Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg er- suchte das SEM die spanischen Behörden am 29. Juni 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Übernahme nach einem Schriftenwechsel am 13. Juli 2018 zu. C. In der Folge trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit Ent- scheid vom 13. Juli 2018 nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug nach Spanien. Danach registrierte das SEM den Beschwerdefüh- rer am 30. Juli 2018 als verschwunden. Der Entscheid des SEM vom
13. Juli 2018 trat unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 24. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das SEM um Wiederaufnahme des nati- onalen Asylverfahrens. Nach Aufforderungen des SEM meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim zuständigen Kanton an. Da die Frist für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien abgelaufen war, hob das SEM mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 die Verfügung vom
13. Juli 2018 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asyl- gründen angehört (Art. 29 AsylG, SR 142.31). E. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. G. Mit einem als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezem- ber 2020 betitelten Eingabe vom 17. März 2023 gelangte der
E-5521/2024 Seite 3 Beschwerdeführer unter Beilage zweier heimatlichen Haftbefehle an die Vorinstanz und ersuchte in der Hauptsache um Asylgewährung, eventuali- ter um vorläufige Aufnahme. H. Mit Verfügung vom 24. März 2023 trat die Vorinstanz mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die entspre- chende Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Eingabe vom 31. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage von zwei Haftbefehlen vom 29. Juni 2021 und vom 12. September 2022 in Kopie und eines ärztlichen Berichts vom 31. März 2023 die Revi- sion des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023. Dieses wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-1806/2023 vom 16. August 2023 ab. J. Mit Eingabe vom 6. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer er- neut die Revision des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023. Auch die- ses wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6089/2023 vom 6. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat. K. Mit einem als «Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. De- zember 2020» bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2024 gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Er bezog sich hierbei auf den «aktuellsten» Arztbericht vom 1. November 2023, ge- mäss welchem nun auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzug zu schliessen sei. Zusätzlich stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht, den er schliesslich mit Eingabe vom
3. Juni 2024 in Form des Arztberichts vom 21. Mai 2024 nachreichte. L. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024 wies das SEM das Wiedererwägungsge- such vom 17. Mai 2024 ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom
17. Dezember 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. M. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. September 2024 (unter Beilage nun eines ärztlichen Berichtes vom
28. August 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Hierbei
E-5521/2024 Seite 4 beantragte er, dass die Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen sei, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vom 31. Juli 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. N. Mit Schreiben vom 10. September 2024 wurde seitens des Bundesverwal- tungsgerichts der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
E-5521/2024 Seite 5 ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vor- liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuch- stellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 3.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzun- gen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be- schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän- dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg- lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 3.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2024 machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an einer schweren post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit chronischer Suizidalität. Er sei auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische und medi- kamentöse Behandlung (Schlaf- und Beruhigungsmedikament, Antide- pressivum) und auf eine störungsspezifische Traumatherapie angewiesen. Bei einem nur beschränkten Zugang zu psychiatrischer und
E-5521/2024 Seite 6 medikamentöser Behandlung bestehe das Risiko einer raschen Ver- schlechterung des psychischen Zustands mit hohem Risiko einer Selbst- gefährdung. Die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka sei indes prekär, was auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannt worden sei. Aus diesen Gründen sei die Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. Zur Stützung der Vorbringen wurden ärztliche Berichte von Dr. med. B._______, C._______ vom 1. November 2023 und vom 21. Mai 2024 ein- gereicht.
E. 4.2 Das SEM nahm mit Entscheid vom 31. Juli 2024 die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 17. Mai 2024 als Wiedererwägungsgesuch entge- gen und wies dieses ab. Es erklärte seine Verfügung vom 17. Dezember 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E. 4.2.1 Als Begründung seiner Abweisung hielt die Vorsintanz hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass eine PTBS zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle, aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage führe. Aufgrund der Ausführungen in den Arztberichten könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der Vollzug der Wegwei- sung bei bestehender Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestal- tung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Be- handlung befinde, könne einer allfällig auftretenden akuten Suizidalität me- dikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden.
E. 4.2.2 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 habe sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsver- sorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinandergesetzt. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage gehe das Gericht aber dennoch davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, wel- cher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Per- son bedürfe (E. 10.2.6). Ergänzend verwies die Vorinstanz auf weitere
E-5521/2024 Seite 7 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. So sei das Gericht beispielsweise im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 unter Berücksichtigung des Re- ferenzurteils E-737/2020 zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Weg- weisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Be- schwerdeführers Lage zumutbar sei. Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 habe das Gericht schliesslich festgestellt, dass die medizinische Ver- sorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psy- chiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (E. 13.3.4.2).
E. 4.2.3 Gemäss dem eingereichtem Arztbericht der C._______ vom 21. Mai 2024 sei beim Beschwerdeführer eine schwere posttraumatische Belas- tungsstörung, eine schwere depressive Episode und eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen diagnostiziert worden. Er leide aufgrund von Er- krankungen unter Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstö- rungen, auftretenden «Flashbacks» sowie an Ein- und Durchschlafschwie- rigkeiten in Verbindung mit Albträumen. Weiter habe er eine niederge- stimmte, gereizte Stimmung, starke innerer Unruhe, Antriebsminderung und Appetitmangel. Es bestehe eine chronische Suizidalität. Er sei deswe- gen seit dem 6. Januar 2021 in ambulanter psychiatrischer und psychothe- rapeutischer Behandlung und erhalte eine medikamentöse Behandlung mit einem Schlaf- und Beruhigungsmedikament und einem Antidepressivum. Die Behandlung gelte nach wie vor als indiziert.
E. 4.2.4 Hierzu sei festzuhalten, dass die staatlichen und privaten Spitäler in Sri Lanka trotz der wirtschaftlichen Lage offen und grundsätzlich funktions- fähig seien. Es bestehe eine allgemein zugängliche, teilweise nahezu kos- tenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung. Die privaten Ambulatorien und Kliniken würden spezialisierte Behandlungen anbieten (vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration/ Secrétariat d'Etat aux migrati- ons, Focus Sri Lanka Gesundheitswesen; Psychiatrische Versorgung 14.04.2023 und SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations, Notiz Sri Lanka: Medizinische Versorgung während Wirt- schafts- und Versorgungskrise). Im ordentlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe bis zu seiner Ausreise in D._______ im Distrikt E._______ gelebt, wo sich auch seine Mutter und seine Geschwister weiterhin befänden. Im F._______ in Jaffna seien ambulante psychotherapeutische Gespräche und Behandlungen sowohl von PTBS als auch von Depressionen möglich. Für stationäre Aufenthalte im Falle einer akuten Krise stehe das G._______ in H._______ zur Verfügung (vgl. SEM - Staatssekretariat für
E-5521/2024 Seite 8 Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations, Focus Sri Lanka Gesund- heitswesen: Psychiatrische Versorgung 14.04.2023, S. 9-13). Was die Ver- sorgung mit Medikamenten betreffe, gehe das SEM wie das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass sich die Situation in der Zwischenzeit ent- spannt habe. So seien gemäss Schätzungen inländischer Quellen bereits im Juni 2023 neunzig Prozent der Medikamente über die öffentliche Ge- sundheitsversorgung in der Nordprovinz wieder verfügbar. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung – gemäss Arztbericht eine ambulante psychiatrische und psy- chotherapeutische Behandlung – in den genannten medizinischen Einrich- tungen in Sri Lanka in Anspruch nehmen könne. Bezüglich Medikamente werde im Arztbericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf die Einnahme eines Schlaf- und Beruhigungsmedikamentes sowie eines Antidepressivums angewiesen sei. Da konkretere Angaben zur Medikation fehlen würden, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um gängige Me- dikamente handle, die angesichts der Entspannung der Versorgungssitua- tion in ähnlicher Form auch in Sri Lanka erhältlich seien.
E. 4.2.5 Somit bestehe vorliegend kein Anlass zur Annahme einer medizini- schen Notlage. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 4.2.6 Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsge- such sei deshalb abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, aufgrund des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers, seiner Behandlungsbedürftigkeit und der Lage der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka sei der Wegwei- sungsvollzug als unzulässig oder zumindest unzumutbar einzustufen. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz überzeugten nicht. Der Wegweisungsvollzug bei Schwerkranken sei unzulässig, wenn der Be- troffene durch den Vollzug der Wegweisung mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Dies liege in casu vor. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz zielten an der Sache vorbei und die von dieser angerufenen Urteile seien auch nicht einschlägig.
E-5521/2024 Seite 9
E. 5.2 Überdies sei in der angefochtenen Verfügung keine angemessene Ein- zelfallspezifische Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten vorgenom- men worden. Eine einzelfallspezifische Beurteilung, ob der Betroffene bei einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung rechnen müsse, fehle es im ange- fochtenen Entscheid. Die vom SEM benannten Berichte und Urteile seien nicht ausreichend. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit einzelner Spitäler, Behandlungen oder Medikamente noch lange nicht be- deute, dass dies für den Beschwerdeführer auch zugänglich wäre.
E. 6.1 In Bezug auf den vorliegend geltend gemachten medizinischen Sach- verhalt ist im Sinne einer zeitlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht erst vor etwas über einem Jahr im Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 eingehend und einlässlich mit den di- agnostizierten und bekannten psychischen Belangen des Betroffenen aus- einandergesetzt hat und hierbei in Berücksichtigung der psychischen Situ- ation und der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland den Wegweisungsvollzug als zumutbar eingestuft hat. Die im aktuellen Verfah- ren nun benannten gesundheitlichen Aspekte und einschlägigen Diagno- sen waren dem Gericht im damaligen Zeitpunkt denn auch bereits vorbe- kannt (vgl. hierzu dort. E. 8.3.4.1.). Die im Rahmen seines Wiedererwä- gungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte sind daher nicht grundsätzlich neu, sondern waren bereits bekannt. Gleiches geht im Übrigen auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten hervor, die ihrer- seits auf die vorbestehenden ärztlichen Diagnosen und die bereits seit 2021 und danach durchgeführten Behandlungen verweisen (vgl. hierzu der ärztliche Bericht der C._______ vom 21. Mai 2024).
Bei einer solchen Ausgangslage ist daher nicht ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass sich in der kurzen Zwischenzeit das psychische Bild bereits dermassen langanhaltend verschlechtert hätte, als dass die damaligen ge- richtlichen Erwägungen schon als vollständig überholt einzustufen wären; dies gilt umso mehr, als das Gericht im Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 die Beschwerdesache als offensichtlich aussichtslos eingestuft hat.
E. 6.2 In Bezug auf die im Heimatland bestehenden Behandlungsmöglichkei- ten ist ihrerseits festzuhalten, dass hinsichtlich der mit dem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 beurteilte Wirtschafts- und Versor- gungskrise und die damit verbundene Einschränkung der gesundheitlichen Behandlungs- und Versorgungslage in Sri Lanka anlässlich des in casu
E-5521/2024 Seite 10 bloss zwei Wochen vor dem Referenzurteil gefällten Urteil E-231/2021 vom
13. Februar 2023 ebenfalls nicht völlig unbekannt waren.
Auch in diesem Lichte kann daher ebenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, diesbezüglich hätten sich zwischenzeitlich derartig wesentliche Verschlechterungen ergeben, die in casu zu einer im Ergebnis zwingend anderen Beurteilung führen müssten. In diesem Zusammenhang hat das SEM denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ver- sorgungslage seit dem Referenzurteil ohnehin bereits wieder spürbar ver- bessert hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise im be- nannten Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 aktuell festgehalten, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine gewisse Entspannung er- fahren habe und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar seien.
E. 7 In der Sache selbst kommt das Gericht daher insgesamt nach Durchsicht der Akten zu der Erkenntnis, dass die vorinstanzlichen Einschätzungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die dortigen zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.
E. 7.1 Es ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2024 eingehend auf die aktuelle psychische Situation des Betroffenen ein- gegangen ist und sich hierbei eingehend mit den heimatlichen Behand- lungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat und rechtsgenüglich dargelegt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch im Lichte der aktuellen Be- funde und im Lichte der aktuellen heimatlichen Situation als zulässig und zumutbar einzustufen ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das SEM eine rechtsgenügende Einzelfallprüfung vorgenommen.
E. 7.2 In der Sache selbst hat das SEM im Rahmen der angefochtenen Ver- fügung auch zutreffend festgehalten, dass die medizinischen Belange des Beschwerdeführers sich im Ergebnis nicht derart wesentlich verändert ha- ben beziehungsweise diese auch im Lichte der aktuellen Behandlungs- möglichkeiten in Sri Lanka rechtsgenüglich behandelt werden können, so dass keine Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Insgesamt hat sich die aktuell präsentierende Ausgangslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-231/2021 vom 13. Februar 2023 somit nicht derart wesentlich verändert hätte, als dass heute aus medizinischer
E-5521/2024 Seite 11 Sicht auf eine gesundheitlich indizierte Unzulässigkeit oder Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden müsste; auch wenn si- cherlich nicht zu verkennen ist, dass der Betroffene effektiv eine nicht zu unterschätzende psychische Erkrankung aufweist.
E. 7.2.1 In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung der psychi- schen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Be- treuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. So sind bei- spielsweise im erreichbaren Bezirk I._______ sechs psychiatrische Ambu- latorien vorhanden. Ein nahe gelegenes Krankenhaus mit einer psychiatri- schen Akutabteilung ist beispielsweise das „J._______“ und in K._______, mit dem im Laufe des Jahres 2023 das von den Niederlanden gebauten „Center for Welfare and Recovery“ (vgl. hierzu E-2426/2020 vom 5. Juni 2024, E. 13.3.4.2. mit Hinweis auf Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 17, 25, 40).
E. 7.2.2 Ferner ist auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich die in den ärztlichen Berichten formulierten Ängste teilweise ohnehin auf rechtskräftig als unglaubhaft eingestuften Verfolgungsbehauptungen abstützen (vgl. hierzu Arztbericht vom 21. Mai 2024, Seite 2). Letztlich obliegt es nun dem Beschwerdeführer, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann und auch im Rahmen der entsprechenden Vollzugsmodalitäten, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewie- sen, einer allfälligen Suizidalität in angemessener Form zu begegnen wäre.
E. 7.3 Abschliessend ist auch auf den begünstigenden Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Be- ziehungsnetz verfügt, welches im ebenfalls psychisch Halt geben und ihn in geeigneter Weise unterstützen kann.
E. 8 Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 2’000.– festzulegen sind (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-5521/2024 Seite 12 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden; gleiches gilt im Übrigen auch für das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5521/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5521/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ersuchte das SEM die spanischen Behörden am 29. Juni 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Übernahme nach einem Schriftenwechsel am 13. Juli 2018 zu. C. In der Folge trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 13. Juli 2018 nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug nach Spanien. Danach registrierte das SEM den Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 als verschwunden. Der Entscheid des SEM vom 13. Juli 2018 trat unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 24. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das SEM um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Nach Aufforderungen des SEM meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim zuständigen Kanton an. Da die Frist für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien abgelaufen war, hob das SEM mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 die Verfügung vom 13. Juli 2018 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG, SR 142.31). E. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. G. Mit einem als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 2020 betitelten Eingabe vom 17. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier heimatlichen Haftbefehle an die Vorinstanz und ersuchte in der Hauptsache um Asylgewährung, eventualiter um vorläufige Aufnahme. H. Mit Verfügung vom 24. März 2023 trat die Vorinstanz mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die entsprechende Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Eingabe vom 31. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage von zwei Haftbefehlen vom 29. Juni 2021 und vom 12. September 2022 in Kopie und eines ärztlichen Berichts vom 31. März 2023 die Revision des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023. Dieses wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1806/2023 vom 16. August 2023 ab. J. Mit Eingabe vom 6. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Revision des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023. Auch dieses wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6089/2023 vom 6. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat. K. Mit einem als «Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 2020» bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Er bezog sich hierbei auf den «aktuellsten» Arztbericht vom 1. November 2023, gemäss welchem nun auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu schliessen sei. Zusätzlich stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht, den er schliesslich mit Eingabe vom 3. Juni 2024 in Form des Arztberichts vom 21. Mai 2024 nachreichte. L. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2024 ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. M. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2024 (unter Beilage nun eines ärztlichen Berichtes vom 28. August 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Hierbei beantragte er, dass die Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen sei, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vom 31. Juli 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. N. Mit Schreiben vom 10. September 2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 3.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit chronischer Suizidalität. Er sei auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung (Schlaf- und Beruhigungsmedikament, Antidepressivum) und auf eine störungsspezifische Traumatherapie angewiesen. Bei einem nur beschränkten Zugang zu psychiatrischer und medikamentöser Behandlung bestehe das Risiko einer raschen Verschlechterung des psychischen Zustands mit hohem Risiko einer Selbstgefährdung. Die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka sei indes prekär, was auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannt worden sei. Aus diesen Gründen sei die Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. Zur Stützung der Vorbringen wurden ärztliche Berichte von Dr. med. B._______, C._______ vom 1. November 2023 und vom 21. Mai 2024 eingereicht. 4.2 Das SEM nahm mit Entscheid vom 31. Juli 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte seine Verfügung vom 17. Dezember 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. 4.2.1 Als Begründung seiner Abweisung hielt die Vorsintanz hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass eine PTBS zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle, aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage führe. Aufgrund der Ausführungen in den Arztberichten könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung bei bestehender Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. 4.2.2 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 habe sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinandergesetzt. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage gehe das Gericht aber dennoch davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (E. 10.2.6). Ergänzend verwies die Vorinstanz auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. So sei das Gericht beispielsweise im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers Lage zumutbar sei. Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 habe das Gericht schliesslich festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (E. 13.3.4.2). 4.2.3 Gemäss dem eingereichtem Arztbericht der C._______ vom 21. Mai 2024 sei beim Beschwerdeführer eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode und eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen diagnostiziert worden. Er leide aufgrund von Erkrankungen unter Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, auftretenden «Flashbacks» sowie an Ein- und Durchschlafschwierigkeiten in Verbindung mit Albträumen. Weiter habe er eine niedergestimmte, gereizte Stimmung, starke innerer Unruhe, Antriebsminderung und Appetitmangel. Es bestehe eine chronische Suizidalität. Er sei deswegen seit dem 6. Januar 2021 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine medikamentöse Behandlung mit einem Schlaf- und Beruhigungsmedikament und einem Antidepressivum. Die Behandlung gelte nach wie vor als indiziert. 4.2.4 Hierzu sei festzuhalten, dass die staatlichen und privaten Spitäler in Sri Lanka trotz der wirtschaftlichen Lage offen und grundsätzlich funktionsfähig seien. Es bestehe eine allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung. Die privaten Ambulatorien und Kliniken würden spezialisierte Behandlungen anbieten (vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration/ Secrétariat d'Etat aux migrations, Focus Sri Lanka Gesundheitswesen; Psychiatrische Versorgung 14.04.2023 und SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations, Notiz Sri Lanka: Medizinische Versorgung während Wirtschafts- und Versorgungskrise). Im ordentlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe bis zu seiner Ausreise in D._______ im Distrikt E._______ gelebt, wo sich auch seine Mutter und seine Geschwister weiterhin befänden. Im F._______ in Jaffna seien ambulante psychotherapeutische Gespräche und Behandlungen sowohl von PTBS als auch von Depressionen möglich. Für stationäre Aufenthalte im Falle einer akuten Krise stehe das G._______ in H._______ zur Verfügung (vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations, Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung 14.04.2023, S. 9-13). Was die Versorgung mit Medikamenten betreffe, gehe das SEM wie das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Situation in der Zwischenzeit entspannt habe. So seien gemäss Schätzungen inländischer Quellen bereits im Juni 2023 neunzig Prozent der Medikamente über die öffentliche Gesundheitsversorgung in der Nordprovinz wieder verfügbar. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung - gemäss Arztbericht eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung - in den genannten medizinischen Einrichtungen in Sri Lanka in Anspruch nehmen könne. Bezüglich Medikamente werde im Arztbericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf die Einnahme eines Schlaf- und Beruhigungsmedikamentes sowie eines Antidepressivums angewiesen sei. Da konkretere Angaben zur Medikation fehlen würden, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um gängige Medikamente handle, die angesichts der Entspannung der Versorgungssituation in ähnlicher Form auch in Sri Lanka erhältlich seien. 4.2.5 Somit bestehe vorliegend kein Anlass zur Annahme einer medizinischen Notlage. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.2.6 Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, seiner Behandlungsbedürftigkeit und der Lage der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder zumindest unzumutbar einzustufen. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz überzeugten nicht. Der Wegweisungsvollzug bei Schwerkranken sei unzulässig, wenn der Betroffene durch den Vollzug der Wegweisung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Dies liege in casu vor. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz zielten an der Sache vorbei und die von dieser angerufenen Urteile seien auch nicht einschlägig. 5.2 Überdies sei in der angefochtenen Verfügung keine angemessene Einzelfallspezifische Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten vorgenommen worden. Eine einzelfallspezifische Beurteilung, ob der Betroffene bei einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung rechnen müsse, fehle es im angefochtenen Entscheid. Die vom SEM benannten Berichte und Urteile seien nicht ausreichend. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit einzelner Spitäler, Behandlungen oder Medikamente noch lange nicht bedeute, dass dies für den Beschwerdeführer auch zugänglich wäre. 6. 6.1 In Bezug auf den vorliegend geltend gemachten medizinischen Sachverhalt ist im Sinne einer zeitlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht erst vor etwas über einem Jahr im Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 eingehend und einlässlich mit den diagnostizierten und bekannten psychischen Belangen des Betroffenen auseinandergesetzt hat und hierbei in Berücksichtigung der psychischen Situation und der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland den Wegweisungsvollzug als zumutbar eingestuft hat. Die im aktuellen Verfahren nun benannten gesundheitlichen Aspekte und einschlägigen Diagnosen waren dem Gericht im damaligen Zeitpunkt denn auch bereits vorbekannt (vgl. hierzu dort. E. 8.3.4.1.). Die im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte sind daher nicht grundsätzlich neu, sondern waren bereits bekannt. Gleiches geht im Übrigen auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten hervor, die ihrerseits auf die vorbestehenden ärztlichen Diagnosen und die bereits seit 2021 und danach durchgeführten Behandlungen verweisen (vgl. hierzu der ärztliche Bericht der C._______ vom 21. Mai 2024). Bei einer solchen Ausgangslage ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich in der kurzen Zwischenzeit das psychische Bild bereits dermassen langanhaltend verschlechtert hätte, als dass die damaligen gerichtlichen Erwägungen schon als vollständig überholt einzustufen wären; dies gilt umso mehr, als das Gericht im Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 die Beschwerdesache als offensichtlich aussichtslos eingestuft hat. 6.2 In Bezug auf die im Heimatland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ist ihrerseits festzuhalten, dass hinsichtlich der mit dem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 beurteilte Wirtschafts- und Versorgungskrise und die damit verbundene Einschränkung der gesundheitlichen Behandlungs- und Versorgungslage in Sri Lanka anlässlich des in casu bloss zwei Wochen vor dem Referenzurteil gefällten Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 ebenfalls nicht völlig unbekannt waren. Auch in diesem Lichte kann daher ebenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, diesbezüglich hätten sich zwischenzeitlich derartig wesentliche Verschlechterungen ergeben, die in casu zu einer im Ergebnis zwingend anderen Beurteilung führen müssten. In diesem Zusammenhang hat das SEM denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Versorgungslage seit dem Referenzurteil ohnehin bereits wieder spürbar verbessert hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise im benannten Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 aktuell festgehalten, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine gewisse Entspannung erfahren habe und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar seien. 7. In der Sache selbst kommt das Gericht daher insgesamt nach Durchsicht der Akten zu der Erkenntnis, dass die vorinstanzlichen Einschätzungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die dortigen zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 7.1 Es ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2024 eingehend auf die aktuelle psychische Situation des Betroffenen eingegangen ist und sich hierbei eingehend mit den heimatlichen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat und rechtsgenüglich dargelegt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch im Lichte der aktuellen Befunde und im Lichte der aktuellen heimatlichen Situation als zulässig und zumutbar einzustufen ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das SEM eine rechtsgenügende Einzelfallprüfung vorgenommen. 7.2 In der Sache selbst hat das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch zutreffend festgehalten, dass die medizinischen Belange des Beschwerdeführers sich im Ergebnis nicht derart wesentlich verändert haben beziehungsweise diese auch im Lichte der aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka rechtsgenüglich behandelt werden können, so dass keine Vollzugshindernisse erkennbar sind. Insgesamt hat sich die aktuell präsentierende Ausgangslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-231/2021 vom 13. Februar 2023 somit nicht derart wesentlich verändert hätte, als dass heute aus medizinischer Sicht auf eine gesundheitlich indizierte Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden müsste; auch wenn sicherlich nicht zu verkennen ist, dass der Betroffene effektiv eine nicht zu unterschätzende psychische Erkrankung aufweist. 7.2.1 In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung der psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. So sind beispielsweise im erreichbaren Bezirk I._______ sechs psychiatrische Ambulatorien vorhanden. Ein nahe gelegenes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutabteilung ist beispielsweise das "J._______" und in K._______, mit dem im Laufe des Jahres 2023 das von den Niederlanden gebauten "Center for Welfare and Recovery" (vgl. hierzu E-2426/2020 vom 5. Juni 2024, E. 13.3.4.2. mit Hinweis auf Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 17, 25, 40). 7.2.2 Ferner ist auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich die in den ärztlichen Berichten formulierten Ängste teilweise ohnehin auf rechtskräftig als unglaubhaft eingestuften Verfolgungsbehauptungen abstützen (vgl. hierzu Arztbericht vom 21. Mai 2024, Seite 2). Letztlich obliegt es nun dem Beschwerdeführer, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann und auch im Rahmen der entsprechenden Vollzugsmodalitäten, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, einer allfälligen Suizidalität in angemessener Form zu begegnen wäre. 7.3 Abschliessend ist auch auf den begünstigenden Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches im ebenfalls psychisch Halt geben und ihn in geeigneter Weise unterstützen kann.
8. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 2'000.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden; gleiches gilt im Übrigen auch für das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: