Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 März 2023 auf ein Beweismittel stützt, welches nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023 entstanden ist und sich im Kern auf einen Lebenssachverhalt bezieht, welcher sich nach dem er- wähnten Urteil ereignet hat, er sich mithin auf ein echtes Novum stützt, welches der Revision nicht zugänglich ist (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O. Art. 123 N 5), dass diesbezüglich auf die Eingabe vom 21 April 2023 nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E.13.1), dass, soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf zwei Haftbefehle mit Ausstellungsdaten vom 29. Juni 2021 sowie 12. September 2022 stützt, er Beweismittel einreicht, welche vor dem erwähnten Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts entstanden sind, er mithin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue Beweismittel im Sinne unechter Noven; vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O.), dass der Gesuchsteller diesbezüglich geltend macht, die Haftbefehle seien seinem in der Nachbarschaft lebenden (…) ausgehändigt worden, da sich die Mutter aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu Hause aufhalte, dass der (…) bedauerlicherweise den Inhalt der Dokumente nicht verstan- den und der Gesuchsteller erst nach nochmaliger breiter Nachforschung von den Dokumenten erfahren habe und diese am 14. März 2023 habe erhältlich machen können, dass aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht erhellt, weshalb die sri-lankischen Behörden dem (…) ihn betreffende Haftbefehle aushändi- gen sollten, ohne zumindest mündlich zu erklären, worum es sich dabei handelt, dass ferner nicht nachvollziehbar dargelegt ist, weshalb der Gesuchsteller nicht bereits früher umfassende Abklärungen unternommen hatte, um all- fällige relevante Dokumente erhältlich zu machen, dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller diese Revisions- gründe nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen kön- nen (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss), worauf aber angesichts der nachste- henden Ausführungen nicht vertieft einzugehen ist,
E-1806/2023 Seite 5 dass die eingereichten Haftbefehle nicht im Original vorliegen und damit keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Echtheit der Dokumente gegeben sind, dass der Gesuchsteller weiter nicht darlegt, weshalb es nicht möglich ge- wesen sein soll, die Originale vom (…) erhältlich zu machen und solches auch nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller angesichts des Vorstehenden sowie vor dem Hin- tergrund, dass seine Fluchtvorbringen bereits vom SEM sowie vom Bun- desverwaltungsgericht eingehend geprüft und jeweils als unglaubhaft qua- lifiziert worden sind, gestützt auf die nachträglich eingereichten Beweismit- tel insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden wer- den müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit vorlie- gendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’500.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 19. April 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten anzurech- nen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1806/2023 Seite 6
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses sind dem Ge- suchsteller offene Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– in Rechnung zu stellen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1806/2023 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Roth, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-231/2021 vom 13. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 6. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2021 mit Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 abwies, dass in den Urteilserwägungen unter anderem ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe weder den Grund für die geltend gemachten behördlichen Misshandlungen im Jahre (...) noch den Vorfall an sich glaubhaft darlegen können, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. März 2023 die Revision des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023 verlangt und beantragt, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das SEM weiterzuleiten, dass er ferner beantragt, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das SEM sowie die zuständige kantonale Behörde seien superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er als Beweismittel die Fotografien von zwei Haftbefehlen vom 29. Juni 2021 und 12. September 2022, jeweils mit Übersetzung, ein ärztliches Schreiben vom 31. März 2023 sowie einen Länderbericht «Sri Lanka: Wirtschaftskriese und Gesundheitsversorgung» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2022 zu den Akten gab, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. April 2023 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte und den Gesuchsteller aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist am 19. April 2023 zu Handen der Gerichtskasse bezahlt wurde, dass der Gesuchsteller am 21. April 2023 um Erstreckung der Zahlungsfrist sowie um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschuss ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. April 2023 feststellte, das Gesuch vom 21. April 2023 erweise sich infolge Bezahlung des Kostenvorschusses am 19. April 2023 als gegenstandlos, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 13. Februar 2023 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass sich der Gesuchsteller mit dem eingereichten Arztbericht vom 21. März 2023 auf ein Beweismittel stützt, welches nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023 entstanden ist und sich im Kern auf einen Lebenssachverhalt bezieht, welcher sich nach dem erwähnten Urteil ereignet hat, er sich mithin auf ein echtes Novum stützt, welches der Revision nicht zugänglich ist (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O. Art. 123 N 5), dass diesbezüglich auf die Eingabe vom 21 April 2023 nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E.13.1), dass, soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf zwei Haftbefehle mit Ausstellungsdaten vom 29. Juni 2021 sowie 12. September 2022 stützt, er Beweismittel einreicht, welche vor dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, er mithin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue Beweismittel im Sinne unechter Noven; vgl. Elisabeth Escher, a.a.O.), dass der Gesuchsteller diesbezüglich geltend macht, die Haftbefehle seien seinem in der Nachbarschaft lebenden (...) ausgehändigt worden, da sich die Mutter aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu Hause aufhalte, dass der (...) bedauerlicherweise den Inhalt der Dokumente nicht verstanden und der Gesuchsteller erst nach nochmaliger breiter Nachforschung von den Dokumenten erfahren habe und diese am 14. März 2023 habe erhältlich machen können, dass aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht erhellt, weshalb die sri-lankischen Behörden dem (...) ihn betreffende Haftbefehle aushändigen sollten, ohne zumindest mündlich zu erklären, worum es sich dabei handelt, dass ferner nicht nachvollziehbar dargelegt ist, weshalb der Gesuchsteller nicht bereits früher umfassende Abklärungen unternommen hatte, um allfällige relevante Dokumente erhältlich zu machen, dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller diese Revisionsgründe nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss), worauf aber angesichts der nachstehenden Ausführungen nicht vertieft einzugehen ist, dass die eingereichten Haftbefehle nicht im Original vorliegen und damit keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Echtheit der Dokumente gegeben sind, dass der Gesuchsteller weiter nicht darlegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Originale vom (...) erhältlich zu machen und solches auch nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller angesichts des Vorstehenden sowie vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtvorbringen bereits vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und jeweils als unglaubhaft qualifiziert worden sind, gestützt auf die nachträglich eingereichten Beweismittel insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 19. April 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten anzurechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses sind dem Gesuchsteller offene Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Rechnung zu stellen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: