Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (...) Glaubens aus B._______, - reiste am 23. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 2. August 2016 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/11) und am 24. August 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A14/21). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von 1995 bis 1996 wegen des Kriegs mit seiner Familie in C._______, Distrikt D._______ (E._______) bei einem Onkel gelebt. Dort habe er als (...) beziehungsweise als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er sei kein Mitglied gewesen, sondern nur Helfer. Nach seiner Rückkehr aus E._______ habe er sich, wie alle zurückkehrenden Leute, im Camp registrieren lassen und angeben müssen, welche Arbeiten er zuvor für die LTTE verrichtet habe. Er habe dann geheiratet und als (...) gearbeitet. Am 14.·Januar 2008 sei in der Nähe seines Gartens in B._______ eine·Landmine explodiert. Da die sri-lankische Armee (SLA) ihn in diesem Zusammenhang verdächtigt habe, seien er und eine weitere Person (nachfolgend F.) am nächsten Tag von der SLA festgenommen und ins Camp F._______ gebracht worden, das sich in der Nähe seines Hauses befinde. Dort sei er schwer misshandelt worden; er leide noch heute gesundheitlich daran, sein Bein sei nicht mehr richtig durchblutet. Am darauffolgenden Morgen hätten sie ihn freigelassen, allerdings mit der Auflage, wöchentlich für eine Unterschrift ins Camp zu kommen. Als er am (...) 2008 in einem Vorort von G._______ zusammen mit F. mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, hätten Angehörige des militärischen Geheimdiensts auf sie geschossen. F. sei getötet worden und er selbst habe am Arm eine Schussverletzung erlitten. Danach habe er die wöchentliche Unterschrift im Camp F._______ nicht mehr geleistet. Alsdann sei er zu Hause vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden, weshalb sein jüngerer Bruder H._______ dann ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) um Hilfe gebeten habe. Nachdem sie den von der EPDP verlangten Geldbetrag bezahlt hätten und er ihrer Aufforderung, für sie - gegen Bezahlung eines Lohnes - als (...) bei den Parlamentswahlen von 2009 tätig zu werden, zugestimmt habe, hätten sie ihm versprochen, dafür zu sorgen, dass er seitens des CID und der Armee in Ruhe gelassen werde. Er habe fortan im Camp der EPDP in G._______ gelebt. Nach etwa einem halben Jahr habe die EPDP ihm keinen Lohn mehr bezahlt. Er sei deshalb einen Monat lang von der Arbeit ferngeblieben. Nachdem sie dann bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn um seine Rückkehr gebeten hätten, sei er ihrer Aufforderung nachgekommen. Als er danach erneut vom CID zu Hause gesucht worden sei, habe er 2014 seine Arbeit für die EPDP endgültig beendet. Er habe sich fortan nicht mehr zu Hause aufgehalten, sei aber dort von Angehörigen der EPDP und des CID gesucht worden. In der Folge habe er 2015 einem Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) von seinen Problemen erzählt und um Schutz ersucht, da sein Leben aufgrund des Vorfalls vom (...) 2008 nach wie vor in Gefahr gewesen sei. Da die TNA von ihm Unterstützung für die Wahlen im August 2015 verlangt habe, sei er für sie als (...) tätig geworden. Als er nach längerer Zeit wieder einmal nach Hause gegangen sei, hätten ihn dort zwei unbekannte Personen beziehungsweise Mitglieder der EPDP gesucht. Nachdem einer von ihnen vom Hund gebissen worden sei, seien sie wieder gegangen. Daraufhin habe er die TNA informiert und sie hätten ihn in seinem Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka bestätigt. Die EPDP habe sich nie mit ihm in Verbindung gesetzt wegen seiner Arbeit für die TNA. Beziehungsweise habe er sich zur Ausreise entschieden, nachdem die Mitglieder der EPDP von ihm verlangt hätten, sofort mit seiner Arbeit für die TNA aufzuhören und er deswegen Angst bekommen habe. Am (...) 2015 sei er mit seinem eigenen Reisepass von Colombo nach I._______ geflogen, wo ihm der Schlepper seinen Pass abgenommen habe. Zehn Tage später sei er in die J._______ weitergereist, wo er sich während rund einem Jahr aufgehalten habe. Am (...) 2016 sei er von K._______ auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe die sri-lankische Armee respektive das CID seinen ältesten Sohn nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihn mit dem Tod bedroht. Daher lebe sein Sohn nun bei seinem Bruder H._______ in L._______ und könne die Schule nicht mehr besuchen. Bei einer Rückkehr befürchte er aufgrund des Ereignisses vom (...) 2008 erschossen zu werden. B.a Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, während zehn respektive sechs Jahren die Schule besucht zu haben. Seine Ehefrau lebe mit den beiden gemeinsamen jüngeren Kindern in B._______ in ihrem eigenen Haus. Seine Eltern und vier seiner Schwestern wohnten in B._______ (...), zwei weitere Geschwister in M._______ und N._______. Ausserdem seien diverse Tanten und Onkel im Bezirk G._______ wohnhaft. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte (im Original), eine Kopie eines sri-lankischen Zeitungsberichts vom 3. Februar 2008 (inkl. deutscher Übersetzung), ein auf Englisch verfasstes Schreiben eines Pfarrers der (...) Church in B._______ vom 14. Oktober 2016 (im Original) und eine Kopie des Arztberichts vom 8. September 2016 des O._______, von Dr. med. P._______. C. Mit Verfügung vom 17. März 2020 - eröffnet am 18. März 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 8. April 2020 sowie diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. April 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als nicht genügend. Zudem seien keine zusätzlichen Hinweise erkennbar, welche für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bedeutsam wären.
E. 3.1.1 Zunächst erwägt sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit, die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Explosion einer Landmine am (...) 2008 wirkten konstruiert. Zudem erscheine die relativ kurze Haft vom (...) 2008 ungewöhnlich. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht in der Lage gewesen, Medienberichte zum vorgebrachten Anschlag von 2008 nachzureichen. Erwartungsgemäss hätten die Medien von diesem verheerenden Ereignis berichtet. Der Umstand, dass er keine entsprechenden Berichte einzureichen vermocht habe, bekräftige den Schluss, dass er die angeblich deswegen erlittene Haft fingiert habe. Überdies habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zum einen habe er anlässlich der BzP vorgebracht, F. sei am (...) 2015 umgebracht worden. Zum anderen habe er bei der Anhörung erklärt, dieser Vorfall habe sich bereits am (...) 2008 ereignet, als er mit F. mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP angegeben hätte, dass er Augenzeuge des Mordes an F. geworden sei. Betreffend seine Vorbringen im Zusammenhang mit der TNA habe er anlässlich der BzP erklärt, Mitglieder der EPDP hätten ihn aufgefordert, die Fahrdienste für die TNA zu beenden. Er habe Angst bekommen und sei danach ausgereist. Folglich habe er diesen bedrohlichen Unterlassungsbefehl der EPDP als unmittelbaren Ausreisegrund angegeben. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung erklärt, ihm sei nicht bekannt, dass die EPDP von seiner Schutzsuche bei der TNA gewusst habe. Die EPDP habe sich nie mit ihm in Verbindung gesetzt wegen seiner Arbeit für die TNA. Sodann seien auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Die im Arztbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte Stressfraktur am Unterschenkel sowie der Innenmeniskusschaden seien nicht zwingend eine Folge der geltend gemachten Misshandlungen. Sie könnten auch andere Ursachen haben. Im Weiteren sei das priesterliche Bestätigungsschreiben bloss als Gefälligkeitsschreiben zu kategorisieren. Auch der Zeitungsbericht vermöge nichts zur Glaubhaftigkeit der Asylbegründung des Beschwerdeführers beizutragen. So werde er in diesem Bericht, entgegen seinen Angaben in der Anhörung, nicht namentlich erwähnt. Ausserdem sei darin geschrieben, dass das Opfer nach einem Besuch in B._______ auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behauptet, er habe sich damals auf dem Rückweg von Q._______ nach B._______ befunden.
E. 3.1.2 Unter dem Aspekt der Risikofaktoren ergebe sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen; er habe also nach Kriegsende noch mehr als (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung ändere auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts. Weder habe der Beschwerdeführer diese, respektive deren Folgen, als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen.
E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung fest, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, zumal seine Darlegungen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus standhielten. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach eingehender Prüfung der Akten fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und es seien auch sonst keine für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Hinweise erkennbar, zutrifft. Vorab ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, an einigen Stellen der Befragungen entstehe aufgrund der protokollierten Antworten der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gewisse Fragen nicht verstanden habe. Das ergibt sich tatsächlich aus der genannten Protokollstelle A14 F121-123. Gleichzeitig ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Nachfrage sehr wohl in der Lage war, verständlich Auskunft zu geben. Entgegen seiner Ansicht löste er auch kein Unverständnis beim Befrager aus, vielmehr waren dessen Rückfragen erklärend und sorgfältig formuliert (vgl. ebd. F124-126). Demnach ist die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, ihm konkrete Nachfragen zu stellen oder er hätte seinen Befragungsstil ändern müssen, nicht stichhaltig. Auch aus anderen Stellen des Anhörungsprotokolls geht hervor, dass zahlreiche konkretisierende Anschlussfragen gestellt wurden (vgl. ebd. F104 ff., F135 ff., F144f. und F169 ff.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe bei der BzP im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Angriff auf dem Motorrad fälschlicherweise 2015 anstatt 2008 protokolliert. Auch bei den Vorbringen zu seinen Aktivitäten für die TNA habe sich wohl ein Fehler ins Protokoll geschlichen. So habe er sich diesbezüglich auf die Parlamentswahlen und nicht auf die Präsidentschaftswahl bezogen. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A5 Bst. h und A14 F1) und bestätigte am Ende der jeweiligen Befragungen mit seiner Unterschrift, dass die protokollierten Angaben seinen Vorbringen entsprächen, wobei ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. A5 S. 8 und A14 S. 20). Dennoch ist eine einmalige Falschprotokollierung der Jahreszahl oder auch ein Versprecher seitens des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen; angesichts der zahlreichen anderen Unstimmigkeiten, die unbestrittenermassen auf einer korrekten Protokollierung beruhen, vermag dies allerdings von vornherein nichts zu bewirken. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer übereinstimmend hinsichtlich der Art der Wahlen vom August 2015 geäussert hätte.
E. 4.3.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe in materieller Hinsicht betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Das SEM hält dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, die geltend gemachten Ereignisse könnten unter anderem deshalb nicht geglaubt werden, weil nicht nachvollziehbar sei, dass keine Medienberichte zu einer derart grossen Explosion beigebracht werden könnten. Aus den in der Beschwerde genannten Berichten im Internet (vgl. S. 6 der Beschwerde) über Anschläge in seiner Heimatregion, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese weder die angebliche Explosion einer Landmine am (...) 2008 noch den Beschwerdeführer namentlich erwähnen. Das Gericht teilt angesichts des geltend gemachten Ausmasses des Ereignisses mit 50 getöteten Soldaten auch die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach so kurzer Zeit in Haft wieder freigelassen worden wäre, wäre er tatsächlich verdächtigt worden, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben. Daran ändert nichts, dass er angeblich wöchentlich einer Meldepflicht habe nachkommen müssen und es ist nicht ersichtlich, welche Rückfragen das SEM noch hätte stellen müssen. Was die geltend gemachten Misshandlungen betrifft, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen (vgl. A14 F105 oder F112) und die gesundheitlichen Beschwerden vermögen diese nicht zu belegen. Hinsichtlich des darauffolgenden Angriffs auf dem Motorrad anfangs Februar (...) hält das SEM zu Recht fest, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP angegeben hätte, Augenzeuge des angeblichen Mordes geworden zu sein. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei der BzP vom Dolmetscher darauf hingewiesen worden, sich auf die unmittelbaren Ausreisegründe zu beschränken, vermag diese Einschätzung nicht zu relativieren. Denn aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort nicht nur von den jüngsten Ereignissen erzählte, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, sondern insbesondere auch von der Explosion sowie von den Fahrdiensten für die EPDP, die ja gemäss seinen späteren Angaben gerade auf dem Bombenanschlag von Januar (...) beruht hätten. Demnach wäre sehr wohl zu erwarten gewesen, dass er bereits bei der BzP den persönlichen Bezug zum Mord an F. hergestellt hätte, anstatt bloss allgemein zu erwähnen, eine Person, die mit ihm 2008 festgenommen worden sei, sei umgebracht worden (vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 8). Dies umso mehr, als er ja auf demselben Motorrad gesessen habe und selbst angeschossen worden sei. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verweist das SEM auf die Untauglichkeit des bereits erstinstanzlich eingereichten Zeitungsberichts. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb im Bericht von nur einer Person die Rede sein sollte, wäre der Beschwerdeführer ebenfalls auf dem Motorrad gewesen und getroffen worden. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt weder die geltend gemachte Verdächtigung seitens der sri-lankischen Behörden, er habe mit der Bombenexplosion vom (...) 2008 etwas zu tun noch die damit zusammenhängende Haft glaubhaft zu machen. Ebenfalls unglaubhaft bleibt, dass er, zusammen mit F., anfangs (...) 2008 Opfer eines Anschlags geworden sei. Damit ist grundsätzlich seinen Vorbringen rund um die Schutzgewährung seitens der EPDP sowie der diesbezüglichen späteren Verfolgung bereits die Grundlage entzogen. Zu Recht verweist das SEM aber auch diesbezüglich auf nicht miteinander zu vereinbarende Aussagen.
E. 4.3.2 Schliesslich verneinte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4) beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer selbst hatte nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise je im Zusammenhang mit seiner Hilfe für die LTTE in den Jahren (...) und (...) in den Fokus geraten zu sein (vgl. A14 F178) und die geltend gemachten Vorfälle ab dem Jahr 2008 sind, wie erwogen, nicht glaubhaft. Bezeichnenderweise war es ihm auch möglich, mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo auszureisen. Damit ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, insbesondere, weil er verdächtigt würde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Sein inzwischen rund (...)jähriger Aufenthalt in der Schweiz ändert daran nichts. Im Übrigen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ältester Sohn sei nach seiner Ausreise zu seinem Aufenthaltsort befragt und mit dem Tod bedroht worden, nicht geeignet, eine in naher Zukunft drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich scheinen zu lassen. Zum einen sind die entsprechenden Vorbringen anlässlich der Anhörung mehrheitlich pauschal ausgefallen (vgl. A14 F36ff.), auch wenn durchaus Emotionen des Beschwerdeführers aus dem Protokoll hervorgehen, dort wo er erzählt, sein ältester Sohn habe deswegen seine Prüfungen nicht ablegen können (vgl. ebd. F182). Des Weiteren wird nirgends geltend gemacht, die zahlreichen übrigen Familienangehörigen - darunter die beiden weiteren Söhne des Beschwerdeführers und seine Ehefrau - seien in irgendeiner Weise nach ihm befragt oder gar bedroht worden, obwohl sie nach wie vor am Familienwohnsitz lebten. Zu Recht kommt das SEM schliesslich zum Schluss, der Machtwechsel in Sri Lanka von Ende letztem Jahr, ändere an dieser Einschätzung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, ist zwar aufgrund des erlebten Bürgerkrieges und nicht zuletzt aufgrund dessen, dass er (...) und (...) - wie dies im Übrigen für zahlreiche Personen tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas der Fall war - für die LTTE gearbeitet hat subjektiv nachvollziehbar. Angesichts des zuvor dargelegten Profils, insbesondere dem fehlenden politischen Konnex, ist jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht.
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach inzwischen (...)jähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 8.2.3). Soweit in der Beschwerde dann auf die Anschläge islamischer Extremisten im Frühjahr 2019 verwiesen wird und die entsprechenden Folgen, insbesondere die muslimische Minderheit, ist nicht klar, was der Beschwerdeführer als Angehöriger der (...) Religion daraus ableiten will. Ein "real risk" im hier massgeblichen Sinne ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt G._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie das SEM zu Recht ausführt, verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weist Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf und stammt aus einem eher wohlhabenden familiären Umfeld. Überdies machte er keine gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass geltend, dass sie gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen könnten. Schliesslich stehen auch - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - unter diesem Aspekt weder die Osteranschläge noch der Regierungswechsel im letzten Jahr und die bisherige Folgen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der diversen Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Beilage 3 der Beschwerde) von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 gutzuheissen. Die bevollmächtige Rechtsvertreterin lic. iur. Isabelle Müller erfüllt die Anforderungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6 Stunden geltend (vgl. Ziff. 6.5 der Beschwerde), was als angemessen einzuschätzen ist. Allerdings ist der geforderte Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die in der Beschwerde ausgewiesene Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheint dem vorliegenden Verfahren als überhöht, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE). Die Entschädigung für die Auslagen ist somit mit Fr. 25.- zu veranschlagen. Entsprechend ist das Honorar der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 996.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Beigabe von lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen. Ihr wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 996.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2020/2020 Urteil vom 8. Juni 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 17. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (...) Glaubens aus B._______, - reiste am 23. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 2. August 2016 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/11) und am 24. August 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A14/21). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von 1995 bis 1996 wegen des Kriegs mit seiner Familie in C._______, Distrikt D._______ (E._______) bei einem Onkel gelebt. Dort habe er als (...) beziehungsweise als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er sei kein Mitglied gewesen, sondern nur Helfer. Nach seiner Rückkehr aus E._______ habe er sich, wie alle zurückkehrenden Leute, im Camp registrieren lassen und angeben müssen, welche Arbeiten er zuvor für die LTTE verrichtet habe. Er habe dann geheiratet und als (...) gearbeitet. Am 14.·Januar 2008 sei in der Nähe seines Gartens in B._______ eine·Landmine explodiert. Da die sri-lankische Armee (SLA) ihn in diesem Zusammenhang verdächtigt habe, seien er und eine weitere Person (nachfolgend F.) am nächsten Tag von der SLA festgenommen und ins Camp F._______ gebracht worden, das sich in der Nähe seines Hauses befinde. Dort sei er schwer misshandelt worden; er leide noch heute gesundheitlich daran, sein Bein sei nicht mehr richtig durchblutet. Am darauffolgenden Morgen hätten sie ihn freigelassen, allerdings mit der Auflage, wöchentlich für eine Unterschrift ins Camp zu kommen. Als er am (...) 2008 in einem Vorort von G._______ zusammen mit F. mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, hätten Angehörige des militärischen Geheimdiensts auf sie geschossen. F. sei getötet worden und er selbst habe am Arm eine Schussverletzung erlitten. Danach habe er die wöchentliche Unterschrift im Camp F._______ nicht mehr geleistet. Alsdann sei er zu Hause vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden, weshalb sein jüngerer Bruder H._______ dann ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) um Hilfe gebeten habe. Nachdem sie den von der EPDP verlangten Geldbetrag bezahlt hätten und er ihrer Aufforderung, für sie - gegen Bezahlung eines Lohnes - als (...) bei den Parlamentswahlen von 2009 tätig zu werden, zugestimmt habe, hätten sie ihm versprochen, dafür zu sorgen, dass er seitens des CID und der Armee in Ruhe gelassen werde. Er habe fortan im Camp der EPDP in G._______ gelebt. Nach etwa einem halben Jahr habe die EPDP ihm keinen Lohn mehr bezahlt. Er sei deshalb einen Monat lang von der Arbeit ferngeblieben. Nachdem sie dann bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn um seine Rückkehr gebeten hätten, sei er ihrer Aufforderung nachgekommen. Als er danach erneut vom CID zu Hause gesucht worden sei, habe er 2014 seine Arbeit für die EPDP endgültig beendet. Er habe sich fortan nicht mehr zu Hause aufgehalten, sei aber dort von Angehörigen der EPDP und des CID gesucht worden. In der Folge habe er 2015 einem Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) von seinen Problemen erzählt und um Schutz ersucht, da sein Leben aufgrund des Vorfalls vom (...) 2008 nach wie vor in Gefahr gewesen sei. Da die TNA von ihm Unterstützung für die Wahlen im August 2015 verlangt habe, sei er für sie als (...) tätig geworden. Als er nach längerer Zeit wieder einmal nach Hause gegangen sei, hätten ihn dort zwei unbekannte Personen beziehungsweise Mitglieder der EPDP gesucht. Nachdem einer von ihnen vom Hund gebissen worden sei, seien sie wieder gegangen. Daraufhin habe er die TNA informiert und sie hätten ihn in seinem Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka bestätigt. Die EPDP habe sich nie mit ihm in Verbindung gesetzt wegen seiner Arbeit für die TNA. Beziehungsweise habe er sich zur Ausreise entschieden, nachdem die Mitglieder der EPDP von ihm verlangt hätten, sofort mit seiner Arbeit für die TNA aufzuhören und er deswegen Angst bekommen habe. Am (...) 2015 sei er mit seinem eigenen Reisepass von Colombo nach I._______ geflogen, wo ihm der Schlepper seinen Pass abgenommen habe. Zehn Tage später sei er in die J._______ weitergereist, wo er sich während rund einem Jahr aufgehalten habe. Am (...) 2016 sei er von K._______ auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe die sri-lankische Armee respektive das CID seinen ältesten Sohn nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihn mit dem Tod bedroht. Daher lebe sein Sohn nun bei seinem Bruder H._______ in L._______ und könne die Schule nicht mehr besuchen. Bei einer Rückkehr befürchte er aufgrund des Ereignisses vom (...) 2008 erschossen zu werden. B.a Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, während zehn respektive sechs Jahren die Schule besucht zu haben. Seine Ehefrau lebe mit den beiden gemeinsamen jüngeren Kindern in B._______ in ihrem eigenen Haus. Seine Eltern und vier seiner Schwestern wohnten in B._______ (...), zwei weitere Geschwister in M._______ und N._______. Ausserdem seien diverse Tanten und Onkel im Bezirk G._______ wohnhaft. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte (im Original), eine Kopie eines sri-lankischen Zeitungsberichts vom 3. Februar 2008 (inkl. deutscher Übersetzung), ein auf Englisch verfasstes Schreiben eines Pfarrers der (...) Church in B._______ vom 14. Oktober 2016 (im Original) und eine Kopie des Arztberichts vom 8. September 2016 des O._______, von Dr. med. P._______. C. Mit Verfügung vom 17. März 2020 - eröffnet am 18. März 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 8. April 2020 sowie diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. April 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als nicht genügend. Zudem seien keine zusätzlichen Hinweise erkennbar, welche für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bedeutsam wären. 3.1.1 Zunächst erwägt sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit, die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Explosion einer Landmine am (...) 2008 wirkten konstruiert. Zudem erscheine die relativ kurze Haft vom (...) 2008 ungewöhnlich. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht in der Lage gewesen, Medienberichte zum vorgebrachten Anschlag von 2008 nachzureichen. Erwartungsgemäss hätten die Medien von diesem verheerenden Ereignis berichtet. Der Umstand, dass er keine entsprechenden Berichte einzureichen vermocht habe, bekräftige den Schluss, dass er die angeblich deswegen erlittene Haft fingiert habe. Überdies habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zum einen habe er anlässlich der BzP vorgebracht, F. sei am (...) 2015 umgebracht worden. Zum anderen habe er bei der Anhörung erklärt, dieser Vorfall habe sich bereits am (...) 2008 ereignet, als er mit F. mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP angegeben hätte, dass er Augenzeuge des Mordes an F. geworden sei. Betreffend seine Vorbringen im Zusammenhang mit der TNA habe er anlässlich der BzP erklärt, Mitglieder der EPDP hätten ihn aufgefordert, die Fahrdienste für die TNA zu beenden. Er habe Angst bekommen und sei danach ausgereist. Folglich habe er diesen bedrohlichen Unterlassungsbefehl der EPDP als unmittelbaren Ausreisegrund angegeben. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung erklärt, ihm sei nicht bekannt, dass die EPDP von seiner Schutzsuche bei der TNA gewusst habe. Die EPDP habe sich nie mit ihm in Verbindung gesetzt wegen seiner Arbeit für die TNA. Sodann seien auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Die im Arztbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte Stressfraktur am Unterschenkel sowie der Innenmeniskusschaden seien nicht zwingend eine Folge der geltend gemachten Misshandlungen. Sie könnten auch andere Ursachen haben. Im Weiteren sei das priesterliche Bestätigungsschreiben bloss als Gefälligkeitsschreiben zu kategorisieren. Auch der Zeitungsbericht vermöge nichts zur Glaubhaftigkeit der Asylbegründung des Beschwerdeführers beizutragen. So werde er in diesem Bericht, entgegen seinen Angaben in der Anhörung, nicht namentlich erwähnt. Ausserdem sei darin geschrieben, dass das Opfer nach einem Besuch in B._______ auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behauptet, er habe sich damals auf dem Rückweg von Q._______ nach B._______ befunden. 3.1.2 Unter dem Aspekt der Risikofaktoren ergebe sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen; er habe also nach Kriegsende noch mehr als (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung ändere auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts. Weder habe der Beschwerdeführer diese, respektive deren Folgen, als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung fest, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, zumal seine Darlegungen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus standhielten. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach eingehender Prüfung der Akten fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und es seien auch sonst keine für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Hinweise erkennbar, zutrifft. Vorab ist Folgendes festzuhalten: 4.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, an einigen Stellen der Befragungen entstehe aufgrund der protokollierten Antworten der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gewisse Fragen nicht verstanden habe. Das ergibt sich tatsächlich aus der genannten Protokollstelle A14 F121-123. Gleichzeitig ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Nachfrage sehr wohl in der Lage war, verständlich Auskunft zu geben. Entgegen seiner Ansicht löste er auch kein Unverständnis beim Befrager aus, vielmehr waren dessen Rückfragen erklärend und sorgfältig formuliert (vgl. ebd. F124-126). Demnach ist die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, ihm konkrete Nachfragen zu stellen oder er hätte seinen Befragungsstil ändern müssen, nicht stichhaltig. Auch aus anderen Stellen des Anhörungsprotokolls geht hervor, dass zahlreiche konkretisierende Anschlussfragen gestellt wurden (vgl. ebd. F104 ff., F135 ff., F144f. und F169 ff.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe bei der BzP im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Angriff auf dem Motorrad fälschlicherweise 2015 anstatt 2008 protokolliert. Auch bei den Vorbringen zu seinen Aktivitäten für die TNA habe sich wohl ein Fehler ins Protokoll geschlichen. So habe er sich diesbezüglich auf die Parlamentswahlen und nicht auf die Präsidentschaftswahl bezogen. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A5 Bst. h und A14 F1) und bestätigte am Ende der jeweiligen Befragungen mit seiner Unterschrift, dass die protokollierten Angaben seinen Vorbringen entsprächen, wobei ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. A5 S. 8 und A14 S. 20). Dennoch ist eine einmalige Falschprotokollierung der Jahreszahl oder auch ein Versprecher seitens des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen; angesichts der zahlreichen anderen Unstimmigkeiten, die unbestrittenermassen auf einer korrekten Protokollierung beruhen, vermag dies allerdings von vornherein nichts zu bewirken. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer übereinstimmend hinsichtlich der Art der Wahlen vom August 2015 geäussert hätte. 4.3 4.3.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe in materieller Hinsicht betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Das SEM hält dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, die geltend gemachten Ereignisse könnten unter anderem deshalb nicht geglaubt werden, weil nicht nachvollziehbar sei, dass keine Medienberichte zu einer derart grossen Explosion beigebracht werden könnten. Aus den in der Beschwerde genannten Berichten im Internet (vgl. S. 6 der Beschwerde) über Anschläge in seiner Heimatregion, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese weder die angebliche Explosion einer Landmine am (...) 2008 noch den Beschwerdeführer namentlich erwähnen. Das Gericht teilt angesichts des geltend gemachten Ausmasses des Ereignisses mit 50 getöteten Soldaten auch die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach so kurzer Zeit in Haft wieder freigelassen worden wäre, wäre er tatsächlich verdächtigt worden, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben. Daran ändert nichts, dass er angeblich wöchentlich einer Meldepflicht habe nachkommen müssen und es ist nicht ersichtlich, welche Rückfragen das SEM noch hätte stellen müssen. Was die geltend gemachten Misshandlungen betrifft, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen (vgl. A14 F105 oder F112) und die gesundheitlichen Beschwerden vermögen diese nicht zu belegen. Hinsichtlich des darauffolgenden Angriffs auf dem Motorrad anfangs Februar (...) hält das SEM zu Recht fest, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP angegeben hätte, Augenzeuge des angeblichen Mordes geworden zu sein. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei der BzP vom Dolmetscher darauf hingewiesen worden, sich auf die unmittelbaren Ausreisegründe zu beschränken, vermag diese Einschätzung nicht zu relativieren. Denn aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort nicht nur von den jüngsten Ereignissen erzählte, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, sondern insbesondere auch von der Explosion sowie von den Fahrdiensten für die EPDP, die ja gemäss seinen späteren Angaben gerade auf dem Bombenanschlag von Januar (...) beruht hätten. Demnach wäre sehr wohl zu erwarten gewesen, dass er bereits bei der BzP den persönlichen Bezug zum Mord an F. hergestellt hätte, anstatt bloss allgemein zu erwähnen, eine Person, die mit ihm 2008 festgenommen worden sei, sei umgebracht worden (vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 8). Dies umso mehr, als er ja auf demselben Motorrad gesessen habe und selbst angeschossen worden sei. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verweist das SEM auf die Untauglichkeit des bereits erstinstanzlich eingereichten Zeitungsberichts. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb im Bericht von nur einer Person die Rede sein sollte, wäre der Beschwerdeführer ebenfalls auf dem Motorrad gewesen und getroffen worden. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt weder die geltend gemachte Verdächtigung seitens der sri-lankischen Behörden, er habe mit der Bombenexplosion vom (...) 2008 etwas zu tun noch die damit zusammenhängende Haft glaubhaft zu machen. Ebenfalls unglaubhaft bleibt, dass er, zusammen mit F., anfangs (...) 2008 Opfer eines Anschlags geworden sei. Damit ist grundsätzlich seinen Vorbringen rund um die Schutzgewährung seitens der EPDP sowie der diesbezüglichen späteren Verfolgung bereits die Grundlage entzogen. Zu Recht verweist das SEM aber auch diesbezüglich auf nicht miteinander zu vereinbarende Aussagen. 4.3.2 Schliesslich verneinte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4) beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer selbst hatte nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise je im Zusammenhang mit seiner Hilfe für die LTTE in den Jahren (...) und (...) in den Fokus geraten zu sein (vgl. A14 F178) und die geltend gemachten Vorfälle ab dem Jahr 2008 sind, wie erwogen, nicht glaubhaft. Bezeichnenderweise war es ihm auch möglich, mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo auszureisen. Damit ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, insbesondere, weil er verdächtigt würde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Sein inzwischen rund (...)jähriger Aufenthalt in der Schweiz ändert daran nichts. Im Übrigen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ältester Sohn sei nach seiner Ausreise zu seinem Aufenthaltsort befragt und mit dem Tod bedroht worden, nicht geeignet, eine in naher Zukunft drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich scheinen zu lassen. Zum einen sind die entsprechenden Vorbringen anlässlich der Anhörung mehrheitlich pauschal ausgefallen (vgl. A14 F36ff.), auch wenn durchaus Emotionen des Beschwerdeführers aus dem Protokoll hervorgehen, dort wo er erzählt, sein ältester Sohn habe deswegen seine Prüfungen nicht ablegen können (vgl. ebd. F182). Des Weiteren wird nirgends geltend gemacht, die zahlreichen übrigen Familienangehörigen - darunter die beiden weiteren Söhne des Beschwerdeführers und seine Ehefrau - seien in irgendeiner Weise nach ihm befragt oder gar bedroht worden, obwohl sie nach wie vor am Familienwohnsitz lebten. Zu Recht kommt das SEM schliesslich zum Schluss, der Machtwechsel in Sri Lanka von Ende letztem Jahr, ändere an dieser Einschätzung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, ist zwar aufgrund des erlebten Bürgerkrieges und nicht zuletzt aufgrund dessen, dass er (...) und (...) - wie dies im Übrigen für zahlreiche Personen tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas der Fall war - für die LTTE gearbeitet hat subjektiv nachvollziehbar. Angesichts des zuvor dargelegten Profils, insbesondere dem fehlenden politischen Konnex, ist jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach inzwischen (...)jähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 8.2.3). Soweit in der Beschwerde dann auf die Anschläge islamischer Extremisten im Frühjahr 2019 verwiesen wird und die entsprechenden Folgen, insbesondere die muslimische Minderheit, ist nicht klar, was der Beschwerdeführer als Angehöriger der (...) Religion daraus ableiten will. Ein "real risk" im hier massgeblichen Sinne ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt G._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie das SEM zu Recht ausführt, verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weist Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf und stammt aus einem eher wohlhabenden familiären Umfeld. Überdies machte er keine gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass geltend, dass sie gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen könnten. Schliesslich stehen auch - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - unter diesem Aspekt weder die Osteranschläge noch der Regierungswechsel im letzten Jahr und die bisherige Folgen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der diversen Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Beilage 3 der Beschwerde) von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 gutzuheissen. Die bevollmächtige Rechtsvertreterin lic. iur. Isabelle Müller erfüllt die Anforderungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6 Stunden geltend (vgl. Ziff. 6.5 der Beschwerde), was als angemessen einzuschätzen ist. Allerdings ist der geforderte Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die in der Beschwerde ausgewiesene Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheint dem vorliegenden Verfahren als überhöht, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE). Die Entschädigung für die Auslagen ist somit mit Fr. 25.- zu veranschlagen. Entsprechend ist das Honorar der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 996.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Beigabe von lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen. Ihr wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 996.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: