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E-3852/2016

E-3852/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2009 und gelangte von Colombo aus auf dem Luftweg via B._______ und C._______ am 7. Februar 2010 nach Paris, wo er - nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren - bis am 15. Mai 2014 blieb. Von dort aus sei er am 15. Mai 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 und der vertieften Anhörung vom 11. April 2016 machte er im Wesentlichen geltend, in E._______ bei F._______ (andere Schreibweise: G._______ [Jaffna-Distrikt; Nordprovinz]) geboren zu sein, indessen aufgrund der Kriegswirren von 1996 bis 2008 in H._______ im Vanni-Gebiet gelebt zu haben. Während dieser Zeit habe er ein einmonatiges LTTE-Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert und verschiedene Hilfstätigkeiten zu deren Gunsten geleistet. Im Jahr 2006 sei er in I._______ (andere Schreibweise: J._______) von Angehörigen der Sri Lanka Army (SLA) erstmals festgenommen, während einer Woche im K._______ in L._______ festgehalten und von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Seine Freilassung sei gegen eine Geldzahlung an einen CID-Beamten erfolgt. Nach Kriegsende habe sich seine Familie der Armee ergeben und sei in ein Flüchtlingscamp nach M._______ (andere Schreibweise: N._______) gebracht worden. Kurze Zeit nach der Ankunft im Camp sei der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren Gleichaltrigen mitgenommen und während acht Monaten inhaftiert worden. Während der Haft sei er vom CID zu seinen LTTE-Verbindungen befragt, geschlagen und gequält worden. Wegen einer Erkrankung seien der Beschwerdeführer und andere Gefangene am 17. Dezember 2009 ins Spital nach L._______ gebracht worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Seit seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Familienangehörigen seinetwegen behelligt, sein Bruder gar festgenommen worden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte er seinen Geburtsschein und eine Wohnsitzbestätigung im Original, eine Kopie eines Entscheids der französischen Behörden vom 6. Mai 2011 sowie diverse fremdsprachige Internetausdrucke ein. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 - eröffnet am 19. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Mit der Beschwerde legte er diverse vorinstanzliche Aktenstücke sowie jeweils eine Kopie eines als "Gutachten Übersetzung" bezeichnetes Schreibens vom 20. Juni 2016 sowie einer Skizze vom 14. Juni 2016 zu den Akten. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verschob die Beurteilung der anderen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich einerseits nicht mehrmals frei zu seinen Vorbringen äussern können (Ziff. 8 der Beschwerdeschrift) und sei andererseits anlässlich der Anhörung nur mit zwei Widersprüchen konfrontiert worden (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Dies, obschon ihm in der angefochtenen Verfügung weitere Widersprüche und Unplausibilität seiner Aussagen angelastet worden seien.

E. 3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete und für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Wird ein Verfahren - wie das vorliegende - auf Gesuch der Partei eingeleitet, findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die BzP bezwecke nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb er sich (implizit) nur einmal - an der Anhörung - frei habe äussern können, geht dieser Einwand fehl. Denn einerseits verpflichtet das Asylgesetz das SEM, die Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren zu den Asylgründen anzuhören (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG) und andererseits wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einleitend darauf hingewiesen, dass diese auch die Erfassung der Gesuchsgründe beinhalte (vgl. A4, Einleitungstext). Eine weitergehende Pflicht der Behörden respektive ein Recht auf mehrmalige Äusserung zu den Asylgründen lässt sich aus Art. 29 AsylG nicht ableiten. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer sowohl im Anschluss an die Befragung der BzP als auch der Anhörung zusätzlich Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren darzulegen (vgl. A4 Ziff. 7.01 und 7.03; A23 F216).

E. 3.4 Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz habe im Entscheid weitere, dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht vorgehaltene, Widersprüche beziehungsweise Unplausibilitäten vorgeworfen, wird in der Beschwerdeeingabe nicht weiter begründet, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Das vorinstanzliche Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden, zumal es sich bei diesen Ungereimtheiten - im Vergleich zu den Vorbringen der LTTE-Hilfstätigkeiten und der Haft - um Nebenpunkte handelt, die zur Stützung der Argumentation beigezogen werden, aber nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet werden mussten, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nun Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern.

E. 3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht festzustellen. Für eine Kassation des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen besteht kein Anlass.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2)

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung eine Reihe von Vorbringen nachgeschoben, welche er anlässlich der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt habe. Das SEM verwies dabei insbesondere auf das LTTE-Engagement und die Haft im K._______ im Jahr 2006, die im M._______ Flüchtlingscamp erlittenen Misshandlungen sowie die im Nachgang an seine Ausreise ergangene Haft des Bruders. Ferner seien die Asylkernvorbringen von Widersprüchen geprägt, so hinsichtlich der Anzahl Mitgefangener im Zusammenhang mit der Spitaleinlieferung (zu viert beziehungsweise zu fünft) oder in Bezug auf die Schilderungen zur Flucht selbst (er sei zusammen mit den anderen Haftinsassen beziehungsweise alleine geflüchtet). Seine Schilderungen seien ausserdem vielerorts unlogisch ausgefallen (das Warten der Soldaten vor dem Spital, während die Gefangenen hätten behandelt werden sollen; die Behandlung der zwar hochansteckenden, grundsätzlich aber unkomplizierten Windpocken-Erkrankung in einem Spital). In weiten Teilen der Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Trotz seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lanka und der Tatsache, dass er seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren verlassen habe, bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden. Eine konkrete Gefährdung, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, bestünde nicht. Der aus dem Jaffna-Distrikt stammende Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in der Nordprovinz verbracht und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie die Möglichkeit, als (...) (recte: (...), vgl. SEM-Akten A4 Ziff.1.17.05) seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Diese seien allesamt plausibel, detailliert und substantiiert ausgefallen. Was die widersprüchliche Anzahl Personen betrifft, welche zum Spital geführt worden seien, sei er der festen Überzeugung, von Anfang an von vier Mitgefangenen gesprochen zu haben. Desgleichen sei er davon überzeugt, bereits anlässlich der BzP ausgesagt zu haben, alleine geflohen zu sein, beziehungsweise, dass alle Gefangenen die Gelegenheit gehabt hätten zu fliehen und zu Beginn auch alle hätten fliehen wollen, sich die anderen aus Angst aber dagegen entschieden hätten. Diese Ungereimtheiten seien auf einen Übersetzungsfehler oder zumindest auf eine Übersetzungsungenauigkeit zurückzuführen. Im Übrigen habe er seine Flucht aus dem Krankenhaus sehr genau beschrieben. Dafür, weshalb die Soldaten ausserhalb des Spitals gewartet hätten, habe er keine Erklärung und könne deshalb nur darüber spekulieren. Möglicherweise hätten diese es als genügend erachtet, den Vordereingang zu bewachen, ohne mit der Flucht der Gefangenen via Hinterausgang über eine mannshohe Mauer gerechnet zu haben. Was die angeblich unplausiblen Befragungen durch den CID betreffe, habe er nie behauptet, ihm sei immer wieder nur eine einzige Frage gestellt worden, sondern er habe einzig ausgesagt, jeden Tag verhört worden zu sein. Dabei hätten die Männer des CID stets wissen wollen, ob er die LTTE unterstützt habe, wobei die Fragen sehr wohl variiert hätten. Auch in diesem Fall dürfte es sich um eine Übersetzungsungenauigkeit handeln. Der Beschwerdeführer weise etliche Risikofaktoren auf, weshalb er bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen seitens des sri-lankischen Staats zu rechnen hätte (namentlich seine LTTE-Unterstützungshandlungen wie die Mithilfe beim Bunkerbau oder die Lieferung von Essen, seine zweimalige Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen während der Haft).

E. 5.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Auf die zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.

E. 5.3.1 Vorab ist, wie unter Erwägung 3.3 bereits dargelegt, festzustellen, dass auch die BzP der Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft dient. Obwohl der Befragung im EVZ nur summarischer Charakter zukommt und in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen müssen, und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4).

E. 5.3.2 Als Hauptgrund für sein Asylgesuch machte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung als auch der Anhörung übereinstimmend geltend, aufgrund der mehrmonatigen Haft im Jahr 2009 und der dort erlittenen Misshandlungen geflüchtet zu sein, als sich ihm hierzu die Möglichkeit anlässlich eines Spitaleintritts geboten habe. An der Anhörung brachte er ergänzend und präzisierend vor, wegen Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft festgenommen worden zu sein (A23 F65) und weil ein Angehöriger der CID ihn aus seiner früheren Festnahme im Jahr 2006 wiedererkannt habe. Es kann zwar erstaunen, dass der Beschwerdeführer diese Elemente an der Befragung nicht nannte, doch sind diese nur deshalb nicht als nachgeschoben zu betrachten, weil er dann vor allem gefragt wurde, was ihn zum Verlassen des Heimalandes veranlasst habe und welche seine Gründe für das (Asyl-)Gesuch seien (A4 Ziff. 7.01). Neben der Dauer des Gefängnisaufenthalts wurden keine weiteren Fragen dazu gestellt (A4 Ziff. 7.02).

E. 5.4 Im Einzelnen trug der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2006 von SLA-Soldaten in J._______ festgenommen worden, während einer Woche im K._______ in L._______ in Haft gewesen (A23 F131), indessen gegen eine Geldzahlung freigekommen zu sein (A23 F64 f./F132 ff.). Derselbe CID-Angehörige, der diesen Geldbetrag für seine Freilassung entgegen genommen habe, habe den Beschwerdeführer Jahre später (nachdem seine Familie vermutlich am 16. August 2009 beziehungsweise im März 2009 zu den Stellungen der sri-lankischen Armee übergelaufen [A23 F39/F96 ff.] und ins Flüchtlingslager N._______ in J._______ gebracht worden sei [A23 F18/F56/ F64]), wieder erkannt. Deshalb sei er kurz nach seiner Ankunft im Flüchtlingslager erneut festgenommen und bis zu seiner Flucht aus der Haft am 17. Dezember 2009 (A23 F95) inhaftiert gewesen (A23 F66).

E. 5.4.1 Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters, Geschlechts und seiner Herkunft aus dem Norden zu einer allfälligen Verbindung zu den LTTE routinemässig vom CID befragt wurde. Indessen erscheinen die geschilderte Haft und Flucht aus dieser nicht als glaubhaft. Dass sich ein CID-Angehöriger, der ihn im Flüchtlingscamp wieder erkannt haben soll, nach einer Zeitspanne von drei Jahren - ohne Vorliegen eines konkreten Hinweises und einzig bei einer einmaligen Personenkontrolle (A23 F79 ff.) - an den Beschwerdeführer hätte erinnern sollen, ist kaum nachvollziehbar, selbst wenn dieser ihm angeblich anlässlich der Inhaftierung im Jahr 2006 die Identitätskarte abgenommen und sich von ihm bestechen lassen haben sollte (A23 F79). Dies dürfte dieser CID-Angehörige innert seiner Amtszeit doch zahlreiche Male getan haben. Ein Erkennen des Beschwerdeführers erscheint auch angesichts der damaligen Massenflucht und entsprechenden Anzahl Menschen im Flüchtlingslager (A23 F58) höchst zweifelhaft.

E. 5.4.2 Sodann mangelt es den Schilderungen zur achtmonatigen Haft an Realitätskennzeichen und Detailreichtum. Namentlich die Unkenntnis über den Ort seiner Inhaftierung ("Es war im Wald. Wo weiss ich nicht." [A23 F101]) und seine äusserst vagen Aussagen zum Haftort (er sei in Haus Nummer eins, die anderen Häftlinge in den beiden anderen Häuser untergebracht gewesen; das Gebäude habe ein Dach und mehrere beziehungsweise kein Fenster gehabt [A23104 ff.]) oder zum Tagesablauf (A23 F123 ff.) sprechen gegen das Vorbringen von tatsächlich Erlebtem. Insgesamt lassen die Schilderungen persönlich geprägte Eindrücke vermissen, was bei einer angeblich durchgestandenen, mehrmonatigen Haft hingegen durchaus zu erwarten wäre.

E. 5.4.3 Mangelt es bereits den Haftvorbringen an der Glaubhaftigkeit, sind den täglichen Verhören während der Haft, den angeblichen Misshandlungen oder der daraus resultierenden Behelligungen der Familienangehörigen die Grundlage entzogen. Die Verhöre im Camp schilderte der Beschwerdeführer weitgehend gehaltlos und führte einzig aus, täglich einmal zu seiner LTTE-Angehörigkeit befragt worden zu sein (A23 F135 ff.). Dass er in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, die diesbezüglichen Fragen hätten sehr wohl variiert und es habe anlässlich der Anhörung Übersetzungsungenauigkeiten gegeben, vermögen an der Sichtweise nichts zu ändern, die während acht Monaten stattgefundenen täglichen Befragungen in Haft wortkarg dargelegt zu haben. Dem Einwand allfälliger Übersetzungsfehler ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gute Verständlichkeit des Dolmetschers bestätigte, er darauf hingewiesen wurde, sich bei Verständigungsproblemen zu Wort zu melden, ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit feststellte (A4 S. 9, A23 F1 f./F7). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in der vorgetragenen Weise ins Visier des CID hätte geraten sollen, gab er doch an, einzig Hilfsleistungen zugunsten der LTTE verrichtet zu haben (A23 F70 f.), verneinte hingegen ausdrücklich sowohl eine eigene Mitgliedschaft als auch eine solche der Eltern oder Verbindungen zu höheren LTTE-Kadern (A23 F72/F185/F212). Als unglaubhaft erweisen sich ausserdem seine Schilderungen, wonach er während der Haft misshandelt worden sei. Gerade in Bezug auf körperliche Misshandlungen (er sei unter anderem mehrmals an den Füssen aufgehängt und kopfüber in eine benzingefüllte Tasche gesteckt worden [A23 142 ff.]), wären weitaus persönlicher geprägte Erzählungen zu erwarten gewesen, hätte er solche tatsächlich erlebt. Was schliesslich die Behelligungen seiner Familienangehörigen (die zweitägige Haft seines Bruders beziehungsweise die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer [A4 Ziff. 7.03, A23 175 ff.]) betrifft, erweisen sich auch diese als unsubstanziiert und werden auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer oder dessen Familienangehörigen (A23 184 ff.).

E. 5.4.4 Weiter erweist sich die geschilderte Flucht aus dem Spital insgesamt als unglaubhaft. Dabei kann angesichts diverser anderer Unglaubhaftigkeitselemente offengelassen werden, ob es sich hinsichtlich der widersprüchlich genannten Anzahl Geflüchteter (drei oder vier Mitgefangene [A4 Ziff. 7.01; A23 F53/F160/F206] beziehungsweise der alleinigen Flucht des Beschwerdeführers [A23 F157/F166/F169 f.]) um einen Übersetzungsfehler handelt (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). So ist unvorstellbar, dass Gefangene, die während Monaten inhaftiert gewesen sein sollen, mithin als entsprechend bedrohlich einzustufen sein dürften, von den Soldaten nur bis zum Spitaleingang begleitet würden, sich im Gebäudeinnern hingegen frei bewegen könnten (A23 162 ff.). Dies erscheint umso weniger glaubhaft, als den Gefangenen während der dreistündigen Fahrt vom Camp zum Krankenhaus die Augen verbunden worden seien (A23 F159). Auch die angeblich problemlose Flucht durch die Leichenhalle auf der Rückseite des Spitalgebäudes mutet realitätsfremd an (A23 F162 ff.). Weder der Einwand des Beschwerdeführers, die Soldaten seien möglicherweise davon ausgegangen, die Bewachung des Vordereingangs würde genügen, oder sie hätten wohl einfach nicht mit einer Flucht gerechnet noch, diese hätten sich bewaffnet nicht ins Spital begeben dürfen, vermögen zu überzeugen. An der Unglaubhaftigkeit des geschilderten Weggangs vermag auch die eingereichte, unkommentierte Skizze nichts zu ändern.

E. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus der Schweiz vor künftiger Verfolgung fürchten muss.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien bei der Rückkehr nach Sri Lanka als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 5.5.2 Nachdem sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - und damit auch das Wissen der Behörden über die vorgebrachten beziehungsweise das Unterstellen einer Verbindung zu den LTTE - als unglaubhaft erweisen, sind im vorliegenden Fall keine der stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Alleine aus dem Umstand, der tamilischen Ethnie anzugehören, im Vanni-Gebiet gelebt zu haben sowie der zwischenzeitlich achtjährigen Landesabwesenheit und den durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich und in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Anhaltspunkte dafür, ihm würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, bestehen mithin nicht. Eine solche ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2009 bestehende, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun. Sodann ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3.2 Der in F._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geborene Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 17. Lebensjahr in E._______, wo er nach wie vor über ein grosses Beziehungsnetz verfügt. Seine Eltern und die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt, sind, nachdem sie im Zuge der Kriegswirren 1996 nach H._______ im Vanni-Gebiet zogen und später im Flüchtlingslager in J._______ (Distrikt L._______ [Nordprovinz]) lebten, nach E._______ zurückgekehrt. Weiter leben ein anderer Bruder sowie sechs Onkel und Tanten ebenfalls in Jaffna (A4 Ziff. 3.01; A23 F40 ff./F175). Von mangelnder Unterstützung bei einer Rückkehr ist indessen nicht auszugehen. Bei Bedarf dürfte finanzielle Unterstützung in der Anfangsphase sowohl seitens der Eltern, welche über eigenes Land verfügen und der Vater ein zusätzliches Einkommen als (...) erwirtschaftet (A23 F45 ff.), als auch von seinem in L._______ lebenden Onkel, der ihm zur Flucht verhalf (A23 F171 ff.) zu erwarten sein. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, welche er mit dem O-Level abschloss und, trotz Fehlens einer Ausbildung, sein eigenes Erwerbseinkommen in der (...) erwirtschaftete (A4 Ziff. 1.17.04 f.; A23 F36), so dass ihm auch bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Reintegration ebenfalls gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht aufgrund begünstigender Faktoren als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist auf die Kostenauflage zu verzichten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frau lic. iur. Nina Blum als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb ihr ein Honorar auszurichten ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer Kostennote vom 22. Juli 2016 macht die Rechtsvertreterin Kosten von insgesamt Fr. 1'504.- geltend, welche sich aus Honorarkosten von Fr. 1'200.- (zeitlicher Aufwand von acht Stunden à Fr. 150.-), einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- und Ausgaben von Fr. 14.- sowie Übersetzerkosten von Fr. 240.- zusammensetzt. Angesichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (knapp zwölfseitige Beschwerde sowie ein Begleitschreiben zur eingereichten Fürsorgebestätigung), erweist sich der zeitliche Aufwand als zu hoch und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist demnach ein Honorar von Fr. 1'204.- (inklusive Auslagen, Dossiereröffnungspauschale und Übersetzerkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 1'204.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3852/2016 Urteil vom 25. Januar 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Andrea Berger-Fehr ; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Nina Blum, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2009 und gelangte von Colombo aus auf dem Luftweg via B._______ und C._______ am 7. Februar 2010 nach Paris, wo er - nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren - bis am 15. Mai 2014 blieb. Von dort aus sei er am 15. Mai 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 und der vertieften Anhörung vom 11. April 2016 machte er im Wesentlichen geltend, in E._______ bei F._______ (andere Schreibweise: G._______ [Jaffna-Distrikt; Nordprovinz]) geboren zu sein, indessen aufgrund der Kriegswirren von 1996 bis 2008 in H._______ im Vanni-Gebiet gelebt zu haben. Während dieser Zeit habe er ein einmonatiges LTTE-Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert und verschiedene Hilfstätigkeiten zu deren Gunsten geleistet. Im Jahr 2006 sei er in I._______ (andere Schreibweise: J._______) von Angehörigen der Sri Lanka Army (SLA) erstmals festgenommen, während einer Woche im K._______ in L._______ festgehalten und von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Seine Freilassung sei gegen eine Geldzahlung an einen CID-Beamten erfolgt. Nach Kriegsende habe sich seine Familie der Armee ergeben und sei in ein Flüchtlingscamp nach M._______ (andere Schreibweise: N._______) gebracht worden. Kurze Zeit nach der Ankunft im Camp sei der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren Gleichaltrigen mitgenommen und während acht Monaten inhaftiert worden. Während der Haft sei er vom CID zu seinen LTTE-Verbindungen befragt, geschlagen und gequält worden. Wegen einer Erkrankung seien der Beschwerdeführer und andere Gefangene am 17. Dezember 2009 ins Spital nach L._______ gebracht worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Seit seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Familienangehörigen seinetwegen behelligt, sein Bruder gar festgenommen worden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte er seinen Geburtsschein und eine Wohnsitzbestätigung im Original, eine Kopie eines Entscheids der französischen Behörden vom 6. Mai 2011 sowie diverse fremdsprachige Internetausdrucke ein. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 - eröffnet am 19. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Mit der Beschwerde legte er diverse vorinstanzliche Aktenstücke sowie jeweils eine Kopie eines als "Gutachten Übersetzung" bezeichnetes Schreibens vom 20. Juni 2016 sowie einer Skizze vom 14. Juni 2016 zu den Akten. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verschob die Beurteilung der anderen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich einerseits nicht mehrmals frei zu seinen Vorbringen äussern können (Ziff. 8 der Beschwerdeschrift) und sei andererseits anlässlich der Anhörung nur mit zwei Widersprüchen konfrontiert worden (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Dies, obschon ihm in der angefochtenen Verfügung weitere Widersprüche und Unplausibilität seiner Aussagen angelastet worden seien. 3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete und für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Wird ein Verfahren - wie das vorliegende - auf Gesuch der Partei eingeleitet, findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die BzP bezwecke nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb er sich (implizit) nur einmal - an der Anhörung - frei habe äussern können, geht dieser Einwand fehl. Denn einerseits verpflichtet das Asylgesetz das SEM, die Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren zu den Asylgründen anzuhören (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG) und andererseits wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einleitend darauf hingewiesen, dass diese auch die Erfassung der Gesuchsgründe beinhalte (vgl. A4, Einleitungstext). Eine weitergehende Pflicht der Behörden respektive ein Recht auf mehrmalige Äusserung zu den Asylgründen lässt sich aus Art. 29 AsylG nicht ableiten. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer sowohl im Anschluss an die Befragung der BzP als auch der Anhörung zusätzlich Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren darzulegen (vgl. A4 Ziff. 7.01 und 7.03; A23 F216). 3.4 Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz habe im Entscheid weitere, dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht vorgehaltene, Widersprüche beziehungsweise Unplausibilitäten vorgeworfen, wird in der Beschwerdeeingabe nicht weiter begründet, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Das vorinstanzliche Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden, zumal es sich bei diesen Ungereimtheiten - im Vergleich zu den Vorbringen der LTTE-Hilfstätigkeiten und der Haft - um Nebenpunkte handelt, die zur Stützung der Argumentation beigezogen werden, aber nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet werden mussten, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nun Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern. 3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht festzustellen. Für eine Kassation des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen besteht kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2) 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung eine Reihe von Vorbringen nachgeschoben, welche er anlässlich der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt habe. Das SEM verwies dabei insbesondere auf das LTTE-Engagement und die Haft im K._______ im Jahr 2006, die im M._______ Flüchtlingscamp erlittenen Misshandlungen sowie die im Nachgang an seine Ausreise ergangene Haft des Bruders. Ferner seien die Asylkernvorbringen von Widersprüchen geprägt, so hinsichtlich der Anzahl Mitgefangener im Zusammenhang mit der Spitaleinlieferung (zu viert beziehungsweise zu fünft) oder in Bezug auf die Schilderungen zur Flucht selbst (er sei zusammen mit den anderen Haftinsassen beziehungsweise alleine geflüchtet). Seine Schilderungen seien ausserdem vielerorts unlogisch ausgefallen (das Warten der Soldaten vor dem Spital, während die Gefangenen hätten behandelt werden sollen; die Behandlung der zwar hochansteckenden, grundsätzlich aber unkomplizierten Windpocken-Erkrankung in einem Spital). In weiten Teilen der Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Trotz seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lanka und der Tatsache, dass er seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren verlassen habe, bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden. Eine konkrete Gefährdung, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, bestünde nicht. Der aus dem Jaffna-Distrikt stammende Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in der Nordprovinz verbracht und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie die Möglichkeit, als (...) (recte: (...), vgl. SEM-Akten A4 Ziff.1.17.05) seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Diese seien allesamt plausibel, detailliert und substantiiert ausgefallen. Was die widersprüchliche Anzahl Personen betrifft, welche zum Spital geführt worden seien, sei er der festen Überzeugung, von Anfang an von vier Mitgefangenen gesprochen zu haben. Desgleichen sei er davon überzeugt, bereits anlässlich der BzP ausgesagt zu haben, alleine geflohen zu sein, beziehungsweise, dass alle Gefangenen die Gelegenheit gehabt hätten zu fliehen und zu Beginn auch alle hätten fliehen wollen, sich die anderen aus Angst aber dagegen entschieden hätten. Diese Ungereimtheiten seien auf einen Übersetzungsfehler oder zumindest auf eine Übersetzungsungenauigkeit zurückzuführen. Im Übrigen habe er seine Flucht aus dem Krankenhaus sehr genau beschrieben. Dafür, weshalb die Soldaten ausserhalb des Spitals gewartet hätten, habe er keine Erklärung und könne deshalb nur darüber spekulieren. Möglicherweise hätten diese es als genügend erachtet, den Vordereingang zu bewachen, ohne mit der Flucht der Gefangenen via Hinterausgang über eine mannshohe Mauer gerechnet zu haben. Was die angeblich unplausiblen Befragungen durch den CID betreffe, habe er nie behauptet, ihm sei immer wieder nur eine einzige Frage gestellt worden, sondern er habe einzig ausgesagt, jeden Tag verhört worden zu sein. Dabei hätten die Männer des CID stets wissen wollen, ob er die LTTE unterstützt habe, wobei die Fragen sehr wohl variiert hätten. Auch in diesem Fall dürfte es sich um eine Übersetzungsungenauigkeit handeln. Der Beschwerdeführer weise etliche Risikofaktoren auf, weshalb er bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen seitens des sri-lankischen Staats zu rechnen hätte (namentlich seine LTTE-Unterstützungshandlungen wie die Mithilfe beim Bunkerbau oder die Lieferung von Essen, seine zweimalige Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen während der Haft). 5.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Auf die zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. 5.3.1 Vorab ist, wie unter Erwägung 3.3 bereits dargelegt, festzustellen, dass auch die BzP der Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft dient. Obwohl der Befragung im EVZ nur summarischer Charakter zukommt und in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen müssen, und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). 5.3.2 Als Hauptgrund für sein Asylgesuch machte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung als auch der Anhörung übereinstimmend geltend, aufgrund der mehrmonatigen Haft im Jahr 2009 und der dort erlittenen Misshandlungen geflüchtet zu sein, als sich ihm hierzu die Möglichkeit anlässlich eines Spitaleintritts geboten habe. An der Anhörung brachte er ergänzend und präzisierend vor, wegen Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft festgenommen worden zu sein (A23 F65) und weil ein Angehöriger der CID ihn aus seiner früheren Festnahme im Jahr 2006 wiedererkannt habe. Es kann zwar erstaunen, dass der Beschwerdeführer diese Elemente an der Befragung nicht nannte, doch sind diese nur deshalb nicht als nachgeschoben zu betrachten, weil er dann vor allem gefragt wurde, was ihn zum Verlassen des Heimalandes veranlasst habe und welche seine Gründe für das (Asyl-)Gesuch seien (A4 Ziff. 7.01). Neben der Dauer des Gefängnisaufenthalts wurden keine weiteren Fragen dazu gestellt (A4 Ziff. 7.02). 5.4 Im Einzelnen trug der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2006 von SLA-Soldaten in J._______ festgenommen worden, während einer Woche im K._______ in L._______ in Haft gewesen (A23 F131), indessen gegen eine Geldzahlung freigekommen zu sein (A23 F64 f./F132 ff.). Derselbe CID-Angehörige, der diesen Geldbetrag für seine Freilassung entgegen genommen habe, habe den Beschwerdeführer Jahre später (nachdem seine Familie vermutlich am 16. August 2009 beziehungsweise im März 2009 zu den Stellungen der sri-lankischen Armee übergelaufen [A23 F39/F96 ff.] und ins Flüchtlingslager N._______ in J._______ gebracht worden sei [A23 F18/F56/ F64]), wieder erkannt. Deshalb sei er kurz nach seiner Ankunft im Flüchtlingslager erneut festgenommen und bis zu seiner Flucht aus der Haft am 17. Dezember 2009 (A23 F95) inhaftiert gewesen (A23 F66). 5.4.1 Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters, Geschlechts und seiner Herkunft aus dem Norden zu einer allfälligen Verbindung zu den LTTE routinemässig vom CID befragt wurde. Indessen erscheinen die geschilderte Haft und Flucht aus dieser nicht als glaubhaft. Dass sich ein CID-Angehöriger, der ihn im Flüchtlingscamp wieder erkannt haben soll, nach einer Zeitspanne von drei Jahren - ohne Vorliegen eines konkreten Hinweises und einzig bei einer einmaligen Personenkontrolle (A23 F79 ff.) - an den Beschwerdeführer hätte erinnern sollen, ist kaum nachvollziehbar, selbst wenn dieser ihm angeblich anlässlich der Inhaftierung im Jahr 2006 die Identitätskarte abgenommen und sich von ihm bestechen lassen haben sollte (A23 F79). Dies dürfte dieser CID-Angehörige innert seiner Amtszeit doch zahlreiche Male getan haben. Ein Erkennen des Beschwerdeführers erscheint auch angesichts der damaligen Massenflucht und entsprechenden Anzahl Menschen im Flüchtlingslager (A23 F58) höchst zweifelhaft. 5.4.2 Sodann mangelt es den Schilderungen zur achtmonatigen Haft an Realitätskennzeichen und Detailreichtum. Namentlich die Unkenntnis über den Ort seiner Inhaftierung ("Es war im Wald. Wo weiss ich nicht." [A23 F101]) und seine äusserst vagen Aussagen zum Haftort (er sei in Haus Nummer eins, die anderen Häftlinge in den beiden anderen Häuser untergebracht gewesen; das Gebäude habe ein Dach und mehrere beziehungsweise kein Fenster gehabt [A23104 ff.]) oder zum Tagesablauf (A23 F123 ff.) sprechen gegen das Vorbringen von tatsächlich Erlebtem. Insgesamt lassen die Schilderungen persönlich geprägte Eindrücke vermissen, was bei einer angeblich durchgestandenen, mehrmonatigen Haft hingegen durchaus zu erwarten wäre. 5.4.3 Mangelt es bereits den Haftvorbringen an der Glaubhaftigkeit, sind den täglichen Verhören während der Haft, den angeblichen Misshandlungen oder der daraus resultierenden Behelligungen der Familienangehörigen die Grundlage entzogen. Die Verhöre im Camp schilderte der Beschwerdeführer weitgehend gehaltlos und führte einzig aus, täglich einmal zu seiner LTTE-Angehörigkeit befragt worden zu sein (A23 F135 ff.). Dass er in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, die diesbezüglichen Fragen hätten sehr wohl variiert und es habe anlässlich der Anhörung Übersetzungsungenauigkeiten gegeben, vermögen an der Sichtweise nichts zu ändern, die während acht Monaten stattgefundenen täglichen Befragungen in Haft wortkarg dargelegt zu haben. Dem Einwand allfälliger Übersetzungsfehler ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gute Verständlichkeit des Dolmetschers bestätigte, er darauf hingewiesen wurde, sich bei Verständigungsproblemen zu Wort zu melden, ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit feststellte (A4 S. 9, A23 F1 f./F7). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in der vorgetragenen Weise ins Visier des CID hätte geraten sollen, gab er doch an, einzig Hilfsleistungen zugunsten der LTTE verrichtet zu haben (A23 F70 f.), verneinte hingegen ausdrücklich sowohl eine eigene Mitgliedschaft als auch eine solche der Eltern oder Verbindungen zu höheren LTTE-Kadern (A23 F72/F185/F212). Als unglaubhaft erweisen sich ausserdem seine Schilderungen, wonach er während der Haft misshandelt worden sei. Gerade in Bezug auf körperliche Misshandlungen (er sei unter anderem mehrmals an den Füssen aufgehängt und kopfüber in eine benzingefüllte Tasche gesteckt worden [A23 142 ff.]), wären weitaus persönlicher geprägte Erzählungen zu erwarten gewesen, hätte er solche tatsächlich erlebt. Was schliesslich die Behelligungen seiner Familienangehörigen (die zweitägige Haft seines Bruders beziehungsweise die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer [A4 Ziff. 7.03, A23 175 ff.]) betrifft, erweisen sich auch diese als unsubstanziiert und werden auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer oder dessen Familienangehörigen (A23 184 ff.). 5.4.4 Weiter erweist sich die geschilderte Flucht aus dem Spital insgesamt als unglaubhaft. Dabei kann angesichts diverser anderer Unglaubhaftigkeitselemente offengelassen werden, ob es sich hinsichtlich der widersprüchlich genannten Anzahl Geflüchteter (drei oder vier Mitgefangene [A4 Ziff. 7.01; A23 F53/F160/F206] beziehungsweise der alleinigen Flucht des Beschwerdeführers [A23 F157/F166/F169 f.]) um einen Übersetzungsfehler handelt (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). So ist unvorstellbar, dass Gefangene, die während Monaten inhaftiert gewesen sein sollen, mithin als entsprechend bedrohlich einzustufen sein dürften, von den Soldaten nur bis zum Spitaleingang begleitet würden, sich im Gebäudeinnern hingegen frei bewegen könnten (A23 162 ff.). Dies erscheint umso weniger glaubhaft, als den Gefangenen während der dreistündigen Fahrt vom Camp zum Krankenhaus die Augen verbunden worden seien (A23 F159). Auch die angeblich problemlose Flucht durch die Leichenhalle auf der Rückseite des Spitalgebäudes mutet realitätsfremd an (A23 F162 ff.). Weder der Einwand des Beschwerdeführers, die Soldaten seien möglicherweise davon ausgegangen, die Bewachung des Vordereingangs würde genügen, oder sie hätten wohl einfach nicht mit einer Flucht gerechnet noch, diese hätten sich bewaffnet nicht ins Spital begeben dürfen, vermögen zu überzeugen. An der Unglaubhaftigkeit des geschilderten Weggangs vermag auch die eingereichte, unkommentierte Skizze nichts zu ändern. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus der Schweiz vor künftiger Verfolgung fürchten muss. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien bei der Rückkehr nach Sri Lanka als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5). 5.5.2 Nachdem sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - und damit auch das Wissen der Behörden über die vorgebrachten beziehungsweise das Unterstellen einer Verbindung zu den LTTE - als unglaubhaft erweisen, sind im vorliegenden Fall keine der stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Alleine aus dem Umstand, der tamilischen Ethnie anzugehören, im Vanni-Gebiet gelebt zu haben sowie der zwischenzeitlich achtjährigen Landesabwesenheit und den durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich und in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Anhaltspunkte dafür, ihm würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, bestehen mithin nicht. Eine solche ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2009 bestehende, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun. Sodann ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.2 Der in F._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geborene Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 17. Lebensjahr in E._______, wo er nach wie vor über ein grosses Beziehungsnetz verfügt. Seine Eltern und die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt, sind, nachdem sie im Zuge der Kriegswirren 1996 nach H._______ im Vanni-Gebiet zogen und später im Flüchtlingslager in J._______ (Distrikt L._______ [Nordprovinz]) lebten, nach E._______ zurückgekehrt. Weiter leben ein anderer Bruder sowie sechs Onkel und Tanten ebenfalls in Jaffna (A4 Ziff. 3.01; A23 F40 ff./F175). Von mangelnder Unterstützung bei einer Rückkehr ist indessen nicht auszugehen. Bei Bedarf dürfte finanzielle Unterstützung in der Anfangsphase sowohl seitens der Eltern, welche über eigenes Land verfügen und der Vater ein zusätzliches Einkommen als (...) erwirtschaftet (A23 F45 ff.), als auch von seinem in L._______ lebenden Onkel, der ihm zur Flucht verhalf (A23 F171 ff.) zu erwarten sein. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, welche er mit dem O-Level abschloss und, trotz Fehlens einer Ausbildung, sein eigenes Erwerbseinkommen in der (...) erwirtschaftete (A4 Ziff. 1.17.04 f.; A23 F36), so dass ihm auch bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Reintegration ebenfalls gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht aufgrund begünstigender Faktoren als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist auf die Kostenauflage zu verzichten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frau lic. iur. Nina Blum als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb ihr ein Honorar auszurichten ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer Kostennote vom 22. Juli 2016 macht die Rechtsvertreterin Kosten von insgesamt Fr. 1'504.- geltend, welche sich aus Honorarkosten von Fr. 1'200.- (zeitlicher Aufwand von acht Stunden à Fr. 150.-), einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- und Ausgaben von Fr. 14.- sowie Übersetzerkosten von Fr. 240.- zusammensetzt. Angesichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (knapp zwölfseitige Beschwerde sowie ein Begleitschreiben zur eingereichten Fürsorgebestätigung), erweist sich der zeitliche Aufwand als zu hoch und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist demnach ein Honorar von Fr. 1'204.- (inklusive Auslagen, Dossiereröffnungspauschale und Übersetzerkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 1'204.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: