Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener sri-lankischer Staatsangehöri- ger, stellte am 8. August 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM lehnte dieses am 22. Juli 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 bestätigt wurde. Auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-3752/2018 vom 9. Juli 2018 nicht ein, woraufhin er am 8. November 2018 ein erneutes Asylgesuch einreichte. Die ableh- nende Verfügung des SEM vom 22. November 2019 wurde mit Urteil E-6956/2019 vom 19. Dezember 2023 bestätigt. Am 17. Januar 2024 er- suchte er um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Der Migrationsdienst des Kantons Bern führte am 24. April 2024 mit dem Beschwerdeführer ein Ge- spräch und teilte ihm persönlich mit, sein Härtefallgesuch werde nicht an die Hand genommen. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, zu allfälligen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen Stellung zu nehmen. Im An- schluss daran wurde er nach der Eröffnung der Haftanordnung zwecks Ausschaffungshaft ins Regionalgefängnis B._______ überführt. Tags da- rauf wurde er in sein Heimatland zurückgeführt. Ebenfalls am 24. April 2024 teilte der Migrationsdienst dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich mit, das Härtefallgesuch werde mangels erfüllter Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht an die Hand genommen. B. Am 25. April 2024 stellte der Rechtsvertreter ein weiteres Asylgesuch, auf welches das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2024 nicht eintrat. C. Am 25. April 2024 (gleichentags persönlich ausgehändigt) verfügte die Vor- instanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot, gültig vom 25. April 2024 bis 24. April 2028 für die Schweiz und Liechtenstein, sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Ei- ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
F-3366/2024 Seite 3 D. Gegen das Einreiseverbot liess der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf den Erlass eines Einrei- severbotes sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. E. Nach Einfordern einer gültigen Vollmacht, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Juli 2024 das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 13. Januar 2025.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
F-3366/2024 Seite 4 brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört und die Verfügung nicht seinem Rechtsvertreter eröffnet habe. Zudem sei diese nur sehr dürftig begründet und es fehle eine Ver- hältnismässigkeitsprüfung.
E. 3.2 Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, er habe den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Härtefallbewilligung vertreten, weshalb ihm auch das Einreiseverbot hätte eröffnet werden müssen, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Frage der korrekten Eröffnung der Verfügung (Art. 34 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsver- treter am 17. Januar 2024 ein Härtefallgesuch stellen liess. In der Voll- macht war festgehalten, dass ersterer den Rechtsvertreter zur Interessen- wahrung betreffend «Härtefallgesuch» beauftragte. Fehlt es für ein Verfah- ren an einer schriftlichen Vollmacht, darf ein Vertretungsverhältnis nur an- genommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Wil- lensäusserung auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-1645/2012 E. 3.1.3 m.w.H.). In Anlehnung an die allgemeine Be- weislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) obliegt auch im öffentlichen Recht der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, jener Partei, die sich darauf beruft (ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl., 2020, Rz. 36 zu Art. 33; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl., 2023, Rz. 22 zu Art. 11). Aus der Voll- macht für das Härtefallgesuch kann kein Vertretungsverhältnis für das Ver- fahren betreffend Einreiseverbot abgeleitet werden. Ferner war das Härte- fallgesuch an den Migrationsdienst gerichtet und nicht an die Vorinstanz, weshalb ihr die Bevollmächtigung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
F-3366/2024 Seite 5 bekannt gewesen sein dürfte. Die Vorinstanz hat die Verfügung zu Recht dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 III 238 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Äusserung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG und eine Verlet- zung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erfor- derlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H.).
E. 3.4 Der Migrationsdienst erklärte dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 mündlich, dass allfällige Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegen ihn geprüft würden. Dabei wurden die Wegweisung und das Einreisever- bot – inklusive Gesetzesgrundlagen – explizit erwähnt und ihm Gelegen- heit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er machte diesbezüglich keine Aussagen, unterzeichnete aber das Protokoll (SEM-act. 1 S. 3). Der An- spruch auf rechtliches Gehör in Form des Rechts auf vorgängige Äusse- rung ist damit gewahrt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach der verfügten Wegweisung nicht innert Frist ausgereist, hat zudem erwähnt, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich das Einreiseverbot stützt und dass es an überwiegenden privaten Interessen fehlt. Damit ist die Tragweite des Entscheides für den Beschwerdeführer ersichtlich ge- worden und es ist ihm möglich gewesen, gegen den Entscheid in voller Kenntnis der Sache Beschwerde einzulegen. Die Vorinstanz hat der Be- gründungspflicht Genüge getan, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt. Sie ver- kenne, dass er innert der Ausreisefrist ein Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung gestellt habe. In jenem Verfahren sei die aufschie- bende Wirkung erteilt worden. Am 25. April 2024 habe er zudem ein neues Asylgesuch gestellt und es sei in der Zwischenzeit keine neue Ausreisefrist gesetzt worden.
F-3366/2024 Seite 6
E. 3.6 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu- chungsgrundsatz). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach- verhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab- geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschun- gen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzu- nehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Seit der Abweisung der Beschwerde betreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. De- zember 2023 war er erneut ausreisepflichtig. Die Vorinstanz hatte eine neue Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2024 angesetzt (MIDI-Akten S. 413). An seiner Pflicht zur Ausreise änderte auch die Stellung eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung nichts. Weder aus den Akten der Vorinstanz noch aus den Akten des kantonalen Migrationsdienstes geht hervor, dass
– wie geltend gemacht – die aufschiebende Wirkung gewährt beziehungs- weise ihm der zwischenzeitliche Aufenthalt in der Schweiz bewilligt worden wäre. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Januar 2024 war dem Beschwerdeführer seitens des Migrationsdiensts in Kenntnis des Härtefall- gesuchs mitgeteilt worden, der Asylentscheid sei rechtskräftig und voll- streckbar und er zur Ausreise verpflichtet (MIDI-Akten S. 422). Das dritte Asylgesuch wurde vom Rechtsvertreter erst am 25. April 2024, dem Tag der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz, gestellt. Der vorlie- genden Verfügung liegt keine fehlerhafte oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung zugrunde.
E. 3.7 Nach den vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbe- gehren ist abzuweisen.
F-3366/2024 Seite 7
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b) oder wenn sie gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden (Bst. c). Einreiseverbote können gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG sodann verfügt werden, wenn weggewiesene Auslände- rinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge- nommen worden sind (Bst. b). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfü- gende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023, löste ab: Ver- ordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], ABI. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 f. der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N- SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen worden und nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sei. Nach Abweisung seines ersten Asylge- suchs habe er seinen Aufenthalt stets durch die Einreichung von Rechts–
F-3366/2024 Seite 8 mitteln und neuen Gesuchen verlängert. Er hätte die Schweiz seit mehre- ren Jahren verlassen müssen, indes keine Bereitschaft dazu gezeigt. Schliesslich habe er ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung eingeleitet, obwohl er zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Seine Kernfamilie lebe nicht in der Schweiz und auch weitere Gründe für einen Aufenthalt hier seien nicht ersichtlich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht zur Ausreise ver- pflichtet gewesen, da er während der ihm angesetzten Ausreisefrist ein Ge- such um Härtefallbewilligung gestellt habe und in jenem Verfahren die auf- schiebende Wirkung gewährt worden sei. Er habe sich demnach nicht ille- gal in der Schweiz aufgehalten und der Vorwurf der Vorinstanz, er habe seit neun Jahren keine Bereitschaft zur Ausreise gezeigt, treffe nicht zu. Ferner sei er nicht straffällig geworden, weshalb ein vierjähriges Einreise- verbot für den gesamten Schengenraum nicht verhältnismässig sei.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit dem negativen Entscheid des SEM vom 22. Juli 2015 wurde er aus der Schweiz weggewiesen, was mit ablehnendem Beschwerdeent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 be- stätigt wurde. Er wusste somit ab diesem Zeitpunkt, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Das SEM setzte ihm in der Folge eine neue Aus- reisefrist bis am 4. Juni 2018. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzu- kommen, tauchte er unter und liess am 28. Juni 2018 durch seinen (dama- ligen) Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch und am 8. November 2018 er- neut ein Asylgesuch stellen. Somit trifft es zwar zu, dass er sich nicht während neun Jahren illegal in der Schweiz aufhielt. Aber zur Ausreise war er während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes – die er durch die Anhebung diverser ausserordentli- cher Verfahren erreichte – nicht bereit. Das SEM lehnte sein zweites Asyl- gesuch am 22. November 2019 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Seine Beschwerde wurde danach mit Urteil E-6956/2019 vom 29. Dezem- ber 2023 abgewiesen, womit er ab diesem Datum erneut zur Ausreise ver- pflichtet war. Er reiste indes abermals nicht aus, sondern liess am 17. Ja- nuar 2024 ein Härtefallgesuch und nach dessen Nichtanhandnahme am
25. April 2024 ein weiteres Asylgesuch stellen. Bis zu seiner Ausschaffung am 25. April 2024 hielt er sich insgesamt fast zehn Jahre ohne Aufenthalts- titel in der Schweiz auf, davon während zehn Monaten illegal. Es ist ihm vorzuhalten, dass er sich mehrfach nicht an seine Ausreiseverpflichtung hielt und auch darlegte, er sei nicht bereit, in sein Heimatland zurück-
F-3366/2024 Seite 9 zukehren. Bei den Ausreisegesprächen mit dem Migrationsdienst gab er mehrfach zu erkennen, er werde nicht zurückgehen, sondern ein neues Asylgesuch einreichen (MIDI-Akten S. 168, 423, 502). Dieses Verhalten führte schliesslich dazu, dass er am 24. April 2024 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Tags darauf wurde er mit einem begleiteten Flug nach Sri Lanka zurückgeführt.
E. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist), wie von der Vorinstanz zu Recht festge- stellt, erfüllt. Mit seinem illegalen Aufenthalt und indem er sich wiederholt nicht an behördliche Anordnungen hielt, hatte er gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen und einen weiteren Fernhaltegrund ge- mäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Ziel der Anordnung eines Ausreis- verbotes ist die Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers seit seiner Einreise in die Schweiz muss stark bezweifelt werden, dass er nach erneuter Einreise das Land fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Durch eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers würde deshalb die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG in fine). Mit seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der Anhebung diverser Asylverfahren sowie der schlussendlich zwangsweise durchgeführten Ausschaffung in sein Heimatland, hatte er er- heblichen administrativen Aufwand und hohe Kosten verursacht, die von der öffentlichen Hand übernommen werden mussten. Auch wenn er teil- weise in einem niedrigen Pensum gearbeitet hatte, sind beträchtliche So- zialhilfekosten entstanden (vgl. MIDI-Akten S. 26, 109, 188, 285, 316, 322 ff., 329 ff., 355 ff., 367 ff., 380 ff., 395 ff., 492 ff.). Es ist überdies mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einem neuerlichen Auf- enthalt hier nicht verzugslos auf ausreichende finanzielle Mittel zurückgrei- fen könnte, was wiederum hohe Sozialhilfe- und Rückreisekosten verursa- chen würde. Damit sind auch die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gegeben. Aufgrund seiner beharrlichen Weigerung, die Schweiz zu verlassen, wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft notwendig, wo- mit nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ein weiterer Fernhaltegrund erfüllt ist. Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer vier unterschiedliche Fernhaltegründe gesetzt; die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ein- reiseverbotes sind somit mehrfach erfüllt.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme in pflicht- gemässer Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat (Art. 67 Abs. 3 AIG).
F-3366/2024 Seite 10 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel- lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Ge- fährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
E. 6.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be- schwerdeführers ist einerseits aus generalpräventiver Sicht von Bedeu- tung. Durch eine konsequente Massnahmenpraxis soll die öffentliche Ord- nung geschützt werden. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahmen darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten.
E. 6.3 Wie vorstehend erwähnt, reiste der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheids beziehungsweise dessen rechtskräftiger Bestä- tigung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, sondern ver- schwand zunächst und hielt sich bis zur Anhebung eines neuen Asylver- fahrens illegal in der Schweiz auf. Auch nach dem zweiten negativen Asyl- bescheid und der Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht war er nicht bereit, dies zu akzeptieren und auszureisen, sondern reichte ein Ge- such um Gewährung einer Härtefallbewilligung ein. Nach dessen Nichtan- handnahme strengte er ein weiteres Asylverfahren an. Dieses Verhalten ist nicht schützenswert und es besteht ein grosses Risiko, dass er nach einer neuerlichen Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgerecht verlas- sen, damit abermals gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen und das Gemeinwesen finanziell belasten würde. Es besteht somit ein hohes Interesse an seiner Fernhaltung.
E. 6.4 Betreffend private Interessen machte der Beschwerdeführer nicht gel- tend, hier über familiäre Beziehungen oder weitere Kontakte zu verfügen. Sein Interesse an einer uneingeschränkten Einreise in die Schweiz ist
F-3366/2024 Seite 11 damit als geringfügig zu erachten. Soweit er vorbringt, sein berufliches Fortkommen werde unterbunden, ist festzuhalten, dass er nicht berechtigt ist, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten und damit auch kein Recht hat, hier zu arbeiten. Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot zu bestätigen ist. Humanitäre Gründe, um von der Anord- nung eines Einreiseverbots abzusehen, liegen nicht vor. In Anbetracht der die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe sowie gestützt auf ver- gleichbare Fälle (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1566/2024 vom 29. Januar 2025, F-3497/2023 vom 3. Juli 2024, F-4128/2023 vom 27. Mai 2024) er- weist es sich auch hinsichtlich der Dauer von vier Jahren als eine verhält- nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
E. 7 Nachdem der Beschwerdeführer gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen hat, durfte die Vorinstanz ein Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten verhängen und die Ausschreibung im SIS ist verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Es bleibt den Schengen-Staa- ten unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt zu gestatten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 15. August 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Eine Parteient- schädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3366/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3366/2024 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 25. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener sri-lankischer Staatsangehöriger, stellte am 8. August 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM lehnte dieses am 22. Juli 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 bestätigt wurde. Auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3752/2018 vom 9. Juli 2018 nicht ein, woraufhin er am 8. November 2018 ein erneutes Asylgesuch einreichte. Die ablehnende Verfügung des SEM vom 22. November 2019 wurde mit Urteil E-6956/2019 vom 19. Dezember 2023 bestätigt. Am 17. Januar 2024 ersuchte er um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Der Migrationsdienst des Kantons Bern führte am 24. April 2024 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch und teilte ihm persönlich mit, sein Härtefallgesuch werde nicht an die Hand genommen. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, zu allfälligen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wurde er nach der Eröffnung der Haftanordnung zwecks Ausschaffungshaft ins Regionalgefängnis B._______ überführt. Tags darauf wurde er in sein Heimatland zurückgeführt. Ebenfalls am 24. April 2024 teilte der Migrationsdienst dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich mit, das Härtefallgesuch werde mangels erfüllter Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht an die Hand genommen. B. Am 25. April 2024 stellte der Rechtsvertreter ein weiteres Asylgesuch, auf welches das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2024 nicht eintrat. C. Am 25. April 2024 (gleichentags persönlich ausgehändigt) verfügte die Vor-instanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot, gültig vom 25. April 2024 bis 24. April 2028 für die Schweiz und Liechtenstein, sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen das Einreiseverbot liess der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf den Erlass eines Einreiseverbotes sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Nach Einfordern einer gültigen Vollmacht, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Juli 2024 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 13. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört und die Verfügung nicht seinem Rechtsvertreter eröffnet habe. Zudem sei diese nur sehr dürftig begründet und es fehle eine Verhältnismässigkeitsprüfung. 3.2 Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, er habe den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Härtefallbewilligung vertreten, weshalb ihm auch das Einreiseverbot hätte eröffnet werden müssen, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Frage der korrekten Eröffnung der Verfügung (Art. 34 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 17. Januar 2024 ein Härtefallgesuch stellen liess. In der Vollmacht war festgehalten, dass ersterer den Rechtsvertreter zur Interessenwahrung betreffend «Härtefallgesuch» beauftragte. Fehlt es für ein Verfahren an einer schriftlichen Vollmacht, darf ein Vertretungsverhältnis nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-1645/2012 E. 3.1.3 m.w.H.). In Anlehnung an die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) obliegt auch im öffentlichen Recht der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, jener Partei, die sich darauf beruft (Rolf Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, Rz. 36 zu Art. 33; Marantelli-Sonanini/Huber, VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl., 2023, Rz. 22 zu Art. 11). Aus der Vollmacht für das Härtefallgesuch kann kein Vertretungsverhältnis für das Verfahren betreffend Einreiseverbot abgeleitet werden. Ferner war das Härtefallgesuch an den Migrationsdienst gerichtet und nicht an die Vorinstanz, weshalb ihr die Bevollmächtigung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein dürfte. Die Vorinstanz hat die Verfügung zu Recht dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 III 238 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Äusserung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG und eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H.). 3.4 Der Migrationsdienst erklärte dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 mündlich, dass allfällige Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegen ihn geprüft würden. Dabei wurden die Wegweisung und das Einreiseverbot - inklusive Gesetzesgrundlagen - explizit erwähnt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er machte diesbezüglich keine Aussagen, unterzeichnete aber das Protokoll (SEM-act. 1 S. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in Form des Rechts auf vorgängige Äusserung ist damit gewahrt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach der verfügten Wegweisung nicht innert Frist ausgereist, hat zudem erwähnt, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich das Einreiseverbot stützt und dass es an überwiegenden privaten Interessen fehlt. Damit ist die Tragweite des Entscheides für den Beschwerdeführer ersichtlich geworden und es ist ihm möglich gewesen, gegen den Entscheid in voller Kenntnis der Sache Beschwerde einzulegen. Die Vorinstanz hat der Begründungspflicht Genüge getan, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor. 3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt. Sie verkenne, dass er innert der Ausreisefrist ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. In jenem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Am 25. April 2024 habe er zudem ein neues Asylgesuch gestellt und es sei in der Zwischenzeit keine neue Ausreisefrist gesetzt worden. 3.6 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Seit der Abweisung der Beschwerde betreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 war er erneut ausreisepflichtig. Die Vorinstanz hatte eine neue Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2024 angesetzt (MIDI-Akten S. 413). An seiner Pflicht zur Ausreise änderte auch die Stellung eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung nichts. Weder aus den Akten der Vorinstanz noch aus den Akten des kantonalen Migrationsdienstes geht hervor, dass - wie geltend gemacht - die aufschiebende Wirkung gewährt beziehungsweise ihm der zwischenzeitliche Aufenthalt in der Schweiz bewilligt worden wäre. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Januar 2024 war dem Beschwerdeführer seitens des Migrationsdiensts in Kenntnis des Härtefallgesuchs mitgeteilt worden, der Asylentscheid sei rechtskräftig und vollstreckbar und er zur Ausreise verpflichtet (MIDI-Akten S. 422). Das dritte Asylgesuch wurde vom Rechtsvertreter erst am 25. April 2024, dem Tag der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz, gestellt. Der vorliegenden Verfügung liegt keine fehlerhafte oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zugrunde. 3.7 Nach den vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b) oder wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c). Einreiseverbote können gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG sodann verfügt werden, wenn weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. b). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023, löste ab: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], ABI. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 f. der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen worden und nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sei. Nach Abweisung seines ersten Asylgesuchs habe er seinen Aufenthalt stets durch die Einreichung von Rechts-mitteln und neuen Gesuchen verlängert. Er hätte die Schweiz seit mehreren Jahren verlassen müssen, indes keine Bereitschaft dazu gezeigt. Schliesslich habe er ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, obwohl er zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Seine Kernfamilie lebe nicht in der Schweiz und auch weitere Gründe für einen Aufenthalt hier seien nicht ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht zur Ausreise verpflichtet gewesen, da er während der ihm angesetzten Ausreisefrist ein Gesuch um Härtefallbewilligung gestellt habe und in jenem Verfahren die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Er habe sich demnach nicht illegal in der Schweiz aufgehalten und der Vorwurf der Vorinstanz, er habe seit neun Jahren keine Bereitschaft zur Ausreise gezeigt, treffe nicht zu. Ferner sei er nicht straffällig geworden, weshalb ein vierjähriges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum nicht verhältnismässig sei. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit dem negativen Entscheid des SEM vom 22. Juli 2015 wurde er aus der Schweiz weggewiesen, was mit ablehnendem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5165/2015 vom 4. Mai 2018 bestätigt wurde. Er wusste somit ab diesem Zeitpunkt, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Das SEM setzte ihm in der Folge eine neue Ausreisefrist bis am 4. Juni 2018. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, tauchte er unter und liess am 28. Juni 2018 durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch und am 8. November 2018 erneut ein Asylgesuch stellen. Somit trifft es zwar zu, dass er sich nicht während neun Jahren illegal in der Schweiz aufhielt. Aber zur Ausreise war er während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes - die er durch die Anhebung diverser ausserordentlicher Verfahren erreichte - nicht bereit. Das SEM lehnte sein zweites Asylgesuch am 22. November 2019 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Seine Beschwerde wurde danach mit Urteil E-6956/2019 vom 29. Dezember 2023 abgewiesen, womit er ab diesem Datum erneut zur Ausreise verpflichtet war. Er reiste indes abermals nicht aus, sondern liess am 17. Januar 2024 ein Härtefallgesuch und nach dessen Nichtanhandnahme am 25. April 2024 ein weiteres Asylgesuch stellen. Bis zu seiner Ausschaffung am 25. April 2024 hielt er sich insgesamt fast zehn Jahre ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf, davon während zehn Monaten illegal. Es ist ihm vorzuhalten, dass er sich mehrfach nicht an seine Ausreiseverpflichtung hielt und auch darlegte, er sei nicht bereit, in sein Heimatland zurück-zukehren. Bei den Ausreisegesprächen mit dem Migrationsdienst gab er mehrfach zu erkennen, er werde nicht zurückgehen, sondern ein neues Asylgesuch einreichen (MIDI-Akten S. 168, 423, 502). Dieses Verhalten führte schliesslich dazu, dass er am 24. April 2024 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Tags darauf wurde er mit einem begleiteten Flug nach Sri Lanka zurückgeführt. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist), wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, erfüllt. Mit seinem illegalen Aufenthalt und indem er sich wiederholt nicht an behördliche Anordnungen hielt, hatte er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen weiteren Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Ziel der Anordnung eines Ausreisverbotes ist die Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz muss stark bezweifelt werden, dass er nach erneuter Einreise das Land fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Durch eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers würde deshalb die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG in fine). Mit seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der Anhebung diverser Asylverfahren sowie der schlussendlich zwangsweise durchgeführten Ausschaffung in sein Heimatland, hatte er erheblichen administrativen Aufwand und hohe Kosten verursacht, die von der öffentlichen Hand übernommen werden mussten. Auch wenn er teilweise in einem niedrigen Pensum gearbeitet hatte, sind beträchtliche Sozialhilfekosten entstanden (vgl. MIDI-Akten S. 26, 109, 188, 285, 316, 322 ff., 329 ff., 355 ff., 367 ff., 380 ff., 395 ff., 492 ff.). Es ist überdies mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einem neuerlichen Aufenthalt hier nicht verzugslos auf ausreichende finanzielle Mittel zurückgreifen könnte, was wiederum hohe Sozialhilfe- und Rückreisekosten verursachen würde. Damit sind auch die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gegeben. Aufgrund seiner beharrlichen Weigerung, die Schweiz zu verlassen, wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft notwendig, womit nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ein weiterer Fernhaltegrund erfüllt ist. Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer vier unterschiedliche Fernhaltegründe gesetzt; die Voraussetzungen zur Verhängung eines Einreiseverbotes sind somit mehrfach erfüllt. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat (Art. 67 Abs. 3 AIG). Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist einerseits aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Durch eine konsequente Massnahmenpraxis soll die öffentliche Ordnung geschützt werden. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahmen darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. 6.3 Wie vorstehend erwähnt, reiste der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheids beziehungsweise dessen rechtskräftiger Bestätigung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, sondern verschwand zunächst und hielt sich bis zur Anhebung eines neuen Asylverfahrens illegal in der Schweiz auf. Auch nach dem zweiten negativen Asylbescheid und der Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht war er nicht bereit, dies zu akzeptieren und auszureisen, sondern reichte ein Gesuch um Gewährung einer Härtefallbewilligung ein. Nach dessen Nichtanhandnahme strengte er ein weiteres Asylverfahren an. Dieses Verhalten ist nicht schützenswert und es besteht ein grosses Risiko, dass er nach einer neuerlichen Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgerecht verlassen, damit abermals gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und das Gemeinwesen finanziell belasten würde. Es besteht somit ein hohes Interesse an seiner Fernhaltung. 6.4 Betreffend private Interessen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, hier über familiäre Beziehungen oder weitere Kontakte zu verfügen. Sein Interesse an einer uneingeschränkten Einreise in die Schweiz ist damit als geringfügig zu erachten. Soweit er vorbringt, sein berufliches Fortkommen werde unterbunden, ist festzuhalten, dass er nicht berechtigt ist, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten und damit auch kein Recht hat, hier zu arbeiten. Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot zu bestätigen ist. Humanitäre Gründe, um von der Anordnung eines Einreiseverbots abzusehen, liegen nicht vor. In Anbetracht der die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe sowie gestützt auf vergleichbare Fälle (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1566/2024 vom 29. Januar 2025, F-3497/2023 vom 3. Juli 2024, F-4128/2023 vom 27. Mai 2024) erweist es sich auch hinsichtlich der Dauer von vier Jahren als eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
7. Nachdem der Beschwerdeführer gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen hat, durfte die Vorinstanz ein Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten verhängen und die Ausschreibung im SIS ist verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt zu gestatten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 15. August 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: