Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______). Nach Abschluss der Schule habe er das (...) seines Vaters übernommen und im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit auch (...) für die Partei TNA (Tamil National Alliance) ausgeführt, wobei er aber nie politisch aktiv gewesen sei. Ab 2015 seien Agenten des CID (Criminal Investigation Department) sieben bis acht Mal bei ihm zuhause erschienen, hätten Geld von ihm zu erpressen versucht, ihn mit dem Tod bedroht und ihn auch einmal geschlagen. Beziehungsweise er persönlich habe nie CID-Agenten angetroffen, da er bei deren Auftauchen jeweils in der Schule oder bei der Arbeit gewesen sei. Die CID-Agenten hätten nicht von ihm, sondern von seinen Eltern Geld verlangt und diese hätten auch gezahlt. Nachdem er am 10. Januar 2017 von CID-Agenten beziehungsweise von unbekannten Personen geschlagen worden sei und CID-Agenten sich am 17. Januar 2017 bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt und, nachdem die Eltern einmal kein Geld gezahlt hätten, verlangt hätten, dass er sich beim CID melde, habe er sich aus Angst vor weiteren Behelligungen einstweilen für drei Monate in D._______ versteckt gehalten, ehe er am (...) via E._______ aus Sri Lanka ausgereist sei. Drei Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten CID-Leute bei seinen Eltern nach ihm gefragt und gesagt, dass sie wüssten, dass er in der Schweiz sei, und ihm ausrichten lassen, dass er nach Sri Lanka zurückkommen solle. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien widersprüchlich und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Andere Faktoren, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1232/2020 vom 17. Juni 2020 ab. Das Gericht führte an, die geltend gemachten Fluchtvorbringen seien unglaubhaft und der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen anzunehmen wäre, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. D. Mit als "Wegweisung" betiteltem Schreiben vom 27. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM (sinngemäss) um Gewährung des Asyls. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe im April 2020 von seiner Freundin in Sri Lanka erfahren, dass nicht das CID hinter den im Asylverfahren geschilderten Vorfällen gesteckt habe, sondern die Eltern der Freundin, die ihn hätten vertreiben wollen. Er und seine Freundin, die einer höheren Kaste angehöre, hätten gedacht, dass ihre Eltern nicht über die Beziehung Bescheid gewusst hätten. Als die Eltern die Freundin im April 2020 auf eine Heirat mit einem kastengleichen Mann angesprochen hätten und die Freundin diese verweigert habe, weil sie auf ihn warten wolle, hätten die Eltern sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie dafür gesorgt hätten, dass er das Land habe verlassen müssen; falls sie an ihm festhalte, würden sie auch nicht davor zurückschrecken, ihn im Ausland töten zu lassen. Er habe daher seit April 2020 in ständiger Angst gelebt. Er habe dies bisher nicht offengelegt, weil er gehofft habe, dass sein Asylgesuch sowieso gutgeheissen würde. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die Freundin am 22. Juni 2020 telefonisch über den negativen Ausgang des Asylverfahrens und den bevorstehenden Wegweisungsvollzug informiert. Dabei sei die Freundin von ihrem Vater überrascht worden. Der Vater habe sie geschlagen und sie habe sich im Spital behandeln lassen müssen. Die Familie habe ihr gesagt, man werde seine Geschichte beenden, sobald er in Sri Lanka lande. Die Freundin habe am 22. Juni 2020 bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet; die wahre Geschichte habe sie nicht aussagen können, da sonst auch ihr nach dem Leben getrachtet würde. Sie sei untergetaucht und wohne nun bei Freunden. Als er seinem Vater von dem negativen Asylentscheid berichtet habe, habe dieser einen (...) erlitten. Die nun zutage getretenen Umstände seiner Verfolgung würden zeigen, dass die Wegweisung für ihn lebensgefährlich sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotoausdrucke ein, die seine Freundin mit Verletzungen zeigen würden, die ihr im April 2020 und am 22. Juni 2020 zugefügt worden seien. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 - eröffnet am 3. Juli 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 7. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, die Eingabe vom 27. Juni 2020 sei als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen, da die Beweismittel am 22. Juni 2020 und somit erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Verletzungen der Freundin des Beschwerdeführers zeigen würden. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er wäre gehalten gewesen, die im April 2020 erfahrenen Tatsachen im Beschwerdeverfahren mitzuteilen. Die Begründung, weshalb er dies unterlassen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass er die neuen Tatsachen erst nach Erhalt des Beschwerdeurteils konstruiert habe. Die neu genannten Hintergründe seiner Probleme in Sri Lanka seien auch nicht mit seinen Aussagen im Asylverfahren vereinbar. So mache er nun geltend, die Familie der Freundin habe über Unbekannte versucht, ihm zu schaden, wohingegen er im Asylverfahren angegeben habe, er und sein Vater hätten angenommen, es handle sich um CID-Leute, die ihnen wegen früherer Hilfeleistungen für die TNA hätten schaden wollen. Im Asylverfahren habe er weiter angegeben, die CID-Leute hätten wiederholt Geld von seinen Eltern verlangt und erst, nachdem einmal nicht gezahlt worden sei, verlangt, dass er in ihr Büro komme. Es sei nicht ersichtlich, warum von der Familie der Freundin mit der Vertreibung des Beschwerdeführers beauftragte Personen sich mit Geldzahlungen hätten zufriedengeben und erst nach dem Ausbleiben einer Zahlung weitere Massnahmen hätten ergreifen sollen. Auch sei die Zitierung des Beschwerdeführers zum CID nicht logisch. Diese wäre nur zu erklären, wenn die Familie der Freundin das CID selbst mit der Verfolgung des Beschwerdeführers beauftragt hätte, was wiederum gänzlich unplausibel sei. Auch leuchte es nicht ein, weshalb im Auftrag der besagten Familie Handelnde die Rückkehr des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise, wie er es im Asylverfahren geltend gemacht habe, hätten verlangen sollen, wenn gerade seine Vertreibung aus Sri Lanka das Ziel gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum nach Erreichen des Ziels (Ausreise) weiter nach ihm gefragt worden wäre. Des Weiteren leuchte nicht ein, dass die Familie der Freundin es offenbar dennoch zugelassen habe, dass sie nach seiner Ausreise weiterhin telefonisch Kontakt gehabt hätten. Es sei schwer vorstellbar, dass die Familie dies nicht bemerkt haben sollte. Schliesslich sei im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers im Asylverfahren der Eindruck entstanden, dass die Familie der Freundin über die Beziehung Bescheid gewusst habe, wohingegen der Beschwerdeführer nun vorbringe, dies sei ihm erst nach dem Vorfall im April 2020 bewusst geworden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen nichts zu ändern. Auf den Fotos sei eine Frau mit Verletzungen an der Hand respektive im Gesicht zu sehen. Schlüsse zu den Umständen, unter denen die Verletzungen entstanden seien, würden sich daraus nicht ziehen lassen. Ein Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht belegt. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bisher gemutmasst, dass hinter den langjährigen Behelligungen von ihm und seiner Familie das CID gesteckt habe. Nun sei jedoch klargeworden, dass es sich dabei nicht um eine staatliche, sondern eine private Verfolgung durch die Familie seiner Freundin gehandelt habe, die offenbar aufgrund seines tieferen Kastenrangs weit mehr gegen ihre Beziehung gehabt habe, als ihnen bewusst gewesen sei. Die Freundin habe im April 2020 von ihrer Familie erfahren, dass sie es gewesen sei, die für seinen Weggang aus Sri Lanka gesorgt habe. Die Familie könne offensichtlich nicht damit umgehen, dass die Freundin trotz seiner langjährigen Abwesenheit keine arrangierte Ehe mit einer Person gleichrangiger Kaste eingehen wolle, und habe ihre Wut nun an der Freundin ausgelassen. Die Familie der Freundin, die politischen und militärischen Einfluss habe, habe die Behörden gegen ihn mobilisiert, als er noch in Sri Lanka gewesen sei, und gesagt, dass sie auch nicht zurückscheuen würde, ihn im Ausland zu töten. Er sei daher in grosser Gefahr, da eine Tötung aufgrund eines Kastenunterschieds als Ehrenmord gelte. Der Staatsapparat würde diesen im Auftrag der besagten Familie durchführen und dabei die politische Vergangenheit seiner Familie als Grund heranziehen. Das SEM habe das Hauptmotiv der für ihn bestehenden Gefahr - das Kastensystem, das zu Gewaltakten führen könne, und die Liierung mit einer kastenhöheren Frau - nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen mitbeingezogen, und damit das rechtliche Gehör verletzt. In Sri Lanka seien kastenfremde Beziehungen verpönt und es sei durchaus denkbar, dass politisch einflussreiche Familien die Behörden instruieren würden, und die Behörden dann gegen die betreffende Person vorgehen würden. Er sei mit seiner Freundin auch nach der Ausreise immer in Kontakt geblieben, aber erst nachdem deren Familie bemerkt habe, dass sie auch nach Jahren noch an der Bindung festhalte, habe sie ihren Unmut gegen die eigene Tochter gerichtet. Erst dadurch sei das Motiv der von ihm in Sri Lanka erlittenen behördlichen Verfolgung zum Vorschein gekommen. Die Freundin werde derzeit von einem Bekannten von ihm beherbergt. Er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der von der Familie der Freundin gegen ihn ausgesprochenen Morddrohung an Leib und Leben bedroht. Zumindest sei die Familienfehde bei der Frage des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Refoulement-Verbots zu berücksichtigen. Als Beweismittel reichte er die (bereits aktenkundigen) Fotoausdrucke, die seine Freundin mit Verletzungen zeigen würden, und Kopien eines die Freundin betreffenden Arztzeugnisses vom 28. Juni 2020 (in Englisch) und eines Schreibens des die Freundin beherbergenden Bekannten vom 17. Juli 2020 (mit Übersetzung) ein. G. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 3. August 2020 einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.
E. 4.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Gesuch um Gewährung des Asyls vom 27. Juni 2020 materiell geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des besagten Gesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Februar 2020 zu beseitigen vermögen.
E. 5 Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen das in Sri Lanka bestehende Kastensystem und die Möglichkeit der Einflussnahme einer kastenhohen Familie auf die Behörden nicht genügend miteinbezogen, vermag nicht zu einer Kassation zu führen. Das SEM hat in seinem Entscheid in genügender Weise dargelegt, weshalb eine Instrumentalisierung der Behörden durch die Familie der Freundin der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten sei. Ob seiner Einschätzung zuzustimmen ist, ist nun im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen
E. 6.1 Im Rahmen des Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er seitens der sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. Er hatte damals vorgebracht, er beziehungsweise seine Eltern seien von 2015 bis anfangs 2017 wiederholte Male von CID-Agenten zu Geldzahlungen verpflichtet worden, und er hätte sich, nachdem die Eltern einmal kein Geld bezahlt hätten, beim CID-Büro melden sollen, und CID-Leute hätten nach seiner Ankunft in der Schweiz anfangs Mai 2017 verlangt, dass er nach Sri Lanka zurückkomme. In seinem Gesuch um (wiedererwägungsweise) Asylgewährung vom 27. Juni 2020 macht er nunmehr geltend, hinter den im Asylverfahren geschilderten Behelligungen habe nicht das CID, sondern die Familie seiner Freundin gesteckt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Mit den im besagten Gesuch vom 27. Juni 2020 geltend gemachten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens Dritter - der Familie der Freundin - respektive seitens der im Auftrag der besagten Familie handelnden heimatlichen Behörden aufgrund eines in Art. 3 AsylG umschriebenen Motivs und in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt würde. Seine Ausführungen und Beweismittel in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2020 gegen die ablehnende vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juli 2020 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hätte die Familie der Freundin tatsächlich Personen angeheuert mit dem Zweck, die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka zu erwirken, wäre die Vorgehensweise der Beauftragten (jahrelanges Beruhenlassen bei Geldforderungen an die Eltern des Beschwerdeführers, Aufforderung zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nach dessen erfolgter Ausreise) völlig unverständlich, widerspräche diese doch gänzlich dem Auftragsziel. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er, wie im Asylverfahren vorgebracht, von CID-Angehörigen behelligt worden sei, diese aber nicht aufgrund eines behördlichen Auftrags, sondern im Auftrag der Familie der Freundin gehandelt hätten. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die angeblichen Einflussmöglichkeiten der Familie der Freundin entnehmen. Eine Instrumentalisierung der sri-lankischen Behörden - namentlich des CID - in der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2020 geschilderten Weise durch die Familie der Freundin erscheint denn auch nicht plausibel. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kastenwesen in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zu Gunsten Angehöriger der höheren Kasten ergreifen oder sogar Personen tieferer Kasten verfolgen würden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-5154/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.1). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Familie der Freundin vermögen die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht zu belegen. Die Fotoausdrucke (Bilder einer Frau mit Verletzungen im Gesicht und an der Hand sowie zwei Nahaufnahmen einer Handverletzung) lassen keine Rückschlüsse auf die Identität der verletzten Person, das Zustandekommen der Verletzungen und die Datierung derselben zu. Auch das ärztliche Schreiben vom 28. Juni 2020, wonach eine Frau namens F._______ "for accidental injury happened on 22/6/2020" im (...) in G._______ behandelt worden sei, und das Schreiben einer in H._______ wohnhaften Drittperson namens I._______ vom 17. Juli 2020, die F._______ Unterschlupf gewährt habe, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu erachten. Selbst wenn die Familie der Freundin des Beschwerdeführers mit der Beziehung nicht einverstanden sein sollte, vermöchte dies nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn nicht anzuzweifeln ist, dass innerhalb der sri-lankischen Polizei zum Teil Missstände bestehen, liegen dem Gericht keine Informationen vor, wonach sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit von der vorwiegend singhalesischen Polizei diskriminiert würden oder von dieser keinen Schutz zu erwarten hätten (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-5154/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.1).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 zu führen. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Asylgewährung vom 27. Juni 2020 zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen gewesen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren - ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3871/2020 Urteil vom 21. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______). Nach Abschluss der Schule habe er das (...) seines Vaters übernommen und im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit auch (...) für die Partei TNA (Tamil National Alliance) ausgeführt, wobei er aber nie politisch aktiv gewesen sei. Ab 2015 seien Agenten des CID (Criminal Investigation Department) sieben bis acht Mal bei ihm zuhause erschienen, hätten Geld von ihm zu erpressen versucht, ihn mit dem Tod bedroht und ihn auch einmal geschlagen. Beziehungsweise er persönlich habe nie CID-Agenten angetroffen, da er bei deren Auftauchen jeweils in der Schule oder bei der Arbeit gewesen sei. Die CID-Agenten hätten nicht von ihm, sondern von seinen Eltern Geld verlangt und diese hätten auch gezahlt. Nachdem er am 10. Januar 2017 von CID-Agenten beziehungsweise von unbekannten Personen geschlagen worden sei und CID-Agenten sich am 17. Januar 2017 bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt und, nachdem die Eltern einmal kein Geld gezahlt hätten, verlangt hätten, dass er sich beim CID melde, habe er sich aus Angst vor weiteren Behelligungen einstweilen für drei Monate in D._______ versteckt gehalten, ehe er am (...) via E._______ aus Sri Lanka ausgereist sei. Drei Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten CID-Leute bei seinen Eltern nach ihm gefragt und gesagt, dass sie wüssten, dass er in der Schweiz sei, und ihm ausrichten lassen, dass er nach Sri Lanka zurückkommen solle. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien widersprüchlich und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Andere Faktoren, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1232/2020 vom 17. Juni 2020 ab. Das Gericht führte an, die geltend gemachten Fluchtvorbringen seien unglaubhaft und der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen anzunehmen wäre, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. D. Mit als "Wegweisung" betiteltem Schreiben vom 27. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM (sinngemäss) um Gewährung des Asyls. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe im April 2020 von seiner Freundin in Sri Lanka erfahren, dass nicht das CID hinter den im Asylverfahren geschilderten Vorfällen gesteckt habe, sondern die Eltern der Freundin, die ihn hätten vertreiben wollen. Er und seine Freundin, die einer höheren Kaste angehöre, hätten gedacht, dass ihre Eltern nicht über die Beziehung Bescheid gewusst hätten. Als die Eltern die Freundin im April 2020 auf eine Heirat mit einem kastengleichen Mann angesprochen hätten und die Freundin diese verweigert habe, weil sie auf ihn warten wolle, hätten die Eltern sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie dafür gesorgt hätten, dass er das Land habe verlassen müssen; falls sie an ihm festhalte, würden sie auch nicht davor zurückschrecken, ihn im Ausland töten zu lassen. Er habe daher seit April 2020 in ständiger Angst gelebt. Er habe dies bisher nicht offengelegt, weil er gehofft habe, dass sein Asylgesuch sowieso gutgeheissen würde. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die Freundin am 22. Juni 2020 telefonisch über den negativen Ausgang des Asylverfahrens und den bevorstehenden Wegweisungsvollzug informiert. Dabei sei die Freundin von ihrem Vater überrascht worden. Der Vater habe sie geschlagen und sie habe sich im Spital behandeln lassen müssen. Die Familie habe ihr gesagt, man werde seine Geschichte beenden, sobald er in Sri Lanka lande. Die Freundin habe am 22. Juni 2020 bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet; die wahre Geschichte habe sie nicht aussagen können, da sonst auch ihr nach dem Leben getrachtet würde. Sie sei untergetaucht und wohne nun bei Freunden. Als er seinem Vater von dem negativen Asylentscheid berichtet habe, habe dieser einen (...) erlitten. Die nun zutage getretenen Umstände seiner Verfolgung würden zeigen, dass die Wegweisung für ihn lebensgefährlich sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotoausdrucke ein, die seine Freundin mit Verletzungen zeigen würden, die ihr im April 2020 und am 22. Juni 2020 zugefügt worden seien. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 - eröffnet am 3. Juli 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 7. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, die Eingabe vom 27. Juni 2020 sei als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen, da die Beweismittel am 22. Juni 2020 und somit erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Verletzungen der Freundin des Beschwerdeführers zeigen würden. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er wäre gehalten gewesen, die im April 2020 erfahrenen Tatsachen im Beschwerdeverfahren mitzuteilen. Die Begründung, weshalb er dies unterlassen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass er die neuen Tatsachen erst nach Erhalt des Beschwerdeurteils konstruiert habe. Die neu genannten Hintergründe seiner Probleme in Sri Lanka seien auch nicht mit seinen Aussagen im Asylverfahren vereinbar. So mache er nun geltend, die Familie der Freundin habe über Unbekannte versucht, ihm zu schaden, wohingegen er im Asylverfahren angegeben habe, er und sein Vater hätten angenommen, es handle sich um CID-Leute, die ihnen wegen früherer Hilfeleistungen für die TNA hätten schaden wollen. Im Asylverfahren habe er weiter angegeben, die CID-Leute hätten wiederholt Geld von seinen Eltern verlangt und erst, nachdem einmal nicht gezahlt worden sei, verlangt, dass er in ihr Büro komme. Es sei nicht ersichtlich, warum von der Familie der Freundin mit der Vertreibung des Beschwerdeführers beauftragte Personen sich mit Geldzahlungen hätten zufriedengeben und erst nach dem Ausbleiben einer Zahlung weitere Massnahmen hätten ergreifen sollen. Auch sei die Zitierung des Beschwerdeführers zum CID nicht logisch. Diese wäre nur zu erklären, wenn die Familie der Freundin das CID selbst mit der Verfolgung des Beschwerdeführers beauftragt hätte, was wiederum gänzlich unplausibel sei. Auch leuchte es nicht ein, weshalb im Auftrag der besagten Familie Handelnde die Rückkehr des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise, wie er es im Asylverfahren geltend gemacht habe, hätten verlangen sollen, wenn gerade seine Vertreibung aus Sri Lanka das Ziel gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum nach Erreichen des Ziels (Ausreise) weiter nach ihm gefragt worden wäre. Des Weiteren leuchte nicht ein, dass die Familie der Freundin es offenbar dennoch zugelassen habe, dass sie nach seiner Ausreise weiterhin telefonisch Kontakt gehabt hätten. Es sei schwer vorstellbar, dass die Familie dies nicht bemerkt haben sollte. Schliesslich sei im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers im Asylverfahren der Eindruck entstanden, dass die Familie der Freundin über die Beziehung Bescheid gewusst habe, wohingegen der Beschwerdeführer nun vorbringe, dies sei ihm erst nach dem Vorfall im April 2020 bewusst geworden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen nichts zu ändern. Auf den Fotos sei eine Frau mit Verletzungen an der Hand respektive im Gesicht zu sehen. Schlüsse zu den Umständen, unter denen die Verletzungen entstanden seien, würden sich daraus nicht ziehen lassen. Ein Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht belegt. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bisher gemutmasst, dass hinter den langjährigen Behelligungen von ihm und seiner Familie das CID gesteckt habe. Nun sei jedoch klargeworden, dass es sich dabei nicht um eine staatliche, sondern eine private Verfolgung durch die Familie seiner Freundin gehandelt habe, die offenbar aufgrund seines tieferen Kastenrangs weit mehr gegen ihre Beziehung gehabt habe, als ihnen bewusst gewesen sei. Die Freundin habe im April 2020 von ihrer Familie erfahren, dass sie es gewesen sei, die für seinen Weggang aus Sri Lanka gesorgt habe. Die Familie könne offensichtlich nicht damit umgehen, dass die Freundin trotz seiner langjährigen Abwesenheit keine arrangierte Ehe mit einer Person gleichrangiger Kaste eingehen wolle, und habe ihre Wut nun an der Freundin ausgelassen. Die Familie der Freundin, die politischen und militärischen Einfluss habe, habe die Behörden gegen ihn mobilisiert, als er noch in Sri Lanka gewesen sei, und gesagt, dass sie auch nicht zurückscheuen würde, ihn im Ausland zu töten. Er sei daher in grosser Gefahr, da eine Tötung aufgrund eines Kastenunterschieds als Ehrenmord gelte. Der Staatsapparat würde diesen im Auftrag der besagten Familie durchführen und dabei die politische Vergangenheit seiner Familie als Grund heranziehen. Das SEM habe das Hauptmotiv der für ihn bestehenden Gefahr - das Kastensystem, das zu Gewaltakten führen könne, und die Liierung mit einer kastenhöheren Frau - nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen mitbeingezogen, und damit das rechtliche Gehör verletzt. In Sri Lanka seien kastenfremde Beziehungen verpönt und es sei durchaus denkbar, dass politisch einflussreiche Familien die Behörden instruieren würden, und die Behörden dann gegen die betreffende Person vorgehen würden. Er sei mit seiner Freundin auch nach der Ausreise immer in Kontakt geblieben, aber erst nachdem deren Familie bemerkt habe, dass sie auch nach Jahren noch an der Bindung festhalte, habe sie ihren Unmut gegen die eigene Tochter gerichtet. Erst dadurch sei das Motiv der von ihm in Sri Lanka erlittenen behördlichen Verfolgung zum Vorschein gekommen. Die Freundin werde derzeit von einem Bekannten von ihm beherbergt. Er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der von der Familie der Freundin gegen ihn ausgesprochenen Morddrohung an Leib und Leben bedroht. Zumindest sei die Familienfehde bei der Frage des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Refoulement-Verbots zu berücksichtigen. Als Beweismittel reichte er die (bereits aktenkundigen) Fotoausdrucke, die seine Freundin mit Verletzungen zeigen würden, und Kopien eines die Freundin betreffenden Arztzeugnisses vom 28. Juni 2020 (in Englisch) und eines Schreibens des die Freundin beherbergenden Bekannten vom 17. Juli 2020 (mit Übersetzung) ein. G. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 3. August 2020 einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 4.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Gesuch um Gewährung des Asyls vom 27. Juni 2020 materiell geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des besagten Gesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Februar 2020 zu beseitigen vermögen.
5. Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen das in Sri Lanka bestehende Kastensystem und die Möglichkeit der Einflussnahme einer kastenhohen Familie auf die Behörden nicht genügend miteinbezogen, vermag nicht zu einer Kassation zu führen. Das SEM hat in seinem Entscheid in genügender Weise dargelegt, weshalb eine Instrumentalisierung der Behörden durch die Familie der Freundin der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten sei. Ob seiner Einschätzung zuzustimmen ist, ist nun im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen 6. 6.1 Im Rahmen des Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er seitens der sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. Er hatte damals vorgebracht, er beziehungsweise seine Eltern seien von 2015 bis anfangs 2017 wiederholte Male von CID-Agenten zu Geldzahlungen verpflichtet worden, und er hätte sich, nachdem die Eltern einmal kein Geld bezahlt hätten, beim CID-Büro melden sollen, und CID-Leute hätten nach seiner Ankunft in der Schweiz anfangs Mai 2017 verlangt, dass er nach Sri Lanka zurückkomme. In seinem Gesuch um (wiedererwägungsweise) Asylgewährung vom 27. Juni 2020 macht er nunmehr geltend, hinter den im Asylverfahren geschilderten Behelligungen habe nicht das CID, sondern die Familie seiner Freundin gesteckt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Mit den im besagten Gesuch vom 27. Juni 2020 geltend gemachten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens Dritter - der Familie der Freundin - respektive seitens der im Auftrag der besagten Familie handelnden heimatlichen Behörden aufgrund eines in Art. 3 AsylG umschriebenen Motivs und in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt würde. Seine Ausführungen und Beweismittel in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2020 gegen die ablehnende vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juli 2020 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hätte die Familie der Freundin tatsächlich Personen angeheuert mit dem Zweck, die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka zu erwirken, wäre die Vorgehensweise der Beauftragten (jahrelanges Beruhenlassen bei Geldforderungen an die Eltern des Beschwerdeführers, Aufforderung zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nach dessen erfolgter Ausreise) völlig unverständlich, widerspräche diese doch gänzlich dem Auftragsziel. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er, wie im Asylverfahren vorgebracht, von CID-Angehörigen behelligt worden sei, diese aber nicht aufgrund eines behördlichen Auftrags, sondern im Auftrag der Familie der Freundin gehandelt hätten. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die angeblichen Einflussmöglichkeiten der Familie der Freundin entnehmen. Eine Instrumentalisierung der sri-lankischen Behörden - namentlich des CID - in der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2020 geschilderten Weise durch die Familie der Freundin erscheint denn auch nicht plausibel. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kastenwesen in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zu Gunsten Angehöriger der höheren Kasten ergreifen oder sogar Personen tieferer Kasten verfolgen würden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-5154/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.1). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Familie der Freundin vermögen die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht zu belegen. Die Fotoausdrucke (Bilder einer Frau mit Verletzungen im Gesicht und an der Hand sowie zwei Nahaufnahmen einer Handverletzung) lassen keine Rückschlüsse auf die Identität der verletzten Person, das Zustandekommen der Verletzungen und die Datierung derselben zu. Auch das ärztliche Schreiben vom 28. Juni 2020, wonach eine Frau namens F._______ "for accidental injury happened on 22/6/2020" im (...) in G._______ behandelt worden sei, und das Schreiben einer in H._______ wohnhaften Drittperson namens I._______ vom 17. Juli 2020, die F._______ Unterschlupf gewährt habe, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu erachten. Selbst wenn die Familie der Freundin des Beschwerdeführers mit der Beziehung nicht einverstanden sein sollte, vermöchte dies nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn nicht anzuzweifeln ist, dass innerhalb der sri-lankischen Polizei zum Teil Missstände bestehen, liegen dem Gericht keine Informationen vor, wonach sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit von der vorwiegend singhalesischen Polizei diskriminiert würden oder von dieser keinen Schutz zu erwarten hätten (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-5154/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.1). 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 zu führen. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Asylgewährung vom 27. Juni 2020 zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen gewesen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren - ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: