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E-5154/2017

E-5154/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbestrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Erstbefragung vom 15. Juni 2017 und der Anhörung vom29. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna). Sein Vater habe während des Bürgerkrieges für die Armee Waren transportiert. Es sei behauptet worden, dieser sei ein Informant, weshalb ihm von unbekannten Tätern ca. im Jahr 2002 ins Bein geschossen worden sei. Die Wunde habe sich entzündet und er habe die Schmerzen nicht mehr ertragen können, weshalb er sich im Jahr (...) das Leben genommen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, welche einer höheren Kaste ([...]) angehöre, als er selbst ([...]), in der Schule kennengelernt. Seit 2004 seien sie ein Liebespaar, hätten die Beziehung jedoch geheim gehalten. Im Jahr 2013 hätte seine Mutter von der Beziehung erfahren. (...) später, als die Familie seiner Ehefrau bereits auf der Suche nach einem Mann für diese gewesen sei, habe er sie geheiratet, obwohl dies über die Kastengrenzen hinaus nicht erlaubt sei. Bei der Hochzeit sei der Bruder seiner Ehefrau anwesend gewesen, dem sie die wahre Kastenzugehörigkeit des Beschwerdeführers verschwiegen habe. Weder dessen eigene Familie noch die Eltern seiner Ehefrau hätten von der Hochzeit gewusst. Im Jahr 2015 habe er die Eltern seiner Ehefrau kennengelernt, wobei sie nicht über seine Kastenzugehörigkeit informiert gewesen seien. Mitte 2015 habe er angefangen in einer (...) in C._______ zu arbeiten, welche von seiner Familie gepachtet worden sei. Er habe die (...) auf den Namen des Inhabers, welcher eine Lizenz gehabt habe, geführt, um selbst keine Lizenz beantragen zu müssen. Im selben Jahr sei sein Sohn zur Welt gekommen. Ungefähr im Jahr 2015 hätten seine Schwiegereltern ihm und seiner Ehefrau ein Haus finanziert. Als sie jedoch im Februar 2017 erfahren hätten, dass er einer niedrigen Kaste angehöre, hätten sie das Haus im Jahr 2017 auf seinen Schwager umschreiben lassen. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, die entsprechenden Dokumente zu unterschreiben. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen und zu verbreiten, dass er etwas mit der Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) zu tun gehabt hätte. Jedoch habe weder er noch jemand aus seiner Familie sich jemals für die LTTE betätigt. Nach diesem Vorfall habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sei auch nicht mehr zur (...) gegangen. Ungefähr Anfang (...) 2017 sei der Eigentümer der (...), welche die Familie des Beschwerdeführers gepachtet habe, während eines Tages inhaftiert und zum Betrieb befragt worden. Dabei sei ihm eine Telefonnummer übergeben worden, bei welcher sich der Beschwerdeführer hätte melden sollen. Der Eigentümer der (...) habe dem Beschwerdeführer geraten, fort zu gehen. Auch habe der Beschwerdeführer von Kollegen erfahren, dass unbekannte Personen nach ihm suchen würden. Seine Ehefrau habe festgestellt, dass Unbekannte das Haus beobachtet hätten. Insgesamt sei ihm vier bis fünf Mal mitgeteilt worden, dass er gesucht werde. Da die Familie seiner Ehefrau über gute Kontakte verfüge, könne sie auch auf die Polizei Einfluss nehmen. Deshalb habe er sich nicht an diese gewandt. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt und deshalb seine Ausreise organisiert. Am (...) habe er Sri Lanka legal in Richtung Nepal mit dem Flugzeug verlassen und sei über mehrere Länder am 16. Mai 2017 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er in Sri Lanka von unbekannten Personen gesucht worden. Seine Ehefrau habe diesen Personen einen falschen Aufenthaltsort angeben. Daraufhin hätten diese sie ungefähr am (...) 2017 erneut aufgesucht, gesagt, sie habe sie angelogen und hätten ihr die (...). Auch sei ein Kollege des Beschwerdeführers angegriffen worden, da er ihm ähnlich sehe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels eines Verwandten und drei Fotos eines Mannes mit Kopfverletzungen ein. B. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, das Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung von MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Verfügung vom 13. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Die damalige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 auf, einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung wurde unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gutgeheissen. Der Antrag auf Einsetzung von MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Person, welche die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, zu bezeichnen. G. Am 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2017 ein. H. Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde durch die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 entsprochen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Seine Aussagen, wonach einerseits seine Mutter seit dem Jahr 2013 Kenntnis von seiner Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau habe und andererseits keiner seiner Familienangehörigen bei seiner Hochzeit im (...) anwesend gewesen sein soll, weil niemand von der Hochzeit gewusst habe, seien nicht miteinander vereinbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie seiner Ehefrau erst im Jahr 2017 von seiner Kastenzugehörigkeit erfahren haben soll, zumal sie die gleiche Schule besucht hätten, die Beziehung seit zehn Jahren gepflegt und sich auf öffentlichen Plätzen getroffen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Bruder seiner Ehefrau bereits vor der Hochzeit kennengelernt und einer sei anlässlich ihrer Hochzeit Trauzeuge gewesen. Somit sei nicht plausibel, dass die beiden Familien erst nach vielen Jahren von der seit dem Jahr 2004 bestehenden Beziehung erfahren hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass seine Schwiegereltern nach der Heirat und bei guten Kontakten zu ihm während zwei Jahren keine Kenntnis seiner Kastenzugehörigkeit gehabt hätten. Der Umstand, dass seine Kastenzugehörigkeit für seine Ehefrau kein Problem gewesen sei, sei angesichts der Brisanz dieses Themas erstaunlich. Zudem sei es realitätsfremd, dass einer der Brüder seiner Ehefrau als Trauzeuge an der Hochzeit teilgenommen habe, obwohl dessen Familie bereits auf der Suche nach einem Mann für sie gewesen sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich gegen die Nachstellungen der Familie seiner Ehefrau nicht zur Wehr setzen können, da jene als auch die Polizeibeamten in Jaffna der gleichen Kaste angehören würden, stimme nicht mit den dem SEM vorliegenden Informationen überein, wonach die überwiegende Mehrheit der Polizisten in der Nordprovinz Singhalesen seien. Diese würden sich an einem anderen Kastensystem orientieren als die Einwohner tamilischer Ethnie. Zudem verbiete die sri-lankische Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit. Dies spreche dagegen, dass die Zugehörigkeit zu einer gewissen Kaste in Kontakten mit der Polizei eine Rolle spiele. Dem SEM würden auch keine Informationen zu Fällen vorliegen, in welchen die Polizeibehörden nicht tätig würden, wenn das Opfer einer Straftat einer niedrigen Kaste angehöre. Doch selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft wären, würde es sich dabei um Probleme rein privater Natur handeln, welche nicht asylrelevant wären. Zum Besuch von Polizeibeamten an seinem Arbeitsplatz im (...) 2017 sei festzuhalten, dass dieser im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Geschäftsführungslizenzen gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe die für das Führen der (...) erforderliche Lizenz nicht eingeholt. Stattdessen habe er das Geschäft mit Hilfe des Eigentümers der (...) geführt, welcher über eine Lizenz verfügt habe. Entsprechend sei dem Besuch der Polizisten keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu Grunde gelegen. Der Angriff auf seinen Vater stehe in keinem Zusammenhang mit seinen eigenen geltend gemachten Problemen seit (...) 2017. Zudem sei in keinem der Fälle Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Das SEM gehe jedoch davon aus, dass die Polizeibehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien. Da er nicht versucht habe, die lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne er diesen auch keinen mangelnden Schutzwillen vorwerfen. Die eingereichten Fotos, welche seinen verletzten Kollegen zeigen sollen, würden keine weiterführenden Informationen enthalten, welche Rückschlüsse auf seine eigenen Vorbringen erlauben würden und seien deshalb nicht asylbeachtlich.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. So würde kein Widerspruch darin liegen, dass seine Familie zwar von seiner Beziehung zu seiner späteren Ehefrau gewusst habe, bei der Hochzeit jedoch nicht anwesend gewesen sei. Die Hochzeit habe heimlich stattgefunden, da zuerst seine älteren Geschwister hätten verheiratet werden sollen. Auch sei durchaus nachvollziehbar, dass seine Schwiegereltern erst zwei Jahre nach der Hochzeit von seiner Kastenzugehörigkeit erfahren hätten, seien sie doch von seiner Ehefrau diesbezüglich bewusst falsch informiert worden. Die Kastenzugehörigkeit sei äusserlich nicht erkennbar und im täglichen Leben würde keine offensichtliche Trennung stattfinden. Auch sei das Führen einer (...) kein Anzeichen für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten niedrigen Kaste. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Bestehen einer heimlichen Beziehung zwischen Angehörigen verschiedener Kasten für ausgeschlossen halte. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht behauptet, aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit von der Polizei verfolgt zu werden, sondern dass seine Schwiegereltern aufgrund ihres Einflusses die Möglichkeit hätten, ihn einer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte auszusetzen. Es treffe zu, dass es sich bei den Polizisten vorwiegend um Singhalesen handle. Aus diesem Grund hätten diese kein Interesse daran, die Probleme der Tamilen untereinander zu lösen. Sie würden gerne auf Anzeigen gegen Tamilen reagieren, vermutlich insbesondere gegen solche, die einer niedrigen Kaste angehören und würden diese schikanieren. Es sei in Sri Lanka legal, eine (...) zu pachten und unter der Lizenz des Inhabers zu führen, weshalb die Untersuchung der Polizei mit der Befragung des Inhabers hätte abgeschlossen sein müssen. Entsprechend sei wahrscheinlich, dass die Überprüfung der (...) als auch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich bei der Polizei zu melden, als Vorwand gedient habe, um ihn verhaften und damit einschüchtern zu können. Er müsse davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka überall gesucht würde. Das ergebe sich daraus, dass die Unbekannten, welche seine Ehefrau aufgesucht hätten, sie erneut behelligt hätten, nachdem sie ihn an dem von ihr angegebenen Ort nicht gefunden hätten. Aufgrund seiner glaubhaften Ausführungen würden genügend Anhaltspunkte für eine reale Bedrohung durch die Sicherheitskräfte vorliegen. Gestützt auf diverse Berichte macht er ferner allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere den Missständen (wie Korruption und Anwendung von Folter) innerhalb der Polizei, deren Leidtragende hauptsächlich Tamilen seien und führt aus, der sri-lankische Staat sei nicht fähig oder nicht willens, ihn zu schützen. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Vorgeschichte sei die Tatsache, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, nachvollziehbar. Dies treffe auch auf seine Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden, zu. Als Tamile aus dem Norden würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte geraten.

E. 6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zweifelhaft erscheinen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese in den entscheidenden Punkten jedoch nicht aufzulösen. So erscheint es - insbesondere angesichts der nach wie vor grossen Bedeutung der Kastenzugehörigkeit unter der tamilischen Bevölkerung Sri Lankas - unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegereltern erst nach zehn Jahren Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau kennengelernt und ab diesem Zeitpunkt ungefähr weitere zwei Jahre lang seine Kastenzugehörigkeit hat geheim halten können. Auch erscheinen seine Ausführungen zu den Einflussmöglichkeiten der Familie seiner Ehefrau übersteigert, gab er doch zu Protokoll, sein Schwager habe die Überschreibung des Hauses nicht im selben Dorf vornehmen wollen, da der Beschwerdeführer dort Leute gekannt habe (vgl. vorinstanzliche Akten A23 F51). Doch unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, kommt diesen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass Polizisten mehrheitlich aus höheren Kasten stammen würden und dadurch von der einflussreichen Familie seiner Ehefrau zu seinem Nachteil instrumentalisiert worden seien (vgl. A23 F68). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gehört die grosse Mehrheit der Polizisten im Distrikt Jaffna den Singhalesen an (vgl. The Economist, Linguistic slights spur ethnic division in Sri Lanka, 02.03.2017, https://www.economist.com/news/asia/ 21717987-monoglot-officials-are-impeding-post-war-reconciliation-linguistic-slights-spur-ethnic-division , abgerufen am 04.12.2017). Es wird nicht angezweifelt, dass innerhalb der sri-lankischen Polizei zum Teil erhebliche Missstände bestehen. Es liegen dem Gericht jedoch keine Informationen vor, wonach Tamilen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit von der vorwiegend singhalesischen Polizei diskriminiert würden oder von dieser keinen Schutz erwarten könnten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zu Gunsten Angehöriger der höheren Kasten ergreifen würden oder sogar Personen tieferer Kasten verfolgen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht wurde, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erscheint es wahrscheinlich, dass die Polizisten sich nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (...) und der Lizenz zum Führen einer solchen erkundigt hatten. So führte der Beschwerdeführer denn auch aus, dass er die Lizenz, welche er zur Führung der (...) hätte beantragen müssen, nicht beantragt habe, da dies mit viel Aufwand verbunden gewesen wäre. Deshalb habe er die (...) im Namen des Inhabers geführt (vgl. A23 F71). Dieser sei von der Polizei zur (...) befragt worden und habe unter anderem seine Lizenz vorweisen müssen. Auch habe er bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Polizei gehabt, weil von Privaten gestohlene (...) geliefert worden seien (vgl. A23 F75). Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat und solche auch nicht zu befürchten hatte. In Bezug auf die Vorfälle, welche sich nach seiner Ausreise ereignet haben, gilt es Folgendes festzuhalten: Aus dem Angriff auf seinen Bekannten lässt sich keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Sowohl die genauen Umstände dieses Vorfalls als auch die Beweggründe der unbekannten Täter bleiben im Dunkeln. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Der Vorfall, als seine Ehefrau von unbekannten Personen aufgesucht worden ist und ihr dabei die (...) worden sind, lässt ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. So einschneidend dieser Vorfall für seine Ehefrau gewesen sein mag, lässt sich daraus nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile in der von Art. 3 AsylG verlangten Intensität drohen würden. Zudem sind auch hier die Motive der Täter unbekannt. Die Furcht des Beschwerdeführers mag vor dem Hintergrund der Umstände des Todes seines Vaters nachvollziehbar sein, den Akten lassen sich jedoch keine konkreten Indizien entnehmen, welche die subjektive Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nie inhaftiert gewesen ist und der kein politisches Profil aufweist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und der mehrmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Das Vorbringen, der Gefahr von Folter seitens der sri-lankischen Polizei ausgesetzt zu sein, substantiiert er nicht weiter und den Akten lassen sich auch keine Hinweise für das Bestehen einer solchen Gefahr entnehmen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 6.1 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2; zum "Vanni-Gebiet" vgl.D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz). In Jaffna leben seine Mutter, drei seiner Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn (vgl. A18 F42). Nachdem sein Haus auf seinen Schwager überschrieben wurde, lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter eine Zeit lang in B._______ im Haus seiner Schwester (vgl. A23 F103 f.). Er hat die Schule bis zum O-Level abgeschlossen (vgl. A18 F26) und arbeitete während zwei Jahren in einer (...) (vgl. A18 F31 f.), welche von seiner Familie gepachtet wird (vgl. A23 F70 f.). Seine älteren Brüder sind dort nach wie vor tätig (vgl. A18 F75 und A23 F122). Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es kann davon ausgegangen werden, dass sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind. Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

E. 11 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin wurde eingesetzt, nachdem die Beschwerde bereits von der ersten (nicht amtlichen) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereicht worden ist. Seit diesem Zeitpunkt sind weder seitens des Gerichts noch der amtlichen Rechtsbeiständin Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand ihr entstanden sein könnte. Ein amtliches Honorar ist demnach nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der amtlichen Rechtsbeiständin kein Honorar ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5154/2017 Urteil vom 8. Januar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbestrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Erstbefragung vom 15. Juni 2017 und der Anhörung vom29. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna). Sein Vater habe während des Bürgerkrieges für die Armee Waren transportiert. Es sei behauptet worden, dieser sei ein Informant, weshalb ihm von unbekannten Tätern ca. im Jahr 2002 ins Bein geschossen worden sei. Die Wunde habe sich entzündet und er habe die Schmerzen nicht mehr ertragen können, weshalb er sich im Jahr (...) das Leben genommen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, welche einer höheren Kaste ([...]) angehöre, als er selbst ([...]), in der Schule kennengelernt. Seit 2004 seien sie ein Liebespaar, hätten die Beziehung jedoch geheim gehalten. Im Jahr 2013 hätte seine Mutter von der Beziehung erfahren. (...) später, als die Familie seiner Ehefrau bereits auf der Suche nach einem Mann für diese gewesen sei, habe er sie geheiratet, obwohl dies über die Kastengrenzen hinaus nicht erlaubt sei. Bei der Hochzeit sei der Bruder seiner Ehefrau anwesend gewesen, dem sie die wahre Kastenzugehörigkeit des Beschwerdeführers verschwiegen habe. Weder dessen eigene Familie noch die Eltern seiner Ehefrau hätten von der Hochzeit gewusst. Im Jahr 2015 habe er die Eltern seiner Ehefrau kennengelernt, wobei sie nicht über seine Kastenzugehörigkeit informiert gewesen seien. Mitte 2015 habe er angefangen in einer (...) in C._______ zu arbeiten, welche von seiner Familie gepachtet worden sei. Er habe die (...) auf den Namen des Inhabers, welcher eine Lizenz gehabt habe, geführt, um selbst keine Lizenz beantragen zu müssen. Im selben Jahr sei sein Sohn zur Welt gekommen. Ungefähr im Jahr 2015 hätten seine Schwiegereltern ihm und seiner Ehefrau ein Haus finanziert. Als sie jedoch im Februar 2017 erfahren hätten, dass er einer niedrigen Kaste angehöre, hätten sie das Haus im Jahr 2017 auf seinen Schwager umschreiben lassen. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, die entsprechenden Dokumente zu unterschreiben. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen und zu verbreiten, dass er etwas mit der Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) zu tun gehabt hätte. Jedoch habe weder er noch jemand aus seiner Familie sich jemals für die LTTE betätigt. Nach diesem Vorfall habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sei auch nicht mehr zur (...) gegangen. Ungefähr Anfang (...) 2017 sei der Eigentümer der (...), welche die Familie des Beschwerdeführers gepachtet habe, während eines Tages inhaftiert und zum Betrieb befragt worden. Dabei sei ihm eine Telefonnummer übergeben worden, bei welcher sich der Beschwerdeführer hätte melden sollen. Der Eigentümer der (...) habe dem Beschwerdeführer geraten, fort zu gehen. Auch habe der Beschwerdeführer von Kollegen erfahren, dass unbekannte Personen nach ihm suchen würden. Seine Ehefrau habe festgestellt, dass Unbekannte das Haus beobachtet hätten. Insgesamt sei ihm vier bis fünf Mal mitgeteilt worden, dass er gesucht werde. Da die Familie seiner Ehefrau über gute Kontakte verfüge, könne sie auch auf die Polizei Einfluss nehmen. Deshalb habe er sich nicht an diese gewandt. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt und deshalb seine Ausreise organisiert. Am (...) habe er Sri Lanka legal in Richtung Nepal mit dem Flugzeug verlassen und sei über mehrere Länder am 16. Mai 2017 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er in Sri Lanka von unbekannten Personen gesucht worden. Seine Ehefrau habe diesen Personen einen falschen Aufenthaltsort angeben. Daraufhin hätten diese sie ungefähr am (...) 2017 erneut aufgesucht, gesagt, sie habe sie angelogen und hätten ihr die (...). Auch sei ein Kollege des Beschwerdeführers angegriffen worden, da er ihm ähnlich sehe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels eines Verwandten und drei Fotos eines Mannes mit Kopfverletzungen ein. B. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, das Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung von MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Verfügung vom 13. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Die damalige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 auf, einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung wurde unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gutgeheissen. Der Antrag auf Einsetzung von MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Person, welche die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, zu bezeichnen. G. Am 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2017 ein. H. Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde durch die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Seine Aussagen, wonach einerseits seine Mutter seit dem Jahr 2013 Kenntnis von seiner Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau habe und andererseits keiner seiner Familienangehörigen bei seiner Hochzeit im (...) anwesend gewesen sein soll, weil niemand von der Hochzeit gewusst habe, seien nicht miteinander vereinbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie seiner Ehefrau erst im Jahr 2017 von seiner Kastenzugehörigkeit erfahren haben soll, zumal sie die gleiche Schule besucht hätten, die Beziehung seit zehn Jahren gepflegt und sich auf öffentlichen Plätzen getroffen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Bruder seiner Ehefrau bereits vor der Hochzeit kennengelernt und einer sei anlässlich ihrer Hochzeit Trauzeuge gewesen. Somit sei nicht plausibel, dass die beiden Familien erst nach vielen Jahren von der seit dem Jahr 2004 bestehenden Beziehung erfahren hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass seine Schwiegereltern nach der Heirat und bei guten Kontakten zu ihm während zwei Jahren keine Kenntnis seiner Kastenzugehörigkeit gehabt hätten. Der Umstand, dass seine Kastenzugehörigkeit für seine Ehefrau kein Problem gewesen sei, sei angesichts der Brisanz dieses Themas erstaunlich. Zudem sei es realitätsfremd, dass einer der Brüder seiner Ehefrau als Trauzeuge an der Hochzeit teilgenommen habe, obwohl dessen Familie bereits auf der Suche nach einem Mann für sie gewesen sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich gegen die Nachstellungen der Familie seiner Ehefrau nicht zur Wehr setzen können, da jene als auch die Polizeibeamten in Jaffna der gleichen Kaste angehören würden, stimme nicht mit den dem SEM vorliegenden Informationen überein, wonach die überwiegende Mehrheit der Polizisten in der Nordprovinz Singhalesen seien. Diese würden sich an einem anderen Kastensystem orientieren als die Einwohner tamilischer Ethnie. Zudem verbiete die sri-lankische Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit. Dies spreche dagegen, dass die Zugehörigkeit zu einer gewissen Kaste in Kontakten mit der Polizei eine Rolle spiele. Dem SEM würden auch keine Informationen zu Fällen vorliegen, in welchen die Polizeibehörden nicht tätig würden, wenn das Opfer einer Straftat einer niedrigen Kaste angehöre. Doch selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft wären, würde es sich dabei um Probleme rein privater Natur handeln, welche nicht asylrelevant wären. Zum Besuch von Polizeibeamten an seinem Arbeitsplatz im (...) 2017 sei festzuhalten, dass dieser im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Geschäftsführungslizenzen gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe die für das Führen der (...) erforderliche Lizenz nicht eingeholt. Stattdessen habe er das Geschäft mit Hilfe des Eigentümers der (...) geführt, welcher über eine Lizenz verfügt habe. Entsprechend sei dem Besuch der Polizisten keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu Grunde gelegen. Der Angriff auf seinen Vater stehe in keinem Zusammenhang mit seinen eigenen geltend gemachten Problemen seit (...) 2017. Zudem sei in keinem der Fälle Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Das SEM gehe jedoch davon aus, dass die Polizeibehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien. Da er nicht versucht habe, die lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne er diesen auch keinen mangelnden Schutzwillen vorwerfen. Die eingereichten Fotos, welche seinen verletzten Kollegen zeigen sollen, würden keine weiterführenden Informationen enthalten, welche Rückschlüsse auf seine eigenen Vorbringen erlauben würden und seien deshalb nicht asylbeachtlich. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. So würde kein Widerspruch darin liegen, dass seine Familie zwar von seiner Beziehung zu seiner späteren Ehefrau gewusst habe, bei der Hochzeit jedoch nicht anwesend gewesen sei. Die Hochzeit habe heimlich stattgefunden, da zuerst seine älteren Geschwister hätten verheiratet werden sollen. Auch sei durchaus nachvollziehbar, dass seine Schwiegereltern erst zwei Jahre nach der Hochzeit von seiner Kastenzugehörigkeit erfahren hätten, seien sie doch von seiner Ehefrau diesbezüglich bewusst falsch informiert worden. Die Kastenzugehörigkeit sei äusserlich nicht erkennbar und im täglichen Leben würde keine offensichtliche Trennung stattfinden. Auch sei das Führen einer (...) kein Anzeichen für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten niedrigen Kaste. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Bestehen einer heimlichen Beziehung zwischen Angehörigen verschiedener Kasten für ausgeschlossen halte. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht behauptet, aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit von der Polizei verfolgt zu werden, sondern dass seine Schwiegereltern aufgrund ihres Einflusses die Möglichkeit hätten, ihn einer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte auszusetzen. Es treffe zu, dass es sich bei den Polizisten vorwiegend um Singhalesen handle. Aus diesem Grund hätten diese kein Interesse daran, die Probleme der Tamilen untereinander zu lösen. Sie würden gerne auf Anzeigen gegen Tamilen reagieren, vermutlich insbesondere gegen solche, die einer niedrigen Kaste angehören und würden diese schikanieren. Es sei in Sri Lanka legal, eine (...) zu pachten und unter der Lizenz des Inhabers zu führen, weshalb die Untersuchung der Polizei mit der Befragung des Inhabers hätte abgeschlossen sein müssen. Entsprechend sei wahrscheinlich, dass die Überprüfung der (...) als auch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich bei der Polizei zu melden, als Vorwand gedient habe, um ihn verhaften und damit einschüchtern zu können. Er müsse davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka überall gesucht würde. Das ergebe sich daraus, dass die Unbekannten, welche seine Ehefrau aufgesucht hätten, sie erneut behelligt hätten, nachdem sie ihn an dem von ihr angegebenen Ort nicht gefunden hätten. Aufgrund seiner glaubhaften Ausführungen würden genügend Anhaltspunkte für eine reale Bedrohung durch die Sicherheitskräfte vorliegen. Gestützt auf diverse Berichte macht er ferner allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere den Missständen (wie Korruption und Anwendung von Folter) innerhalb der Polizei, deren Leidtragende hauptsächlich Tamilen seien und führt aus, der sri-lankische Staat sei nicht fähig oder nicht willens, ihn zu schützen. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Vorgeschichte sei die Tatsache, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, nachvollziehbar. Dies treffe auch auf seine Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden, zu. Als Tamile aus dem Norden würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. 6. 6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zweifelhaft erscheinen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese in den entscheidenden Punkten jedoch nicht aufzulösen. So erscheint es - insbesondere angesichts der nach wie vor grossen Bedeutung der Kastenzugehörigkeit unter der tamilischen Bevölkerung Sri Lankas - unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegereltern erst nach zehn Jahren Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau kennengelernt und ab diesem Zeitpunkt ungefähr weitere zwei Jahre lang seine Kastenzugehörigkeit hat geheim halten können. Auch erscheinen seine Ausführungen zu den Einflussmöglichkeiten der Familie seiner Ehefrau übersteigert, gab er doch zu Protokoll, sein Schwager habe die Überschreibung des Hauses nicht im selben Dorf vornehmen wollen, da der Beschwerdeführer dort Leute gekannt habe (vgl. vorinstanzliche Akten A23 F51). Doch unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, kommt diesen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass Polizisten mehrheitlich aus höheren Kasten stammen würden und dadurch von der einflussreichen Familie seiner Ehefrau zu seinem Nachteil instrumentalisiert worden seien (vgl. A23 F68). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gehört die grosse Mehrheit der Polizisten im Distrikt Jaffna den Singhalesen an (vgl. The Economist, Linguistic slights spur ethnic division in Sri Lanka, 02.03.2017, https://www.economist.com/news/asia/ 21717987-monoglot-officials-are-impeding-post-war-reconciliation-linguistic-slights-spur-ethnic-division , abgerufen am 04.12.2017). Es wird nicht angezweifelt, dass innerhalb der sri-lankischen Polizei zum Teil erhebliche Missstände bestehen. Es liegen dem Gericht jedoch keine Informationen vor, wonach Tamilen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit von der vorwiegend singhalesischen Polizei diskriminiert würden oder von dieser keinen Schutz erwarten könnten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zu Gunsten Angehöriger der höheren Kasten ergreifen würden oder sogar Personen tieferer Kasten verfolgen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht wurde, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erscheint es wahrscheinlich, dass die Polizisten sich nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (...) und der Lizenz zum Führen einer solchen erkundigt hatten. So führte der Beschwerdeführer denn auch aus, dass er die Lizenz, welche er zur Führung der (...) hätte beantragen müssen, nicht beantragt habe, da dies mit viel Aufwand verbunden gewesen wäre. Deshalb habe er die (...) im Namen des Inhabers geführt (vgl. A23 F71). Dieser sei von der Polizei zur (...) befragt worden und habe unter anderem seine Lizenz vorweisen müssen. Auch habe er bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Polizei gehabt, weil von Privaten gestohlene (...) geliefert worden seien (vgl. A23 F75). Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat und solche auch nicht zu befürchten hatte. In Bezug auf die Vorfälle, welche sich nach seiner Ausreise ereignet haben, gilt es Folgendes festzuhalten: Aus dem Angriff auf seinen Bekannten lässt sich keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Sowohl die genauen Umstände dieses Vorfalls als auch die Beweggründe der unbekannten Täter bleiben im Dunkeln. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Der Vorfall, als seine Ehefrau von unbekannten Personen aufgesucht worden ist und ihr dabei die (...) worden sind, lässt ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. So einschneidend dieser Vorfall für seine Ehefrau gewesen sein mag, lässt sich daraus nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile in der von Art. 3 AsylG verlangten Intensität drohen würden. Zudem sind auch hier die Motive der Täter unbekannt. Die Furcht des Beschwerdeführers mag vor dem Hintergrund der Umstände des Todes seines Vaters nachvollziehbar sein, den Akten lassen sich jedoch keine konkreten Indizien entnehmen, welche die subjektive Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nie inhaftiert gewesen ist und der kein politisches Profil aufweist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und der mehrmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Das Vorbringen, der Gefahr von Folter seitens der sri-lankischen Polizei ausgesetzt zu sein, substantiiert er nicht weiter und den Akten lassen sich auch keine Hinweise für das Bestehen einer solchen Gefahr entnehmen. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 6.1 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2; zum "Vanni-Gebiet" vgl.D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz). In Jaffna leben seine Mutter, drei seiner Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn (vgl. A18 F42). Nachdem sein Haus auf seinen Schwager überschrieben wurde, lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter eine Zeit lang in B._______ im Haus seiner Schwester (vgl. A23 F103 f.). Er hat die Schule bis zum O-Level abgeschlossen (vgl. A18 F26) und arbeitete während zwei Jahren in einer (...) (vgl. A18 F31 f.), welche von seiner Familie gepachtet wird (vgl. A23 F70 f.). Seine älteren Brüder sind dort nach wie vor tätig (vgl. A18 F75 und A23 F122). Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es kann davon ausgegangen werden, dass sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind. Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

11. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin wurde eingesetzt, nachdem die Beschwerde bereits von der ersten (nicht amtlichen) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereicht worden ist. Seit diesem Zeitpunkt sind weder seitens des Gerichts noch der amtlichen Rechtsbeiständin Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand ihr entstanden sein könnte. Ein amtliches Honorar ist demnach nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der amtlichen Rechtsbeiständin kein Honorar ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: