Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 sei er aufgrund der Verhaftung seines Bruders, welcher inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten habe, auch verhaftet, in ein Camp mitgenommen und geschlagen worden. Danach habe er "drei Monate Unterschrift leisten" müssen. Zwischen 2004 und 2005 habe er für die Studentenvereinigung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegen Bezahlung Fahnen genäht. Im Jahr 2005 sei er erneut geschlagen worden, weil in der Nähe seines Geschäfts eine Bombe explodiert sei. Im (...) 2012 habe der Chef der Studentenvereinigung der Uni am (...) in seinem Geschäft Zuflucht vor den Leuten der Criminal Investigation Division (CID) gesucht. Diese hätten ihn erwischt und geschlagen, worauf er (der Beschwerdeführer) sie beschimpft habe. Zwei Tage später sei er von Beamten der CID mitgenommen, einen Tag festgehalten und dabei gefoltert worden. Dabei sei ihm auch vorgeworfen worden, Fahnen für die LTTE genäht zu haben. In den Jahren danach sei er mehrmals befragt worden. Dabei sei er bedroht und bedrängt worden und habe über seine Kunden erzählen müssen. Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt vor seinem Geschäft gestanden und Informationen über die Studenten auf dem Campus verlangt. Nach seiner Ausreise hätten zwei unbekannte Personen seinen jüngeren Bruder nach ihm befragt. Kurz darauf sei dieser auf mysteriöse Art ums Leben gekommen. Vermutlich sei er von den Sicherheitskräften liquidiert worden. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2019 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-81/2019 vom 11. Februar 2019 abgewiesen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zum einen fehle zwischen den geschilderten Vorkommnissen, zuletzt der Vorfall vom (...) 2012, und der im Januar 2016 erfolgten Ausreise der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang. Zum anderen sei der Beschwerdeführer nach 2012 nicht mehr verhaftet, sondern lediglich mehrmals befragt und bedroht worden. Diese Behelligungen durch die Sicherheitskräfte würden jedoch von der Intensität her nicht ausreichen, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche auch, dass er bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt habe und auch seine Mutter sowie seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor dort lebten. Da er in seinem Geschäft regelmässig für Befragungen aufgesucht worden sei, sei sein Aufenthaltsort den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen. Es wäre diesen somit ohne weiteres möglich gewesen, ihn aufzugreifen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der LTTE gewesen. Die weit zurückliegende und relativ kurz andauernde, niederschwellige Tätigkeit des Nähens von Fahnen für die LTTE in den Jahren 2004 und 2005 sei nicht geeignet, ihn als Person mit besonders enger Bindung zu der LTTE erscheinen zu lassen. Bezüglich des Bruders, welcher sich in der Schweiz befinde, habe er nicht von einer Mitgliedschaft bei den LTTE sondern lediglich von "nicht ernsthaften Kontakten" gesprochen. Bei den in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Verbindungen zweier Cousins des Beschwerdeführers zu den LTTE sei festzuhalten, dass es sich lediglich um schwache Bezugspunkte handle. Schliesslich sei auch bezüglich der Narben kein erhöhtes Risiko festzustellen. D. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe ans SEM vom 19. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - unter Berufung auf neue Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids vom 3. Dezember 2018 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er aus, vorliegend würden neue Beweismittel eingereicht, welche sowohl in Bezug auf die Frage des Asyls als auch des Wegweisungsvollzugs erheblich seien. Dabei reichte er einen Arztbericht vom 11. März 2019 ein und machte neu geltend, gemäss diesem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als ursächlich würden die erlebte Folter und die darauffolgende erzwungene Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gesehen. Dadurch sei er in seinem Heimatland einem nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Er leide an einer schweren Depression mit hartnäckigen Schlafstörungen, flash backs und anderen Folgen. Eine fachärztliche Behandlung habe bis anhin nicht wirklich stattgefunden. Eine baldige stationäre Aufnahme sei geplant. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei eine Zunahme der Symptomatik bis hin zu einer Suizidalität zu erwarten. In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer überdies fest, schon an der Anhörung habe er an verschiedenen Stellen auf Angstzustände und Schlafstörungen und somit auf sein Krankheitsbild hingewiesen. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben vom 22. Februar 2019 und 8. März 2019 von Privatpersonen in Sri Lanka zu den Akten, in welchen bestätigt wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor dessen Tod nach diesem befragt worden sei und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nach dem Vorfall mit dem Studenten mitgenommen, danach immer wieder im Geschäft aufgesucht worden sei und auch heute noch gesucht werde. E. Mit Schreiben vom 25. März 2019 erachtete sich das SEM für die Behandlung der besagten Eingabe als nicht zuständig und überweis dieselbe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-81/2019 vom 11. Februar 2019. F. Mit Schreiben vom 28. März 2019 retournierte das Bundesverwaltungsgericht die betreffende Eingabe mit den Verfahrensakten dem SEM zur Behandlung, da nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien. G. Mit Verfügung vom 2. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren zur Zahlung eines Gebührenvorschusses auf, welcher am 16. April 2019 fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Eingabe vom 16. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 15. April 2019 einen Termin beim Zentrum für Psychotraumatologie (GRAVITA SRK) gehabt habe und ein entsprechender Bericht abzuwarten sei. I. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 - eröffnet am 2. Mai 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Dezember 2018 fest. J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhaltes, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 28. Mai 2019 einen Termin für ein psychiatrisches Erstgespräch gehabt und stellte einen weiteren Arztbericht in Aussicht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden könnnen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache in seiner Eingabe die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Zunächst gelte es festzustellen, dass sich die eingereichten Bestätigungsschreiben auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers bezögen, sodass ihnen keine Bewandtnis zukomme, zumal diese ohnehin reinen Gefälligkeitscharakter aufweisen würden. So handle es sich um persönliche Angaben von dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen respektive ehemaligen Berufskollegen. Die bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten diesbezüglichen Vorbringen seien als nicht asylrelevant taxiert worden, was vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die fraglichen Schreiben dienten demnach nicht einer neuen Sachverhaltsdarstellung, die es im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu würdigen gelte. Der eingereichte Arztbericht vom 11. März 2019 sei im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu würdigen. Dabei gelte es festzuhalten, dass mutmasslich das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das momentane Krankheitsbild des Beschwerdeführers ausgelöst habe und der Krankheitsverlauf vom Verlauf des Asylverfahrens abhängig sei. Diese Annahme dränge sich insbesondere auch dadurch auf, dass eine fachärztliche Behandlung bis zum Zeitpunkt des Berichts so gut wie gar nicht stattgefunden habe. Aus den Akten gehe nichts Gegenteiliges hervor. Es sei somit davon auszugehen, dass die depressive Episode abklingen werde. Ferner sei wenig verständlich, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden, die angeblich bereits seit 2017 aufgetreten seien, weder entsprechend behandeln lassen noch im damaligen Asylverfahren erwähnt habe. Schliesslich seien die psychischen Beschwerden auch in seinem Heimatland behandelbar. Der in Aussicht gestellte Bericht der GRAVITA SRK sei nach dem Gesagten nicht abzuwarten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe sich in seiner Verfügung mit pauschalen Hinweisen sowie Annahmen begnügt und sich mit seinen Vorbringen nicht ernsthaft beziehungsweise teilweise gar nicht auseinander gesetzt. Obwohl sich aus dem Arztbericht wichtige Anhaltspunkte für seine psychische Erkrankung ergäben, welche für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs relevant sei, missachte die Vorinstanz diese Einschätzung mit dem Hinweis, die psychischen Beschwerde würden mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens in Zusammenhang stehen. Ohne jegliche Abklärung gehe es davon aus, dass die depressive Episode wieder abklingen werde. Aufgrund des unvollständigen medizinischen Sachverhaltes hätte es die Einschätzung der GRAVITA SRK abwarten oder ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Weiter sei die Behauptung, wonach sich aus den Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergäben, aktenwidrig. Bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch habe er auf verschiedene Protokollstellen aufmerksam gemacht, welche auf Angstzustände und Schlafstörungen und somit auf seine Erkrankung hinweisen würden, wenn er auch nicht explizit von psychischen Problemen gesprochen habe. Anlässlich der Anhörung sei er auch nicht nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden, wodurch der Sachverhalt wiederum nicht vollständig festgestellt worden sei. Zudem habe das SEM die psychischen Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich mit dem Wegweisungsvollzug gewürdigt. Auch die eingereichten Schreiben seien mit dem Hinweis, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handle, nicht hinreichend gewürdigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz seine Vorbringen nicht im Zusammenhang mit dem Recht auf Genesung gemäss Art. 14 EMRK gewürdigt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der pauschale Hinweis auf die Behandelbarkeit im Heimatland genüge angesichts dessen, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle, nicht. Sein gesundheitlicher Zustand sei noch nicht genügend abgeklärt worden, weshalb über die Behandelbarkeit im Heimatland keine Aussagen gemacht werden könnten. Das SEM verkenne, dass der Umstand, dass der erstinstanzliche Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, sie nicht von der Pflicht entbinde, neue Sachverhaltselemente und Beweismittel ernsthaft zu würdigen. Im neu eingereichten Arztbericht werde belegt, dass er in Sri Lanka einem nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, was zu seinen psychischen Beschwerden geführt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob dies objektiv nachvollziehbar sei, da dies bis anhin im Asylverfahren nicht gewürdigt worden sei. Er sei unbestrittenermassen bis 2012 mehrmals bedroht, festgenommen, befragt und gefoltert worden. Danach sei er gezwungen worden, mit seinem Peiniger beziehungsweise dem CID zusammenzuarbeiten, wobei er massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Je länger die Zwangslage angedauert habe, desto unerträglicher sei die Situation für ihn geworden. Er sei somit zahlreichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit und Intensität einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst hätten, was durch den neuen Arztbericht so festgestellt werde.
E. 6 Die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen können. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist zurückzuweisen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des SEM der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht lediglich eine neue Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend machte, sondern explizit auch auf den Asylpunkt verwies. In Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben gilt es deshalb festzuhalten, dass das SEM fehlgeht, wenn es argumentiert, diesen komme keine Bewandtnis zu, weil sie sich auf die Vorfluchtgründe beziehen würden. Als neu entstandene Beweismittel sind sie in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren zu würdigen, auch wenn sie sich auf vorbestandene Sachverhalte beziehen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde folgte in der angefochtenen Verfügung im Anschluss aber eine wenn auch rudimentäre Würdigung, indem diese als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert wurden. Auch den eingereichten Arztbericht würdigte das SEM impliziterweise in Bezug auf seine Bedeutung im Asylpunkt, indem es ausführte, dass mutmasslich das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das momentane Krankheitsbild des Beschwerdeführers ausgelöst habe und nicht wie in der Beschwerde dargestellt, der unerträgliche psychische Druck, dem der Beschwerdeführer in Sri Lanka unterlegen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nach dem Gesagten nicht erkannt werden. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend - auch mit Blick darauf, dass ein ausserordentliches Verfahren vorliegt - in rechtsgenüglicher Weise erstellt wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird aus den Akten so insbesondere aus den eingereichten Arztberichten in genügender Weise ersichtlich. Ein weiterer ausführlicher Arztbericht ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten, zumal daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch der Rüge der zu Unrecht unterlassenen Prüfung des Rechts auf Genesung gemäss Art. 14 EMRK kann nicht gefolgt werden, zumal diesem Artikel im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung keinerlei Bedeutung zuzumessen ist und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Behandlung vor Ort dieser Frage genügend Rechnung getragen worden ist.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen und mithin auch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war, wurde in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 geprüft und verneint, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.
E. 8.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch nur wenige Wochen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, die zum Teil wenige Tage danach entstanden sind. Damit entsteht der Verdacht, das Wiedererwägungsgesuch ziele allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Zu dieser Frage finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Gesuch Ausführungen. Insgesamt müssen aber alle nachgereichten Beweismittel - soweit sie nicht eine nachträglich veränderte Sachlage bezeugen - als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch ohne weiteres bereits im über drei Jahre dauernden ordentlichen Verfahren organisiert werden können. Dies gilt insbesondere auch für den Arztbericht. Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen - unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten - aber die Frage der Erheblichkeit.
E. 8.3 Im ordentlichen Verfahren wurde ausgeführt, zwischen den Ereignissen im Jahr 2012 und der Ausreise im Jahre 2016 bestehe kein genügender Kausalzusammenhang. Die in den Jahren danach erfolgten regelmässigen Besuche der Sicherheitsbehörden seien nicht genügend intensiv gewesen, um als asylrelevant gewertet werden zu können. Von einem unerträglichen psychischen Druck wurde in diesem Sinne nicht ausgegangen. Dies wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die mit dem vorliegenden Gesuch eingereichten Beweismittel vermögen diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. Die in den Bestätigungsschreiben bestätigten Vorfälle werden weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Auch in Bezug auf die Intensität der darauffolgenden regelmässigen Besuche der Sicherheitsbehörden beim Beschwerdeführer vermögen sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen. In den Schreiben wird nämlich lediglich ausgeführt, es seien unbekannte Personen ins Geschäft gekommen und hätten mit dem Beschwerdeführer im Privaten gesprochen. Es wird auch beschrieben, wie der Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib gefragt wurde. Diese Ereignisse wurden jedoch im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt und dass diese Bestätigungen zu einer anderen Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Ereignisse geführt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Daraus ergibt sich nichts Neues in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach den Ereignissen im Jahre 2012 intensiver Verfolgung ausgesetzt war oder einer Situation ausgesetzt war, die als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren wäre. Überdies gilt es auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben um Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert handelt. In Bezug auf das eingereichte Arztzeugnis, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Erlebnisse in Sri Lanka dafür ursächlich gewesen seien, gilt es einerseits wiederum festzuhalten, dass die Folter im Jahre 2012 nicht umstritten ist. Andererseits vermag das Arztzeugnis nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgrund der darauffolgenden erzwungenen Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst in den Jahren vor seiner Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck unterlegen ist. Denn wenn auch die Ausführungen eines Arztes mit zu berücksichtigen sind, vermögen sie die Ursachen einer posttraumatischen Belastungsstörung letztlich nicht zu beweisen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich mehrheitlich in einer Urteilskritik und sind somit vorliegend unerheblich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere zielen auch die Ausführungen bezüglich zwingende Gründe ins Leere, zumal es zur Bejahung zwingender Gründe stets eine Situation der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bedarf.
E. 8.4 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft verspätete vorgebracht wurden aber auch nicht erheblich sind.
E. 9 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dabei wird auch auf eine Reiseunfähigkeit verwiesen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in ihrer Intensität nachgeschoben wirken. Zwar sprach er an der Anhörung von Ängsten und Schlafstörungen. Daraus aber auf eine psychische Erkrankung im erwähnten Ausmass zu schliessen, überzeugt wenig. Bezeichnenderweise erfolgte bis vor kurzem keine Behandlung der Beschwerden, obwohl diese seit 2017 bestehen sollen. Ohnehin ist das SEM aber zu Recht von der Behandelbarkeit der Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen. Daran vermag entgegen den Beschwerdevorbringen auch nichts zu ändern, dass Grund für die psychischen Beschwerden in der Vergangenheit erfahrene Misshandlungen seitens der Behörden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Misshandlungen noch jahrelang im Heimatstaat verblieb und offenbar erfolgreich sein Geschäft führen konnte. Ein Wechsel des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes hatte er offenbar nie in Betracht gezogen. Sodann weist zwar das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Zudem sei auf die medizinische Rückkehrhilfe (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) sowie darauf verwiesen, dass im Falle eines vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels einer adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte.
E. 9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig und zumutbar.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach dem Gesagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.
E. 11.2 Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101) mit welchem dieser Artikel abgeschafft wurde. Für das vorliegende Verfahren ist der Art. 102m AsylG des neuen Rechts anwendbar, welcher für Wiedererwägungsgesuche in seinem Abs. 2 auf Art. 65 Abs. 2 VwVG verweist. Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
E. 11.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2356/2019 vao Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 sei er aufgrund der Verhaftung seines Bruders, welcher inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten habe, auch verhaftet, in ein Camp mitgenommen und geschlagen worden. Danach habe er "drei Monate Unterschrift leisten" müssen. Zwischen 2004 und 2005 habe er für die Studentenvereinigung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegen Bezahlung Fahnen genäht. Im Jahr 2005 sei er erneut geschlagen worden, weil in der Nähe seines Geschäfts eine Bombe explodiert sei. Im (...) 2012 habe der Chef der Studentenvereinigung der Uni am (...) in seinem Geschäft Zuflucht vor den Leuten der Criminal Investigation Division (CID) gesucht. Diese hätten ihn erwischt und geschlagen, worauf er (der Beschwerdeführer) sie beschimpft habe. Zwei Tage später sei er von Beamten der CID mitgenommen, einen Tag festgehalten und dabei gefoltert worden. Dabei sei ihm auch vorgeworfen worden, Fahnen für die LTTE genäht zu haben. In den Jahren danach sei er mehrmals befragt worden. Dabei sei er bedroht und bedrängt worden und habe über seine Kunden erzählen müssen. Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt vor seinem Geschäft gestanden und Informationen über die Studenten auf dem Campus verlangt. Nach seiner Ausreise hätten zwei unbekannte Personen seinen jüngeren Bruder nach ihm befragt. Kurz darauf sei dieser auf mysteriöse Art ums Leben gekommen. Vermutlich sei er von den Sicherheitskräften liquidiert worden. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2019 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-81/2019 vom 11. Februar 2019 abgewiesen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zum einen fehle zwischen den geschilderten Vorkommnissen, zuletzt der Vorfall vom (...) 2012, und der im Januar 2016 erfolgten Ausreise der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang. Zum anderen sei der Beschwerdeführer nach 2012 nicht mehr verhaftet, sondern lediglich mehrmals befragt und bedroht worden. Diese Behelligungen durch die Sicherheitskräfte würden jedoch von der Intensität her nicht ausreichen, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche auch, dass er bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt habe und auch seine Mutter sowie seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor dort lebten. Da er in seinem Geschäft regelmässig für Befragungen aufgesucht worden sei, sei sein Aufenthaltsort den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen. Es wäre diesen somit ohne weiteres möglich gewesen, ihn aufzugreifen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der LTTE gewesen. Die weit zurückliegende und relativ kurz andauernde, niederschwellige Tätigkeit des Nähens von Fahnen für die LTTE in den Jahren 2004 und 2005 sei nicht geeignet, ihn als Person mit besonders enger Bindung zu der LTTE erscheinen zu lassen. Bezüglich des Bruders, welcher sich in der Schweiz befinde, habe er nicht von einer Mitgliedschaft bei den LTTE sondern lediglich von "nicht ernsthaften Kontakten" gesprochen. Bei den in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Verbindungen zweier Cousins des Beschwerdeführers zu den LTTE sei festzuhalten, dass es sich lediglich um schwache Bezugspunkte handle. Schliesslich sei auch bezüglich der Narben kein erhöhtes Risiko festzustellen. D. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe ans SEM vom 19. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - unter Berufung auf neue Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids vom 3. Dezember 2018 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er aus, vorliegend würden neue Beweismittel eingereicht, welche sowohl in Bezug auf die Frage des Asyls als auch des Wegweisungsvollzugs erheblich seien. Dabei reichte er einen Arztbericht vom 11. März 2019 ein und machte neu geltend, gemäss diesem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als ursächlich würden die erlebte Folter und die darauffolgende erzwungene Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gesehen. Dadurch sei er in seinem Heimatland einem nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Er leide an einer schweren Depression mit hartnäckigen Schlafstörungen, flash backs und anderen Folgen. Eine fachärztliche Behandlung habe bis anhin nicht wirklich stattgefunden. Eine baldige stationäre Aufnahme sei geplant. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei eine Zunahme der Symptomatik bis hin zu einer Suizidalität zu erwarten. In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer überdies fest, schon an der Anhörung habe er an verschiedenen Stellen auf Angstzustände und Schlafstörungen und somit auf sein Krankheitsbild hingewiesen. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben vom 22. Februar 2019 und 8. März 2019 von Privatpersonen in Sri Lanka zu den Akten, in welchen bestätigt wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor dessen Tod nach diesem befragt worden sei und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nach dem Vorfall mit dem Studenten mitgenommen, danach immer wieder im Geschäft aufgesucht worden sei und auch heute noch gesucht werde. E. Mit Schreiben vom 25. März 2019 erachtete sich das SEM für die Behandlung der besagten Eingabe als nicht zuständig und überweis dieselbe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-81/2019 vom 11. Februar 2019. F. Mit Schreiben vom 28. März 2019 retournierte das Bundesverwaltungsgericht die betreffende Eingabe mit den Verfahrensakten dem SEM zur Behandlung, da nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien. G. Mit Verfügung vom 2. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren zur Zahlung eines Gebührenvorschusses auf, welcher am 16. April 2019 fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Eingabe vom 16. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 15. April 2019 einen Termin beim Zentrum für Psychotraumatologie (GRAVITA SRK) gehabt habe und ein entsprechender Bericht abzuwarten sei. I. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 - eröffnet am 2. Mai 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Dezember 2018 fest. J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhaltes, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 28. Mai 2019 einen Termin für ein psychiatrisches Erstgespräch gehabt und stellte einen weiteren Arztbericht in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden könnnen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache in seiner Eingabe die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Zunächst gelte es festzustellen, dass sich die eingereichten Bestätigungsschreiben auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers bezögen, sodass ihnen keine Bewandtnis zukomme, zumal diese ohnehin reinen Gefälligkeitscharakter aufweisen würden. So handle es sich um persönliche Angaben von dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen respektive ehemaligen Berufskollegen. Die bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten diesbezüglichen Vorbringen seien als nicht asylrelevant taxiert worden, was vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die fraglichen Schreiben dienten demnach nicht einer neuen Sachverhaltsdarstellung, die es im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu würdigen gelte. Der eingereichte Arztbericht vom 11. März 2019 sei im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu würdigen. Dabei gelte es festzuhalten, dass mutmasslich das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das momentane Krankheitsbild des Beschwerdeführers ausgelöst habe und der Krankheitsverlauf vom Verlauf des Asylverfahrens abhängig sei. Diese Annahme dränge sich insbesondere auch dadurch auf, dass eine fachärztliche Behandlung bis zum Zeitpunkt des Berichts so gut wie gar nicht stattgefunden habe. Aus den Akten gehe nichts Gegenteiliges hervor. Es sei somit davon auszugehen, dass die depressive Episode abklingen werde. Ferner sei wenig verständlich, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden, die angeblich bereits seit 2017 aufgetreten seien, weder entsprechend behandeln lassen noch im damaligen Asylverfahren erwähnt habe. Schliesslich seien die psychischen Beschwerden auch in seinem Heimatland behandelbar. Der in Aussicht gestellte Bericht der GRAVITA SRK sei nach dem Gesagten nicht abzuwarten. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe sich in seiner Verfügung mit pauschalen Hinweisen sowie Annahmen begnügt und sich mit seinen Vorbringen nicht ernsthaft beziehungsweise teilweise gar nicht auseinander gesetzt. Obwohl sich aus dem Arztbericht wichtige Anhaltspunkte für seine psychische Erkrankung ergäben, welche für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs relevant sei, missachte die Vorinstanz diese Einschätzung mit dem Hinweis, die psychischen Beschwerde würden mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens in Zusammenhang stehen. Ohne jegliche Abklärung gehe es davon aus, dass die depressive Episode wieder abklingen werde. Aufgrund des unvollständigen medizinischen Sachverhaltes hätte es die Einschätzung der GRAVITA SRK abwarten oder ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Weiter sei die Behauptung, wonach sich aus den Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergäben, aktenwidrig. Bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch habe er auf verschiedene Protokollstellen aufmerksam gemacht, welche auf Angstzustände und Schlafstörungen und somit auf seine Erkrankung hinweisen würden, wenn er auch nicht explizit von psychischen Problemen gesprochen habe. Anlässlich der Anhörung sei er auch nicht nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden, wodurch der Sachverhalt wiederum nicht vollständig festgestellt worden sei. Zudem habe das SEM die psychischen Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich mit dem Wegweisungsvollzug gewürdigt. Auch die eingereichten Schreiben seien mit dem Hinweis, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handle, nicht hinreichend gewürdigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz seine Vorbringen nicht im Zusammenhang mit dem Recht auf Genesung gemäss Art. 14 EMRK gewürdigt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der pauschale Hinweis auf die Behandelbarkeit im Heimatland genüge angesichts dessen, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle, nicht. Sein gesundheitlicher Zustand sei noch nicht genügend abgeklärt worden, weshalb über die Behandelbarkeit im Heimatland keine Aussagen gemacht werden könnten. Das SEM verkenne, dass der Umstand, dass der erstinstanzliche Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, sie nicht von der Pflicht entbinde, neue Sachverhaltselemente und Beweismittel ernsthaft zu würdigen. Im neu eingereichten Arztbericht werde belegt, dass er in Sri Lanka einem nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, was zu seinen psychischen Beschwerden geführt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob dies objektiv nachvollziehbar sei, da dies bis anhin im Asylverfahren nicht gewürdigt worden sei. Er sei unbestrittenermassen bis 2012 mehrmals bedroht, festgenommen, befragt und gefoltert worden. Danach sei er gezwungen worden, mit seinem Peiniger beziehungsweise dem CID zusammenzuarbeiten, wobei er massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Je länger die Zwangslage angedauert habe, desto unerträglicher sei die Situation für ihn geworden. Er sei somit zahlreichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit und Intensität einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst hätten, was durch den neuen Arztbericht so festgestellt werde.
6. Die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen können. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist zurückzuweisen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des SEM der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht lediglich eine neue Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend machte, sondern explizit auch auf den Asylpunkt verwies. In Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben gilt es deshalb festzuhalten, dass das SEM fehlgeht, wenn es argumentiert, diesen komme keine Bewandtnis zu, weil sie sich auf die Vorfluchtgründe beziehen würden. Als neu entstandene Beweismittel sind sie in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren zu würdigen, auch wenn sie sich auf vorbestandene Sachverhalte beziehen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde folgte in der angefochtenen Verfügung im Anschluss aber eine wenn auch rudimentäre Würdigung, indem diese als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert wurden. Auch den eingereichten Arztbericht würdigte das SEM impliziterweise in Bezug auf seine Bedeutung im Asylpunkt, indem es ausführte, dass mutmasslich das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das momentane Krankheitsbild des Beschwerdeführers ausgelöst habe und nicht wie in der Beschwerde dargestellt, der unerträgliche psychische Druck, dem der Beschwerdeführer in Sri Lanka unterlegen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nach dem Gesagten nicht erkannt werden. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend - auch mit Blick darauf, dass ein ausserordentliches Verfahren vorliegt - in rechtsgenüglicher Weise erstellt wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird aus den Akten so insbesondere aus den eingereichten Arztberichten in genügender Weise ersichtlich. Ein weiterer ausführlicher Arztbericht ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten, zumal daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch der Rüge der zu Unrecht unterlassenen Prüfung des Rechts auf Genesung gemäss Art. 14 EMRK kann nicht gefolgt werden, zumal diesem Artikel im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung keinerlei Bedeutung zuzumessen ist und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Behandlung vor Ort dieser Frage genügend Rechnung getragen worden ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen und mithin auch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war, wurde in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 geprüft und verneint, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen. 8.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch nur wenige Wochen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, die zum Teil wenige Tage danach entstanden sind. Damit entsteht der Verdacht, das Wiedererwägungsgesuch ziele allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Zu dieser Frage finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Gesuch Ausführungen. Insgesamt müssen aber alle nachgereichten Beweismittel - soweit sie nicht eine nachträglich veränderte Sachlage bezeugen - als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch ohne weiteres bereits im über drei Jahre dauernden ordentlichen Verfahren organisiert werden können. Dies gilt insbesondere auch für den Arztbericht. Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen - unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten - aber die Frage der Erheblichkeit. 8.3 Im ordentlichen Verfahren wurde ausgeführt, zwischen den Ereignissen im Jahr 2012 und der Ausreise im Jahre 2016 bestehe kein genügender Kausalzusammenhang. Die in den Jahren danach erfolgten regelmässigen Besuche der Sicherheitsbehörden seien nicht genügend intensiv gewesen, um als asylrelevant gewertet werden zu können. Von einem unerträglichen psychischen Druck wurde in diesem Sinne nicht ausgegangen. Dies wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die mit dem vorliegenden Gesuch eingereichten Beweismittel vermögen diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. Die in den Bestätigungsschreiben bestätigten Vorfälle werden weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Auch in Bezug auf die Intensität der darauffolgenden regelmässigen Besuche der Sicherheitsbehörden beim Beschwerdeführer vermögen sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen. In den Schreiben wird nämlich lediglich ausgeführt, es seien unbekannte Personen ins Geschäft gekommen und hätten mit dem Beschwerdeführer im Privaten gesprochen. Es wird auch beschrieben, wie der Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib gefragt wurde. Diese Ereignisse wurden jedoch im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt und dass diese Bestätigungen zu einer anderen Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Ereignisse geführt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Daraus ergibt sich nichts Neues in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach den Ereignissen im Jahre 2012 intensiver Verfolgung ausgesetzt war oder einer Situation ausgesetzt war, die als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren wäre. Überdies gilt es auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben um Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert handelt. In Bezug auf das eingereichte Arztzeugnis, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Erlebnisse in Sri Lanka dafür ursächlich gewesen seien, gilt es einerseits wiederum festzuhalten, dass die Folter im Jahre 2012 nicht umstritten ist. Andererseits vermag das Arztzeugnis nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgrund der darauffolgenden erzwungenen Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst in den Jahren vor seiner Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck unterlegen ist. Denn wenn auch die Ausführungen eines Arztes mit zu berücksichtigen sind, vermögen sie die Ursachen einer posttraumatischen Belastungsstörung letztlich nicht zu beweisen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich mehrheitlich in einer Urteilskritik und sind somit vorliegend unerheblich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere zielen auch die Ausführungen bezüglich zwingende Gründe ins Leere, zumal es zur Bejahung zwingender Gründe stets eine Situation der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bedarf. 8.4 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft verspätete vorgebracht wurden aber auch nicht erheblich sind.
9. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dabei wird auch auf eine Reiseunfähigkeit verwiesen. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in ihrer Intensität nachgeschoben wirken. Zwar sprach er an der Anhörung von Ängsten und Schlafstörungen. Daraus aber auf eine psychische Erkrankung im erwähnten Ausmass zu schliessen, überzeugt wenig. Bezeichnenderweise erfolgte bis vor kurzem keine Behandlung der Beschwerden, obwohl diese seit 2017 bestehen sollen. Ohnehin ist das SEM aber zu Recht von der Behandelbarkeit der Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen. Daran vermag entgegen den Beschwerdevorbringen auch nichts zu ändern, dass Grund für die psychischen Beschwerden in der Vergangenheit erfahrene Misshandlungen seitens der Behörden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Misshandlungen noch jahrelang im Heimatstaat verblieb und offenbar erfolgreich sein Geschäft führen konnte. Ein Wechsel des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes hatte er offenbar nie in Betracht gezogen. Sodann weist zwar das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Zudem sei auf die medizinische Rückkehrhilfe (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) sowie darauf verwiesen, dass im Falle eines vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels einer adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte. 9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig und zumutbar.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach dem Gesagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 11.2 Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101) mit welchem dieser Artikel abgeschafft wurde. Für das vorliegende Verfahren ist der Art. 102m AsylG des neuen Rechts anwendbar, welcher für Wiedererwägungsgesuche in seinem Abs. 2 auf Art. 65 Abs. 2 VwVG verweist. Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 11.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: