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E-3145/2012

E-3145/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) auf (...) und gelangte von (...) her kommend am 20. April 2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 23. April 2009 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 5. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe mit sei-ner Familie in B._______ gelebt, wo er als (...) und (...) tätig gewesen sei. Vor dem erneuten Kriegsausbruch habe er Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelegentlich mit Lebensmitteln versorgen müssen. Am (...) hätten ihn sri-lankische Soldaten wegen des Verdachts, die LTTE zu unterstützen, von (...) bis (...) festgehalten und misshandelt. Nach seiner Freilassung habe er sich in Spitalpflege begeben und danach mehrere Menschenrechtsorganisationen kontaktiert. Am (...) (BzP) respektive am (...) (Anhörung) hätten Soldaten in seiner Abwesenheit in seinem Hause irrtümlich seinen Bruder erschossen. Nach diesem Zwischenfall habe er sich in anderen Häusern aufgehalten, bevor er nach Colombo gefahren sei und sich dort bei der Polizei gemeldet habe. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers, den seine Mutter organisiert habe, ausgereist; er habe nicht in Colombo bleiben können. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte zur Stützung seiner Vorbringen die (...), (...) vom (...) und vom (...), (...) betreffend seinen Bruder und Bestätigungen der (...) vom (...), der (...) vom (...) und der (...) vom (...) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit am 10. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Des Weiteren beantragte er das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen von Beweismitteln betreffend den Aufenthalt seiner (...) im Ausland und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 21 f. der Beschwerdeschrift) zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte fest, der Antrag auf Bekanntgabe des Instruktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers werde mit vorliegender Zwischenverfügung (Kürzel des Gerichtsschreibers auf der ersten Seite oben links [...]) hinfällig. Er wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums unter Verweis auf das Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 an den Rechtsvertreter und die Anträge auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen von Beweismitteln betreffend den Aufenthalt der (...) des Beschwerdeführers im Ausland und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angesichts der dafür bereits zur Verfügung gestandenen Zeit und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht und den Umstand, dass die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen kann, ab. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2012 fristgerecht bezahlt. E. E.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter ein FaxSchreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom (...) an die ärztliche Leitung des (...) betreffend Aufnahme einer (...) und allfällige Stellungnahme bei Ausschaffungsandrohung ein. Er beantragte erneut das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen des noch ausstehenden Arztberichtes, wiederholte seinen Verweis auf die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsstopp in Grossbritannien und ersuchte darum, vor diesem Hintergrund zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären. E.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen des noch ausstehenden Arztberichtes mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren (...) und vom (...) eingereicht, und das BFM habe seine diesbezüglichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Er erneuerte seinen Verweis auf den Umstand, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigen kann. Den erneuten Hinweis auf die aktuelle Entwicklung im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsstopp in Grossbritannien und das Ersuchen, vor diesem Hintergrund sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuelle Entwicklung in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären, nahm er zur Kenntnis. F. F.a Am 28. August 2012 reichte der Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 3 der Eingabe) und seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. F.b Am 11. September 2012 teilte er mit, sein Mandant befinde sich unterdessen bei (...). Er habe den (...), so rasch als möglich einen ersten kurzen Arztbericht zum Gesundheitszustand und zur notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers zuzustellen, weshalb er um die Ansetzung der notwendigen Frist zur Einreichung des Arztberichts ersuche. F.c Mit Eingabe vom 17. September 2012 reichte er den erwähnten Arztbericht vom (...) ein und führte an, aus dem Bericht ergebe sich, dass bei seinem Mandanten (...). Der (...). Ebenfalls ergebe sich (...); für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde von einer Behandlung von (...) ausgegangen, sofern die Behandlung regelmässig stattfinde und die übrigen begünstigenden Faktoren verwirklicht werden könnten. Er verweise in diesem Zusammenhang auf seine bisherigen Ausführungen und halte fest, dass dieser Arztbericht von rechtserheblicher Bedeutung und deshalb zu berücksichtigen sei. Ein ausführlicher (...) Bericht könne in einigen Monaten erstellt werden. Aktuell präsentiere sich die Situation so, dass aufgrund der Erkrankung seines Mandanten auf jeden Fall von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen auszugehen sei. F.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 teilte er mit, es ergebe sich im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit, den Hintergrundsachverhalt noch einmal ausführlich und näher darzulegen, weil eine aktuelle Verfolgungssituation nur dann korrekt beurteilt werden könne, wenn auch dieser ausreichend bekannt und aufgeklärt sei. Dies hänge auch damit zusammen, dass im September 2012 zum Schicksal abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller, welche aus Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, neue Informationen bekanntgeworden seien. Diesbezüglich werde auf die nachstehenden Informationen und die dort erwähnten Beweismittel verwiesen. Zu beachten sei weiter, dass sich das Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2011 letztmals mit diesem Hintergrundsachverhalt auseinandergesetzt und sich auf die Sachlage von Ende 2010 gestützt habe. Die Situation habe sich indessen weiterentwickelt, womit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege. Zur Stützung seiner ergänzenden Ausführungen reichte er zahlreiche weitere Dokumente ein (Beilagen 29-55 gemäss Verzeichnis auf S. 24 f. der Eingabe). G. G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. G.b In seiner Replik vom 15. Mai 2013 hielt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er zahlreiche weitere Dokumente ein (Beilagen 56-74 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der Replik). H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei vom (...) seines Mandanten darüber informiert worden, dass sich dieser am (...) zwecks (...) in das (...) begeben habe. Danach sei (...) geplant. Aufgrund der (...) habe sich die (...) seines Mandanten verschlechtert. Es könne nun ein ausführlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden, weshalb er sein Ersuchen, eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gutachtens respektive eines solchen Berichts anzusetzen, wiederhole.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits bei der Befragung vom 23. April 2009 eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht. Bei der Anhörung vom 5. Mai 2009 habe er zwar noch ausgeführt, er (...), aber er habe wegen der Anwesenheit einer weiblichen Hilfswerkvertretung aus Scham nicht mehr darüber erzählen können. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass in Wirklichkeit eine männliche Hilfswerkvertretung (vgl. Akten BFM A8/14 S. 2) zugegen war, womit sich die Rüge, der Beschwerdeführer hätte durch ein reines Männerteam befragt werden müssen, als gegenstandslos erweist.

E. 3.2.2 Sodann wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung und damit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung mehr als drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte ihn das BFM unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Aktualität von Asylentscheiden erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 5. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An die-ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.

E. 3.2.3 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht erneut zu seinem Vorbringen bei der Befragung vom 23. April 2009, seine (...) (...) und (...), seine (...) würden sich an einem unbekannten Ort befinden, angehört habe. Es wäre abzuklären gewesen, ob ihm in Sri Lanka ein ausreichendes Beziehungsnetz zur Verfügung stehe. Seine (...) lebten wieder im Haus in B._______. Seine (...) hielten sich unbestätigten Meldungen von Dorfbewohnern zufolge als Flüchtlinge in Frankreich auf. Seine Familie leide wegen ihm und seinen flüchtigen (...) unter wirtschaftlicher Not, weil die sri-lankischen Behörden die ihr zustehende Rationierungshilfe verweigern würden. Seine (...) arbeiteten zur Sicherung der existenziellen Grundlage als (...). Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einlässlich zu seinem familiären Umfeld in Sri Lanka und im Ausland befragt wurde. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes (...) gab er entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde an, (...) wohne im C._______, wo (...). Zudem wurde er anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2009 nochmals zum Aufenthaltsort (...) und (...) befragt. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen familiären Verhältnissen zu äussern.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt respektive der Sachverhalt hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse in Sri Lanka unvollständig festgestellt worden wäre.

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 4.2.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sach-verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weil sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe. Das Bundesamt stellte sowohl bei der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung gezielte Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, und dieser antwortete auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, es gehe ihm jetzt einigermassen gut, er habe (...) (vgl. A8/14 S. 4 Frage 16). Somit bestand kein Anlass, weitergehende Fragen zu stellen. Beim Vorbringen, er habe bisher in der Schweiz keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil ihm Landsleute erklärt hätten, er würde sonst riskieren, nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, und auch aus Scham- und Schuldgefühlen nichts Weiteres ausgeführt, handelt es sich um eine unsubstanziierte Behauptung. Es bestand somit kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet.

E. 4.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenom-men. Zudem habe es nie eine Übersetzung des eingereichten (...) verlangt. Mit dem durch die eingereichten Beweismittel dokumentierten Sachverhalt wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Verfolgungssituation unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu prüfen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 7. Mai 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden rund drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mir erheblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise bedroht sei. Die eingereichten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen, weil sie sich lediglich auf die vom Bundesamt als nicht asylrelevant qualifizierten Vorbringen beziehen würden. Zudem komme ihnen nur geringer Beweiswert zu, weil solche Dokumente in Sri Lanka leicht beschafft werden könnten. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durchaus unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft. Die Rüge, sie habe das Profil des Beschwerdeführers und dessen asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst sowie die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet.

E. 4.2.3 Schliesslich wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, das BFM habe die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden respektive sie verfüge nicht über genügende Länderkenntnisse. Da sich ferner das Bundesamt mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im Zeitpunkt der Entscheidfällung zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.2.4 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig respektive unrichtig erhoben worden, erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu seiner heutigen Situation Stellung zu nehmen, und er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist daher abzuweisen. Da im Übrigen die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgehen, sondern das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise prüfen, drängten sich keine weitergehenden Abklärungen auf, und auch für das Gericht besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die weitere Entwicklung abzuwarten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Nach dem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE geschlossenen Waffenstillstandsabkommen sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich, er sei vor dem erneuten Ausbruch des Krieges dazu gezwungen worden, Leute der LTTE zu bewirten. Zudem gebe er an, nach seiner Festnahme im Jahr 2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte noch am gleichen Tag freigelassen worden zu sein und sich in Colombo bei der Polizei angemeldet zu haben. Dies mache deutlich, dass er bereits damals nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, behördlicherseits konsequent vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel würden keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden belegen. Sie würden sich lediglich auf die geltend gemachten, aufgrund der vorstehenden Erwägungen als nicht asylbeachtlich gewerteten Vorbringen beziehen. Zudem komme ihnen nur geringer Beweiswert zu, weil solche Dokumente in Sri Lanka leicht beschafft werden könnten. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe für die in seiner Herkunftsgegend operierenden LTTE-Aktivisten durch die Bereitstellung und Übergabe von Mahlzeiten Unterstützung leisten müssen. Die Mahlzeiten habe er bei anderen in der Gegend ansässigen Tamilen abgeholt und den LTTE-Gruppen übergeben. Das Essen sei jeweils telefonisch durch wechselnde Personen bei ihm vorbestellt worden, womit davon ausgegangen werden könne, dass sein Name und seine Adresse bei den LTTE registriert gewesen sei. Er sei am (...) wegen des Verdachts von Unterstützungsleistungen für die LTTE verhaftet worden, aber die sri-lankische Armee sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz von ausreichend verwertbaren Beweisen gewesen. Heute hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund des Screening-Prozesses und der Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials sichere Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit. Zu beachten sei auch, dass er andere in der Gegend ansässige Landsleute in seine Aktivitäten habe einbeziehen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass solche Personen ihre Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden offengelegt hätten, weil sie selber in entsprechende Abklärungen verwickelt worden seien oder um einer möglichen Strafe zu entgehen. Er werde deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt. Sein Bruder (...) sei am (...) aufgrund einer Verwechslung von der Armee erschossen worden. Wie sich aus dessen (...) ergebe, sei diese schwere Menschenrechtsverletzung massiv verschleiert worden, weil entgegen den Tatsachen vermerkt sei, dass Unbekannte seinen Bruder erschossen hätten. Der Beschwerdeführer riskiere als Opfer, Zeuge und potenzieller Anzeiger wie (...) sich im Ausland aufhaltenden (...) eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit oder eine Liquidierung durch paramilitärische Kräfte, welche in Zusammenarbeit mit den sri-lankischen Behörden solche schmutzigen Aufgaben übernehmen würden. Er erfülle mehrere der in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile, insbesondere sei der bereits bestehende Verdacht der LTTE-Unterstützung, der zu seiner Festnahme und zur Erschiessung seines Bruders geführt habe, den sri-lankischen Behörden aufgrund der Auswertung der Akten im Rahmen des Screening-Prozesses bestätigt worden und führe bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfolgung. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung müssten nicht nur Kadermitglieder und langjährige LTTE-Aktivisten, sondern auch blosse Unterstützer mit solchen Nachstellungen rechnen. Des Weiteren würde er als potenzieller Anzeiger einer schweren Menschenrechtsverletzung (...) Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden und den mit ihnen zusammenarbeitenden paramilitärischen Kräften inhaftiert oder liquidiert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der als LTTE-Unterstützer und potenziell gefährlicher Anzeiger nach wie vor behördlich gesuchte und im Informationssystem registrierte Beschwerdeführer bereits am Flughafen festgenommen, verhört und allenfalls inhaftiert würde. Es sei deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 an, in der angefochtenen Verfügung sei darauf verzichtet worden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und es sei aufgezeigt worden, dass dieser mangels entsprechenden Risikoprofils bei seiner Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Daran würden auch die Beschwerde und die zahlreichen Beilagen nichts ändern. Des Weiteren sei dem Bundesamt die Problematik psychischer Schwierigkeiten im Hinblick auf eine bevorstehende Rückkehr in das Heimatland nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren bekannt. Es komme immer wieder vor, dass Ausländer, die von einem Wegweisungsentscheid betroffen seien, psychische Probleme und gelegentlich auch suizidale Gedanken vorbrächten. Probleme dieser Art könnten indessen sowohl in der Schweiz als auch im Herkunftsland medikamentös behandelt werden. In diesem Zusammenhang werde auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2009 in der Schweiz sei, aber seine angeblichen psychischen Probleme erst vor kurzem in Erscheinung getreten seien.

E. 5.6 In der Replik vom 15. Mai 2013 wird ausgeführt, in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben seien umfangreiche Beweismittel beigebracht und gut begründete Rügen erhoben worden. Der Umstand, dass sich das Bundesamt nicht mit diesen neuen Beweismitteln und Rügen auseinandersetze und behaupte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen und Beweismittel, sei somit offensichtlich unrichtig. Dieses unkorrekte Verhalten könne nur so gewertet werden, dass die Vorinstanz dem nichts entgegenzuhalten habe und damit ihre Begründungspflicht verletze. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auf seine Foltererlebnisse in Sri Lanka, welche mittels Arztzeugnis und Fotografien der (...) belegt seien, zurückzuführen. Er habe seine psychischen Probleme bereits bei seiner Befragung vom 23. April 2009 erwähnt. Der behandelnde Arzt habe im Bericht vom (...) darauf hingewiesen, dass (...) chronifiziert und klar nicht neu aufgetreten sei. Es werde ein ausführliches ärztliches Gutachten eingeholt und darum ersucht, eine angemessene Frist zur Einreichung dieses Gutachtens anzusetzen. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E. 6.1 Das Gericht sieht entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen sind insgesamt substanziiert, mit Realkennzeichen versehen und in sich stimmig. Zudem hat er Beweismittel für die bei der Festhaltung im (...) 2009 erlittenen Misshandlungen eingereicht. Der Umstand, dass er während der Anhörung gelegentlich Mühe bekundete, sich an gewisse Vorfälle zu erinnern, und dass Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hinsichtlich der chronologischen Abfolge der Ereignisse auftraten, dürfte auf die ihm im ärztlichen Bericht vom (...) attestierte (...) zurückzuführen sein. Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermag. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.

E. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.)

E. 6.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., m.w.H.)

E. 6.3 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.

E. 6.4.1 Vorliegend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) - mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs - wegen des Verdachts, die LTTE zu unterstützen, (...) im Armeecamp in B._______ festgehalten wurde. Während dieser Festhaltung wurde er verhört, und er war Folterungen ausgesetzt; er hat diese plausibel und substanziiert zu beschreiben und mit entsprechenden Beweismitteln (...) glaubhaft zu machen vermocht. Die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer könne wegen seiner Anmeldung bei der Polizei in Colombo zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein, die LTTE aktiv unterstützt zu haben, erweist sich als nicht stichhaltig genug, um auf fehlende Verfolgung vor seiner Ausreise schliessen zu können. Es kann nämlich in Berücksichtigung seiner Entgegnung bei der Anhörung, die Polizei in Colombo habe nichts über die intensive Suche nach ihm in B._______ gewusst, weil er heimlich dorthin gegangen sei (vgl. A8/14 S. 10), nicht ausgeschlossen werden, dass der Informationsaustausch zwischen dieser und den lokalen Behörden nicht geklappt hat. Ebenso erscheinen die Ausführungen in der Beschwerde, die sri-lankische Armee sei zum Zeitpunkt der Festhaltung (...) noch nicht im Besitz von ausreichend verwertbaren Beweisen gewesen, was seine Freilassung erkläre, plausibel.

E. 6.4.2 Aufgrund der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, wurde er bereits Ziel staatlicher Repressionen, welche als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr behördlichen Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden aufgrund des Screening-Prozesses und der Auswertung von vorhandenem Aktenmaterial als LTTE-Sympathisant wahrgenommen werden könnte; er hat daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.

E. 6.4.3 Angesichts dieser Sachlage braucht auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre auch deshalb zu einer Risikogruppe, weil er die Erschiessung seines Bruders als Zeuge miterlebt habe, auf die zu dessen Stützung eingereichten (...) und weiteren Dokumente, und auf den Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gutachtens respektive eines ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen, nicht eingegangen zu werden.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung vom 7. Mai 2012 aufzuheben und das BFM mangels Vorhandenseins von Asylausschlussgründen anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.

E. 8.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 28. August 2012 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 19,5 Stunden (Fr. 240.- die Stunde) geltend, seine weiteren Eingaben nicht eingerechnet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand auch unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen zusätzlichen Aufwandes als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung, ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in zahlreichen, vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Rechtsmittelverfahren, in identischer Weise eingereicht worden. Zudem enthalten die Eingaben teils unnötig weitschweifige, teils redundante Passagen. Der damit verbundene Aufwand ist als nicht notwendig zu bezeichnen und demnach nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der am 4. Juli 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-gung in der Höhe von Fr. 2000.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3145/2012 Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) auf (...) und gelangte von (...) her kommend am 20. April 2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 23. April 2009 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 5. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe mit sei-ner Familie in B._______ gelebt, wo er als (...) und (...) tätig gewesen sei. Vor dem erneuten Kriegsausbruch habe er Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelegentlich mit Lebensmitteln versorgen müssen. Am (...) hätten ihn sri-lankische Soldaten wegen des Verdachts, die LTTE zu unterstützen, von (...) bis (...) festgehalten und misshandelt. Nach seiner Freilassung habe er sich in Spitalpflege begeben und danach mehrere Menschenrechtsorganisationen kontaktiert. Am (...) (BzP) respektive am (...) (Anhörung) hätten Soldaten in seiner Abwesenheit in seinem Hause irrtümlich seinen Bruder erschossen. Nach diesem Zwischenfall habe er sich in anderen Häusern aufgehalten, bevor er nach Colombo gefahren sei und sich dort bei der Polizei gemeldet habe. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers, den seine Mutter organisiert habe, ausgereist; er habe nicht in Colombo bleiben können. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte zur Stützung seiner Vorbringen die (...), (...) vom (...) und vom (...), (...) betreffend seinen Bruder und Bestätigungen der (...) vom (...), der (...) vom (...) und der (...) vom (...) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit am 10. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Des Weiteren beantragte er das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen von Beweismitteln betreffend den Aufenthalt seiner (...) im Ausland und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 21 f. der Beschwerdeschrift) zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte fest, der Antrag auf Bekanntgabe des Instruktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers werde mit vorliegender Zwischenverfügung (Kürzel des Gerichtsschreibers auf der ersten Seite oben links [...]) hinfällig. Er wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums unter Verweis auf das Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 an den Rechtsvertreter und die Anträge auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen von Beweismitteln betreffend den Aufenthalt der (...) des Beschwerdeführers im Ausland und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angesichts der dafür bereits zur Verfügung gestandenen Zeit und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht und den Umstand, dass die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen kann, ab. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2012 fristgerecht bezahlt. E. E.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter ein FaxSchreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom (...) an die ärztliche Leitung des (...) betreffend Aufnahme einer (...) und allfällige Stellungnahme bei Ausschaffungsandrohung ein. Er beantragte erneut das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen des noch ausstehenden Arztberichtes, wiederholte seinen Verweis auf die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsstopp in Grossbritannien und ersuchte darum, vor diesem Hintergrund zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären. E.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen des noch ausstehenden Arztberichtes mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren (...) und vom (...) eingereicht, und das BFM habe seine diesbezüglichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Er erneuerte seinen Verweis auf den Umstand, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigen kann. Den erneuten Hinweis auf die aktuelle Entwicklung im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsstopp in Grossbritannien und das Ersuchen, vor diesem Hintergrund sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuelle Entwicklung in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären, nahm er zur Kenntnis. F. F.a Am 28. August 2012 reichte der Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 3 der Eingabe) und seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. F.b Am 11. September 2012 teilte er mit, sein Mandant befinde sich unterdessen bei (...). Er habe den (...), so rasch als möglich einen ersten kurzen Arztbericht zum Gesundheitszustand und zur notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers zuzustellen, weshalb er um die Ansetzung der notwendigen Frist zur Einreichung des Arztberichts ersuche. F.c Mit Eingabe vom 17. September 2012 reichte er den erwähnten Arztbericht vom (...) ein und führte an, aus dem Bericht ergebe sich, dass bei seinem Mandanten (...). Der (...). Ebenfalls ergebe sich (...); für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde von einer Behandlung von (...) ausgegangen, sofern die Behandlung regelmässig stattfinde und die übrigen begünstigenden Faktoren verwirklicht werden könnten. Er verweise in diesem Zusammenhang auf seine bisherigen Ausführungen und halte fest, dass dieser Arztbericht von rechtserheblicher Bedeutung und deshalb zu berücksichtigen sei. Ein ausführlicher (...) Bericht könne in einigen Monaten erstellt werden. Aktuell präsentiere sich die Situation so, dass aufgrund der Erkrankung seines Mandanten auf jeden Fall von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen auszugehen sei. F.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 teilte er mit, es ergebe sich im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit, den Hintergrundsachverhalt noch einmal ausführlich und näher darzulegen, weil eine aktuelle Verfolgungssituation nur dann korrekt beurteilt werden könne, wenn auch dieser ausreichend bekannt und aufgeklärt sei. Dies hänge auch damit zusammen, dass im September 2012 zum Schicksal abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller, welche aus Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, neue Informationen bekanntgeworden seien. Diesbezüglich werde auf die nachstehenden Informationen und die dort erwähnten Beweismittel verwiesen. Zu beachten sei weiter, dass sich das Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2011 letztmals mit diesem Hintergrundsachverhalt auseinandergesetzt und sich auf die Sachlage von Ende 2010 gestützt habe. Die Situation habe sich indessen weiterentwickelt, womit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege. Zur Stützung seiner ergänzenden Ausführungen reichte er zahlreiche weitere Dokumente ein (Beilagen 29-55 gemäss Verzeichnis auf S. 24 f. der Eingabe). G. G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. G.b In seiner Replik vom 15. Mai 2013 hielt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er zahlreiche weitere Dokumente ein (Beilagen 56-74 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der Replik). H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei vom (...) seines Mandanten darüber informiert worden, dass sich dieser am (...) zwecks (...) in das (...) begeben habe. Danach sei (...) geplant. Aufgrund der (...) habe sich die (...) seines Mandanten verschlechtert. Es könne nun ein ausführlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden, weshalb er sein Ersuchen, eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gutachtens respektive eines solchen Berichts anzusetzen, wiederhole. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits bei der Befragung vom 23. April 2009 eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht. Bei der Anhörung vom 5. Mai 2009 habe er zwar noch ausgeführt, er (...), aber er habe wegen der Anwesenheit einer weiblichen Hilfswerkvertretung aus Scham nicht mehr darüber erzählen können. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass in Wirklichkeit eine männliche Hilfswerkvertretung (vgl. Akten BFM A8/14 S. 2) zugegen war, womit sich die Rüge, der Beschwerdeführer hätte durch ein reines Männerteam befragt werden müssen, als gegenstandslos erweist. 3.2.2 Sodann wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung und damit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung mehr als drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte ihn das BFM unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Aktualität von Asylentscheiden erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 5. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An die-ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. 3.2.3 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht erneut zu seinem Vorbringen bei der Befragung vom 23. April 2009, seine (...) (...) und (...), seine (...) würden sich an einem unbekannten Ort befinden, angehört habe. Es wäre abzuklären gewesen, ob ihm in Sri Lanka ein ausreichendes Beziehungsnetz zur Verfügung stehe. Seine (...) lebten wieder im Haus in B._______. Seine (...) hielten sich unbestätigten Meldungen von Dorfbewohnern zufolge als Flüchtlinge in Frankreich auf. Seine Familie leide wegen ihm und seinen flüchtigen (...) unter wirtschaftlicher Not, weil die sri-lankischen Behörden die ihr zustehende Rationierungshilfe verweigern würden. Seine (...) arbeiteten zur Sicherung der existenziellen Grundlage als (...). Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einlässlich zu seinem familiären Umfeld in Sri Lanka und im Ausland befragt wurde. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes (...) gab er entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde an, (...) wohne im C._______, wo (...). Zudem wurde er anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2009 nochmals zum Aufenthaltsort (...) und (...) befragt. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen familiären Verhältnissen zu äussern. 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt respektive der Sachverhalt hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse in Sri Lanka unvollständig festgestellt worden wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 4.2 4.2.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sach-verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weil sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe. Das Bundesamt stellte sowohl bei der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung gezielte Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, und dieser antwortete auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, es gehe ihm jetzt einigermassen gut, er habe (...) (vgl. A8/14 S. 4 Frage 16). Somit bestand kein Anlass, weitergehende Fragen zu stellen. Beim Vorbringen, er habe bisher in der Schweiz keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil ihm Landsleute erklärt hätten, er würde sonst riskieren, nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, und auch aus Scham- und Schuldgefühlen nichts Weiteres ausgeführt, handelt es sich um eine unsubstanziierte Behauptung. Es bestand somit kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet. 4.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenom-men. Zudem habe es nie eine Übersetzung des eingereichten (...) verlangt. Mit dem durch die eingereichten Beweismittel dokumentierten Sachverhalt wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Verfolgungssituation unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu prüfen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 7. Mai 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden rund drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mir erheblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise bedroht sei. Die eingereichten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen, weil sie sich lediglich auf die vom Bundesamt als nicht asylrelevant qualifizierten Vorbringen beziehen würden. Zudem komme ihnen nur geringer Beweiswert zu, weil solche Dokumente in Sri Lanka leicht beschafft werden könnten. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durchaus unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft. Die Rüge, sie habe das Profil des Beschwerdeführers und dessen asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst sowie die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet. 4.2.3 Schliesslich wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, das BFM habe die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden respektive sie verfüge nicht über genügende Länderkenntnisse. Da sich ferner das Bundesamt mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im Zeitpunkt der Entscheidfällung zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. 4.2.4 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig respektive unrichtig erhoben worden, erweist sich daher als unbegründet. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu seiner heutigen Situation Stellung zu nehmen, und er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist daher abzuweisen. Da im Übrigen die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgehen, sondern das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise prüfen, drängten sich keine weitergehenden Abklärungen auf, und auch für das Gericht besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die weitere Entwicklung abzuwarten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Nach dem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE geschlossenen Waffenstillstandsabkommen sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich, er sei vor dem erneuten Ausbruch des Krieges dazu gezwungen worden, Leute der LTTE zu bewirten. Zudem gebe er an, nach seiner Festnahme im Jahr 2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte noch am gleichen Tag freigelassen worden zu sein und sich in Colombo bei der Polizei angemeldet zu haben. Dies mache deutlich, dass er bereits damals nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, behördlicherseits konsequent vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel würden keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden belegen. Sie würden sich lediglich auf die geltend gemachten, aufgrund der vorstehenden Erwägungen als nicht asylbeachtlich gewerteten Vorbringen beziehen. Zudem komme ihnen nur geringer Beweiswert zu, weil solche Dokumente in Sri Lanka leicht beschafft werden könnten. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. 5.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe für die in seiner Herkunftsgegend operierenden LTTE-Aktivisten durch die Bereitstellung und Übergabe von Mahlzeiten Unterstützung leisten müssen. Die Mahlzeiten habe er bei anderen in der Gegend ansässigen Tamilen abgeholt und den LTTE-Gruppen übergeben. Das Essen sei jeweils telefonisch durch wechselnde Personen bei ihm vorbestellt worden, womit davon ausgegangen werden könne, dass sein Name und seine Adresse bei den LTTE registriert gewesen sei. Er sei am (...) wegen des Verdachts von Unterstützungsleistungen für die LTTE verhaftet worden, aber die sri-lankische Armee sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz von ausreichend verwertbaren Beweisen gewesen. Heute hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund des Screening-Prozesses und der Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials sichere Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit. Zu beachten sei auch, dass er andere in der Gegend ansässige Landsleute in seine Aktivitäten habe einbeziehen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass solche Personen ihre Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden offengelegt hätten, weil sie selber in entsprechende Abklärungen verwickelt worden seien oder um einer möglichen Strafe zu entgehen. Er werde deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt. Sein Bruder (...) sei am (...) aufgrund einer Verwechslung von der Armee erschossen worden. Wie sich aus dessen (...) ergebe, sei diese schwere Menschenrechtsverletzung massiv verschleiert worden, weil entgegen den Tatsachen vermerkt sei, dass Unbekannte seinen Bruder erschossen hätten. Der Beschwerdeführer riskiere als Opfer, Zeuge und potenzieller Anzeiger wie (...) sich im Ausland aufhaltenden (...) eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit oder eine Liquidierung durch paramilitärische Kräfte, welche in Zusammenarbeit mit den sri-lankischen Behörden solche schmutzigen Aufgaben übernehmen würden. Er erfülle mehrere der in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile, insbesondere sei der bereits bestehende Verdacht der LTTE-Unterstützung, der zu seiner Festnahme und zur Erschiessung seines Bruders geführt habe, den sri-lankischen Behörden aufgrund der Auswertung der Akten im Rahmen des Screening-Prozesses bestätigt worden und führe bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfolgung. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung müssten nicht nur Kadermitglieder und langjährige LTTE-Aktivisten, sondern auch blosse Unterstützer mit solchen Nachstellungen rechnen. Des Weiteren würde er als potenzieller Anzeiger einer schweren Menschenrechtsverletzung (...) Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden und den mit ihnen zusammenarbeitenden paramilitärischen Kräften inhaftiert oder liquidiert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der als LTTE-Unterstützer und potenziell gefährlicher Anzeiger nach wie vor behördlich gesuchte und im Informationssystem registrierte Beschwerdeführer bereits am Flughafen festgenommen, verhört und allenfalls inhaftiert würde. Es sei deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 an, in der angefochtenen Verfügung sei darauf verzichtet worden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und es sei aufgezeigt worden, dass dieser mangels entsprechenden Risikoprofils bei seiner Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Daran würden auch die Beschwerde und die zahlreichen Beilagen nichts ändern. Des Weiteren sei dem Bundesamt die Problematik psychischer Schwierigkeiten im Hinblick auf eine bevorstehende Rückkehr in das Heimatland nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren bekannt. Es komme immer wieder vor, dass Ausländer, die von einem Wegweisungsentscheid betroffen seien, psychische Probleme und gelegentlich auch suizidale Gedanken vorbrächten. Probleme dieser Art könnten indessen sowohl in der Schweiz als auch im Herkunftsland medikamentös behandelt werden. In diesem Zusammenhang werde auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2009 in der Schweiz sei, aber seine angeblichen psychischen Probleme erst vor kurzem in Erscheinung getreten seien. 5.6 In der Replik vom 15. Mai 2013 wird ausgeführt, in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben seien umfangreiche Beweismittel beigebracht und gut begründete Rügen erhoben worden. Der Umstand, dass sich das Bundesamt nicht mit diesen neuen Beweismitteln und Rügen auseinandersetze und behaupte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen und Beweismittel, sei somit offensichtlich unrichtig. Dieses unkorrekte Verhalten könne nur so gewertet werden, dass die Vorinstanz dem nichts entgegenzuhalten habe und damit ihre Begründungspflicht verletze. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auf seine Foltererlebnisse in Sri Lanka, welche mittels Arztzeugnis und Fotografien der (...) belegt seien, zurückzuführen. Er habe seine psychischen Probleme bereits bei seiner Befragung vom 23. April 2009 erwähnt. Der behandelnde Arzt habe im Bericht vom (...) darauf hingewiesen, dass (...) chronifiziert und klar nicht neu aufgetreten sei. Es werde ein ausführliches ärztliches Gutachten eingeholt und darum ersucht, eine angemessene Frist zur Einreichung dieses Gutachtens anzusetzen. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 6. 6.1 Das Gericht sieht entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen sind insgesamt substanziiert, mit Realkennzeichen versehen und in sich stimmig. Zudem hat er Beweismittel für die bei der Festhaltung im (...) 2009 erlittenen Misshandlungen eingereicht. Der Umstand, dass er während der Anhörung gelegentlich Mühe bekundete, sich an gewisse Vorfälle zu erinnern, und dass Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hinsichtlich der chronologischen Abfolge der Ereignisse auftraten, dürfte auf die ihm im ärztlichen Bericht vom (...) attestierte (...) zurückzuführen sein. Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermag. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. 6.2 6.2.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.) 6.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., m.w.H.) 6.3 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. 6.4 6.4.1 Vorliegend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) - mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs - wegen des Verdachts, die LTTE zu unterstützen, (...) im Armeecamp in B._______ festgehalten wurde. Während dieser Festhaltung wurde er verhört, und er war Folterungen ausgesetzt; er hat diese plausibel und substanziiert zu beschreiben und mit entsprechenden Beweismitteln (...) glaubhaft zu machen vermocht. Die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer könne wegen seiner Anmeldung bei der Polizei in Colombo zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein, die LTTE aktiv unterstützt zu haben, erweist sich als nicht stichhaltig genug, um auf fehlende Verfolgung vor seiner Ausreise schliessen zu können. Es kann nämlich in Berücksichtigung seiner Entgegnung bei der Anhörung, die Polizei in Colombo habe nichts über die intensive Suche nach ihm in B._______ gewusst, weil er heimlich dorthin gegangen sei (vgl. A8/14 S. 10), nicht ausgeschlossen werden, dass der Informationsaustausch zwischen dieser und den lokalen Behörden nicht geklappt hat. Ebenso erscheinen die Ausführungen in der Beschwerde, die sri-lankische Armee sei zum Zeitpunkt der Festhaltung (...) noch nicht im Besitz von ausreichend verwertbaren Beweisen gewesen, was seine Freilassung erkläre, plausibel. 6.4.2 Aufgrund der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, wurde er bereits Ziel staatlicher Repressionen, welche als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr behördlichen Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden aufgrund des Screening-Prozesses und der Auswertung von vorhandenem Aktenmaterial als LTTE-Sympathisant wahrgenommen werden könnte; er hat daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 6.4.3 Angesichts dieser Sachlage braucht auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre auch deshalb zu einer Risikogruppe, weil er die Erschiessung seines Bruders als Zeuge miterlebt habe, auf die zu dessen Stützung eingereichten (...) und weiteren Dokumente, und auf den Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gutachtens respektive eines ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen, nicht eingegangen zu werden.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung vom 7. Mai 2012 aufzuheben und das BFM mangels Vorhandenseins von Asylausschlussgründen anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten. 8.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 28. August 2012 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 19,5 Stunden (Fr. 240.- die Stunde) geltend, seine weiteren Eingaben nicht eingerechnet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand auch unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen zusätzlichen Aufwandes als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung, ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in zahlreichen, vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Rechtsmittelverfahren, in identischer Weise eingereicht worden. Zudem enthalten die Eingaben teils unnötig weitschweifige, teils redundante Passagen. Der damit verbundene Aufwand ist als nicht notwendig zu bezeichnen und demnach nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der am 4. Juli 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-gung in der Höhe von Fr. 2000.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: