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E-5165/2015

E-5165/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2014 und der Anhörung vom 21. April 2015 brachte er zusammengefasst vor, bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in der Nordprovinz Sri Lankas gelebt zu haben. 2009 sei sein Vater aufgrund verschiedener Tätigkeiten für die Tamil National Alliance (TNA) erschossen worden. Sein Bruder C._______ sei 2012 nach der Ermordung des Vaters und drei weiterer Freunde aus Angst um die eigene Sicherheit aus Sri Lanka ausgereist. Er selbst habe ab 2010 als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet. Im Vorfeld der Lokalwahlen vom Herbst 2013 habe er für die TNA Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Am 20. Februar 2014 habe er telefonisch den Auftrag erhalten, mit dem Tuk-Tuk drei Personen in D._______ abzuholen. Diese hätten ihn aufgefordert, nach E._______ zu fahren. In einer Seitengasse hätten die Männer ihn aus dem Tuk-Tuk gezerrt und in ein Zimmer gebracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und nach seinen Tätigkeiten für die TNA befragt. Zudem hätten sie Informationen über ein Parteimitglied haben wollen; über solche Informationen habe er jedoch nicht verfügt. Mit der Aufforderung, sich für weitere Befragungen verfügbar zu halten, hätten die Männer ihn in der Folge gehen lassen. In den folgenden Tagen sei er aufgefordert worden, in F._______ zu erscheinen; zudem habe er Drohanrufe erhalten. Aus Angst habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Am 23. Februar 2014 hätten dieselben Männer ihn deshalb gegen Mitternacht mit einem weissen Van in seinem Zuhause abgeholt und an einen unbekannten Ort verbracht. Dort sei er wiederum misshandelt und befragt worden. Auf Intervention des Dorfvorstehers hin sei er am nächsten Tag freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise am 4. August 2014 habe er sich in G._______ und H._______ versteckt gehalten, zumal weiter nach ihm gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Hauptpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter stellte er Antrag, die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen.Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer abweichend von den erstinstanzlich vorgebrachten Verfolgungsgründen geltend, seinen älteren Bruder C._______ seit 2002 verschiedentlich auf Tuk-Tuk-Fahrten für die LTTE begleitet zu haben. C._______ sei aufgrund seiner Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden und 2012 aus Sri Lanka nach I._______ geflüchtet. Auch er selbst sei aus Sicht der sri-lankischen Behörden zu einer wichtigen Informationsquelle geworden, weil dort vermutet werde, dass er beispielsweise über Kenntnisse über weiterhin nicht ausgehobene Waffen- und Sprengstoffdepots der LTTE verfüge. Im erstinstanzlichen Asylverfahren habe er nichts von seinen Verbindungen zur LTTE gesagt, weil Landsleute ihm davon abgeraten hätten. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verschiedene weitere Beweismittel ein, darunter das Protokoll der Asylbefragung seines Bruders C._______ in I._______ vom 28. Oktober 2013 (nachfolgend: [...]). Aufgrund der dort enthaltenen Informationen stelle sich sein Risikoprofil anders dar, als noch in der Beschwerde vorgebracht. Sein Bruder C._______ sei als Informant für die sri-lankische Armee tätig gewesen; aufgrund der von ihm beschafften Informationen sei es zu Morden, Verhaftungen und Vergewaltigungen an tamilischen Separatisten gekommen. Sein Bruder C._______ habe Sri Lanka verlassen, weil er sowohl von tamilischer Seite als auch von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte unter Druck geraten sei. Er sei also nicht etwa verfolgt worden, weil sein Bruder für die LTTE aktiv gewesen sei, sondern weil sich dieser durch seine Flucht der Tätigkeit für die sri-lankische Armee entzogen habe. E. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 auf aktuelle Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam. Zudem reichte er einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals J._______ vom 24. März 2016 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die durch regelmässige psychotherapeutische Sitzungen und die Einnahme von Antidepressiva behandelt werden könne; allerdings sei für den Erfolg dieser Behandlung zwingend, dass die äussere Sicherheit und der Schutz des Beschwerdeführers vor erneuter Traumatisierung gewährleistet sei. F. Der Instruktionsrichter forderte das SEM am 7. März 2017 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 3. April 2017 ein und hielt darin an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 das Replikrecht, von welchem dieser mit Eingabe vom 19. April 2017 Gebrauch machte.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b).

E. 4 In der Beschwerde werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.1.1 Anders als in der Beschwerde und der Replik vorgebracht hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sie ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine spezifische Situation ausser Acht gelassen. Diese Vorhaltung verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation und auch zu den Möglichkeiten seiner ökonomischen Reintegration geäussert. Damit hat sie die in den Anhörungen vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Informationen berücksichtigt und die - aus ihrer Sicht - wesentlichen Überlegungen für die Bejahung der Zumutbarkeit benannt. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter vor, seine medizinischen Probleme bei der Würdigung seiner Aussagen unberücksichtigt gelassen zu haben. Damit vermengt er die Frage der Beweiswürdigung mit der Frage nach dem rechtlichen Gehör. Dasselbe gilt für seine Vorhaltung, seine Aussagen in der Anhörungen liessen nicht den von der Vorinstanz gezogenen Schluss zu, er sei vor allem zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts exilpolitisch tätig geworden.

E. 4.1.4 Ob die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen hat, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, ist im Übrigen unter dem Titel der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu klären.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sein Verhalten insbesondere während der Anhörung habe etliche Anzeichen für psychische und physische Probleme erkennen lassen, die sich auch auf die Qualität seiner Aussagen niedergeschlagen hätten. Die Vorinstanz hätte ihm deshalb Frist ansetzen müssen, um sich in spezialärztliche Untersuchung zu begeben und einen Arztbericht einzureichen. Dies gelte auch für die medizinische Dokumentation der von ihm behaupteten Folterspuren.Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Befragungsprotokolle lassen nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung psychische und physische Probleme bestanden, welche das Aussageverhalten des Beschwerdeführers massgeblich beeinflusst haben könnten. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang verwendeten Aussagen des Beschwerdeführers sind aus dem Kontext gerissen und werden nur selektiv zitiert. Auf die Frage nach seinem Befinden hat der Beschwerdeführer geantwortet, es gehe ihm einigermassen gut, er sei aber ein bisschen depressiv (vgl. A17, F 2). In der Beschwerde wird nur der zweite Teil dieser Aussage zitiert; damit wird zu Unrecht suggeriert, dass die Vorinstanz trotz deutlicher Hinweise auf gesundheitliche Probleme keine weiteren Abklärungen getroffen und namentlich auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet hat. In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Entbehrlich war auch die Durchführung einer weiteren Anhörung, zumal sich auch aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Anhörung wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung vielmehr selbst bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 188).

E. 4.2.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Verhaltens seines nach I._______ geflüchteten Bruders nicht näher untersucht zu haben. Zu solchen Abklärungen hatte die Vorinstanz jedoch keinen Anlass, zumal der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, wegen seines Bruders irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Der Vorinstanz kann auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.

E. 4.3 Im Übrigen verwechselt der Beschwerdeführer die Frage einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs mit der Frage einer falschen Anwendung der Beweiswürdigungsregeln, wenn er der Vorinstanz unter Vorlage verschiedener Berichte und anderer Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz auf der Basis der ihr vorliegenden Länderinformationen einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsinstruktion noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht. Die Vorinstanz tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist sie im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Sache zweifelsohne gerecht geworden.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist.

E. 5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) als auch auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge neuer - erst auf Beschwerdeebene beigebrachter - Beweismittel (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3).

E. 5.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Aussagen in den Befragungen widersprüchlich, undifferenziert, unlogisch und tatsachenwidrig ausgefallen seien. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen von der Vorinstanz bereits festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, zumal er die Befragungsprotokolle nach der Rückübersetzung unterzeichnet hat und sich damit auf ihrem Inhalt behaften lassen muss. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der wiederholt vorgebrachte Einwand, er verfüge nur über eine mangelhafte Schulbildung und habe sich deshalb nicht differenziert ausdrücken können; gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer bis zur zehnten Klasse die Schule besucht (vgl. A4, F 1.17.04), was es ihm zweifellos ermöglicht, eigene Erlebnisse mit einem Mindestmass an Kohärenz wiederzugeben. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich in der BzP kurz halten müssen, so dass allfälligen Widersprüchen und Unvollständigkeiten nur eingeschränktes Gewicht beigemessen werden könne, führt ins Leere: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP aufgrund ihrer Ausführlichkeit qualitativ vergleichbar mit seinen Ausführungen in der Anhörung, so dass sie für die Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend ohne weitere Vorbehalte herangezogen werden können.

E. 5.2.2 Die im Beschwerdeverfahren auch durch Einreichung eines Arztzeugnisses belegte PTBS des Beschwerdeführers vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines vorgeblichen TNA-Engagements nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich - anders als in der Replik dargelegt - nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der Anhörung sind zudem derart widersprüchlich und substanzlos ausgefallen, dass sie nicht mit dem Vorliegen einer PTBS erklärt werden können (anders lag der Fall im Urteil des BVGer E-3145/2012 E. 6.1, wo die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als "substanziiert, mit Realkennzeichen versehen und in sich stimmig" beurteilt wurden).

E. 5.2.3 Ergänzend zu den bereits von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben eines Friedensrichters und des Dorfvorstehers sowohl zueinander als auch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in den erstinstanzlichen Befragungen teilweise in Widerspruch stehen.

E. 5.2.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer erstinstanzlich vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft sind.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren und unter Einreichung neuer Beweismittel völlig neue Sachverhalte geltend gemacht. Die Eingaben vom 26. Oktober 2015 und vom 11. Mai 2016 sind vom Bundesverwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Es stellt sich diesbezüglich namentlich die Frage, ob die neuen Vorbringen und Beweismittel als rechtserheblich zu qualifizieren sind, was dazu führen könnte, dass die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Tatsachen als unvollständig bezeichnet werden müssten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erwägen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4175/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6). Die Frage der Erheblichkeit der auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Vorbringen hängt dabei massgeblich davon ab, ob sie mit Blick auf Art. 7 AsylG und unter Einbezug der neu eingereichten Beweismittel als glaubhaft bezeichnet werden können.Die in der Beschwerde geforderte Ansetzung einer weiteren Frist zur Beschwerdeergänzung ist derweil entbehrlich, zumal die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG entgegengenommen wurden und ihm zudem die Möglichkeit gewährt wurde, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.

E. 5.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Asylverfahrens zwar daran festgehalten hat, von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise von EPDP-Leuten verfolgt zu werden, jedoch drei völlig verschiedene Verfolgungsmotive in den Raum gestellt hat: Im erstinstanzlichen Verfahren hat er zu Protokoll gegeben, wegen seiner Aktivitäten im Vorfeld der Lokalwahlen von 2013 entführt und bedroht worden zu sein. In der Beschwerdeschrift hat er ausgeführt, vor allem wegen der Verbindungen seines Vaters und seines Bruders zur LTTE verfolgt zu werden. In der Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2015 schliesslich führte er seine Verfolgung darauf zurück, dass sein Bruder für die sri-lankische Armee (SLA) als Spitzel tätig gewesen sei und sich seinen Verpflichtungen durch seine Ausreise aus Sri Lanka entzogen habe. Allein diese Unbeständigkeit stellt die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage, zumal keine entschuldbaren Gründe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E. 5a, zuletzt bestätigt in Urteil des BVGer E-3852/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.3.1) für das verspätete Geltendmachen zentraler Verfolgungsmotive ersichtlich sind: Nicht nachvollziehbar ist zunächst die Begründung des Beschwerdeführers, im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor einer sofortigen Ausschaffung und wegen mangelnder Schulbildung nichts über die Verbindungen seines Bruders zur LTTE berichtet zu haben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, ist der Beschwerdeführer zu Beginn sowohl der BzP wie auch der Bundesanhörung explizit darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jegliche Verbindungen zur LTTE offenzulegen, weil es der Vorinstanz nur so möglich sei zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Hinzu kommt, dass er in der Anhörung mehrmals konkret nach allfälligen Verbindungen zur LTTE gefragt wurde und solche Fragen unmissverständlich verneint hat (vgl. A17, F 50-53). Hingegen erwähnte er, dass sein Vater mit der LTTE sympathisiert und deren Fahrzeuge repariert habe (vgl. A17, F 50-51). Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst keine LTTE-Verbindungen offengelegt zu haben, ist also auch deshalb inkohärent, weil er über Verbindungen seines Vaters sehr wohl berichtet hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlich eingereichten Beweismittel (Briefe des Friedensrichters und des Dorfvorstehers) in deutlichem Widerspruch zum Verfolgungsmotiv stehen, das der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene behauptet; dort wird die Gefährdung des Beschwerdeführers nämlich auf die Fortsetzung der Tätigkeiten seines Vaters zurückgeführt - von seinem Bruder ist hingegen nicht die Rede (vgl. namentlich Schreiben des Friedensrichters vom 20. Juli 2014 und Schreiben des Dorfvorstehers vom 31. Oktober 2014).Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bis zum Erhalt der (...) Befragungsprotokolle nichts von der angeblichen Informantentätigkeit seines Bruders C._______ gewusst zu haben. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2016 hat C._______ die Tätigkeit als Spitzel während rund sechs Jahren ausgeübt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer ihn oft begleitet haben will, ist nicht plausibel, dass er von der Tätigkeit nichts erfahren haben soll, zumal nach den Aussagen von C._______ im (...) Asylverfahren selbst die Dorfbewohner ihn der Informantentätigkeit verdächtigt hätten (vgl. [...], S. 4-5). Die Aussagen in der (...) von C._______ weisen darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf: Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die mehrmonatige Inhaftierung C._______ im Jahr 2006 (vgl. [...], S. 2) erwähnt hätte, wenn ihm tatsächlich wegen seines Bruders Verfolgung gedroht hätte. Das Vorbringen ist aber auch deshalb unplausibel, weil nach seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung verschiedene seiner Familienangehörige nach wie vor in der Umgebung von B._______ leben (vgl. A4, F 3.01; A17, F 4 und F 10) und kein Grund dafür ersichtlich ist, warum gerade er im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Bruders ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise der EPDP geraten sein soll.

E. 5.3.2 Keinen Beweiswert hat die mit der Eingabe vom 11. Mai 2016 eingereichte Aktennotiz der Schweizerischen Botschaft in Colombo und das gleichzeitig eingereichte Statement an den UN-Menschenrechtsrat, zumal diese Beweismittel - ebenso wie die zahlreich eingereichten allgemeinen Lageberichte und Zeitungsartikel - keinen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweisen.

E. 5.3.3 In der Anhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im (...) an einer (einzigen) Demonstration vor den Vereinten Nationen in Genf teilgenommen zu haben (vgl. A17, F 54-57). Daraus und aus seiner Aussage, dort "einfaches Demonstrationsmitglied" gewesen zu sein (vgl. A17, F 58) zieht die Vorinstanz völlig zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer kein besonders exilpolitisches Profil aufweist, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als lohnenswerte Zielscheibe der Verfolgung darstellen würde. Daran vermögen auch die Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Aus dem behaupteten Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem angeblichen Cousin des früheren Geheimdienstchefs der LTTE bekannt ist, kann nicht auf ein ausgeprägtes Engagement für die tamilische Sache geschlossen werden, das für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotos. Namentlich lässt das Foto, auf welchem der Beschwerdeführer an einem nicht näher identifizierbaren Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Asylmotive sind ebenso wie die neu eingereichten Beweismittel unerheblich und führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt als unvollständig erachtet werden müsste. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seines Profils von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gewalttätigen Entführungen und Drohungen im Frühjahr 2014 sind unglaubhaft. Seine exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf Sympathiebekundungen und lassen ihn nicht als Person mit prägnantem politischem Profil erscheinen, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora.

E. 5.5 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 188). Zur Einholung weiterer medizinischer Gutachten besteht auch deshalb kein Anlass, weil es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - möglich war, von sich aus einen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise von Angehörigen der EPDP misshandelt worden zu sein, verspricht auch die Einholung einer Dokumentation seiner "Folterspuren" keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Beweisanträge in der Beschwerde sind entsprechend abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Die Brandnarbe am Unterarm des Beschwerdeführers ändert an diesem Gesamtbild nichts.

E. 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 5.3.3 und E. 5.4), erscheint der Beschwerdeführer - auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel - nicht als Person mit prägnantem politischen Profil, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 8.3.3 In Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 8.3.4 Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im März 2016 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Falls die im März 2016 laufende Therapie noch andauert, kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seiner Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

E. 8.3.5 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich seine Mutter mit der Finanzierung der Ausreise ihres Sohnes in eine finanziell schwierige Situation (vgl. A17, F 151) gebracht haben könnte. Daraus kann jedoch nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, leben doch zahlreiche weitere Verwandte in seiner Heimatregion (vgl. A4, F 3.01; A 17, F 4 und F 10), wobei seine Brüder alle arbeitstätig sein sollen. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Gefährdungssituation für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. oben, E. 5), ist zudem nicht ersichtlich, warum er seine langjährige Tätigkeit als Tuk-Tuk-Fahrer (vgl. A4, F 1.17.05) nicht wieder aufnehmen könnte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (E._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5165/2015 Urteil vom 4. Mai 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2014 und der Anhörung vom 21. April 2015 brachte er zusammengefasst vor, bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in der Nordprovinz Sri Lankas gelebt zu haben. 2009 sei sein Vater aufgrund verschiedener Tätigkeiten für die Tamil National Alliance (TNA) erschossen worden. Sein Bruder C._______ sei 2012 nach der Ermordung des Vaters und drei weiterer Freunde aus Angst um die eigene Sicherheit aus Sri Lanka ausgereist. Er selbst habe ab 2010 als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet. Im Vorfeld der Lokalwahlen vom Herbst 2013 habe er für die TNA Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Am 20. Februar 2014 habe er telefonisch den Auftrag erhalten, mit dem Tuk-Tuk drei Personen in D._______ abzuholen. Diese hätten ihn aufgefordert, nach E._______ zu fahren. In einer Seitengasse hätten die Männer ihn aus dem Tuk-Tuk gezerrt und in ein Zimmer gebracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und nach seinen Tätigkeiten für die TNA befragt. Zudem hätten sie Informationen über ein Parteimitglied haben wollen; über solche Informationen habe er jedoch nicht verfügt. Mit der Aufforderung, sich für weitere Befragungen verfügbar zu halten, hätten die Männer ihn in der Folge gehen lassen. In den folgenden Tagen sei er aufgefordert worden, in F._______ zu erscheinen; zudem habe er Drohanrufe erhalten. Aus Angst habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Am 23. Februar 2014 hätten dieselben Männer ihn deshalb gegen Mitternacht mit einem weissen Van in seinem Zuhause abgeholt und an einen unbekannten Ort verbracht. Dort sei er wiederum misshandelt und befragt worden. Auf Intervention des Dorfvorstehers hin sei er am nächsten Tag freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise am 4. August 2014 habe er sich in G._______ und H._______ versteckt gehalten, zumal weiter nach ihm gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Hauptpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter stellte er Antrag, die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen.Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer abweichend von den erstinstanzlich vorgebrachten Verfolgungsgründen geltend, seinen älteren Bruder C._______ seit 2002 verschiedentlich auf Tuk-Tuk-Fahrten für die LTTE begleitet zu haben. C._______ sei aufgrund seiner Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden und 2012 aus Sri Lanka nach I._______ geflüchtet. Auch er selbst sei aus Sicht der sri-lankischen Behörden zu einer wichtigen Informationsquelle geworden, weil dort vermutet werde, dass er beispielsweise über Kenntnisse über weiterhin nicht ausgehobene Waffen- und Sprengstoffdepots der LTTE verfüge. Im erstinstanzlichen Asylverfahren habe er nichts von seinen Verbindungen zur LTTE gesagt, weil Landsleute ihm davon abgeraten hätten. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verschiedene weitere Beweismittel ein, darunter das Protokoll der Asylbefragung seines Bruders C._______ in I._______ vom 28. Oktober 2013 (nachfolgend: [...]). Aufgrund der dort enthaltenen Informationen stelle sich sein Risikoprofil anders dar, als noch in der Beschwerde vorgebracht. Sein Bruder C._______ sei als Informant für die sri-lankische Armee tätig gewesen; aufgrund der von ihm beschafften Informationen sei es zu Morden, Verhaftungen und Vergewaltigungen an tamilischen Separatisten gekommen. Sein Bruder C._______ habe Sri Lanka verlassen, weil er sowohl von tamilischer Seite als auch von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte unter Druck geraten sei. Er sei also nicht etwa verfolgt worden, weil sein Bruder für die LTTE aktiv gewesen sei, sondern weil sich dieser durch seine Flucht der Tätigkeit für die sri-lankische Armee entzogen habe. E. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 auf aktuelle Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam. Zudem reichte er einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals J._______ vom 24. März 2016 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die durch regelmässige psychotherapeutische Sitzungen und die Einnahme von Antidepressiva behandelt werden könne; allerdings sei für den Erfolg dieser Behandlung zwingend, dass die äussere Sicherheit und der Schutz des Beschwerdeführers vor erneuter Traumatisierung gewährleistet sei. F. Der Instruktionsrichter forderte das SEM am 7. März 2017 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 3. April 2017 ein und hielt darin an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 das Replikrecht, von welchem dieser mit Eingabe vom 19. April 2017 Gebrauch machte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b).

4. In der Beschwerde werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.1.1 Anders als in der Beschwerde und der Replik vorgebracht hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sie ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine spezifische Situation ausser Acht gelassen. Diese Vorhaltung verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation und auch zu den Möglichkeiten seiner ökonomischen Reintegration geäussert. Damit hat sie die in den Anhörungen vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Informationen berücksichtigt und die - aus ihrer Sicht - wesentlichen Überlegungen für die Bejahung der Zumutbarkeit benannt. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 4.1.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter vor, seine medizinischen Probleme bei der Würdigung seiner Aussagen unberücksichtigt gelassen zu haben. Damit vermengt er die Frage der Beweiswürdigung mit der Frage nach dem rechtlichen Gehör. Dasselbe gilt für seine Vorhaltung, seine Aussagen in der Anhörungen liessen nicht den von der Vorinstanz gezogenen Schluss zu, er sei vor allem zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts exilpolitisch tätig geworden. 4.1.4 Ob die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen hat, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, ist im Übrigen unter dem Titel der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu klären. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sein Verhalten insbesondere während der Anhörung habe etliche Anzeichen für psychische und physische Probleme erkennen lassen, die sich auch auf die Qualität seiner Aussagen niedergeschlagen hätten. Die Vorinstanz hätte ihm deshalb Frist ansetzen müssen, um sich in spezialärztliche Untersuchung zu begeben und einen Arztbericht einzureichen. Dies gelte auch für die medizinische Dokumentation der von ihm behaupteten Folterspuren.Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Befragungsprotokolle lassen nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung psychische und physische Probleme bestanden, welche das Aussageverhalten des Beschwerdeführers massgeblich beeinflusst haben könnten. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang verwendeten Aussagen des Beschwerdeführers sind aus dem Kontext gerissen und werden nur selektiv zitiert. Auf die Frage nach seinem Befinden hat der Beschwerdeführer geantwortet, es gehe ihm einigermassen gut, er sei aber ein bisschen depressiv (vgl. A17, F 2). In der Beschwerde wird nur der zweite Teil dieser Aussage zitiert; damit wird zu Unrecht suggeriert, dass die Vorinstanz trotz deutlicher Hinweise auf gesundheitliche Probleme keine weiteren Abklärungen getroffen und namentlich auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet hat. In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Entbehrlich war auch die Durchführung einer weiteren Anhörung, zumal sich auch aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Anhörung wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung vielmehr selbst bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 188). 4.2.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Verhaltens seines nach I._______ geflüchteten Bruders nicht näher untersucht zu haben. Zu solchen Abklärungen hatte die Vorinstanz jedoch keinen Anlass, zumal der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, wegen seines Bruders irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Der Vorinstanz kann auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. 4.3 Im Übrigen verwechselt der Beschwerdeführer die Frage einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs mit der Frage einer falschen Anwendung der Beweiswürdigungsregeln, wenn er der Vorinstanz unter Vorlage verschiedener Berichte und anderer Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz auf der Basis der ihr vorliegenden Länderinformationen einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsinstruktion noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht. Die Vorinstanz tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist sie im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Sache zweifelsohne gerecht geworden. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist. 5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) als auch auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge neuer - erst auf Beschwerdeebene beigebrachter - Beweismittel (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3). 5.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Aussagen in den Befragungen widersprüchlich, undifferenziert, unlogisch und tatsachenwidrig ausgefallen seien. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen von der Vorinstanz bereits festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, zumal er die Befragungsprotokolle nach der Rückübersetzung unterzeichnet hat und sich damit auf ihrem Inhalt behaften lassen muss. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der wiederholt vorgebrachte Einwand, er verfüge nur über eine mangelhafte Schulbildung und habe sich deshalb nicht differenziert ausdrücken können; gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer bis zur zehnten Klasse die Schule besucht (vgl. A4, F 1.17.04), was es ihm zweifellos ermöglicht, eigene Erlebnisse mit einem Mindestmass an Kohärenz wiederzugeben. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich in der BzP kurz halten müssen, so dass allfälligen Widersprüchen und Unvollständigkeiten nur eingeschränktes Gewicht beigemessen werden könne, führt ins Leere: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP aufgrund ihrer Ausführlichkeit qualitativ vergleichbar mit seinen Ausführungen in der Anhörung, so dass sie für die Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend ohne weitere Vorbehalte herangezogen werden können. 5.2.2 Die im Beschwerdeverfahren auch durch Einreichung eines Arztzeugnisses belegte PTBS des Beschwerdeführers vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines vorgeblichen TNA-Engagements nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich - anders als in der Replik dargelegt - nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der Anhörung sind zudem derart widersprüchlich und substanzlos ausgefallen, dass sie nicht mit dem Vorliegen einer PTBS erklärt werden können (anders lag der Fall im Urteil des BVGer E-3145/2012 E. 6.1, wo die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als "substanziiert, mit Realkennzeichen versehen und in sich stimmig" beurteilt wurden). 5.2.3 Ergänzend zu den bereits von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben eines Friedensrichters und des Dorfvorstehers sowohl zueinander als auch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in den erstinstanzlichen Befragungen teilweise in Widerspruch stehen. 5.2.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer erstinstanzlich vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren und unter Einreichung neuer Beweismittel völlig neue Sachverhalte geltend gemacht. Die Eingaben vom 26. Oktober 2015 und vom 11. Mai 2016 sind vom Bundesverwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Es stellt sich diesbezüglich namentlich die Frage, ob die neuen Vorbringen und Beweismittel als rechtserheblich zu qualifizieren sind, was dazu führen könnte, dass die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Tatsachen als unvollständig bezeichnet werden müssten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erwägen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4175/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6). Die Frage der Erheblichkeit der auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Vorbringen hängt dabei massgeblich davon ab, ob sie mit Blick auf Art. 7 AsylG und unter Einbezug der neu eingereichten Beweismittel als glaubhaft bezeichnet werden können.Die in der Beschwerde geforderte Ansetzung einer weiteren Frist zur Beschwerdeergänzung ist derweil entbehrlich, zumal die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG entgegengenommen wurden und ihm zudem die Möglichkeit gewährt wurde, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen. 5.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Asylverfahrens zwar daran festgehalten hat, von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise von EPDP-Leuten verfolgt zu werden, jedoch drei völlig verschiedene Verfolgungsmotive in den Raum gestellt hat: Im erstinstanzlichen Verfahren hat er zu Protokoll gegeben, wegen seiner Aktivitäten im Vorfeld der Lokalwahlen von 2013 entführt und bedroht worden zu sein. In der Beschwerdeschrift hat er ausgeführt, vor allem wegen der Verbindungen seines Vaters und seines Bruders zur LTTE verfolgt zu werden. In der Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2015 schliesslich führte er seine Verfolgung darauf zurück, dass sein Bruder für die sri-lankische Armee (SLA) als Spitzel tätig gewesen sei und sich seinen Verpflichtungen durch seine Ausreise aus Sri Lanka entzogen habe. Allein diese Unbeständigkeit stellt die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage, zumal keine entschuldbaren Gründe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E. 5a, zuletzt bestätigt in Urteil des BVGer E-3852/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.3.1) für das verspätete Geltendmachen zentraler Verfolgungsmotive ersichtlich sind: Nicht nachvollziehbar ist zunächst die Begründung des Beschwerdeführers, im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor einer sofortigen Ausschaffung und wegen mangelnder Schulbildung nichts über die Verbindungen seines Bruders zur LTTE berichtet zu haben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, ist der Beschwerdeführer zu Beginn sowohl der BzP wie auch der Bundesanhörung explizit darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jegliche Verbindungen zur LTTE offenzulegen, weil es der Vorinstanz nur so möglich sei zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Hinzu kommt, dass er in der Anhörung mehrmals konkret nach allfälligen Verbindungen zur LTTE gefragt wurde und solche Fragen unmissverständlich verneint hat (vgl. A17, F 50-53). Hingegen erwähnte er, dass sein Vater mit der LTTE sympathisiert und deren Fahrzeuge repariert habe (vgl. A17, F 50-51). Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst keine LTTE-Verbindungen offengelegt zu haben, ist also auch deshalb inkohärent, weil er über Verbindungen seines Vaters sehr wohl berichtet hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlich eingereichten Beweismittel (Briefe des Friedensrichters und des Dorfvorstehers) in deutlichem Widerspruch zum Verfolgungsmotiv stehen, das der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene behauptet; dort wird die Gefährdung des Beschwerdeführers nämlich auf die Fortsetzung der Tätigkeiten seines Vaters zurückgeführt - von seinem Bruder ist hingegen nicht die Rede (vgl. namentlich Schreiben des Friedensrichters vom 20. Juli 2014 und Schreiben des Dorfvorstehers vom 31. Oktober 2014).Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bis zum Erhalt der (...) Befragungsprotokolle nichts von der angeblichen Informantentätigkeit seines Bruders C._______ gewusst zu haben. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2016 hat C._______ die Tätigkeit als Spitzel während rund sechs Jahren ausgeübt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer ihn oft begleitet haben will, ist nicht plausibel, dass er von der Tätigkeit nichts erfahren haben soll, zumal nach den Aussagen von C._______ im (...) Asylverfahren selbst die Dorfbewohner ihn der Informantentätigkeit verdächtigt hätten (vgl. [...], S. 4-5). Die Aussagen in der (...) von C._______ weisen darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf: Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die mehrmonatige Inhaftierung C._______ im Jahr 2006 (vgl. [...], S. 2) erwähnt hätte, wenn ihm tatsächlich wegen seines Bruders Verfolgung gedroht hätte. Das Vorbringen ist aber auch deshalb unplausibel, weil nach seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung verschiedene seiner Familienangehörige nach wie vor in der Umgebung von B._______ leben (vgl. A4, F 3.01; A17, F 4 und F 10) und kein Grund dafür ersichtlich ist, warum gerade er im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Bruders ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise der EPDP geraten sein soll. 5.3.2 Keinen Beweiswert hat die mit der Eingabe vom 11. Mai 2016 eingereichte Aktennotiz der Schweizerischen Botschaft in Colombo und das gleichzeitig eingereichte Statement an den UN-Menschenrechtsrat, zumal diese Beweismittel - ebenso wie die zahlreich eingereichten allgemeinen Lageberichte und Zeitungsartikel - keinen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweisen. 5.3.3 In der Anhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im (...) an einer (einzigen) Demonstration vor den Vereinten Nationen in Genf teilgenommen zu haben (vgl. A17, F 54-57). Daraus und aus seiner Aussage, dort "einfaches Demonstrationsmitglied" gewesen zu sein (vgl. A17, F 58) zieht die Vorinstanz völlig zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer kein besonders exilpolitisches Profil aufweist, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als lohnenswerte Zielscheibe der Verfolgung darstellen würde. Daran vermögen auch die Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Aus dem behaupteten Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem angeblichen Cousin des früheren Geheimdienstchefs der LTTE bekannt ist, kann nicht auf ein ausgeprägtes Engagement für die tamilische Sache geschlossen werden, das für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotos. Namentlich lässt das Foto, auf welchem der Beschwerdeführer an einem nicht näher identifizierbaren Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. 5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Asylmotive sind ebenso wie die neu eingereichten Beweismittel unerheblich und führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt als unvollständig erachtet werden müsste. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seines Profils von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gewalttätigen Entführungen und Drohungen im Frühjahr 2014 sind unglaubhaft. Seine exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf Sympathiebekundungen und lassen ihn nicht als Person mit prägnantem politischem Profil erscheinen, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. 5.5 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 188). Zur Einholung weiterer medizinischer Gutachten besteht auch deshalb kein Anlass, weil es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - möglich war, von sich aus einen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise von Angehörigen der EPDP misshandelt worden zu sein, verspricht auch die Einholung einer Dokumentation seiner "Folterspuren" keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Beweisanträge in der Beschwerde sind entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Die Brandnarbe am Unterarm des Beschwerdeführers ändert an diesem Gesamtbild nichts. 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 5.3.3 und E. 5.4), erscheint der Beschwerdeführer - auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel - nicht als Person mit prägnantem politischen Profil, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.3 In Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 8.3.4 Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im März 2016 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Falls die im März 2016 laufende Therapie noch andauert, kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seiner Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.3.5 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich seine Mutter mit der Finanzierung der Ausreise ihres Sohnes in eine finanziell schwierige Situation (vgl. A17, F 151) gebracht haben könnte. Daraus kann jedoch nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, leben doch zahlreiche weitere Verwandte in seiner Heimatregion (vgl. A4, F 3.01; A 17, F 4 und F 10), wobei seine Brüder alle arbeitstätig sein sollen. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Gefährdungssituation für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. oben, E. 5), ist zudem nicht ersichtlich, warum er seine langjährige Tätigkeit als Tuk-Tuk-Fahrer (vgl. A4, F 1.17.05) nicht wieder aufnehmen könnte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (E._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: