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E-7083/2025

E-7083/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7083/2025 Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Senay Ekinci, Rechtsbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5486/2024 vom 11. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 30. Juli 2024 mit Verfügung vom 26. August 2024 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5486/2024 vom 11. August 2025 die am 3. September 2024 gegen die Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass im angefochtenen Urteil E-5486/2024 vom 11. August 2025 unter anderem festgehalten wurde, selbst bei Wahrunterstellung der im Asylverfahren geltend gemachten Hausdurchsuchung im Heimatstaat sei nicht ersichtlich, weshalb dem äusserst niederschwellig politisch tätigen - und wohl vielmehr sozial engagierten - Beschwerdeführer (Gesuchsteller) als einzigem der in der Türkei lebenden zahlreichen Familienmitglieder sogleich die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werden sollte, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien oder solche Gründe überhaupt geltend gemacht worden seien, welche in den Augen der türkischen Behörden die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigen könnten, dass ohnehin das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahrens in der Regel für sich alleine noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge, das angebliche Hausdurchsuchungsprotokoll somit nicht geeignet sei, ein hängiges Verfahren geschweige denn eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (a.a.O. E. 6.4.2), II. dass der Gesuchsteller am 16. September 2025 unter Einreichen von Beweismitteln (Kopien einer Anklageschrift [...] vom 18. April 2025 [Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation, terroristische Propaganda] und einer schriftlichen Bestätigung der türkischen Rechtsvertretung vom 10. September 2025) um Revision des Urteils E-5486/2024 vom 11. August 2025 ersuchte, sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. September 2025 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 3. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2 000.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass die Revision mit Eingabe vom 7. November 2025 ergänzt wurde, wobei die Ergänzung folgende Beweismittel (in Kopie) enthielt: die bereits bei den Akten befindliche Anklageschrift (...) vom 18. April 2025 mit Übersetzung (BM1); einen Haftbefehl vom 10. Juni 2024 mit Übersetzung (BM2 [in der Eingabe als Haftbefehl vom 4. Juni 2024 bezeichnet]), ein Aussageprotokoll eines geheimen Zeugen vom 4. Februar 2024 mit Übersetzung (BM 3); eine Anordnung an das Provinzpolizeipräsidium vom 4. Juni 2024 mit Übersetzung (BM 4); eine Übersetzung eines Protokolls einer Hauptverhandlung vom 10. Juni 2025 (BM 5, ohne entsprechendes Protokoll); eine Übermittlungsverfügung vom 8. Mai 2025 mit Übersetzung (bezeichnet als BM 5); einen USB Stick mit einer Videoaufnahme betreffend UYAP-Zugriff (BM 6); eine schriftliche Erklärung der türkischen Rechtsvertretung vom 10. September 2025 (BM 7), eine schriftliche Erklärung der türkischen Rechtsvertretung vom 3. September 2025 (BM8), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG sowie BVGE 2021 IV/4), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG) dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet und sofern das Gesuch gutgeheissen wird, die Rechtkraft des angefochtenen Urteils beseitigt wird und die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass nach dieser Bestimmung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dass die angerufenen Tatsachen und Beweismittel schon vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben und rechtserheblich sein müssen, mithin geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art und Weise zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt, dass es sodann erforderlich ist, dass es der ersuchenden Partei nicht möglich war, die vorgebrachten Tatsachen und/oder Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren einzubringen, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten neuen Tatsachen und die damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel betreffend Ermittlungs- und Strafverfahren zeitlich vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil E-5486/2024 vom 11. August 2025 entstanden sind, weshalb sie revisionsweise eingebracht werden können, dass auch die schriftlichen Bestätigungen der heimatlichen Rechtsvertretung vom 3. September 2025 und 10. September 2025 sowie das eingereichte Video betreffend einen am 8. September 2025 erfolgten Zugriff auf das UYAP-Portal trotz ihrer Entstehung nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil einer Revision grundsätzlich zugänglich sind, da sich diese Beweismittel auf die erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Tatsachen (Anklageerhebung, Abhalten einer Hauptverhandlung, Aussage eines geheimen Zeugen) beziehen, die sich vor dem angefochtenen Entscheid ereignet haben sollen (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 3.), dass es dem Gesuchsteller aufgrund seiner prozessualen Sorgfaltspflicht oblegen hätte, die erfahrenen Tatsachen und die entsprechenden Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren erhältlich zu machen und im ordentlichen Verfahren einzureichen, und er weder im Revisionsgesuch noch in der Ergänzung vom 7. November 2025 substanziiert hat, warum ihm dies nicht hätte möglich sein sollen, dass der Gesuchsteller vielmehr pauschal darauf verweist, er habe erst im August 2025 über seine Familie Kenntnis von polizeilichen Nachforschungen gegen ihn erhalten und sei erstmals am 1. September 2025 offiziell über die gegen ihn erhobene Anklage informiert worden, dass diese Ausführungen seinem Vorbringen im ordentlichen Verfahren insofern widersprechen, als er bereits zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Nachforschungen gegen seine Person als Grund für seine Ausreise und die Asylgesuchstellung nannte sowie eine wegen ihm erfolgte Hausdurchsuchung und eine anwaltliche Vertretung im Heimatstaat geltend machte, dass Revisionsvorbringen und Beweismittel ungeachtet deren Verspätung dann zur Revision führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und deshalb ein völkerrechts-widriges Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.), dass aufgrund der nun geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel jedoch vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4), was dem Gesuchsteller nicht gelingt, dass die Beweismittel unvollständig und je in Kopie eingereicht wurden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und aufgrund der leichten Manipulierbarkeit nicht auf ihre Authentizität überprüft werden können, dass der Gesuchsteller auch nähere Ausführungen darüber schuldig bleibt, warum er nunmehr unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation und wegen terroristischer Propaganda strafrechtlich gesucht werden sollte, dass sodann bekannt ist, dass aufgrund der massiven Korruption in der Türkei teilweise auch Strafdokumente zum Gebrauch im Asylverfahren über UYAP erhältlich gemacht werden können, weshalb auch die Authentizität von Dokumenten, die auf der genannten elektronischen Plattform abgerufen werden können, nicht sicher erstellt ist, dass sich daher auch weitere Ausführungen zur nicht kommentierten Videoaufnahme, welche angeblich den Zugriff auf das offizielle UYAP-Portal am 8. September 2025 durch die türkische Rechtsvertretung zeigen soll, erübrigen, dass sich auch weitere Ausführungen zu den Referenzschreiben der heimatlichen Vertretung vom 3. und 10. September 2025 erübrigen, in welchen im Übrigen die angeblich im Juni 2025 stattgefundene Hauptverhandlung mit keinem Wort erwähnt wird, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan sind und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5486/2024 vom 11. August 2025 demzufolge nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: