Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz) – suchte am 6. Sep- tember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2021 vom SEM zu sei- nen Asylgründen angehört. B.b Mit Schreiben vom 8. November 2021 wurde er dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt und am 17. März 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B.c Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Sri Lanka sowie den Vollzug. B.d Am 13. September 2024 nahm das SEM das Verfahren aufgrund eines formellen Fehlers wieder auf. B.e Am 18. Dezember 2024 wurde erneut eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B.f Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Bürgerkriegs in Sri Lanka unter anderem als Lastwagenfahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, wobei der Lastwagen ihm gehört habe. Gegen Ende des Krieges im Jahr 2009 habe er auf der Flucht seinen Lastwagen zurück- lassen müssen. Später habe er herausgefunden, dass sein Lastwagen vom Militär beschlagnahmt worden sei, woraufhin er versucht habe, ihn zurückzuerhalten. Er habe deshalb im Jahr 2013 ein Verfahren gegen das Militär eingeleitet, jedoch habe das Gericht nicht zu seinen Gunsten ent- schieden, sondern festgestellt, der Lastwagen sei im Besitz von Kämpfern LTTE gewesen und sei von der Armee rechtmässig durch eine Auktion er- worben worden. Nach diesem Urteil habe er über seinen Anwalt mehrere Briefe an den Staatspräsidenten geschickt und im Jahr 2020 schliesslich ein zweites, zivilrechtliches Verfahren eingeleitet. Am 5. Juni 2021 seien in Zivil gekleidete Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Besprechung im Militärcamp eingeladen. Die Militärangehörigen hät- ten ihm erklärt, er werde den Lastwagen nicht zurückerhalten, und hätten ihn aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach er nicht der
D-601/2025 Seite 3 Besitzer des Fahrzeuges sei. Als er sich geweigert habe, das Dokument zu unterschreiben, sei er physisch angegriffen worden. Aufgrund der schwe- ren Misshandlung habe er die Erklärung schliesslich doch unterschrieben. Daraufhin sei er nach Hause und später ins Spital gegangen. Nach 10 Ta- gen habe ihm ein Soldat mitgeteilt, das Militär plane, ihn in eine Falle zu locken. Der Soldat habe eine Zahlung von ihm verlangt, um die Machen- schaft zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung geleistet und der Soldat habe ihm trotzdem geraten auszureisen, was der Be- schwerdeführer aus Angst um sein Leben auch getan habe. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Zudem seien in einem Geheimversteck des Lastwagens Satellitenfunkgeräte versteckt gewesen und er befürchte negative Konsequenzen, falls diese vom Militär entdeckt würden. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 – eröffnet am 30. Dezember 2024 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur kor- rekten Durchführung des Verfahrens und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei er in der Schweiz als Ausländer vor- läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er Einsicht in die Akte 36, das dazugehörige Beweismittelverzeichnis sowie in die von den eingereichten Beweismitteln angefertigten Übersetzungen. Weiter er- suchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte den Beschwerde- führer auf, bis zum 12. März 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten,
D-601/2025 Seite 4 welcher am 4. März 2025 geleistet wurde. Zudem stellte er fest, es sei nicht ersichtlich, dass sein Akteneinsichtsrecht verletzt worden sei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wurden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kas- sationsantrag) formelle Rügen erhoben. Der Beschwerdeführer bean- standet, dass ihm unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei sowie
D-601/2025 Seite 5 dass die Aktenführungspflicht und die Begründungspflicht verletzt worden seien. Allfällige Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Be- weismittel seien nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden und es seien auch keine solchen im Rahmen der Akteneinsicht ediert worden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob solche korrekt erstellt worden seien. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, auf subjektive Nachflucht- gründe einzugehen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe.
E. 4.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver- fügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrneh- mung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungs- pflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Ak- tenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn ge- stützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEU- BÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es seien keine Übersetzun- gen der eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis ersichtlich und es seien auch keine solchen ediert worden, ist festzuhalten, dass bereits im vorgängigen Verfahren festgestellt wurde, es seien keine Übersetzungen angefertigt worden. Es liegt damit offensichtlich keine Verletzung der Ak- tenführungspflicht und auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor.
E. 4.4 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht aufgrund der fehlenden Übersetzung der eingereichten Beweismittel ist nicht ersichtlich. Eine sol- che Übersetzung war vorliegend nicht notwendig, da weder die Vorinstanz
D-601/2025 Seite 6 noch das Bundesverwaltungsgericht den damit zu beweisenden Sachver- halt – nämlich den Besitz des Lastwagens und das damit in Zusammen- hang stehende Gerichtsverfahren – in Frage stellen. Auch ist es dem Be- schwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, eine umfangreiche Be- schwerdeschrift einzureichen und den vorinstanzlichen Entscheid sachge- recht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt folglich nicht vor.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer sieht eine weitere Verletzung der Begründungs- pflicht darin, dass die Vorinstanz seine subjektiven Nachfluchtgründe (ta- milische Person mit gewissen Verbindungen zu den LTTE) nicht geprüft habe. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamt- würdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerde- führers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich lei- ten liess und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend ausei- nandergesetzt. Dabei hat das SEM die tamilische Ethnie des Beschwerde- führers im Sachverhalt berücksichtigt und ist auf sein Vorbringen bezüglich seiner Verbindung zu den LTTE in den Erwägungen genauer eingegangen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz zu Recht verschie- dene Vorbringen und damit auch potenzielle Risikofaktoren wie die ver- meintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE als unglaub- haft eingestuft und hat diese in der Folge konsequenterweise auch nicht weiter berücksichtigt. Mit seiner Rüge macht der Beschwerdeführer daher im Kern eine unkorrekte materielle Einschätzung des Gefährdungsprofils geltend. Den Anforderungen an die Begründungspflicht ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdi- gung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspek- ten zu prüfen.
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-601/2025 Seite 7 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduzier- tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend wider- spruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei ob- jektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Ge- samtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung eines Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhalts- darstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand. Es werde nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers vom sri-lankischen Militär beschlagnahmt worden sei. Er habe dazu aber bereits den Rechtsweg in Sri Lanka beschritten und das zuständige Gericht habe sich der Sache angenommen und ein Urteil gefällt. Es liege am Beschwerdeführer den Rechtsweg vollständig auszuschöpfen, sollte er mit dem Urteil nicht einverstanden sein. Da aus seinen Ausführungen zu diesem Vorbringen auch keine Verfolgungsmassnahmen hervorgehen, halte es den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
D-601/2025 Seite 8 Zu seiner geltend gemachten Vorladung und seinem Besuch im Militär- camp im Juni 2021 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung nur knappe Ausführungen dazu gemacht und habe auch auf Nachfrage lediglich kurze und vage Angaben machen können. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Dezember 2021 seien seine Aussagen undetailliert ausgefallen und er habe zudem das halbstün- dige Gespräch mit den Soldaten nicht nachvollziehbar schildern können. Diesbezüglich habe er nur ausgesagt, die Soldaten hätten betont, der Last- wagen habe den LTTE gehört, und sie hätten ihn gefragt, weshalb er ein Verfahren eingeleitet habe. Weitere Details zu möglichen weiteren Fragen und Antworten während des Gespräches habe er nicht genannt. Auffällig sei zudem die stereotypisch ausgefallene Beschreibung der Soldaten. Sie seien bärtig, gross, stark und streng gewesen und hätten Zivilkleidung ge- tragen. Weiter habe er keine Angaben zum angeblich im Jahr 2020 einge- leiteten Verfahren machen können. Er habe nicht gewusst, bei welcher Be- hörde sein Anwalt das Verfahren eingeleitet habe, sondern nur, dass der Anwalt mehrere Staatspräsidenten und einen Minister angeschrieben habe. Verschiedene Aspekte habe er zudem nicht nachvollziehbar und plausibel darlegen können. So habe er keine Erklärung dafür gehabt, weshalb das Militär sich vor einer erneuten Anzeige durch ihn fürchten solle und weshalb es ihn in diesem Zusammenhang verfolgen solle, zumal er auch während des Verfahrens im Jahr 2013 nicht verfolgt worden sei und in diesem Ver- fahren zugunsten des Militärs entschieden worden sei. Er habe nicht be- antworten können, welche negativen Konsequenzen das Militär befürchte, sollte ein Urteil zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auch das Vor- bringen, ein Soldat habe ihn vor einem bevorstehenden Komplott des Mili- tärs gegen ihn gewarnt, sei nicht nachvollziehbar. Es sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee, nachdem bereits ein Urteil des Mili- tärs gefällt worden sei, ein Interesse daran habe, ihm diese Falle zu stellen. Andererseits habe er auch keine Erklärung dafür gehabt, was für ein Motiv das Militär hätte, ihn nach rund zehn Jahren in eine Falle zu locken, um ihn anzeigen zu können. Weiter sei unplausibel, dass er dem Soldaten die ge- forderte Summe zur Verhinderung des Komplotts bezahlt haben solle, der Soldat ihm aber dennoch geraten habe, das Land zu verlassen. Da die Schilderungen insgesamt wenig detailliert, knapp, über weite Strecken ste- reotyp sowie nicht plausibel ausgefallen seien, seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen.
D-601/2025 Seite 9 Das SEM stellte zudem diverse Widersprüche in den Aussagen des Be- schwerdeführers fest. An seiner ersten Anhörung habe er erklärt, die Sol- daten, die ihn ins Camp bestellt hätten, seien zu ihm nach Hause gekom- men und hätten mit ihm gesprochen. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, sie seien in seiner Abwesenheit in die Garage gekommen und hätten mit seinen Söhnen gesprochen. Weiter gab er anlässlich der ersten Anhörung an, die Soldaten hätten ihm den Grund für die Vorladung mitgeteilt, während er in der zweiten Anhörung erklärt habe, die Soldaten hätten den Söhnen den Grund nicht angegeben. Ferner habe er in der ers- ten Anhörung angegeben, er sei am Tag nach dem Besuch der Soldaten ins Camp gegangen, während er an der ergänzenden Anhörung angege- ben habe, er sei noch am selben Tag ins Camp gegangen. Auch zu seinen Handlungen nach dem Besuch im Camp habe er widersprüchliche Aussa- gen gemacht. In der ersten Anhörung habe er erklärt, zuerst nach Hause gegangen zu sein, bevor er einen Arzt aufgesucht habe. In der ergänzen- den Anhörung habe er geltend gemacht, direkt zu einem Arzt gegangen zu sein und erst nach der Behandlung nach Hause zurückgekehrt zu sein. Ein weiterer Widerspruch finde sich in seinen Angaben zum Soldaten, der ihn angeblich über die Absicht der Armee, ihn in eine Falle zu locken, informiert haben solle. In der ersten Anhörung habe er ausgeführt, dieser Soldat sei ungefähr zehn Tage nach seinem Besuch im Camp zu ihm gekommen. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er angegeben, es sei bereits am Tag nach seinem Besuch im Camp erfolgt. Auf die Widersprüche ange- sprochen, habe er keine zufriedenstellende Antwort geben können, son- dern habe lediglich erklärt, es sei bereits lange her und er habe einige De- tails in der Zwischenzeit vergessen. Zudem habe der Dolmetscher zu schnell übersetzt und er habe seine Aussage eigentlich noch ergänzen wollen. Weiter stellte das SEM fest, die eingereichten Beweismittel zum Lastwagen würden keinen Beweiswert aufweisen, da diese nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen stehen würden, sondern lediglich den Lastwagenbesitz sowie das Gerichtsverfahren betreffen würden. Aus dem Spitalbericht gingen sodann die Umstände der Verletzungen nicht her- vor und es sei davon auszugehen, dass ein solches Dokument leicht käuf- lich erwerbbar sei. Die Beweismittel seien daher nicht geeignet, den asyl- relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt zunächst fest, er sei aufgrund seiner bis- herigen Tätigkeiten nicht gewohnt, lange zu sprechen, weshalb er einen knappen und präzisen Antwortstil habe. Seine Antworten würden aber
D-601/2025 Seite 10 hinreichend Realitätsmerkmale aufweisen. Zudem habe das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung diverse Umstände nicht berücksichtigt, wie bei- spielweise die lange Zeitspanne zwischen den beiden Anhörungen, wäh- rend welcher die Erinnerungen sich hätten deformieren können. Zudem sei bekannt, dass ein Mensch zu keinem Zeitpunkt alle Erinnerungen aufrufen könne, weshalb es bei gleichen Fragen zu unterschiedlichen Antworten kommen könne und weshalb es bei Fragen zum gleichen Sachverhalts- komplex zu Auslassungen und Ergänzungen kommen könne. Ebenfalls sei eine Befragung mit Hilfe von Dolmetschern komplex und fehleranfällig. All dies wäre bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche könnten sodann durch unterschiedlich präzise Schilderungen, andere Wortwahl beziehungsweise andere Verdolmetschung, durch verblasste oder verfälschte Erinnerungen sowie durch teils suggestive Fragestellungen erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung ausführlich und prä- zise geschildert, was ihm widerfahren sei. Besonders präzise seien seine Aussagen hinsichtlich der erlittenen Schläge gewesen. Er habe nicht nur allgemein von Schlägen gegen die Beine gesprochen, sondern konkret die Unterschenkel genannt und auch die Folgen der Misshandlungen be- schrieben. Zudem habe er Erinnerungslücken eingeräumt, etwa dass er glaube, mit einem Holzstock geschlagen worden zu sein, sich dessen je- doch nicht mit letzter Sicherheit bewusst sei. Er habe verschiedene Reali- tätsmerkmale in seine Aussagen einfliessen lassen, insbesondere zeitliche und geographische Verortungen sowie nebensächliche Details. Als Bei- spiel nannte er seine Aussage, wonach im Spital zuerst seine Haare hätten abrasiert werden müssen, bevor die Wunden an seinem Kopf hätten be- handelt werden können. Seine Aussagen würden zudem unerwartete und den Handlungsablauf störende Umstände aufweisen und seien teilweise nicht chronologisch, sondern sprunghaft. So habe er beispielsweise als un- erwartetes Element ausgesagt, er habe den Soldaten am Stützpunkt das Original-Büchlein des Lastwagens zeigen müssen, woraufhin er diese an- gelogen und angegeben habe, er habe den Lastwagen gemietet und das Büchlein sei bei der Versicherung. Diese unerwartete und ausserordentli- che Antwort spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Gewisse Aussagen, wie dass er nach dem Besuch im Camp zunächst nicht sehr starke Schmerzen gehabt habe, seien überraschend und nicht zielgerich- tet, was ebenfalls dafür spreche, dass er die Wahrheit erzähle. All dies spreche für reale Erlebnisse. Es könne ihm auch nicht nachteilig angerech- net werden, dass er nicht genauer Bescheid wisse über das aktuelle Ver- fahren respektive über die Bemühungen welche sein Anwalt unternommen
D-601/2025 Seite 11 habe. Für Personen wie den Beschwerdeführer, welche kaum je mit recht- lichen Verfahren in Verbindung gekommen seien, sei es nicht unüblich, dass diese nicht genau verstehen würden, wie ein Verfahren ablaufe. Dass er nicht über das Verfahren Auskunft geben könne, spreche deshalb nicht gegen sondern für die Glaubhaftigkeit. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaf- tigkeit sei, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den durch das Mili- tär bereiteten schweren Probleme keinerlei Antrieb gehabt hätte, sein Hei- matland zu verlassen. Er sei bereits in einem fortgeschrittenen Alter, habe ein Obdach gehabt, spreche lediglich Tamilisch, habe Kinder in seinem Heimatland und sei gesund gewesen. Es sei daraus zu schliessen, dass er schwere Nachteile erlitten habe und weitere Nachteile befürchte, was ihn schlussendlich zur Ausreise bewogen habe. Aufgrund des Dargelegten sei von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, bei der Wertung der Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse berücksichtigt werden, dass sich das Militär auf den Standpunkt stelle, der Lastwagen habe den LTTE gehört, weshalb er beschlagnahmt worden sei. Da der Beschwerdeführer intensiv versucht habe, den Lastwagen zurückzuerhalten, rechne das Militär ihm als LTTE- Mann eine politische Ausrichtung zu. Selbst wenn der Beschwerdeführer effektiv nie den LTTE angehört habe, reiche es für die begründete An- nahme einer zukünftigen Verfolgung aus, wenn das Militär ihm diese an- laste. Ebenfalls sei er bereits aus politischen Motiven verfolgt worden und auch sein Sohn sei von CID-Agenten festgenommen und misshandelt wor- den. Dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr folglich schwere Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner ande- ren Betrachtungsweise.
E. 7.2 Der Erklärungsversuch in Bezug auf die Widersprüche überzeugt nicht. Insbesondere in Bezug auf für die Flucht zentrale Erlebnisse ist davon aus- zugehen, dass diese sich in der Erinnerung verankern würden und es einer Person möglich sein dürfte, das Erlebte auch nach einer längeren
D-601/2025 Seite 12 Zeitspanne nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Ebenfalls ver- mochte er mit seiner Beschwerde nicht, Erklärungen für die von der Vo- rinstanz als unplausibel eingestuften Vorbringen beizubringen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen im Kern als unplausibel und realitätsfern zu erachten sind. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb das Militär ein Interesse am Beschwerdeführer haben oder sich gar derart vor ihm fürchten soll, dass es einen Komplott gegen ihn plant. Die Annahme, dass das Militär gezielt gegen ihn vorgehen würde, er- scheint insbesondere nicht schlüssig, zumal das sri-lankische Gericht be- reits vor mehreren Jahren ein Urteil zugunsten des Militärs gefällt haben soll. Selbst wenn der Anwalt des Beschwerdeführers tatsächlich ein weite- res Verfahren gegen das Militär angestrengt haben sollte, gibt es keine An- haltspunkte dafür, dass das Militär dadurch ernsthafte negative Konse- quenzen zu befürchten hätte, aufgrund welcher es den Beschwerdeführer verfolgen wollen würde.
E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risi- kofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Ver- bindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitä- ten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tat- sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör- den bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2).
D-601/2025 Seite 13 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist nicht da- von auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre, liegen ebenfalls keine vor. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» ver- merkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichti- gung der schwach risikobegründenden Faktoren. Zwar ist der Beschwer- deführer illegal aus Sri Lanka ausgereist, hält sich seit längerem in der Schweiz auf und weist schwach sichtbare Narben auf, deren Herkunft je- doch nicht zweifelsfrei geklärt ist. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unter- stützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehör- den auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorlie- genden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Ein- heitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge- such zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-601/2025 Seite 14
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
D-601/2025 Seite 15 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie- gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
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E. 9.3.3 Auch sprechen – wie in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Be- schwerdeführer weist – wie in E. 7.3 festgestellt – kein relevantes Risi- koprofil auf. Der Beschwerdeführer ist ein verheirateter, mehrfacher Fami- lienvater, weshalb von einem stabilen und intakten verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist, das in der Lage sein sollte, ihn bei seiner Reintegration zu unterstützen. Der Beschwerdeführer kann sodann auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Weiter kommt ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz seine mehr- jährige Arbeitserfahrung in diversen Arbeitsbranchen entgegen. Auch seine gesundheitlichen physischen und psychischen Probleme stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wurde ge- mäss eigenen Angaben bereits in Sri Lanka aufgrund von Diabetes behan- delt und hat Medikamente erhalten. Obwohl das öffentliche Gesundheits- system in Sri Lanka bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor ge- wisse Mängel aufweist, stehen die aufgeführten gesundheitlichen Beein- trächtigungen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente grundsätzlich auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden können. So sind etwa Diabeteserkrankungen in Sri Lanka relativ verbreitet und Medikamente zur entsprechenden Behandlung verfügbar (vgl. Urteil des BVGer D-6224/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.4). So- dann sind auch psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-4026/2023 vom 8. Januar 2025). Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der indivi- duellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Ein- gliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.4 Der Vollzug ist nach dem Gesagten zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-601/2025 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz) - suchte am 6. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2021 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. B.b Mit Schreiben vom 8. November 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 17. März 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B.c Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Sri Lanka sowie den Vollzug. B.d Am 13. September 2024 nahm das SEM das Verfahren aufgrund eines formellen Fehlers wieder auf. B.e Am 18. Dezember 2024 wurde erneut eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B.f Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Bürgerkriegs in Sri Lanka unter anderem als Lastwagenfahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, wobei der Lastwagen ihm gehört habe. Gegen Ende des Krieges im Jahr 2009 habe er auf der Flucht seinen Lastwagen zurücklassen müssen. Später habe er herausgefunden, dass sein Lastwagen vom Militär beschlagnahmt worden sei, woraufhin er versucht habe, ihn zurückzuerhalten. Er habe deshalb im Jahr 2013 ein Verfahren gegen das Militär eingeleitet, jedoch habe das Gericht nicht zu seinen Gunsten entschieden, sondern festgestellt, der Lastwagen sei im Besitz von Kämpfern LTTE gewesen und sei von der Armee rechtmässig durch eine Auktion erworben worden. Nach diesem Urteil habe er über seinen Anwalt mehrere Briefe an den Staatspräsidenten geschickt und im Jahr 2020 schliesslich ein zweites, zivilrechtliches Verfahren eingeleitet. Am 5. Juni 2021 seien in Zivil gekleidete Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Besprechung im Militärcamp eingeladen. Die Militärangehörigen hätten ihm erklärt, er werde den Lastwagen nicht zurückerhalten, und hätten ihn aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach er nicht der Besitzer des Fahrzeuges sei. Als er sich geweigert habe, das Dokument zu unterschreiben, sei er physisch angegriffen worden. Aufgrund der schweren Misshandlung habe er die Erklärung schliesslich doch unterschrieben. Daraufhin sei er nach Hause und später ins Spital gegangen. Nach 10 Tagen habe ihm ein Soldat mitgeteilt, das Militär plane, ihn in eine Falle zu locken. Der Soldat habe eine Zahlung von ihm verlangt, um die Machenschaft zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung geleistet und der Soldat habe ihm trotzdem geraten auszureisen, was der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben auch getan habe. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Zudem seien in einem Geheimversteck des Lastwagens Satellitenfunkgeräte versteckt gewesen und er befürchte negative Konsequenzen, falls diese vom Militär entdeckt würden. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 - eröffnet am 30. Dezember 2024 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei er in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er Einsicht in die Akte 36, das dazugehörige Beweismittelverzeichnis sowie in die von den eingereichten Beweismitteln angefertigten Übersetzungen. Weiter ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde - ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. März 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 4. März 2025 geleistet wurde. Zudem stellte er fest, es sei nicht ersichtlich, dass sein Akteneinsichtsrecht verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kassationsantrag) formelle Rügen erhoben. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei sowie dass die Aktenführungspflicht und die Begründungspflicht verletzt worden seien. Allfällige Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel seien nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden und es seien auch keine solchen im Rahmen der Akteneinsicht ediert worden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob solche korrekt erstellt worden seien. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, auf subjektive Nachfluchtgründe einzugehen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. 4.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es seien keine Übersetzungen der eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis ersichtlich und es seien auch keine solchen ediert worden, ist festzuhalten, dass bereits im vorgängigen Verfahren festgestellt wurde, es seien keine Übersetzungen angefertigt worden. Es liegt damit offensichtlich keine Verletzung der Aktenführungspflicht und auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.4 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht aufgrund der fehlenden Übersetzung der eingereichten Beweismittel ist nicht ersichtlich. Eine solche Übersetzung war vorliegend nicht notwendig, da weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht den damit zu beweisenden Sachverhalt - nämlich den Besitz des Lastwagens und das damit in Zusammenhang stehende Gerichtsverfahren - in Frage stellen. Auch ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, eine umfangreiche Beschwerdeschrift einzureichen und den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt folglich nicht vor. 4.5 Der Beschwerdeführer sieht eine weitere Verletzung der Begründungspflicht darin, dass die Vorinstanz seine subjektiven Nachfluchtgründe (tamilische Person mit gewissen Verbindungen zu den LTTE) nicht geprüft habe. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hat das SEM die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers im Sachverhalt berücksichtigt und ist auf sein Vorbringen bezüglich seiner Verbindung zu den LTTE in den Erwägungen genauer eingegangen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz zu Recht verschiedene Vorbringen und damit auch potenzielle Risikofaktoren wie die vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE als unglaubhaft eingestuft und hat diese in der Folge konsequenterweise auch nicht weiter berücksichtigt. Mit seiner Rüge macht der Beschwerdeführer daher im Kern eine unkorrekte materielle Einschätzung des Gefährdungsprofils geltend. Den Anforderungen an die Begründungspflicht ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand. Es werde nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers vom sri-lankischen Militär beschlagnahmt worden sei. Er habe dazu aber bereits den Rechtsweg in Sri Lanka beschritten und das zuständige Gericht habe sich der Sache angenommen und ein Urteil gefällt. Es liege am Beschwerdeführer den Rechtsweg vollständig auszuschöpfen, sollte er mit dem Urteil nicht einverstanden sein. Da aus seinen Ausführungen zu diesem Vorbringen auch keine Verfolgungsmassnahmen hervorgehen, halte es den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zu seiner geltend gemachten Vorladung und seinem Besuch im Militärcamp im Juni 2021 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung nur knappe Ausführungen dazu gemacht und habe auch auf Nachfrage lediglich kurze und vage Angaben machen können. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Dezember 2021 seien seine Aussagen undetailliert ausgefallen und er habe zudem das halbstündige Gespräch mit den Soldaten nicht nachvollziehbar schildern können. Diesbezüglich habe er nur ausgesagt, die Soldaten hätten betont, der Lastwagen habe den LTTE gehört, und sie hätten ihn gefragt, weshalb er ein Verfahren eingeleitet habe. Weitere Details zu möglichen weiteren Fragen und Antworten während des Gespräches habe er nicht genannt. Auffällig sei zudem die stereotypisch ausgefallene Beschreibung der Soldaten. Sie seien bärtig, gross, stark und streng gewesen und hätten Zivilkleidung getragen. Weiter habe er keine Angaben zum angeblich im Jahr 2020 eingeleiteten Verfahren machen können. Er habe nicht gewusst, bei welcher Behörde sein Anwalt das Verfahren eingeleitet habe, sondern nur, dass der Anwalt mehrere Staatspräsidenten und einen Minister angeschrieben habe. Verschiedene Aspekte habe er zudem nicht nachvollziehbar und plausibel darlegen können. So habe er keine Erklärung dafür gehabt, weshalb das Militär sich vor einer erneuten Anzeige durch ihn fürchten solle und weshalb es ihn in diesem Zusammenhang verfolgen solle, zumal er auch während des Verfahrens im Jahr 2013 nicht verfolgt worden sei und in diesem Verfahren zugunsten des Militärs entschieden worden sei. Er habe nicht beantworten können, welche negativen Konsequenzen das Militär befürchte, sollte ein Urteil zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auch das Vorbringen, ein Soldat habe ihn vor einem bevorstehenden Komplott des Militärs gegen ihn gewarnt, sei nicht nachvollziehbar. Es sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee, nachdem bereits ein Urteil des Militärs gefällt worden sei, ein Interesse daran habe, ihm diese Falle zu stellen. Andererseits habe er auch keine Erklärung dafür gehabt, was für ein Motiv das Militär hätte, ihn nach rund zehn Jahren in eine Falle zu locken, um ihn anzeigen zu können. Weiter sei unplausibel, dass er dem Soldaten die geforderte Summe zur Verhinderung des Komplotts bezahlt haben solle, der Soldat ihm aber dennoch geraten habe, das Land zu verlassen. Da die Schilderungen insgesamt wenig detailliert, knapp, über weite Strecken stereotyp sowie nicht plausibel ausgefallen seien, seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Das SEM stellte zudem diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. An seiner ersten Anhörung habe er erklärt, die Soldaten, die ihn ins Camp bestellt hätten, seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm gesprochen. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, sie seien in seiner Abwesenheit in die Garage gekommen und hätten mit seinen Söhnen gesprochen. Weiter gab er anlässlich der ersten Anhörung an, die Soldaten hätten ihm den Grund für die Vorladung mitgeteilt, während er in der zweiten Anhörung erklärt habe, die Soldaten hätten den Söhnen den Grund nicht angegeben. Ferner habe er in der ersten Anhörung angegeben, er sei am Tag nach dem Besuch der Soldaten ins Camp gegangen, während er an der ergänzenden Anhörung angegeben habe, er sei noch am selben Tag ins Camp gegangen. Auch zu seinen Handlungen nach dem Besuch im Camp habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. In der ersten Anhörung habe er erklärt, zuerst nach Hause gegangen zu sein, bevor er einen Arzt aufgesucht habe. In der ergänzenden Anhörung habe er geltend gemacht, direkt zu einem Arzt gegangen zu sein und erst nach der Behandlung nach Hause zurückgekehrt zu sein. Ein weiterer Widerspruch finde sich in seinen Angaben zum Soldaten, der ihn angeblich über die Absicht der Armee, ihn in eine Falle zu locken, informiert haben solle. In der ersten Anhörung habe er ausgeführt, dieser Soldat sei ungefähr zehn Tage nach seinem Besuch im Camp zu ihm gekommen. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er angegeben, es sei bereits am Tag nach seinem Besuch im Camp erfolgt. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er keine zufriedenstellende Antwort geben können, sondern habe lediglich erklärt, es sei bereits lange her und er habe einige Details in der Zwischenzeit vergessen. Zudem habe der Dolmetscher zu schnell übersetzt und er habe seine Aussage eigentlich noch ergänzen wollen. Weiter stellte das SEM fest, die eingereichten Beweismittel zum Lastwagen würden keinen Beweiswert aufweisen, da diese nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen stehen würden, sondern lediglich den Lastwagenbesitz sowie das Gerichtsverfahren betreffen würden. Aus dem Spitalbericht gingen sodann die Umstände der Verletzungen nicht hervor und es sei davon auszugehen, dass ein solches Dokument leicht käuflich erwerbbar sei. Die Beweismittel seien daher nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt zunächst fest, er sei aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten nicht gewohnt, lange zu sprechen, weshalb er einen knappen und präzisen Antwortstil habe. Seine Antworten würden aber hinreichend Realitätsmerkmale aufweisen. Zudem habe das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung diverse Umstände nicht berücksichtigt, wie beispielweise die lange Zeitspanne zwischen den beiden Anhörungen, während welcher die Erinnerungen sich hätten deformieren können. Zudem sei bekannt, dass ein Mensch zu keinem Zeitpunkt alle Erinnerungen aufrufen könne, weshalb es bei gleichen Fragen zu unterschiedlichen Antworten kommen könne und weshalb es bei Fragen zum gleichen Sachverhaltskomplex zu Auslassungen und Ergänzungen kommen könne. Ebenfalls sei eine Befragung mit Hilfe von Dolmetschern komplex und fehleranfällig. All dies wäre bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche könnten sodann durch unterschiedlich präzise Schilderungen, andere Wortwahl beziehungsweise andere Verdolmetschung, durch verblasste oder verfälschte Erinnerungen sowie durch teils suggestive Fragestellungen erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung ausführlich und präzise geschildert, was ihm widerfahren sei. Besonders präzise seien seine Aussagen hinsichtlich der erlittenen Schläge gewesen. Er habe nicht nur allgemein von Schlägen gegen die Beine gesprochen, sondern konkret die Unterschenkel genannt und auch die Folgen der Misshandlungen beschrieben. Zudem habe er Erinnerungslücken eingeräumt, etwa dass er glaube, mit einem Holzstock geschlagen worden zu sein, sich dessen jedoch nicht mit letzter Sicherheit bewusst sei. Er habe verschiedene Realitätsmerkmale in seine Aussagen einfliessen lassen, insbesondere zeitliche und geographische Verortungen sowie nebensächliche Details. Als Beispiel nannte er seine Aussage, wonach im Spital zuerst seine Haare hätten abrasiert werden müssen, bevor die Wunden an seinem Kopf hätten behandelt werden können. Seine Aussagen würden zudem unerwartete und den Handlungsablauf störende Umstände aufweisen und seien teilweise nicht chronologisch, sondern sprunghaft. So habe er beispielsweise als unerwartetes Element ausgesagt, er habe den Soldaten am Stützpunkt das Original-Büchlein des Lastwagens zeigen müssen, woraufhin er diese angelogen und angegeben habe, er habe den Lastwagen gemietet und das Büchlein sei bei der Versicherung. Diese unerwartete und ausserordentliche Antwort spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Gewisse Aussagen, wie dass er nach dem Besuch im Camp zunächst nicht sehr starke Schmerzen gehabt habe, seien überraschend und nicht zielgerichtet, was ebenfalls dafür spreche, dass er die Wahrheit erzähle. All dies spreche für reale Erlebnisse. Es könne ihm auch nicht nachteilig angerechnet werden, dass er nicht genauer Bescheid wisse über das aktuelle Verfahren respektive über die Bemühungen welche sein Anwalt unternommen habe. Für Personen wie den Beschwerdeführer, welche kaum je mit rechtlichen Verfahren in Verbindung gekommen seien, sei es nicht unüblich, dass diese nicht genau verstehen würden, wie ein Verfahren ablaufe. Dass er nicht über das Verfahren Auskunft geben könne, spreche deshalb nicht gegen sondern für die Glaubhaftigkeit. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit sei, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den durch das Militär bereiteten schweren Probleme keinerlei Antrieb gehabt hätte, sein Heimatland zu verlassen. Er sei bereits in einem fortgeschrittenen Alter, habe ein Obdach gehabt, spreche lediglich Tamilisch, habe Kinder in seinem Heimatland und sei gesund gewesen. Es sei daraus zu schliessen, dass er schwere Nachteile erlitten habe und weitere Nachteile befürchte, was ihn schlussendlich zur Ausreise bewogen habe. Aufgrund des Dargelegten sei von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, bei der Wertung der Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse berücksichtigt werden, dass sich das Militär auf den Standpunkt stelle, der Lastwagen habe den LTTE gehört, weshalb er beschlagnahmt worden sei. Da der Beschwerdeführer intensiv versucht habe, den Lastwagen zurückzuerhalten, rechne das Militär ihm als LTTE-Mann eine politische Ausrichtung zu. Selbst wenn der Beschwerdeführer effektiv nie den LTTE angehört habe, reiche es für die begründete Annahme einer zukünftigen Verfolgung aus, wenn das Militär ihm diese anlaste. Ebenfalls sei er bereits aus politischen Motiven verfolgt worden und auch sein Sohn sei von CID-Agenten festgenommen und misshandelt worden. Dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr folglich schwere Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Der Erklärungsversuch in Bezug auf die Widersprüche überzeugt nicht. Insbesondere in Bezug auf für die Flucht zentrale Erlebnisse ist davon auszugehen, dass diese sich in der Erinnerung verankern würden und es einer Person möglich sein dürfte, das Erlebte auch nach einer längeren Zeitspanne nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Ebenfalls vermochte er mit seiner Beschwerde nicht, Erklärungen für die von der Vorinstanz als unplausibel eingestuften Vorbringen beizubringen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen im Kern als unplausibel und realitätsfern zu erachten sind. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb das Militär ein Interesse am Beschwerdeführer haben oder sich gar derart vor ihm fürchten soll, dass es einen Komplott gegen ihn plant. Die Annahme, dass das Militär gezielt gegen ihn vorgehen würde, erscheint insbesondere nicht schlüssig, zumal das sri-lankische Gericht bereits vor mehreren Jahren ein Urteil zugunsten des Militärs gefällt haben soll. Selbst wenn der Anwalt des Beschwerdeführers tatsächlich ein weiteres Verfahren gegen das Militär angestrengt haben sollte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Militär dadurch ernsthafte negative Konsequenzen zu befürchten hätte, aufgrund welcher es den Beschwerdeführer verfolgen wollen würde. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre, liegen ebenfalls keine vor. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Zwar ist der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka ausgereist, hält sich seit längerem in der Schweiz auf und weist schwach sichtbare Narben auf, deren Herkunft jedoch nicht zweifelsfrei geklärt ist. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.3 Auch sprechen - wie in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer weist - wie in E. 7.3 festgestellt - kein relevantes Risikoprofil auf. Der Beschwerdeführer ist ein verheirateter, mehrfacher Familienvater, weshalb von einem stabilen und intakten verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist, das in der Lage sein sollte, ihn bei seiner Reintegration zu unterstützen. Der Beschwerdeführer kann sodann auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Weiter kommt ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz seine mehrjährige Arbeitserfahrung in diversen Arbeitsbranchen entgegen. Auch seine gesundheitlichen physischen und psychischen Probleme stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben bereits in Sri Lanka aufgrund von Diabetes behandelt und hat Medikamente erhalten. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, stehen die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente grundsätzlich auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden können. So sind etwa Diabeteserkrankungen in Sri Lanka relativ verbreitet und Medikamente zur entsprechenden Behandlung verfügbar (vgl. Urteil des BVGer D-6224/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.4). Sodann sind auch psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-4026/2023 vom 8. Januar 2025). Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 Der Vollzug ist nach dem Gesagten zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: