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D-1755/2023

D-1755/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-30 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Mutter B._______ (N […]) am 7. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gab er (unter an- derem) Kopien seines ukrainischen Reisepasses, seines ukrainisches Führerausweises, seiner ukrainischen Geburtsurkunde, eines ukrainisches Militärdokuments und einer bis zum 31. März 2024 gültigen polnischen Auf- enthaltsbewilligung zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 gab das SEM dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit, bis zum 16. Dezember 2022 zur beabsichtigten Verweige- rung des vorübergehenden Schutzes und Anordnung des Wegweisungs- vollzuges nach Polen schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertre- tung vom 14. Dezember 2022 ausführen, er könne nicht nach Polen zu- rückkehren. Er komme allein für den Unterhalt seiner Mutter auf. Nach Kriegsausbruch habe er sofort seine Mutter zu sich nach Polen geholt, je- doch habe sein Einkommen nicht gereicht, um für beide aufzukommen und ein würdiges Leben zu gewährleisten. Der dortige Arbeitsmarkt sei stark betroffen von der grossen Zahl von Migranten und Asylsuchenden. Seine Mutter sei durch den Krieg und die Vertreibungen traumatisiert und verwirrt und brauche ihn bei sich. Er befürchte, ihre psychische Gesundheit würde sich ohne seine Anwesenheit erheblich verschlechtern. Polen sei derzeit durch die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Krieg in der Ukraine aus- sergewöhnlich belastet. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die polni- schen Behörden in der Lage seien, Menschen Schutz und Hilfe zu bieten, die von anderen europäischen Staaten rückübernommen würden. D. Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom

19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499).

D-1755/2023 Seite 3 E. Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen glei- chentags zu. F. Mit italienischsprachiger Verfügung vom 24. Februar 2023 – eröffnet am

28. Februar 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vor- übergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent- scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachi- gen Beweismittel, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. Der Beschwerde lagen – nebst Kopien der Vollmacht und der angefochte- nen Verfügung (inkl. Zustellcouvert) – eine Kopie der polnischen Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie ein Auszug aus dem polni- schen Ausländergesetz bei. H. Am 31. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

17. April 2023 eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2023, einen Auszug zum Status des polnischen Bewilligungsentzugsverfahrens und ein Schrei- ben der polnischen Behörden vom 3. April 2023 betreffend Einleitung des Bewilligungsentzugsverfahrens einreichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt,

D-1755/2023 Seite 4 dass die offizielle Bestätigung des Bewilligungswiderrufs nach Eingang nachgereicht werde. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Entschei- dung der polnischen Behörden vom 11. Mai 2023 betreffend Bewilligungs- widerruf nach.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich die Sprache des ange- fochtenen Entscheides (vorliegend Italienisch) massgebend; indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vor- liegende Beschwerdeverfahren wird – in Einklang mit der Beschwerde – in deutscher Sprache geführt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-

D-1755/2023 Seite 5 fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der Beschwerde wird die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom

24. Februar 2023 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Be- schwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantons- zuweisung) der Verfügung vom 24. Februar 2023 ist mithin mangels An- fechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SEM habe bei der Abklä- rung, ob eine dauerhafte Rückkehr nach Polen möglich sei, sich einzig auf die Zusage des polnischen Staates gestützt und dabei völlig ausser Acht gelassen, dass diese den künftigen Widerruf der Arbeitsbewilligung nicht erwähne. Diese Rüge ist unbegründet. Das vom SEM an die polnischen Behörden gestellte Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Auch hat Polen der Rückübernahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. E). Es besteht – auch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen 9 und 11 – kein Anlass, eine erneute Zustimmung Polens gestützt auf die geltend gemachte veränderte Sachlage (Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und Widerruf der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) einzuholen.

E. 5.2.1 Weiter wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Verfügung – inklu- sive Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung – sei in italienischer Sprache er- gangen, obwohl der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung dem deutschsprachigen Kanton D._______ zugeteilt worden sei. Dadurch seien seine Verfahrensrechte tangiert respektive sei eine Beschwerdeerhebung erschwert worden, weil der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung, die

D-1755/2023 Seite 6 sich mit dem italienischsprachigen Entscheid auseinandersetzen könne, habe aufsuchen müssen.

E. 5.2.2 In Bezug auf die Verfahrenssprache hat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil BVGE 2020 VI/8 (vgl. E. 6.3, zu Art. 16 aAbs. 3 AsylG) fest- gestellt, dass die Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Schwei- zerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.) nach wie vor gerechtfertigt sei. Demnach sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne aus- nahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess ge- währleisten würden. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vor- instanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Ent- scheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln be- treffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt worden seien, komme demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwer- deführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nütz- liche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstanden seien, um diesen Mangel zu beheben.

E. 5.2.3 Vorliegend wäre der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), zumal der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung dem deutschsprachigen Kanton D._______ zugewiesen wurde. (vgl. zur Amtssprache: § […] der Verfas- sung des Kantons D._______). Entsprechend wären grundsätzlich zumin- dest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen

D-1755/2023 Seite 7 Verfügung in die deutsche Sprache zu übersetzen gewesen. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer jedoch – mit Hilfe seines deutsch- sprachigen Rechtsvertreters – eine rechtsgenügende Beschwerde einge- reicht. Da ihm demnach durch die Sprache der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen ist, gebieten sich eine Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen vor- liegend nicht.

E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6 In der Beschwerde wird beantragt, die eingereichten polnischsprachigen Dokumente seien amtlich übersetzen zu lassen. Aus den Akten und na- mentlich den in den Eingaben enthaltenen Ausführungen (vgl. Sachverhalt Bst. G, I und J) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 eine bis 31. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, die polnischen Behörden am 3. April 2023 ein Verfahren zum Widerruf die- ser befristeten Aufenthaltserlaubnis eingeleitet haben und mit Entschei- dung vom 11. Mai 2023 die polnische Aufenthaltsbewilligung aufgrund Wegfalls des Zwecks widerrufen wurde. Dem Gericht ist sodann der Inhalt des angeführten Art. 101 Abs. 1 des polnischen Ausländergesetzes (Act of 12 December 2013 on Foreigners) bekannt. Vor diesem Hintergrund kann auf eine detaillierte Übersetzung der Dokumente verzichtet werden und der Antrag auf amtliche Übersetzung ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:

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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 8.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen gehöre. Dies begründet es unter anderem damit, aus den im Reisepass befindlichen Visa und Stempeln ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2019 – und somit bei Ausbruch des Krieges – dauerhaft in Polen aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dies selber bestätigt, indem er in seiner Stellungnahme vom 14. De- zember 2022 ausgeführt habe, nach Kriegsausbruch die Reise seiner Mut- ter zu sich nach Polen organisiert zu haben. Es sei daher offensichtlich, dass sich sein Lebensmittelpunkt zu jenem Zeitpunkt ausserhalb der Ukra- ine befunden habe. Das SEM behandle das Gesuch der Mutter um Ge- währung vorübergehenden Schutzes in einem separaten Verfahren. Die Angst des Beschwerdeführers, die psychische Gesundheit der Mutter könnte sich ohne seine Anwesenheit erheblich verschlechtern, vermöge nichts an der Beurteilung zu ändern.

E. 8.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde anfüh- ren, es sei zwar richtig, dass er vor dem 24. Februar 2022 in Polen gelebt habe und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Jedoch habe er erst im Jahre 2019 den Entschluss gefasst, nach Polen zu gehen, da er dort die Möglichkeit gehabt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine an diese geknüpfte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er habe dies

D-1755/2023 Seite 9 nur getan, um vorübergehend seine finanzielle Situation aufzubessern, und nie eine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Polen be- absichtigt. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine sei er jeglicher Möglichkeit beraubt worden, in seine Heimat zurückzukehren. Mit der Aus- reise aus Polen habe er seine dortige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Damit sei der Zweck der Aufenthaltsbewilligung hinfällig geworden und sein An- spruch auf eine solche erloschen. Er habe mittels einer Anwältin die polni- schen Behörden über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert. In der Gutheissung des Gesuchs um Rückübernahme werde das Erlö- schen der Aufenthaltsbewilligung nicht angesprochen. Es scheine, als hätte zu diesem Zeitpunkt der Widerruf noch nicht stattgefunden, zumal er lediglich einen Monat zuvor ausgereist sei. Es könne also nicht mit Sicher- heit davon ausgegangen werden, dass Polen der Rückübernahme mit dem Wissen, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei, zuge- stimmt habe. Daher könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass Polen ihn ohne gültige Aufenthaltsbewilligung zurücknehmen werde. Zudem würden ukrainische Schutzsuchende neu nur noch bis 24. August 2023 vorübergehenden Schutz in Polen erhalten. Anschliessend würden für sie dieselben aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gelten wie für an- dere Ausländer. Es sei keineswegs garantiert, dass er nach dem 24. Au- gust 2023 eine Arbeitsstelle finden würde, was für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung notwendig wäre. Zudem müsste er zusätzliche fi- nanzielle Hürden überwinden. Es könne demnach nicht davon ausgegan- gen werden, dass er dauerhaft nach Polen zurückkehren könne. Im Weite- ren habe er bei wörtlicher Auslegung der Allgemeinverfügung des Bundes- rates durchaus «vor dem 24. Februar 2022» als Ukrainer in der Ukraine gelebt, weshalb Ziffer 1 Buchstabe a dieser Verfügung zumindest analog Anwendung finden müsse.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit 2019 und auch unmittelbar vor Kriegsausbruch in Polen aufgehalten hat und dort einer Er- werbsarbeit nachgegangen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 7, 12 und 16). Somit ist – mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des SEM – davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in Po- len befand. Dass möglicherweise keine längerfristige oder gar lebensläng- liche Umsiedlung nach Polen beabsichtigt war, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Der Bundesrat hat mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom

D-1755/2023 Seite 10 Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Der Beschwerdeführer fällt damit nicht in die Personenkategorie gemäss Zif- fer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Buchstaben b und c kommt – nachdem es sich bei ihm um einen ukrainischen Staatsangehörigen handelt – ebenfalls nicht in Frage. Der Umstand, dass seiner Mutter mit Verfügung des SEM vom 15. Dezem- ber 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

E. 9.2 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.

E. 10.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 11.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind.

E. 11.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 11.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 11.3.4 Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig gesund, mit (…) Jah- ren noch relativ jung und hat in Polen während mehrerer Jahre legal gear- beitet. Er hat – ungeachtet seiner Ausführungen im Rahmen der Be- schwerde – gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglich- keit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermögen weder die Be- endigung seines Arbeitsverhältnisses noch der erfolgte Widerruf der polni- schen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung etwas zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, sich nach einer Rückkehr nach Polen erneut um eine Ar- beitsstelle und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Arbeitstätigkeit respek- tive um einen – im Übrigen bis 4. März 2024 verlängerten (vgl. Website of

D-1755/2023 Seite 12 the Repulic of Poland, https://www.gov.pl/web/ochrona-en/extension-of- temporary-protection, abgerufen am 17.05.2023) – Schutzstatus für ukrai- nische Staatsangehörige zu bemühen. Auch der Einwand, dass ukraini- sche Schutzsuchende in Polen ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer für einen Teil der Kosten für ihre Unterkunft aufkommen müssten, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar.

E. 11.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerde- führer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh- rer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Rechtsbegehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und die prozessuale Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers durch die eingereichte Fürsorgebestätigung belegt ist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 13.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

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E. 13.3 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, als amt- licher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungs- gericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'320.– zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1755/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, wird als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
  4. MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, wird zu Lasten des Bundesverwal- tungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'320.– ausge- richtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1755/2023 law/gnb Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Mutter B._______ (N [...]) am 7. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gab er (unter anderem) Kopien seines ukrainischen Reisepasses, seines ukrainisches Führerausweises, seiner ukrainischen Geburtsurkunde, eines ukrainisches Militärdokuments und einer bis zum 31. März 2024 gültigen polnischen Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 16. Dezember 2022 zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und Anordnung des Wegweisungsvollzuges nach Polen schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2022 ausführen, er könne nicht nach Polen zurückkehren. Er komme allein für den Unterhalt seiner Mutter auf. Nach Kriegsausbruch habe er sofort seine Mutter zu sich nach Polen geholt, jedoch habe sein Einkommen nicht gereicht, um für beide aufzukommen und ein würdiges Leben zu gewährleisten. Der dortige Arbeitsmarkt sei stark betroffen von der grossen Zahl von Migranten und Asylsuchenden. Seine Mutter sei durch den Krieg und die Vertreibungen traumatisiert und verwirrt und brauche ihn bei sich. Er befürchte, ihre psychische Gesundheit würde sich ohne seine Anwesenheit erheblich verschlechtern. Polen sei derzeit durch die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Krieg in der Ukraine aussergewöhnlich belastet. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die polnischen Behörden in der Lage seien, Menschen Schutz und Hilfe zu bieten, die von anderen europäischen Staaten rückübernommen würden. D. Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). E. Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen gleichentags zu. F. Mit italienischsprachiger Verfügung vom 24. Februar 2023 - eröffnet am 28. Februar 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung (inkl. Zustellcouvert) - eine Kopie der polnischen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie ein Auszug aus dem polnischen Ausländergesetz bei. H. Am 31. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2023 eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2023, einen Auszug zum Status des polnischen Bewilligungsentzugsverfahrens und ein Schreiben der polnischen Behörden vom 3. April 2023 betreffend Einleitung des Bewilligungsentzugsverfahrens einreichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die offizielle Bestätigung des Bewilligungswiderrufs nach Eingang nachgereicht werde. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Entscheidung der polnischen Behörden vom 11. Mai 2023 betreffend Bewilligungswiderruf nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheides (vorliegend Italienisch) massgebend; indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird - in Einklang mit der Beschwerde - in deutscher Sprache geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der Beschwerde wird die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2023 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszuweisung) der Verfügung vom 24. Februar 2023 ist mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SEM habe bei der Abklärung, ob eine dauerhafte Rückkehr nach Polen möglich sei, sich einzig auf die Zusage des polnischen Staates gestützt und dabei völlig ausser Acht gelassen, dass diese den künftigen Widerruf der Arbeitsbewilligung nicht erwähne. Diese Rüge ist unbegründet. Das vom SEM an die polnischen Behörden gestellte Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Auch hat Polen der Rückübernahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. E). Es besteht - auch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen 9 und 11 - kein Anlass, eine erneute Zustimmung Polens gestützt auf die geltend gemachte veränderte Sachlage (Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und Widerruf der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) einzuholen. 5.2 5.2.1 Weiter wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Verfügung - inklusive Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung - sei in italienischer Sprache ergangen, obwohl der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung dem deutschsprachigen Kanton D._______ zugeteilt worden sei. Dadurch seien seine Verfahrensrechte tangiert respektive sei eine Beschwerdeerhebung erschwert worden, weil der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung, die sich mit dem italienischsprachigen Entscheid auseinandersetzen könne, habe aufsuchen müssen. 5.2.2 In Bezug auf die Verfahrenssprache hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil BVGE 2020 VI/8 (vgl. E. 6.3, zu Art. 16 aAbs. 3 AsylG) festgestellt, dass die Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.) nach wie vor gerechtfertigt sei. Demnach sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten würden. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt worden seien, komme demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstanden seien, um diesen Mangel zu beheben. 5.2.3 Vorliegend wäre der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), zumal der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung dem deutschsprachigen Kanton D._______ zugewiesen wurde. (vgl. zur Amtssprache: § [...] der Verfassung des Kantons D._______). Entsprechend wären grundsätzlich zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung in die deutsche Sprache zu übersetzen gewesen. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer jedoch - mit Hilfe seines deutschsprachigen Rechtsvertreters - eine rechtsgenügende Beschwerde eingereicht. Da ihm demnach durch die Sprache der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen ist, gebieten sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen vorliegend nicht. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

6. In der Beschwerde wird beantragt, die eingereichten polnischsprachigen Dokumente seien amtlich übersetzen zu lassen. Aus den Akten und namentlich den in den Eingaben enthaltenen Ausführungen (vgl. Sachverhalt Bst. G, I und J) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 eine bis 31. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, die polnischen Behörden am 3. April 2023 ein Verfahren zum Widerruf dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis eingeleitet haben und mit Entscheidung vom 11. Mai 2023 die polnische Aufenthaltsbewilligung aufgrund Wegfalls des Zwecks widerrufen wurde. Dem Gericht ist sodann der Inhalt des angeführten Art. 101 Abs. 1 des polnischen Ausländergesetzes (Act of 12 December 2013 on Foreigners) bekannt. Vor diesem Hintergrund kann auf eine detaillierte Übersetzung der Dokumente verzichtet werden und der Antrag auf amtliche Übersetzung ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 8. 8.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen gehöre. Dies begründet es unter anderem damit, aus den im Reisepass befindlichen Visa und Stempeln ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2019 - und somit bei Ausbruch des Krieges - dauerhaft in Polen aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dies selber bestätigt, indem er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 ausgeführt habe, nach Kriegsausbruch die Reise seiner Mutter zu sich nach Polen organisiert zu haben. Es sei daher offensichtlich, dass sich sein Lebensmittelpunkt zu jenem Zeitpunkt ausserhalb der Ukraine befunden habe. Das SEM behandle das Gesuch der Mutter um Gewährung vorübergehenden Schutzes in einem separaten Verfahren. Die Angst des Beschwerdeführers, die psychische Gesundheit der Mutter könnte sich ohne seine Anwesenheit erheblich verschlechtern, vermöge nichts an der Beurteilung zu ändern. 8.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführen, es sei zwar richtig, dass er vor dem 24. Februar 2022 in Polen gelebt habe und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Jedoch habe er erst im Jahre 2019 den Entschluss gefasst, nach Polen zu gehen, da er dort die Möglichkeit gehabt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine an diese geknüpfte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er habe dies nur getan, um vorübergehend seine finanzielle Situation aufzubessern, und nie eine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Polen beabsichtigt. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine sei er jeglicher Möglichkeit beraubt worden, in seine Heimat zurückzukehren. Mit der Ausreise aus Polen habe er seine dortige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Damit sei der Zweck der Aufenthaltsbewilligung hinfällig geworden und sein Anspruch auf eine solche erloschen. Er habe mittels einer Anwältin die polnischen Behörden über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert. In der Gutheissung des Gesuchs um Rückübernahme werde das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung nicht angesprochen. Es scheine, als hätte zu diesem Zeitpunkt der Widerruf noch nicht stattgefunden, zumal er lediglich einen Monat zuvor ausgereist sei. Es könne also nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Polen der Rückübernahme mit dem Wissen, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei, zugestimmt habe. Daher könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass Polen ihn ohne gültige Aufenthaltsbewilligung zurücknehmen werde. Zudem würden ukrainische Schutzsuchende neu nur noch bis 24. August 2023 vorübergehenden Schutz in Polen erhalten. Anschliessend würden für sie dieselben aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gelten wie für andere Ausländer. Es sei keineswegs garantiert, dass er nach dem 24. August 2023 eine Arbeitsstelle finden würde, was für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung notwendig wäre. Zudem müsste er zusätzliche finanzielle Hürden überwinden. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft nach Polen zurückkehren könne. Im Weiteren habe er bei wörtlicher Auslegung der Allgemeinverfügung des Bundesrates durchaus «vor dem 24. Februar 2022» als Ukrainer in der Ukraine gelebt, weshalb Ziffer 1 Buchstabe a dieser Verfügung zumindest analog Anwendung finden müsse. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit 2019 und auch unmittelbar vor Kriegsausbruch in Polen aufgehalten hat und dort einer Erwerbsarbeit nachgegangen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 7, 12 und 16). Somit ist - mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des SEM - davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in Polen befand. Dass möglicherweise keine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Polen beabsichtigt war, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Bundesrat hat mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Der Beschwerdeführer fällt damit nicht in die Personenkategorie gemäss Ziffer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Buchstaben b und c kommt - nachdem es sich bei ihm um einen ukrainischen Staatsangehörigen handelt - ebenfalls nicht in Frage. Der Umstand, dass seiner Mutter mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 9.2 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 11.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 11.3.4 Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig gesund, mit (...) Jahren noch relativ jung und hat in Polen während mehrerer Jahre legal gearbeitet. Er hat - ungeachtet seiner Ausführungen im Rahmen der Beschwerde - gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermögen weder die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch der erfolgte Widerruf der polnischen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung etwas zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich nach einer Rückkehr nach Polen erneut um eine Arbeitsstelle und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Arbeitstätigkeit respektive um einen - im Übrigen bis 4. März 2024 verlängerten (vgl. Website of the Repulic of Poland, https://www.gov.pl/web/ochrona-en/extension-of-temporary-protection, abgerufen am 17.05.2023) - Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. Auch der Einwand, dass ukrainische Schutzsuchende in Polen ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer für einen Teil der Kosten für ihre Unterkunft aufkommen müssten, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar. 11.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Rechtsbegehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Fürsorgebestätigung belegt ist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 13.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13.3 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'320.- zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, wird als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

4. MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'320.- ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: