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E-4660/2010

E-4660/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 23. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 28. September 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie, sei in B._______ (Jaffna) aufgewachsen und habe von 2007 bis zur Ausreise in C._______ (Zentralprovinz) gelebt. Im Jahre 1999 sei er bei einem Round-up zusammen mit seinen Brüdern von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Am gleichen Tag sei er wieder freigelassen worden. Während seiner College-Zeit von 2004 bis 2006 in D._______ (Ostprovinz) sei er - wie alle anderen Studenten - von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, ein zweiwöchiges Training zu absolvieren. Im Dezember 2006 sei er zusammen mit anderen Lehrpersonen von Angehörigen der Karuna-Gruppe festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, ein LTTE-Spion zu sein. Er sei noch am gleichen Abend wieder freigekommen. Im September 2007 sei er vom Staat als E._______ an der F._______ angestellt worden. In der Folge sei er ständig vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert, befragt und schikaniert worden - dies während der Schule als auch an den Wochenenden. Monatlich habe er sich auf der Polizeistation melden müssen. Schliesslich sei es soweit gekommen, dass er von den heimatlichen Sicherheitskräften täglich im Unterricht gestört worden sei. Im Übrigen sei es allen G._______ aus Jaffna ähnlich ergangen. Da er nicht in Ruhe habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. E. Innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 14. Juli 2010 fristgerecht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, bezüglich der zwei eintägigen Festnahmen im Jahre 1999 und 2006 sei der zeitliche sowie sachliche Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und der Ausreise nicht mehr gegeben. Zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führte die Vorinstanz aus, es entspreche grundsätzlich nicht dem Vorgehen des sri-lankischen Staates, LTTE-Angehörige als G._______ im Staatsdienst zu beschäftigen. Hätten die staatlichen Organe den Beschwerdeführer sodann tatsächlich der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt, so hätten sie effizientere Massnahmen gegen ihn ergriffen, statt ihn täglich (...) zu stören und ihn ständig zu befragen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar darüber geäussert, ob er unmittelbar vor der Ausreise festgenommen worden sei.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wöchentlich in H._______ und zu Hause auf blossstellende und erniedrigende Art und Weise von der Polizei und dem CID schikaniert, überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dabei seien ihm immer wieder dieselben Fragen bezüglich seiner Herkunft, seiner Familie und seiner LTTE-Verbindungen gestellt worden. Es sei eine Tatsache, dass immer wieder junge, aus Jaffna stammende tamilische Männer in C._______ entführt worden seien. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er zwei Trainings bei der LTTE absolviert habe. Sodann sei er von lokalen LTTE-Leuten unter Druck gesetzt worden, für sie Waffen zu verstecken. Diese gesamte Situation hätten zu einem für ihn letztlich nicht mehr erträglichen psychischen Druck geführt. Zur Glaubhaftigkeit wird ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht von wirklichen Widersprüchen ausgegangen werden. Bei beiden Befragungen habe er dasselbe gemeint, indes mit anderen Worten ausgedrückt. Mit "Festnahme" habe er nicht eine eigentliche Verhaftung, sondern eine der unzähligen polizeilichen oder geheimdienstlichen Befragungen gemeint. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der sri-lankische Staat keine unter LTTE-Verdacht stehende Personen einstelle, so sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Ausbildung verfüge und dessen Kenntnisse besonders gefragt gewesen seien. Schliesslich mache die Vorgehensweise der heimatlichen Behörden durchaus Sinn, gehe es doch die um psychologische Zermürbung der tamilischen Minderheit.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei in der geltend gemachten Art und Weise seitens der heimatlichen Behörden schikaniert, befragt, überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der sri-lankische Staat den Beschwerdeführer wohl kaum als G._______ eingestellt hätte, wenn er ihn ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint daher der geltend gemachte Aufwand zur Überwachung und zur Einschüchterung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden als wesentlich übersteigert dargestellt. Überdies steht er in keinem Verhältnis zu der über zwei Jahre zurückliegenden, erzwungenen, lediglich zweiwöchigen Ausbildung durch die LTTE, welche im Übrigen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers damals alle aus seiner Region stammenden jungen Männer beziehungsweise alle G._______ durchlaufen mussten. Weiter ist festzuhalten, dass den heimatlichen Behörden, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt, wesentlich weniger aufwendige Massnahmen zu seiner Überwachung zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese werden weiter durch Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt. So führte er anlässlich der Erstbefragung an, er sei am Samstag vor der Ausreise verhaftet worden (vgl. Akten BFM A1 S. 5). Demgegenüber verneinte er anlässlich der Anhörung ausdrücklich, in C._______ je verhaftet worden zu sein (vgl. BFM A12 S. 8). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht handelt es sich dabei um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis in der Asylbegründung des Beschwerdeführers, welches sich überdies kurz vor der Ausreise zugetragen hat. Sodann vermag der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift betreffend Wortwahl in Anbetracht der eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behördlichen Behelligungen im geltend gemachten Umfang glaubhaft darzutun. Damit ist der Argumentation in der Beschwerde betreffend psychologische Zermürbungstaktik durch die sri-lankischen Behörden sowie des angeführten unerträglichen psychischen Druckes die Grundlagen entzogen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass in Sri Lanka in der Vergangenheit G._______ spurlos verschwunden sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft darzutun, erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen, insbesondere diejenigen zur Flüchtlingseigenschaft sowie die angebotenen Beweismittel, weiter einzugehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation im Jahr 2009, festgestellt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei wegen des Bürgerkriegs und der herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtssituation nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne aber gestützt auf die mit seiner Staatsagehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen, beispielsweise in der West- oder Zentralprovinz, wo er von 2004 bis zu seiner Ausreise bereits gelebt habe. Zwar gebe es in diesen Regionen strenge Sicherheitskontrollen, es sei aber davon auszugehen, dass sich die dortige Sicherheitslage mit der Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar.

E. 8.4.2 Es ist zudem festzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) zumutbar war. Der Beschwerdeführer hielt sich vor der Ausreise während rund eineinhalb Jahren freiwillig in C._______ (Zentralprovinz) auf und war dort berufstätig. Aufgrund seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als G._______ war zudem bereits damals davon auszugehen, dass er dort über ein genügendes soziales Beziehungsnetz verfügte.

E. 8.4.3 Angesichts der seither veränderten Situation nach dem Bürgerkrieg hat das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen von ihr geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen.

E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz). Von 2004 bis 2006 lebte und studierte er in D._______ (Ostprovinz). Im Jahre 2007 übersiedelte er gemäss seinen Angaben freiwillig, und insbesondere ohne das Vorliegen eines Beziehungsnetzes, nach C._______ (Zentralprovinz). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich sowohl in D._______ als auch in C._______ auskennt und auch heute noch - im Gegensatz zur seiner damals erstmaligen Wohnsitznahme - an beiden Orten über soziale Kontakte verfügt, auf welche er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als E._______ sowie mehrjährige diesbezügliche Berufserfahrung. Laut den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe war er seinerzeit aufgrund seiner besonderen Ausbildung als G._______ sehr gefragt. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem heute anders wäre, mithin ist davon auszugehen, dass er bei einer Heimkehr wieder eine eigene Existenz aufbauen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers sowohl nach D._______ als auch nach C._______ ohne weiteres zumutbar. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob darüber hinaus die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion Jaffna erfüllt wären. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4660/2010 Urteil vom 13. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 23. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 28. September 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie, sei in B._______ (Jaffna) aufgewachsen und habe von 2007 bis zur Ausreise in C._______ (Zentralprovinz) gelebt. Im Jahre 1999 sei er bei einem Round-up zusammen mit seinen Brüdern von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Am gleichen Tag sei er wieder freigelassen worden. Während seiner College-Zeit von 2004 bis 2006 in D._______ (Ostprovinz) sei er - wie alle anderen Studenten - von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, ein zweiwöchiges Training zu absolvieren. Im Dezember 2006 sei er zusammen mit anderen Lehrpersonen von Angehörigen der Karuna-Gruppe festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, ein LTTE-Spion zu sein. Er sei noch am gleichen Abend wieder freigekommen. Im September 2007 sei er vom Staat als E._______ an der F._______ angestellt worden. In der Folge sei er ständig vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert, befragt und schikaniert worden - dies während der Schule als auch an den Wochenenden. Monatlich habe er sich auf der Polizeistation melden müssen. Schliesslich sei es soweit gekommen, dass er von den heimatlichen Sicherheitskräften täglich im Unterricht gestört worden sei. Im Übrigen sei es allen G._______ aus Jaffna ähnlich ergangen. Da er nicht in Ruhe habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. E. Innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 14. Juli 2010 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, bezüglich der zwei eintägigen Festnahmen im Jahre 1999 und 2006 sei der zeitliche sowie sachliche Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und der Ausreise nicht mehr gegeben. Zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führte die Vorinstanz aus, es entspreche grundsätzlich nicht dem Vorgehen des sri-lankischen Staates, LTTE-Angehörige als G._______ im Staatsdienst zu beschäftigen. Hätten die staatlichen Organe den Beschwerdeführer sodann tatsächlich der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt, so hätten sie effizientere Massnahmen gegen ihn ergriffen, statt ihn täglich (...) zu stören und ihn ständig zu befragen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar darüber geäussert, ob er unmittelbar vor der Ausreise festgenommen worden sei. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wöchentlich in H._______ und zu Hause auf blossstellende und erniedrigende Art und Weise von der Polizei und dem CID schikaniert, überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dabei seien ihm immer wieder dieselben Fragen bezüglich seiner Herkunft, seiner Familie und seiner LTTE-Verbindungen gestellt worden. Es sei eine Tatsache, dass immer wieder junge, aus Jaffna stammende tamilische Männer in C._______ entführt worden seien. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er zwei Trainings bei der LTTE absolviert habe. Sodann sei er von lokalen LTTE-Leuten unter Druck gesetzt worden, für sie Waffen zu verstecken. Diese gesamte Situation hätten zu einem für ihn letztlich nicht mehr erträglichen psychischen Druck geführt. Zur Glaubhaftigkeit wird ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht von wirklichen Widersprüchen ausgegangen werden. Bei beiden Befragungen habe er dasselbe gemeint, indes mit anderen Worten ausgedrückt. Mit "Festnahme" habe er nicht eine eigentliche Verhaftung, sondern eine der unzähligen polizeilichen oder geheimdienstlichen Befragungen gemeint. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der sri-lankische Staat keine unter LTTE-Verdacht stehende Personen einstelle, so sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Ausbildung verfüge und dessen Kenntnisse besonders gefragt gewesen seien. Schliesslich mache die Vorgehensweise der heimatlichen Behörden durchaus Sinn, gehe es doch die um psychologische Zermürbung der tamilischen Minderheit. 6.3. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei in der geltend gemachten Art und Weise seitens der heimatlichen Behörden schikaniert, befragt, überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der sri-lankische Staat den Beschwerdeführer wohl kaum als G._______ eingestellt hätte, wenn er ihn ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint daher der geltend gemachte Aufwand zur Überwachung und zur Einschüchterung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden als wesentlich übersteigert dargestellt. Überdies steht er in keinem Verhältnis zu der über zwei Jahre zurückliegenden, erzwungenen, lediglich zweiwöchigen Ausbildung durch die LTTE, welche im Übrigen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers damals alle aus seiner Region stammenden jungen Männer beziehungsweise alle G._______ durchlaufen mussten. Weiter ist festzuhalten, dass den heimatlichen Behörden, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt, wesentlich weniger aufwendige Massnahmen zu seiner Überwachung zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese werden weiter durch Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt. So führte er anlässlich der Erstbefragung an, er sei am Samstag vor der Ausreise verhaftet worden (vgl. Akten BFM A1 S. 5). Demgegenüber verneinte er anlässlich der Anhörung ausdrücklich, in C._______ je verhaftet worden zu sein (vgl. BFM A12 S. 8). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht handelt es sich dabei um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis in der Asylbegründung des Beschwerdeführers, welches sich überdies kurz vor der Ausreise zugetragen hat. Sodann vermag der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift betreffend Wortwahl in Anbetracht der eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behördlichen Behelligungen im geltend gemachten Umfang glaubhaft darzutun. Damit ist der Argumentation in der Beschwerde betreffend psychologische Zermürbungstaktik durch die sri-lankischen Behörden sowie des angeführten unerträglichen psychischen Druckes die Grundlagen entzogen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass in Sri Lanka in der Vergangenheit G._______ spurlos verschwunden sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft darzutun, erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen, insbesondere diejenigen zur Flüchtlingseigenschaft sowie die angebotenen Beweismittel, weiter einzugehen. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation im Jahr 2009, festgestellt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei wegen des Bürgerkriegs und der herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtssituation nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne aber gestützt auf die mit seiner Staatsagehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen, beispielsweise in der West- oder Zentralprovinz, wo er von 2004 bis zu seiner Ausreise bereits gelebt habe. Zwar gebe es in diesen Regionen strenge Sicherheitskontrollen, es sei aber davon auszugehen, dass sich die dortige Sicherheitslage mit der Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. 8.4.2. Es ist zudem festzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) zumutbar war. Der Beschwerdeführer hielt sich vor der Ausreise während rund eineinhalb Jahren freiwillig in C._______ (Zentralprovinz) auf und war dort berufstätig. Aufgrund seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als G._______ war zudem bereits damals davon auszugehen, dass er dort über ein genügendes soziales Beziehungsnetz verfügte. 8.4.3. Angesichts der seither veränderten Situation nach dem Bürgerkrieg hat das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen von ihr geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen. 8.4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz). Von 2004 bis 2006 lebte und studierte er in D._______ (Ostprovinz). Im Jahre 2007 übersiedelte er gemäss seinen Angaben freiwillig, und insbesondere ohne das Vorliegen eines Beziehungsnetzes, nach C._______ (Zentralprovinz). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich sowohl in D._______ als auch in C._______ auskennt und auch heute noch - im Gegensatz zur seiner damals erstmaligen Wohnsitznahme - an beiden Orten über soziale Kontakte verfügt, auf welche er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als E._______ sowie mehrjährige diesbezügliche Berufserfahrung. Laut den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe war er seinerzeit aufgrund seiner besonderen Ausbildung als G._______ sehr gefragt. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem heute anders wäre, mithin ist davon auszugehen, dass er bei einer Heimkehr wieder eine eigene Existenz aufbauen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers sowohl nach D._______ als auch nach C._______ ohne weiteres zumutbar. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob darüber hinaus die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion Jaffna erfüllt wären. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar. 8.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: