opencaselaw.ch

E-3631/2021

E-3631/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2016 mit Verfügung vom 17. März 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die hiergegen beim Bundesver- waltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. April 2020 wurde mit Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Verdächtigung seitens der sri-lankischen Behörden im Zu- sammenhang mit einer Bombenexplosion sowie den angeblichen Anschlag auf ihn als unglaubhaft qualifiziere und das Vorliegen allfälliger Risikofak- toren im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka verneine. B. Das am 25. August 2020 vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einge- reichte Wiedererwägungsgesuch wies diese mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2020 ab. Sie erklärte die Verfügung vom 17. März 2020 für rechts- kräftig und vollstreckbar, gab dem Antrag, es sei eine Anhörung durchzu- führen, nicht statt und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5029/2020 vom 2. November 2020 eine dagegen erhobene Be- schwerde ab und begründete dies damit, dass die Asylvorbringen des Be- schwerdeführers in seinem Asylverfahren sowohl durch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. März 2020 als auch durch das Gericht im Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 als unglaubhaft erachtet worden seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachte Festnahme seines Sohnes in Zusammenhang mit der Vergangenheit des Beschwer- deführers stehe. In den eingereichten neuen Beweismitteln würden als Grund für die Festnahme des Sohnes "gesetzeswidrige Versammlung" so- wie "Verstoss gegen Quarantänevorschriften" genannt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei den weiteren eingeleiteten Unter- suchungen um reine routinemässige Abklärungsmassnahmen handle. An- gesichts der grossen tamilischen Diaspora würden die sri-lankischen Be- hörden keineswegs sämtliche Geldüberweisungen aus dem Ausland als Terrorunterstützung einordnen, womit es als reine Mutmassung zu erach- ten sei, dass die kleine Geldüberweisung des Beschwerdeführers als Un- terstützung terroristischer Aktivitäten aus dem Ausland betrachtet werde. Die Ausführungen im eingereichten Bestätigungsschreiben einer Rechts- anwältin aus Sri Lanka würden inhaltlich teilweise nicht mit den protokol- lierten Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Die geltend

E-3631/2021 Seite 3 gemachte Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen in der Schweiz, die jüngsten politischen Entwicklungen und die Sicherheitslage in Sri Lanka sowie die aktuelle Corona-Pandemie seien nicht geeignet, hin- sichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. C. Am 10. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zwei- tes Asylgesuch. Er begründete es mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Er habe seinem Schwager, einem regimekritischen Aktivisten respektive Journalist, einen Computer, eine Kamera und einen Fotoappa- rat aus der Schweiz zukommen lassen. Sein Schwager habe sich darauf- hin für die tamilische Minderheit in Sri Lanka eingesetzt und die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Am 27. März 2021 sei sein Schwager verhaftet worden, dabei sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer ihn bei seinen politischen Aktivitäten unterstütze. Inzwi- schen sei gegen ihn (den Beschwerdeführer), seine Ehefrau und seinen Sohn ein Haftbefehl erlassen und seine Ehefrau und sein Sohn seien unter Hausarrest gestellt worden. Somit bestehe zwischen seiner (des Be- schwerdeführers) Ausreise aus Sri Lanka und der Verfolgung seiner Per- son ein Kausalzusammenhang. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapa- ksa im November 2019 erheblich verschlechtert. Ethnische Minderheiten seien vermehrt Repressalien und verstärkter Überwachung ausgesetzt. Darüber hinaus sei bei Personen mit einem bestimmten Risikoprofil von einer Akzentuierung der Verfolgungsgefahr auszugehen. Er beantrage eine erneute Anhörung und Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Er sei psychisch sehr angeschlagen. In Sri Lanka – besonders im Norden – würde ihm die nötige medizinische Behandlung nicht zur Ver- fügung stehen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos seiner Familie und seines Schwagers, Screenshots eines sri-lankischen Fernsehsenders, einen Screenshot eines Kontakts lautend auf den Namen «B._______» sowie ei- nen Screenshot einer Anrufliste mit der erwähnten Person ein. Zudem wurde in das Mehrfachgesuch der Inhalt eines medizinischen Berichts vom

22. April 2021 hineinkopiert.

E-3631/2021 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (eröffnet am 14. Juli 2021) lehnte die Vor- instanz das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der vorlie- genden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden sich nach einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos er- weisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewie- sen und der Beschwerdeführer aufgefordert werde, einen Kostenvor- schuss von Fr. 1500.– zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Schreiben vom 15. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses. Dem Schreiben lag eine Bestätigung über den Bezug von Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2021 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und setzte zur Be- zahlung des Kostenvorschusses eine Notfrist an. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

E-3631/2021 Seite 5

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3631/2021 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, in ihrer Verfügung vom 17. März 2020 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 2020/2020 vom 8. Juni 2020 sei festgestellt worden, dass beim Beschwer- deführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden und er eine Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe er nicht vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise im August 2015 im Zusammen- hang mit seiner Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1995 und 1996 in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen würden, würden in der Regel die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits im Urteil E-5029/2020 vom 2. November 2020 mit seinen exilpoliti- schen Tätigkeiten auseinandergesetzt. Trotz des Umstandes, dass er ei- nem mutmasslichen Aktivisten Aufnahmematerial finanziert haben wolle, sei nach wie vor davon auszugehen, dass er kein besonders exponiertes Profil aufweise. Seine behauptete Tätigkeit sei als niederschwellige Unter- stützungstätigkeit zu qualifizieren und es gebe keine hinreichenden An- haltspunkte, dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Seine Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe seinen Schwager festgenommen, seine Frau und seinen Sohn unter Hausarrest gestellt und es sei ein Haftbefehl gegen ihn, seine Frau und seinen Sohn erlassen worden, würden lediglich auf einer Behauptung ohne geeignete Beweismittel beruhen. Die eingereichten Beweismittel könnten weder ei- nen Aktivismus seines Schwagers noch seine (des Beschwerdeführers) vermeintliche Unterstützung belegen. Die erwähnten Berichte und Zei- tungsartikel betreffend eine Lageveränderung in Sri Lanka würden keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht erfüllt. Weitere Ab- klärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo seien somit nicht geboten und es sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asyl- gründen vorzuladen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, die eingereichten Fotos würden seine neu vorgebrachte Unterstützungstä- tigkeit für die LTTE belegen. Entsprechend würde er über ein Risikoprofil verfügen und sei im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten

E-3631/2021 Seite 7 Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Angesichts dessen sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz lediglich auf das Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 verweise und festhalte, im ersten Asylgesuch habe er nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder nur vermuteten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Es sei nicht erkennbar, ob die Vorinstanz seine neuen Vorbringen über- haupt geprüft habe. Somit habe sie den Sachverhalt unvollständig festge- stellt sowie die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt. Sodann sei die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka schwierig.

E. 6.1 Nach Prüfung und Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzli- che Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest:

E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers – Verbindungen zu den und Engagement für die LTTE sowie allfällig damit zusammenhängende Nachteile und Risikofaktoren – in den vorangehenden Verfahren abschliessend beurteilt (und verneint) wurden und somit im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Prüfung mehr zugänglich sind. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in ihrer Begründung dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las- sen, weshalb weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürver- bots vorliegt.

E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli

2016) zu begründen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpoliti- sche Engagement – die Finanzierung von Aufnahmematerial für einen mut- masslichen Aktivisten – ist als niederschwellig zu qualifizieren; es ist nicht davon auszugehen, er würde deshalb in den Fokus der heimatlichen Be- hörden geraten. Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptet, sein Schwager sei durch den sri-lankischen Geheimdienst festgenommen, seine Ehefrau und sein Sohn seien unter Hausarrest gestellt und gegen

E-3631/2021 Seite 8 ihn, seine Ehefrau und seinen Sohn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, lässt sich dies anhand der Akten nicht belegen. Aus den eingereichten Fo- tos und Screenshots lässt sich weder auf einen Aktivismus seines Schwa- gers noch auf eine Unterstützung eines Aktivisten oder auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden schliessen. Somit weist der Beschwer- deführer auch weiterhin kein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung auf, welches eine Furcht vor zukünftiger Ver- folgung zu begründen vermöchte.

E. 6.4 Aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile neunjährigen Landesabwe- senheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten.

E. 6.5 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbeson- dere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat zu Recht fest- gehalten, dass der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf politi- sche Entwicklungen in Sri Lanka ohne individuellen Bezug nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Da- ran vermögen die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde erwähnten Medienberichte nichts zu ändern. Zudem hat die Vorinstanz das individu- elle Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Lage ausreichend gewürdigt und mitunter war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün- den. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E-3631/2021 Seite 9 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-3631/2021 Seite 10 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag er – wie bereits dargelegt – auch in seinem Rechtsmittel nicht dar- zutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzuläs- sig erscheinen.

E. 8.2.5 Im Mehrfachgesuch werden erstmals gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Aus dem medizinischen Bericht, datierend vom 22. April 2021, geht hervor, dass die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerde- führers zu einer Verschlechterung seines Befindens geführt habe. Bei ihm seien eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung, Angst und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und Esci- talopram 10mg und Redormin 500mg verschrieben worden. Suizidgedan- ken ohne konkrete Pläne seien zu bejahen, von akuter Suizidalität habe er sich jedoch distanziert. Es seien einige wenige Therapiegespräche verein- bart worden. In diesem Zusammenhang ist zur Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7

E-3631/2021 Seite 11 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR], sowie auch die Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 f). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- gefährdung bei einer zwangsweisen Rückweisung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Weg- weisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Sui- zidgedanken haben. Die Rückweisung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässig- keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend verweist der Beschwerde- führer auf einen in das Mehrfachgesuch und in die Beschwerde hineinko- pierten medizinischen Bericht vom 22. April 2021. Angaben zur medizini- schen Person, welche den Bericht erstellt hat, sind nicht vorhanden. Es besteht somit Anlass, an den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwer- deführers zu zweifeln. Selbst bei Vorliegen des dargestellten Gesundheits- zustands ist jedoch festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwer- deführers in den Heimatstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht ist.

E. 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen

E-3631/2021 Seite 12 Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 8.3.2 mit Hinweis auf Urteile BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).

E. 8.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt, Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen aufweist und aus einem eher wohlhabenden familiären Umfeld stammt. Insofern gibt es trotz seiner mehrjährigen Lan- desabwesenheit keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi- zinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizini- sche Notlage schliessen, zumal seine Beschwerden keiner stationären

E-3631/2021 Seite 13 Behandlung bedürfen. Es liegt lediglich eine Abschrift eines medizinischen Berichts vor, datiert auf den 22. April 2021. (Weitere) ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind nicht vorhanden, insbe- sondere lässt sich nicht auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes schliessen. Es ist daher auch an sich bereits fraglich, ob der Be- schwerdeführer nach wie vor medizinische Hilfe in Anspruch nimmt. Aus dem medizinischen Bericht ergibt sich sodann, dass der lange ungeregelte Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehende unsichere Situation sich negativ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aus- wirken. Dies ist verständlich. Es ist aber in diesem Zusammenhang festzu- halten, dass der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren ge- troffenen Feststellungen und den Vollzugsentscheid offensichtlich nicht ak- zeptiert und durch die lange Dauer der Landesabwesenheit – durch die Einreichung verschiedener ausserordentlicher Rechtsmittelverfahren ver- ursacht – sich nunmehr gewisse Ängste vor einer Rückkehr und Reintegra- tion im Heimatstaat auch akzentuiert haben dürften. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein solides familiäres Beziehungsnetz, wel- ches auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt scheint. Es ist daher davon auszugehen, dass er – sofern er aktuell im Heimatstaat überhaupt psycho- logische Hilfe benötigen würde – eine solche erhältlich machen kann. Für den Fall, dass benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise kurzfristig doch nicht verfügbar sein sollten, hätte der Beschwerdeführer die Möglich- keit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Un- terstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten me- dizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zu- mutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3631/2021 Seite 14

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3631/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3631/2021 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2016 mit Verfügung vom 17. März 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. April 2020 wurde mit Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdächtigung seitens der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion sowie den angeblichen Anschlag auf ihn als unglaubhaft qualifiziere und das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka verneine. B. Das am 25. August 2020 vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies diese mit Verfügung vom 9. September 2020 ab. Sie erklärte die Verfügung vom 17. März 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, gab dem Antrag, es sei eine Anhörung durchzuführen, nicht statt und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5029/2020 vom 2. November 2020 eine dagegen erhobene Beschwerde ab und begründete dies damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren sowohl durch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. März 2020 als auch durch das Gericht im Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 als unglaubhaft erachtet worden seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachte Festnahme seines Sohnes in Zusammenhang mit der Vergangenheit des Beschwerdeführers stehe. In den eingereichten neuen Beweismitteln würden als Grund für die Festnahme des Sohnes "gesetzeswidrige Versammlung" sowie "Verstoss gegen Quarantänevorschriften" genannt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei den weiteren eingeleiteten Untersuchungen um reine routinemässige Abklärungsmassnahmen handle. Angesichts der grossen tamilischen Diaspora würden die sri-lankischen Behörden keineswegs sämtliche Geldüberweisungen aus dem Ausland als Terrorunterstützung einordnen, womit es als reine Mutmassung zu erachten sei, dass die kleine Geldüberweisung des Beschwerdeführers als Unterstützung terroristischer Aktivitäten aus dem Ausland betrachtet werde. Die Ausführungen im eingereichten Bestätigungsschreiben einer Rechtsanwältin aus Sri Lanka würden inhaltlich teilweise nicht mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen in der Schweiz, die jüngsten politischen Entwicklungen und die Sicherheitslage in Sri Lanka sowie die aktuelle Corona-Pandemie seien nicht geeignet, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. C. Am 10. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Er begründete es mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Er habe seinem Schwager, einem regimekritischen Aktivisten respektive Journalist, einen Computer, eine Kamera und einen Fotoapparat aus der Schweiz zukommen lassen. Sein Schwager habe sich daraufhin für die tamilische Minderheit in Sri Lanka eingesetzt und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Am 27. März 2021 sei sein Schwager verhaftet worden, dabei sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer ihn bei seinen politischen Aktivitäten unterstütze. Inzwischen sei gegen ihn (den Beschwerdeführer), seine Ehefrau und seinen Sohn ein Haftbefehl erlassen und seine Ehefrau und sein Sohn seien unter Hausarrest gestellt worden. Somit bestehe zwischen seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise aus Sri Lanka und der Verfolgung seiner Person ein Kausalzusammenhang. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 erheblich verschlechtert. Ethnische Minderheiten seien vermehrt Repressalien und verstärkter Überwachung ausgesetzt. Darüber hinaus sei bei Personen mit einem bestimmten Risikoprofil von einer Akzentuierung der Verfolgungsgefahr auszugehen. Er beantrage eine erneute Anhörung und Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Er sei psychisch sehr angeschlagen. In Sri Lanka - besonders im Norden - würde ihm die nötige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos seiner Familie und seines Schwagers, Screenshots eines sri-lankischen Fernsehsenders, einen Screenshot eines Kontakts lautend auf den Namen «B._______» sowie einen Screenshot einer Anrufliste mit der erwähnten Person ein. Zudem wurde in das Mehrfachgesuch der Inhalt eines medizinischen Berichts vom 22. April 2021 hineinkopiert. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (eröffnet am 14. Juli 2021) lehnte die Vor-instanz das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden sich nach einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert werde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Schreiben vom 15. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses. Dem Schreiben lag eine Bestätigung über den Bezug von Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und setzte zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Notfrist an. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, in ihrer Verfügung vom 17. März 2020 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden und er eine Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe er nicht vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise im August 2015 im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1995 und 1996 in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen würden, würden in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits im Urteil E-5029/2020 vom 2. November 2020 mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten auseinandergesetzt. Trotz des Umstandes, dass er einem mutmasslichen Aktivisten Aufnahmematerial finanziert haben wolle, sei nach wie vor davon auszugehen, dass er kein besonders exponiertes Profil aufweise. Seine behauptete Tätigkeit sei als niederschwellige Unterstützungstätigkeit zu qualifizieren und es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Seine Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe seinen Schwager festgenommen, seine Frau und seinen Sohn unter Hausarrest gestellt und es sei ein Haftbefehl gegen ihn, seine Frau und seinen Sohn erlassen worden, würden lediglich auf einer Behauptung ohne geeignete Beweismittel beruhen. Die eingereichten Beweismittel könnten weder einen Aktivismus seines Schwagers noch seine (des Beschwerdeführers) vermeintliche Unterstützung belegen. Die erwähnten Berichte und Zeitungsartikel betreffend eine Lageveränderung in Sri Lanka würden keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht erfüllt. Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo seien somit nicht geboten und es sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, die eingereichten Fotos würden seine neu vorgebrachte Unterstützungstätigkeit für die LTTE belegen. Entsprechend würde er über ein Risikoprofil verfügen und sei im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Angesichts dessen sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz lediglich auf das Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 verweise und festhalte, im ersten Asylgesuch habe er nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder nur vermuteten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Es sei nicht erkennbar, ob die Vorinstanz seine neuen Vorbringen überhaupt geprüft habe. Somit habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt. Sodann sei die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka schwierig. 6. 6.1 Nach Prüfung und Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest: 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - Verbindungen zu den und Engagement für die LTTE sowie allfällig damit zusammenhängende Nachteile und Risikofaktoren - in den vorangehenden Verfahren abschliessend beurteilt (und verneint) wurden und somit im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Prüfung mehr zugänglich sind. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in ihrer Begründung dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, weshalb weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots vorliegt. 6.3 Aufgrund der Aktenlage teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement - die Finanzierung von Aufnahmematerial für einen mutmasslichen Aktivisten - ist als niederschwellig zu qualifizieren; es ist nicht davon auszugehen, er würde deshalb in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptet, sein Schwager sei durch den sri-lankischen Geheimdienst festgenommen, seine Ehefrau und sein Sohn seien unter Hausarrest gestellt und gegen ihn, seine Ehefrau und seinen Sohn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, lässt sich dies anhand der Akten nicht belegen. Aus den eingereichten Fotos und Screenshots lässt sich weder auf einen Aktivismus seines Schwagers noch auf eine Unterstützung eines Aktivisten oder auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden schliessen. Somit weist der Beschwerdeführer auch weiterhin kein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf, welches eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchte. 6.4 Aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile neunjährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 6.5 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbesondere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf politische Entwicklungen in Sri Lanka ohne individuellen Bezug nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Daran vermögen die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde erwähnten Medienberichte nichts zu ändern. Zudem hat die Vorinstanz das individuelle Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Lage ausreichend gewürdigt und mitunter war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag er - wie bereits dargelegt - auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Im Mehrfachgesuch werden erstmals gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Aus dem medizinischen Bericht, datierend vom 22. April 2021, geht hervor, dass die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu einer Verschlechterung seines Befindens geführt habe. Bei ihm seien eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung, Angst und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und Escitalopram 10mg und Redormin 500mg verschrieben worden. Suizidgedanken ohne konkrete Pläne seien zu bejahen, von akuter Suizidalität habe er sich jedoch distanziert. Es seien einige wenige Therapiegespräche vereinbart worden. In diesem Zusammenhang ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], sowie auch die Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 f). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückweisung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Rückweisung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend verweist der Beschwerdeführer auf einen in das Mehrfachgesuch und in die Beschwerde hineinkopierten medizinischen Bericht vom 22. April 2021. Angaben zur medizinischen Person, welche den Bericht erstellt hat, sind nicht vorhanden. Es besteht somit Anlass, an den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Selbst bei Vorliegen des dargestellten Gesundheitszustands ist jedoch festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht ist. 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. ReferenzurteilE-1866/2015, a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 8.3.2 mit Hinweis auf Urteile BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 8.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt, Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen aufweist und aus einem eher wohlhabenden familiären Umfeld stammt. Insofern gibt es trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal seine Beschwerden keiner stationären Behandlung bedürfen. Es liegt lediglich eine Abschrift eines medizinischen Berichts vor, datiert auf den 22. April 2021. (Weitere) ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind nicht vorhanden, insbesondere lässt sich nicht auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schliessen. Es ist daher auch an sich bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer nach wie vor medizinische Hilfe in Anspruch nimmt. Aus dem medizinischen Bericht ergibt sich sodann, dass der lange ungeregelte Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehende unsichere Situation sich negativ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers auswirken. Dies ist verständlich. Es ist aber in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren getroffenen Feststellungen und den Vollzugsentscheid offensichtlich nicht akzeptiert und durch die lange Dauer der Landesabwesenheit - durch die Einreichung verschiedener ausserordentlicher Rechtsmittelverfahren verursacht - sich nunmehr gewisse Ängste vor einer Rückkehr und Reintegration im Heimatstaat auch akzentuiert haben dürften. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt scheint. Es ist daher davon auszugehen, dass er - sofern er aktuell im Heimatstaat überhaupt psychologische Hilfe benötigen würde - eine solche erhältlich machen kann. Für den Fall, dass benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise kurzfristig doch nicht verfügbar sein sollten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: