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E-6956/2019

E-6956/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Au- gust 2014 mit Verfügung vom 22. Juli 2015 ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 5165/2015 vom 4. Mai 2018 ab. Auf das mit Eingabe vom 28. Juni 2018 eingereichte Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil E-3752/2018 vom

9. Juli 2018 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch. Namentlich machte er geltend, er sei auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 exilpolitisch tätig gewesen. Sodann sei angesichts der jüngeren poli- tischen Veränderungen im Heimatland von einer erhöhten Verfolgungsge- fahr für tamilische Rückkehrer auszugehen. C. Mit Verfügung vom 22. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr- fachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Der Beschwerdeführer erhob am 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen- den Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kri- terien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen aus- gewählt worden seien. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Fest- stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeven- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen sowie Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub- subeventualiter seien die die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise

E-6956/2019 Seite 3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren beantragt er, er sei zu seiner exilpolitischen Tätigkeit erneut anzuhören und durch die Vorinstanz sei abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Verhaf- tung einer Botschaftsmitarbeiterin im Jahre 2019 ihn betreffende Daten an die sri-lankischen Behörden gelangt seien. Schliesslich habe die Vor- instanz abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Mitarbeiterin erpresst worden seien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit Berichten und Informationen zu Sri Lanka sowie diverse Fotografien zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers be- kannt. F. Mit Eingabe vom 29. September 2021 machte der Beschwerdeführer Aus- führungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka und gab zudem eine Kos- tennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis- herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –

E-6956/2019 Seite 4 endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwi- schenverfügung vom 13. Februar 2020 mitgeteilt wurde. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] ent- haltenen Vorschriften und Kriterien und es kann mitgeteilt werden, dass keine manuellen Anpassungen erfolgten. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft ab- zuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner der Antrag gestellt, es sei abzuklä- ren, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Diesbezüglich kann mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsu- chende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden. Der gestellte Antrag erweist sich als gegenstandlos.

E. 6 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die vom Beschwer- deführer geltend gemachten politischen Gegebenheiten im Heimatland, namentlich die Regierungskrise im Herbst 2018, könnten an der bisherigen Einschätzung betreffend die Flüchtlingseigenschaft nichts ändern, zumal er daraus keinen genügenden relevanten Bezug zu seiner Person darzu- legen vermöge. Auch aus der im Gesuch neu vorgebrachten Mitgliedschaft beim (…) vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies unter an- derem deshalb, weil die konkrete exilpolitische Tätigkeit daraus nicht her- vorgehe. Es bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zu Annahme, der

E-6956/2019 Seite 5 Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarere Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Weitere Untersuchungshandlungen würden sich nicht aufdrän- gen.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständigen Personen hätten am gleichen Tag einen weiteren Entscheid gefällt, dessen Inhalt mit dem hier angefochtenen über weite Strecken identisch sei. Eine seriöse Einzelfallprüfung könne so gar nicht stattgefunden haben. Sodann seien im angefochtenen Entscheid wichtige politische Ereignisse unberücksichtigt geblieben und die Lageein- schätzung sei nicht fachgerecht erfolgt, was auf Voreingenommenheit und willkürliche Arbeit der Vorinstanz schliessen lasse. Auch sei keine weitere Anhörung durchgeführt worden. Aus diesen Gegebenheiten folge, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Indem das SEM die bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelten Asylvorbringen im angefochtenen Entscheid aus- klammere, unterlasse es eine Würdigung des Gesamtprofils und verletze dadurch die Begründungspflicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung das Ergebnis der Wahlen von November 2019 nicht erwähnt worden seien. Weil die Vorinstanz sich darüber hinaus weigere, die Entwicklung des exilpolitischen Engagements des Beschwer- deführers abzuklären und den Entscheid auf nur unvollständige Länderin- formationen stütze, verletze sie ferner die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhaltes. Schliesslich schätze die Vorinstanz seine Gefähr- dungslage vor dem Hintergrund seiner (…) falsch ein.

E. 8.1 Es ist vorab festzuhalten, dass das Gericht im Urteil E-5165/2015 vom

4. Mai 2018 die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, näm- lich die Tätigkeit für die (…) sowie die Reflexverfolgung wegen Tätigkeiten des Vaters und des Bruders für die (…) – im Falle des Letzteren auch die geltend gemachten Aktivitäten für die (…) – als unglaubhaft qualifizierte (vgl. a.a.O. E. 5 sowie E. 6.2). Unter diesem Aspekt ist insofern nicht zu beanstanden, dass – wie der Beschwerdeführer moniert – die Vorinstanz auf diese Vorbringen in ihren Erwägungen nicht mehr vertieft eingegangen ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung von Ver- fahrensrechten erweist sich als unbegründet.

E-6956/2019 Seite 6 Sodann ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz am Tage des Erlasses der angefochtenen Verfügung in einer anderen An- gelegenheit offensichtlich eine Verfügung mit über weite Strecken ähnli- chen Formulierungen erlassen hat (vgl. Beilagen 1 und 2 der Rechtsmitte- leingabe). Alleine aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer je- doch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, kommt es doch nicht selten vor, dass sich Beschwerdeführende auf ähnlich Vorbringen (zum Beispiel exil- politische Tätigkeit oder aktuelle politische Gegebenheiten im Heimatland) stützen. Das Verwenden von gleichartigen Formulierungen oder gar Text- bausteinen wäre nur dann zu bemängeln, wenn dies dem konkret zu beur- teilenden Fall nicht gerecht würde. Soweit der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Verwendung von – allenfalls – vorgefertigten sowie gleichar- tigen Formulierungen von einer unseriöse beziehungsweise voreingenom- men Arbeitsweise der Vorinstanz ausgeht, kann er dies vorliegend nicht überzeugend darlegen und ist solches auch nicht ersichtlich. Weiter ist festzuhalten, dass auch aufgrund des im November 2019 erfolg- ten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen war und bis heute nicht davon auszugehen ist, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer kol- lektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (statt vieler: vgl. Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. September 2023 E. 8.2 m.w.H.). Dass die angefochtene Verfügung gewisse, im damaligen Zeitpunkt aktuelle politi- sche Ereignisse nicht explizit erwähnte, kann insbesondere bereits deshalb nicht zur Annahme der Verletzung der vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensrechten führen, da diese Ereignisse für sich alleine genommen gemäss Rechtspraxis nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch im Kern damit, er sei neu Mitglied beim (…), wobei aber – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – nicht konkret hervorgeht, wie sich das damit zusammenhängende politische Engagement genau ge- staltet beziehungsweise der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht (vgl. Art AsylG) nicht substantiiert darlegt. Insofern musste

– nachdem im Urteil E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 eine relevante exilpoli- tische Tätigkeit verneint wurde – die Vorinstanz auch nicht von einer erheb- lichen Akzentuierung des politischen Profils ausgehen, welche vor einem neuen politischen Hintergrund allenfalls massgebliche flüchtlingsrechtliche Bedeutung haben könnte. Angesichts der dargelegten Gegebenheiten war die Vorinstanz nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen.

E. 8.2 Zur auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ist festzuhalten, dass das Gericht – wie bereits ausgeführt – im Urteil

E-6956/2019 Seite 7 E-5165/2015 vom 5. Mai 2018 festhielt, der Beschwerdeführer weise an- gesichts seiner marginalen Tätigkeit kein prägnantes politisches Profil auf, welches befürchten liesse, er könnte in den Fokus der heimatlichen Behör- den geraten (vgl. a.a.O. E. 6.4). Im Rahmen des gestellten Mehrfachgesu- ches gab er bei der Vorinstanz eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim (…) zu den Akten, wonach er seit (…) 20(…) dort Mitglied sei. Dazu führt er in der Beschwerdeschrift aus, er nehme jährlich an deren (…) bezie- hungsweise (…) teil. Im Jahre 20(…) habe er ferner eine Veranstaltung in B._______ besucht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dies nicht als vielfältige Tätigkeit für die (…) gewertet werden. Darüber hin- aus hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht dargelegt, dass er seit dem Jahre 2019 noch in irgendeiner Form weiterhin exilpolitisch tätig gewesen wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, das politische Pro- fil des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Urteil in wesentlicher Weise akzentuiert. Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG ist im Ergebnis zu verneinen.

E. 9 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Ver- fahren keine Umstände dazulegen vermag, aufgrund welcher von einer er- heblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver- neint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfach- gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-6956/2019 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom

19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeaus- führungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwer- deführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus- gingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf

E-6956/2019 Seite 9 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer legte weder anlässlich des bei der Vorinstanz ein- gereichten Mehrfachgesuches noch in der Beschwerde eigentliche Gründe für eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dar (soweit er in diesem Zusammenhang wiederum eine Gefahr von Gefangennahme und Misshandlung vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation geltend macht, kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden). Insbesondere macht er keine gesundheitlichen Be- schwerden geltend. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die im Rah- men der vorangegangen Verfahren geltend gemachte (…), deren Diag- nose auf das Jahr 2016 zurückgeht, sich aktuell nicht mehr in relevanter Weise auswirkt. In den vergangenen sieben Jahren wurden weder ein Arzt- noch entsprechende Behandlungsberichte eingereicht. Nur ergänzungs- halber ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengung das Notwendige – insbesondere Psychophar- maka – erhalten (vgl. dazu eingehend: D-5861/22 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Sodann macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges keine weiteren Ausführungen zu seiner persönlichen Situation beziehungsweise macht er nicht geltend, diese hätte sich seit dem letzten Urteil massgeblich verändert, weshalb diesbe- züglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG.

E-6956/2019 Seite 10

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfanges der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6956/2019 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6956/2019 Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. November 2019. Sachverhalt: A. Das SEM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2014 mit Verfügung vom 22. Juli 2015 ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 ab. Auf das mit Eingabe vom 28. Juni 2018 eingereichte Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil E-3752/2018 vom 9. Juli 2018 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch. Namentlich machte er geltend, er sei auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 exilpolitisch tätig gewesen. Sodann sei angesichts der jüngeren politischen Veränderungen im Heimatland von einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer auszugehen. C. Mit Verfügung vom 22. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Der Beschwerdeführer erhob am 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren beantragt er, er sei zu seiner exilpolitischen Tätigkeit erneut anzuhören und durch die Vorinstanz sei abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Verhaftung einer Botschaftsmitarbeiterin im Jahre 2019 ihn betreffende Daten an die sri-lankischen Behörden gelangt seien. Schliesslich habe die Vorinstanz abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Mitarbeiterin erpresst worden seien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit Berichten und Informationen zu Sri Lanka sowie diverse Fotografien zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. F. Mit Eingabe vom 29. September 2021 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka und gab zudem eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 mitgeteilt wurde. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien und es kann mitgeteilt werden, dass keine manuellen Anpassungen erfolgten. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

5. In der Rechtsmitteleingabe wird ferner der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Diesbezüglich kann mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden. Der gestellte Antrag erweist sich als gegenstandlos.

6. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Gegebenheiten im Heimatland, namentlich die Regierungskrise im Herbst 2018, könnten an der bisherigen Einschätzung betreffend die Flüchtlingseigenschaft nichts ändern, zumal er daraus keinen genügenden relevanten Bezug zu seiner Person darzulegen vermöge. Auch aus der im Gesuch neu vorgebrachten Mitgliedschaft beim (...) vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies unter anderem deshalb, weil die konkrete exilpolitische Tätigkeit daraus nicht hervorgehe. Es bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zu Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarere Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Weitere Untersuchungshandlungen würden sich nicht aufdrängen.

7. In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständigen Personen hätten am gleichen Tag einen weiteren Entscheid gefällt, dessen Inhalt mit dem hier angefochtenen über weite Strecken identisch sei. Eine seriöse Einzelfallprüfung könne so gar nicht stattgefunden haben. Sodann seien im angefochtenen Entscheid wichtige politische Ereignisse unberücksichtigt geblieben und die Lageeinschätzung sei nicht fachgerecht erfolgt, was auf Voreingenommenheit und willkürliche Arbeit der Vorinstanz schliessen lasse. Auch sei keine weitere Anhörung durchgeführt worden. Aus diesen Gegebenheiten folge, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Indem das SEM die bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelten Asylvorbringen im angefochtenen Entscheid ausklammere, unterlasse es eine Würdigung des Gesamtprofils und verletze dadurch die Begründungspflicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung das Ergebnis der Wahlen von November 2019 nicht erwähnt worden seien. Weil die Vorinstanz sich darüber hinaus weigere, die Entwicklung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers abzuklären und den Entscheid auf nur unvollständige Länderinformationen stütze, verletze sie ferner die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhaltes. Schliesslich schätze die Vorinstanz seine Gefährdungslage vor dem Hintergrund seiner (...) falsch ein. 8. 8.1 Es ist vorab festzuhalten, dass das Gericht im Urteil E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, nämlich die Tätigkeit für die (...) sowie die Reflexverfolgung wegen Tätigkeiten des Vaters und des Bruders für die (...) - im Falle des Letzteren auch die geltend gemachten Aktivitäten für die (...) - als unglaubhaft qualifizierte (vgl. a.a.O. E. 5 sowie E. 6.2). Unter diesem Aspekt ist insofern nicht zu beanstanden, dass - wie der Beschwerdeführer moniert - die Vorinstanz auf diese Vorbringen in ihren Erwägungen nicht mehr vertieft eingegangen ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten erweist sich als unbegründet. Sodann ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz am Tage des Erlasses der angefochtenen Verfügung in einer anderen Angelegenheit offensichtlich eine Verfügung mit über weite Strecken ähnlichen Formulierungen erlassen hat (vgl. Beilagen 1 und 2 der Rechtsmitteleingabe). Alleine aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, kommt es doch nicht selten vor, dass sich Beschwerdeführende auf ähnlich Vorbringen (zum Beispiel exilpolitische Tätigkeit oder aktuelle politische Gegebenheiten im Heimatland) stützen. Das Verwenden von gleichartigen Formulierungen oder gar Textbausteinen wäre nur dann zu bemängeln, wenn dies dem konkret zu beurteilenden Fall nicht gerecht würde. Soweit der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Verwendung von - allenfalls - vorgefertigten sowie gleichartigen Formulierungen von einer unseriöse beziehungsweise voreingenommen Arbeitsweise der Vorinstanz ausgeht, kann er dies vorliegend nicht überzeugend darlegen und ist solches auch nicht ersichtlich. Weiter ist festzuhalten, dass auch aufgrund des im November 2019 erfolgten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen war und bis heute nicht davon auszugehen ist, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (statt vieler: vgl. Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. September 2023 E. 8.2 m.w.H.). Dass die angefochtene Verfügung gewisse, im damaligen Zeitpunkt aktuelle politische Ereignisse nicht explizit erwähnte, kann insbesondere bereits deshalb nicht zur Annahme der Verletzung der vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensrechten führen, da diese Ereignisse für sich alleine genommen gemäss Rechtspraxis nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch im Kern damit, er sei neu Mitglied beim (...), wobei aber - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - nicht konkret hervorgeht, wie sich das damit zusammenhängende politische Engagement genau gestaltet beziehungsweise der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art AsylG) nicht substantiiert darlegt. Insofern musste - nachdem im Urteil E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 eine relevante exilpolitische Tätigkeit verneint wurde - die Vorinstanz auch nicht von einer erheblichen Akzentuierung des politischen Profils ausgehen, welche vor einem neuen politischen Hintergrund allenfalls massgebliche flüchtlingsrechtliche Bedeutung haben könnte. Angesichts der dargelegten Gegebenheiten war die Vorinstanz nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen. 8.2 Zur auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ist festzuhalten, dass das Gericht - wie bereits ausgeführt - im Urteil E-5165/2015 vom 5. Mai 2018 festhielt, der Beschwerdeführer weise angesichts seiner marginalen Tätigkeit kein prägnantes politisches Profil auf, welches befürchten liesse, er könnte in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten (vgl. a.a.O. E. 6.4). Im Rahmen des gestellten Mehrfachgesuches gab er bei der Vorinstanz eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim (...) zu den Akten, wonach er seit (...) 20(...) dort Mitglied sei. Dazu führt er in der Beschwerdeschrift aus, er nehme jährlich an deren (...) beziehungsweise (...) teil. Im Jahre 20(...) habe er ferner eine Veranstaltung in B._______ besucht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dies nicht als vielfältige Tätigkeit für die (...) gewertet werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht dargelegt, dass er seit dem Jahre 2019 noch in irgendeiner Form weiterhin exilpolitisch tätig gewesen wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, das politische Profil des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Urteil in wesentlicher Weise akzentuiert. Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG ist im Ergebnis zu verneinen.

9. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände dazulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer legte weder anlässlich des bei der Vorinstanz eingereichten Mehrfachgesuches noch in der Beschwerde eigentliche Gründe für eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dar (soweit er in diesem Zusammenhang wiederum eine Gefahr von Gefangennahme und Misshandlung vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation geltend macht, kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden). Insbesondere macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die im Rahmen der vorangegangen Verfahren geltend gemachte (...), deren Diagnose auf das Jahr 2016 zurückgeht, sich aktuell nicht mehr in relevanter Weise auswirkt. In den vergangenen sieben Jahren wurden weder ein Arzt- noch entsprechende Behandlungsberichte eingereicht. Nur ergänzungshalber ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengung das Notwendige - insbesondere Psychopharmaka - erhalten (vgl. dazu eingehend: D-5861/22 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Sodann macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine weiteren Ausführungen zu seiner persönlichen Situation beziehungsweise macht er nicht geltend, diese hätte sich seit dem letzten Urteil massgeblich verändert, weshalb diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfanges der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: