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E-6089/2023

E-6089/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6089/2023 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-231/2021 vom 13. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 6. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 18. Januar 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil E-231/2021 vom 13. Februar 2023 abwies, dass in der Urteilsbegründung unter anderem ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe sein Heimatland im Jahr (...) legal verlassen und sei im Jahr (...) freiwillig sowie problemlos dorthin zurückgekehrt, politische Aktivitäten im Heimatland habe er nicht geltend gemacht beziehungsweise die Organisation oder Teilnahme an Gedenkveranstaltungen nicht überzeugend dargelegt, überdies habe er bis auf seine unglaubhafte Mitnahme (...) durch unbekannte Personen keine asylrelevanten Behelligungen geltend gemacht, die ihn zur erneuten legalen Ausreise (...) bewogen hätten, dass der Gesuchsteller unter Beilage zweier Fotografien (Haftbefehl vom 29. Juni 2021 und Haftbefehl vom 12. September 2022, jeweils mit Übersetzung), eines ärztlichen Schreibens vom 31. März 2023 sowie eines Länderberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit Eingabe vom 31. März 2023 die Revision des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023 verlangte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1806/2023 vom 16.August 2023 das Revisionsgesuch vom 13. Februar 2023 abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. November 2023 erneut die Revision des Urteils E-231/2021 vom 13. Februar 2023 verlangt und beantragt, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, subsubsubeventualiter als neues Asylgesuch an das SEM weiterzuleiten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das SEM sowie die zuständige kantonale Behörde seien superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er als Beweismittel die Originale der bereits aktenkundigen zwei Haftbefehle vom 29. Juni 2021 und 12. September 2022, deren Übersetzung sowie ein psychiatrisches Empfehlungsschreiben vom 1. November 2023 zu den Akten gab, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. November 2023 an den Gesuchsteller sowie die zuständige kantonale Migrationsbehörde den Eingang des Revisionsgesuchs vom 6. November 2023 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 13. Februar 2023 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass sich der Gesuchsteller mit dem eingereichten Arztbericht vom 1. November 2023 auf ein Beweismittel stützt, welches nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023 entstanden ist und sich im Kern auf einen Lebenssachverhalt bezieht, welcher sich nach dem erwähnten Urteil ereignet hat, er sich mithin auf ein echtes Novum stützt, welches der Revision nicht zugänglich ist (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O. Art. 123 N 5), dass diesbezüglich auf die Eingabe vom 6. November 2023 nicht einzutreten ist und für die subsubeventualiter beantragte Weiterleitung der durch einen Rechtsanwalt eingereichten Eingabe an das SEM diesbezüglich keine Veranlassung besteht (vgl. BVGE 2013/22 E.13.1), dass, soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf zwei Haftbefehle mit Ausstellungsdaten vom 29. Juni 2021 sowie 12. September 2022 stützt, er Beweismittel einreicht, welche vor dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, er mithin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue Beweismittel im Sinne unechter Noven; vgl. Elisabeth Escher, a.a.O.), dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen ist, dass der Gesuchsteller zwei Haftbefehle vom 29. Juni 2021 und 12. September 2022 ins Recht legt und ausführt, zum Zeitpunkt des ersten Revisionsgesuchs hätten sich die Originale hiervon noch in Sri Lanka befunden und seien ihm damals aus Zeitgründen abfotografiert per E-Mail zugestellt worden (vgl. Revisionsgesuch S. 2), die Fotografien (der nun vorliegenden Originale) habe er damals am 14. März 2023 von seinem (...) erhältlich machen können (vgl. a.a.O. S. 3), dass diese Erklärung nicht genügt, um die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe darzutun, sondern erhebliche Zweifel an dieser zulässt, dass der vertretene Gesuchsteller vielmehr gehalten gewesen wäre, in seinem Revisionsgesuch darzulegen, inwiefern er die 90 Tage eingehalten hat, was er jedoch nicht getan hat, dass angesichts des Verfahrensausgangs jedoch die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend offengelassen werden kann, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass es demgemäss um Tatsachen und Beweismittel geht, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1), dass dagegen Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten und, da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass vor dem Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten die Ausführungen des Gesuchstellers nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen (vgl. Revisionsgesuch S. 2 f.), dass er diesbezüglich erneut geltend macht, die Haftbefehle seien seinem in der Nachbarschaft lebenden (...) ausgehändigt worden, da sich die Mutter aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu Hause aufhalte, dass der (...) bedauerlicherweise den Inhalt der Dokumente nicht verstanden und der Gesuchsteller erst nach nochmaliger breiter Nachforschung von den Dokumenten erfahren habe, dass aus den Ausführungen des Gesuchstellers weiterhin nicht erhellt, weshalb die sri-lankischen Behörden dem (...) ihn betreffende Haftbefehle hätten aushändigen sollen, ohne zumindest mündlich zu erklären, worum es sich dabei handelt, dass auch im vorliegenden Revisionsgesuch nicht dargelegt wird - und es auch nicht ersichtlich ist - weshalb der Gesuchsteller nicht bereits früher umfassende Abklärungen unternommen hat, um allfällige relevante Dokumente erhältlich zu machen, datieren diese doch aus den Jahren 2021 und 2022, dass ihn seine Hoffnung, die Originale der Haftbefehle würden nun zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen, nicht von der Sorgfaltspflicht zu exkulpieren vermag und er es sich als Unsorgfalt anrechnen lassen muss, dass er erst nach Rechtskraft seines Asylverfahrens nochmals breiter nachforschte, dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller diese Revisionsgründe nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss, BVGE 2021 VI/4), dass sich vor diesem Hintergrund Ausführungen zur Echtheit der beiden Haftbefehle - die aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden können - erübrigen, dass der Gesuchsteller angesichts des Vorstehenden sowie vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtvorbringen bereits vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und jeweils als unglaubhaft qualifiziert worden sind, gestützt auf die nachträglich eingereichten Beweismittel insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb das Begehren um eine superprovisorische Massnahme mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: