Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-601/2025 vom 5. Mai 2025 rechtskräftig ab. Das Gericht erwog in seinem Urteil, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten medizinischen Leiden (unter anderem eine […]) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. B. Am 12. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 und machte dabei unter an- derem geltend, dass er an einer (…) leide, weshalb der Vollzug unzumutbar sei. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 trat das SEM auf dieses Gesuch wegen Unzuständigkeit nicht ein. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4811/2025 vom
26. August 2025 rechtskräftig ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2025 verlangte der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-601/2025 vom 5. Mai 2025. Dabei berief er sich – unter anderem – wiederum auf seinen psychischen Gesundheitszustand. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2025 vom 18. Ok- tober 2025 trat das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Dezember 2024, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Dabei berief er sich auf einen
D-9868/2025 Seite 3 Arztbericht vom (…) 2025, wonach er an (…) leide. Der Bericht attestiert ihm eine (…), welche mit (…) einhergehe. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 – eröffnet am 16. Dezember 2025
– trat das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, erklärte die Verfügung vom 23. Dezember 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, die es direkt dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers auferlegte. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die im Arztzeugnis vom (…) 2025 anamnestisch diagnostizierte Einschätzung einer (…) nicht neu sei, sondern bereits in den vorhergehenden Verfahren eingebracht worden sei. Das aktuelle Zeugnis spreche zwar neu von einer (…), während im Arztbericht, der in früheren Verfahren eingebracht worden sei, noch von einer (…) die Rede gewesen sei. Auch die im aktuellen Zeugnis erwähnte (…) sei zwar neu, würde aber als blosse Variante einer Behandlungsmög- lichkeit keine entscheidwesentliche Neuerung darstellen. Denn im Gesamt- bild gehe der Arztbericht weiterhin vom Erfordernis einer Behandlung und von Unterstützungsleistungen im Bereich einer (…) aus, damit eine Ver- besserung der psychischen und physischen Gesundheit erreicht werden könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Institut des Mehrfach- und des Wiedererwägungsgesuchs nicht dazu dienen dürfe, Verwaltungs- und Gerichtsentscheide immer wieder und ohne Aussicht auf Erfolg infrage zu stellen. Vorliegend handle es sich angesichts der Prozessgeschichte um eine klar missbräuchliche Eingabe, weshalb die Kosten dem Rechtsvertre- ter persönlich auferlegt würden. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei sinngemäss, das SEM sei anzuweisen, auf sein Wieder- erwägungsgesuch einzutreten. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er krank sei und aufgrund seiner Gesundheitsprobleme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sterben würde.
D-9868/2025 Seite 4 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde superprovisorisch der Vollzug ausgesetzt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund- sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ge- such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
D-9868/2025 Seite 5
E. 3.2 Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prü- fung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt ein Wiedererwä- gungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprüng- lich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich einge- tretene Tatsachen, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 5.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist zu begründen. Eine hinreichende Be- gründung liegt dann vor, wenn dem Gesuch genügend substantiierte Wie- dererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). Demgegenüber liegt keine gehörige Be- gründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche bereits in früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdever- fahrens hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). So ist eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, mit blosser Entscheidkritik die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
D-9868/2025 Seite 6
E. 5.4 Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 6.1 Wie das SEM zu Recht ausführt, war der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers bereits mehrfach Verfahrensgegenstand. So machte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend, dass er an psychischen Problemen leide und reichte dazu zwei Arztberichte ein, wonach er – unter anderem – an einer (…)) und einer (…) leide (vgl. dazu act. D-601/2024, Beschwerde vom 29. Januar 2025 Ziffer 53 f. und Be- schwerdebeilagen 6 und 7). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-601/2024 wurde in Erwägung 9.3.3 festgehalten, dass diese psychi- schen Leiden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, da sie in Sri Lanka adäquat behandelbar sind. Im Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2025 berief sich der Beschwerdefüh- rer erneut auf psychische Leiden und machte eine (…) und (…) geltend. Im Urteil D-7850/2025 vom 18. Oktober 2025 hielt das Bundesverwaltungs- gericht dazu fest, dass diese psychischen Leiden bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind.
E. 6.2 Die im aktuellen Wiedererwägungsverfahren mit Arztzeugnis vom (…) 2025 geltend gemachte (…) ist vor diesem Hintergrund als bereits rechts- kräftig beurteilt zu erachten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet zu erachten ist. Das SEM ist folglich zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 6.3 Das SEM hat vorliegend zu Recht in Anwendung von Art. 111d AsylG eine Gebühr erhoben und diese – aufgrund ihrer unnötigen Verursachung
– in Anwendung von Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG analog dem damaligen Rechtsvertreter auferlegt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-9868/2025 Seite 7
E. 8 Der am 22. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – praxisgemäss bei aussichtslosen Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wiederer- wägung – auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-9868/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9868/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung (Nichteintreten Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-601/2025 vom 5. Mai 2025 rechtskräftig ab. Das Gericht erwog in seinem Urteil, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Leiden (unter anderem eine [...]) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. B. Am 12. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 und machte dabei unter anderem geltend, dass er an einer (...) leide, weshalb der Vollzug unzumutbar sei. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 trat das SEM auf dieses Gesuch wegen Unzuständigkeit nicht ein. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4811/2025 vom 26. August 2025 rechtskräftig ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-601/2025 vom 5. Mai 2025. Dabei berief er sich - unter anderem - wiederum auf seinen psychischen Gesundheitszustand. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2025 vom 18. Oktober 2025 trat das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Dezember 2024, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Dabei berief er sich auf einen Arztbericht vom (...) 2025, wonach er an (...) leide. Der Bericht attestiert ihm eine (...), welche mit (...) einhergehe. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 - eröffnet am 16. Dezember 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, erklärte die Verfügung vom 23. Dezember 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, die es direkt dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegte. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die im Arztzeugnis vom (...) 2025 anamnestisch diagnostizierte Einschätzung einer (...) nicht neu sei, sondern bereits in den vorhergehenden Verfahren eingebracht worden sei. Das aktuelle Zeugnis spreche zwar neu von einer (...), während im Arztbericht, der in früheren Verfahren eingebracht worden sei, noch von einer (...) die Rede gewesen sei. Auch die im aktuellen Zeugnis erwähnte (...) sei zwar neu, würde aber als blosse Variante einer Behandlungsmöglichkeit keine entscheidwesentliche Neuerung darstellen. Denn im Gesamtbild gehe der Arztbericht weiterhin vom Erfordernis einer Behandlung und von Unterstützungsleistungen im Bereich einer (...) aus, damit eine Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit erreicht werden könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Institut des Mehrfach- und des Wiedererwägungsgesuchs nicht dazu dienen dürfe, Verwaltungs- und Gerichtsentscheide immer wieder und ohne Aussicht auf Erfolg infrage zu stellen. Vorliegend handle es sich angesichts der Prozessgeschichte um eine klar missbräuchliche Eingabe, weshalb die Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt würden. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei sinngemäss, das SEM sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er krank sei und aufgrund seiner Gesundheitsprobleme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sterben würde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde superprovisorisch der Vollzug ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 3.2 Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 5.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist zu begründen. Eine hinreichende Begründung liegt dann vor, wenn dem Gesuch genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). Demgegenüber liegt keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche bereits in früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). So ist eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, mit blosser Entscheidkritik die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5.4 Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6. 6.1 Wie das SEM zu Recht ausführt, war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits mehrfach Verfahrensgegenstand. So machte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend, dass er an psychischen Problemen leide und reichte dazu zwei Arztberichte ein, wonach er - unter anderem - an einer (...)) und einer (...) leide (vgl. dazu act. D-601/2024, Beschwerde vom 29. Januar 2025 Ziffer 53 f. und Beschwerdebeilagen 6 und 7). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-601/2024 wurde in Erwägung 9.3.3 festgehalten, dass diese psychischen Leiden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, da sie in Sri Lanka adäquat behandelbar sind. Im Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2025 berief sich der Beschwerdeführer erneut auf psychische Leiden und machte eine (...) und (...) geltend. Im Urteil D-7850/2025 vom 18. Oktober 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass diese psychischen Leiden bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. 6.2 Die im aktuellen Wiedererwägungsverfahren mit Arztzeugnis vom (...) 2025 geltend gemachte (...) ist vor diesem Hintergrund als bereits rechtskräftig beurteilt zu erachten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet zu erachten ist. Das SEM ist folglich zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. 6.3 Das SEM hat vorliegend zu Recht in Anwendung von Art. 111d AsylG eine Gebühr erhoben und diese - aufgrund ihrer unnötigen Verursachung - in Anwendung von Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG analog dem damaligen Rechtsvertreter auferlegt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Der am 22. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - praxisgemäss bei aussichtslosen Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wiedererwägung - auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: