliche Situation habe sich seit den vorangegangenen Verfahren in wesentlicher Weise geändert, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass sich der heute (…)-jährige Be- schwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der langjährigen Landesab- wesenheit und dem Umstand, dass sich Sri Lanka zurzeit in einer Wirt- schaftskrise befindet – mit den gebührenden Anstrengungen sozial und wirtschaftliche wird integrieren können. Dabei kann er auf seine dort leben- den Angehörigen sowie allenfalls auf wirtschaftliche Unterstützung seiner im Ausland lebenden Geschwister zurückgreifen. Daran ändert nichts, das er in den vergangenen Jahren in der Schweiz nicht gearbeitet hat. Der Voll- zug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfanges der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4097/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4097/2020 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 23. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer machte namentlich geltend, er sei im Jahre 19(...) im Rahmen eines «Round-Up» von der sri-lankischen Armee für einen Tag festgenommen worden, sei zirka (...) Jahre später von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Absolvierung eines zweiwöchigen Trainings gezwungen und ab dem Jahre 20(...) - er habe zu dieser Zeit als Lehrer gearbeitet - regelmässig behelligt, überwacht und schikaniert worden.a B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit Urteil E-4660/2010 vom 13. Dezember 2011 den Entscheid der Vorinstanz. In den Erwägungen kam es zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behördlichen Behelligungen ab dem Jahre 20(...) im geltend gemachten Umfang glaubhaft darzutun, womit auch nicht dargelegt sei, dass er sich in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Drucksituation befunden habe. C.b In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und ersuchte in B._______ um Asyl nach. D. D.a Der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück und stellte am 22. Januar 2015 ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, er habe an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen und paramilitärische Gruppierungen hätten davon Kenntnis erlangt. Weiter sei er im Jahre 20(...) zu einem Gerichtstermin im Heimatland vorgeladen worden, welchem er aber nicht nachgekommen sei. D.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnetet die Wegweisung nach B._______ an. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe im März 2012 in B._______ ein Asylgesuch gestellt und die B._______ Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. E. Auf die mit Eingabe vom 19. März 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit Urteil E-1806/2015 vom 31. März 2015 nicht ein. F. Infolge Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist erklärte sich die Vorinstanz am 24. Februar 2017 als für das am 22. Januar 2015 gestellte Asylgesuch für zuständig und hob die Verfügung vom 18. Februar 2015 (recte: 24. Februar 2015) auf. Aufgrund formeller Mängel wurde die Verfügung am 8. März 2017 erneut erlassen und im Dispositiv festgehalten, die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 werde aufgehoben, das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. G. Am 10. Dezember 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, zahlreiche seiner Geschwister hätten Sri Lanka verlassen und würden sich in B._______, C._______ und in der Schweiz aufhalten. Er selber habe in Sri Lanka bis zum Jahre 20(...) an diversen Gedenkfeiern sowie politischen Anlässen teilgenommen. Im Jahre 20(...) sei er von der LTTE gezwungen worden, ein zweiwöchiges Training zu absolvieren und im gleichen Jahr sei er von der D._______ mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Im Jahre 20(...) hätten die LTTE ihn gebeten, Waffen zu verstecken. Zu dieser Zeit habe er sich regelmässig bei der Polizei melden müssen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater behellig und um Geld erpresst worden. Mittlerweile sei gegen ihn im Heimatland ein Strafverfahren eingeleitet worden. Hier in der Schweiz setze er sich an Kundgebungen für die Rechte der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka ein. Ferner nehme er an Helden- und Märtyrertagen teil. H. In mehreren Eingaben verwies der Beschwerdeführer auf sein anhaltendes exilpolitisches Engagement hin, reichte diesbezüglich diverse Fotographien, diverse Zeitungsartikel und eine polizeiliche sowie eine gerichtliche Vorladung mit Übersetzungen zu den Akten. I. I.a Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 mit, dass die zu den Akten gegebenen Vorladungen amtsintern überprüft worden seien und die Untersuchungen ergeben hätten, dass es sich um Fälschungen handle. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den Befunden Stellung zu nehmen. I.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2020 zu den Untersuchungsergebnissen betreffend die behördlichen Vorladungen Stellung. J. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 nahm die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. K. Der Beschwerdeführer erhob am 17. August 2020 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen die Auswahl stattgefunden habe und es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, welche die Auswahl vornehme und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Die angefochtene Verfügung sei sodann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Schliesslich beantragt er, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm Frist zur Beibringung weiterer Arztberichte einzuräumen, ebenso zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten, welche insbesondere Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka enthalten. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. M. Der Beschwerdeführer gab am 28. Januar 2021 einen Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2000 betreffend eine seiner Schwestern sowie einen Zeitungsartikel mit Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Betreffend den Antrag, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge des Wechsels von Richterin Mia Fuchs in eine andere Abteilung des Gerichts mittels manueller Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 ff. VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2). 5. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten behördlichen Behelligungen seien bereits Gegenstand vorangegangener Verfahren gewesen und als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Zudem vermöchten die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Meldepflicht, welcher er in den Jahren von 20(...) bis 20(...) während seines Aufenthaltes in der Zentralprovinz unterstellt worden sei, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, und die davor liegenden Ereignisse seien nicht kausal für die Ausreise gewesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeit sei ferner nicht anzunehmen, dass er deshalb in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein könnte, zumal er das Engagement - was namentlich aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe - stets als einer von vielen beziehungsweise nicht in einer exponierten Weise ausgeübt habe. Was die eingereichten Beweismittel betreffe, welche nachweisen sollen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe die amtsinterne Untersuchung ergeben, dass es sich um Fälschungen handle. Die angebliche Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen aufgrund seines exilpolitischen Engagements sei ferner inhaltlich nur ungenügend substantiiert. Bezüglich des Vorbringens, der Vater sei um Geld erpresst worden, sei kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer erkennbar und wäre angesichts der kriminellen Motivation flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant. Ferner seien keine relevanten Risikofaktoren für den Fall der Rückkehr ins Heimatland auszumachen. Weder aufgrund seiner eigenen Kontakte zur LTTE, insbesondere des zweiwöchigen Trainings, noch der geschilderten Hilfstätigkeiten der Angehörigen für die LTTE, sei davon auszugehen, er stünde bei einer Rückkehr im Fokus der Behörden. Daran vermöchten auch die jüngeren politischen Veränderungen in Sri Lanka nichts zu ändern beziehungsweise habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können, weshalb daraus eine konkrete Gefährdung für ihn resultieren könnte. Auch aus den Asyldossiers seiner Angehörigen beziehungsweise dem Umstand, dass diese sich zum Teil in europäischen Ländern aufhalten würden, ergebe sich keine erkennbare, auf ihn gerichtete Gefährdung.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlich geltend, die Rechtspraxis zu Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4660/2010 vom 13. Dezember 2011 verändert, wobei namentlich der im Jahre 2013 behördlich angeordnete allgemeine Vollzugsstopp sowie die Prüfung gemäss Risikofaktoren zu erwähnen sei. Insofern könne es nicht zulässig sein, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides auf das erwähnte Urteil verweise und gleichzeitig festhalte, ein Grossteil der Vorbringen des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig beurteilt worden. Des Weiteren unterlasse es die Vorinstanz damit auch, den wesentlichen Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu würdigen und verletze dadurch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere die Begründungspflicht als dessen Teilgehalt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Verbindungen der Familie zur LTTE beziehungsweise die Verfolgung seiner Familie sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka unzureichend gewürdigt. 7. 7.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Folgeverfahrens zahlreiche Sachverhaltselemente wiederholt beziehungsweise nachträglich ergänzt, welche sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4660/2010 vom 13. Dezember 2011 ereignetet haben. Diese Vorbringen wären als unechte Noven im Rahmen eines Revisionsgesuchs - unter Einhaltung der einschlägigen formellen Anforderungen - geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid teilweise (wieder) aufgegriffen hat. Der Hinweis auf Entwicklungen in der Asylpraxis (Vollzugsstopp, Risikofaktoren) vermag sodann an der gerichtlichen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine Fluchtvorbringen bisweilen übersteigert sowie unstimmig dargestellt hat und insgesamt erhebliche Zweifel an seinen Ausführungen bestanden (vgl. a.a.O. E. 6.3), letztendlich nichts zu ändern. Die im Rahmen des Mehrfachgesuches geltend gemachten revisionsrechtlichen Vorbringen (insbesondere sämtliche Umstände, welche sich auf den Zeitpunkt vor der Ausreise des Beschwerdeführers beziehen) vermöchten sodann selbst im Falle der Wahrunterstellung nicht in offensichtlicher Weise den Eindruck zu vermitteln, der Beschwerdeführer wäre in erheblicher Weise gefährdet beziehungsweise die bisherige Einschätzung seiner Gefährdung wäre fehlerhaft. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Sachverhaltselemente auf das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil verwies, ist nicht zu beanstanden und die in diesem Zusammenhang gerügten Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, zumal die Vorinstanz unter Ziff. IV 1 der angefochtenen Verfügung auch seine Äusserungen im Rahmen der Anhörung vom 10. Dezember 2018 würdigte. 7.2 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit betrifft, hat die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel - zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches befürchten liesse, er könnte wegen seines Engagements in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Heimatland gefährdet sein. Dies auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes in Europa, zumal keine Vorfluchtgründe bestehen und er sich auch nicht von der exilpolitisch engagierten Masse abhebt (vgl. diesbezüglich das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Auf Beschwerdeebene wird sein exilpolitisches Engagement sodann nicht weiter dargelegt und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zur geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zur LTTE, welcher sie in ihren eingehenden Ausführungen zutreffend als nicht sonderlich eng qualifiziert (vgl. SEM-Verfügung S. 9). Auch eine Gefährdung wegen seiner Angehörigen ist nicht genügend erkennbar beziehungsweise substantiiert geltend gemacht. Einerseits verliessen diese das Land teilweise bereits lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass - in Ermangelung bestehender Vorfluchtgründe - dieser deshalb einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Andererseits ist auf Beschwerdeebene unbestritten, dass die in der Schweiz lebenden Schwestern nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und kein Asyl erhielten. Dass er wegen seines im Jahre 20(...) ausgereisten und heute in B._______ lebenden Bruders gefährdet sein könnte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass er aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel, welcher von der Tötung eines Lehrers berichtet, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dieser gibt weder Täterschaft noch Motiv wieder, womit auch kein erkennbarer Gefährdungszusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Der geltend gemachten Erpressung des Vaters wäre selbst im Falle der Wahrunterstellung kein konkreter Konnex zum Beschwerdeführer zu entnehmen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe zudem vorbringt, sein Onkel sei ebenfalls erpresst worden, legt er ebenfalls keinen ersichtlichen Zusammenhang zu seiner geltend gemachten Gefährdungssituation dar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht in der vom Beschwerdeführer geforderten Tiefe mit der Situation im Heimatland auseinandergesetzt hat. Die diesbezüglichen Rügen der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet, unter anderem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bisweilen materielle Würdigung und formelle Rügen miteinander vermengt. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden beziehungsweise lag es angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm, weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner geltend gemachten Gefährdung einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie Art. 8 AsylG). Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ist demgemäss abzuweisen. Angesichts des Ausgeführten ist auf den Umstand, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen, mit welchen der Beschwerdeführer die behauptete Strafverfolgung zu untermauern versuchte, als Fälschungen herausgestellt haben und dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), nicht mehr vertieft einzugehen. 7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände darzulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Gesuch abgelehnt.

8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind durch keine aktuellen Arztberichte belegt. Soweit er beantragt, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären und es sei eventualiter Frist zur Einreichung von Arztbericht einzuräumen, ist festzuhalten, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus entsprechende Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG sowie Art. 32 VwVG). Die Anträge sind daher abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengung das Notwendige - insbesondere Psychopharmaka - erhalten (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Abgesehen vom Hinweis auf seine langjährige Landesabwesenheit äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere macht er nicht geltend, seine persönliche Situation habe sich seit den vorangegangenen Verfahren in wesentlicher Weise geändert, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass sich der heute (...)-jährige Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der langjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass sich Sri Lanka zurzeit in einer Wirtschaftskrise befindet - mit den gebührenden Anstrengungen sozial und wirtschaftliche wird integrieren können. Dabei kann er auf seine dort lebenden Angehörigen sowie allenfalls auf wirtschaftliche Unterstützung seiner im Ausland lebenden Geschwister zurückgreifen. Daran ändert nichts, das er in den vergangenen Jahren in der Schweiz nicht gearbeitet hat. Der Vollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfanges der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: