Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am (…) Februar 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag wurden ihnen die schriftliche Kurzbefragungen (Ukraine) unterbreitet (vgl. SEM-Akten 1316466-7/47), mittels welcher sie erklärten, bei Kriegsausbruch in Polen gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin reichten ihre gültigen ukrainischen Reisepässe – der Beschwerdeführer überdies seine gültige ukrainische Identitätskarte –, eine ukrainische Steuerkarte, die Geburtskur- kunde ihrer Tochter (auf Polnisch mit Übersetzung auf Ukrainisch) sowie eine Bestätigung, dass die Tochter die ukrainische Staatsbürgerschaft be- sitzt (auf Ukrainisch), zu den Akten. B. B.a Am 4. April 2024 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zum Gesuch um vorübergehenden Schutz (vgl. SEM-Akten 1316466-10/6 [Be- schwerdeführer, nachfolgend A10] und 1316466-12/5 [Beschwerdeführe- rin, nachfolgend A12]). B.b Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, sie seien am (…) 2021 nach Polen gereist, um dort zu arbeiten. Sie hätten zuerst ein Visum erhalten (gültig bis am […] 2021) und später eine Karta Pobytu (Auf- enthaltsgenehmigung). Eigentlich hätten sie nur drei Monate dort bleiben wollen, aber es sei anders gekommen als geplant. Wegen der Arbeit und der finanziellen Situation hätten sie immer wieder umziehen müssen. Nachdem sie ihre Wohnung wieder einmal verloren hätten, seien sie im Februar 2024 in die Schweiz gereist. B.c Die Beschwerdeführerin erklärte, sie seien am (…) 2021 mit einem Ar- beitsvisum nach Polen gereist, wo sie sich – bis auf einen kurzen Aufenthalt in der Ukraine im Sommer 2021 – bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufge- halten hätten. Nach ungefähr fünf Monaten sei ihnen angeboten worden, die Karta Pobytu zu beantragen. Ihr Arbeitgeber habe diesbezüglich mit den Behörden Kontakt aufgenommen und alles organisiert. Eigentlich hät- ten sie für die Geburt ihres Kindes in die Ukraine reisen wollen, doch dies sei zu gefährlich gewesen. Ihre Mutter und Schwester seien nach Kriegs- ausbruch nach Polen gekommen und hätten dort den Schutzstatus erhal- ten. Nachdem ihr Arbeitgeber herausgefunden habe, dass sie schwanger sei, habe er ihr gekündigt. Als auch die Arbeitsstelle ihres Lebenspartners
E-7151/2024 Seite 3 gekündigt worden sei, hätten sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können. Ausserdem hätten in Polen «unklare Handlungen» stattgefunden; so seien sie etwa aufgefordert worden, ein «Notköfferchen» bereitzustel- len. Aufgrund dieser Ereignisse hätten sie sich dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen, wo sich auch ihre Schwiegermutter aufhalte und einen S-Status erhalten habe. Da sie auf ihre Karta Pobytu verzichtet hätten, könnten sie nicht nach Polen zurückkehren. Auf einen Schutzstatus hätten sie keinen Anspruch gehabt, da sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. C. Am 11. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente betreffend ihren Aufenthalt in Polen – unter anderem Kündigung der Woh- nung und Kautionsrückzahlung –, einen alten Reisepass der Beschwerde- führerin und die bei den polnischen Behörden eingereichten Verzichts- schreiben betreffend die Aufenthaltsgenehmigung in Polen mit Empfangs- bestätigung ins Recht (alles auf Ukrainisch oder Polnisch, ohne Überset- zung, vgl. SEM-Akten 1316466-13/14). D. D.a Am 24. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D.b Am 26. Juni 2024 hiessen die polnischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent- halt (SR 0.142.116.499) gut (vgl. SEM-Akten 1316466-18/1). E. E.a Mit Verfügung vom 12. September 2024 gewährte das SEM den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ih- rer Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zur Wegweisung nach Polen. E.b Mit Eingabe vom 24. September 2024 nahmen die Beschwerdeführen- den selbst Stellung zu diesem Vorhaben. Am 27. September 2024 reichte auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Den Eingaben wurden neben bereits beigebrachten Dokumenten neu die Antwort der polnischen Behörden auf ihre Verzichtserklärungen betref- fend ihre polnischen Aufenthaltsbewilligungen (ohne Übersetzung) sowie
E-7151/2024 Seite 4 eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels der Mutter des Beschwer- deführers beigelegt. F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 – eröffnet am 16. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kan- ton (…) zu. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten deren Aufhebung, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie subeventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeschrift legten sie – neben bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren beigebrachten Dokumenten – eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei. Die Rechtsvertretung reichte ausserdem ihre Ho- norarnote zu den Akten. H. Am 18. November 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Am 20. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorge- bestätigung ein.
E-7151/2024 Seite 5
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den vom Bundesrat
E-7151/2024 Seite 6 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil sie ihren festen Wohnsitz bereits seit dem Jahr 2021 in Polen gehabt hätten. Ausserdem hätten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 26. Juni 2024 zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügten somit über eine Aufenthaltsalternative in Polen und seien daher bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffen- den Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil dadurch die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwer- deführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Ausserdem sei das Insti- tut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen ihnen ge- stützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ih- ren Aufenthalt nicht ein weiteres Mal offiziell neu regeln sollte.
E. 2.1.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel- tend, sie hätten in Polen zunächst nur über ein befristetes Arbeitsvisum verfügt und hätten dann eigentlich wieder in die Ukraine zurückkehren wol- len. Aufgrund des bevorstehenden Kriegsausbruchs hätten sie sich aber dagegen entschieden. Somit könne nicht von einem gefestigten Wohnsitz in Polen gesprochen werden. Es sei überdies fraglich, ob sie tatsächlich über eine Schutzalternative in Polen verfügten, zumal sie keinen vorüber- gehenden Schutz erhalten hätten und nicht gesichert sei, dass sie in Polen erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Das SEM habe sich fälschlicherweise auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestützt, die vorliegend nicht ein- schlägig seien. Bei der Karta Pobytu handle es sich um eine befristete Auf- enthaltsbewilligung, welche zum Zweck eines Studiums, einer Anstellung oder aus einem familiären Grund, wie die Heirat mit einem polnischen Staatsbürger, beantragt werden könne. Es müssten Nachweise über eine Unterkunft und eine Anstellung in Polen sowie über ausreichende finanzi- elle Mittel für den Aufenthalt in Polen erbracht werden. Da sie diese Nach- weise nicht erbringen könnten, würden sie bei einer Rückkehr nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sich ohne Status dort aufhalten müssen. Daran ändere die Zustimmung der polnischen Behörden nichts.
E-7151/2024 Seite 7 Der Beschwerdeführer fügte in seiner der Beschwerdeschrift angehängten Stellungnahme hinzu, er habe eine Weile in Moskau gewohnt und sei nach seiner Rückkehr in die Ukraine einberufen worden. Um dies zu umgehen, habe er sich an der Universität eingeschrieben und Arbeit gesucht. Die Löhne seien aber sehr niedrig gewesen und die Probleme mit den ukraini- schen Behörden hätten angehalten, weshalb sie nach Polen gezogen seien. Anschliessend hätten sie nach Deutschland gehen wollen, was aber nicht geklappt habe. Die Situation in Polen sei schwierig gewesen. Zu- nächst seien sie von der polnischen Bevölkerung gut behandelt worden, aber mit der Zeit seien sie immer mehr Drohungen, Provokationen und psy- chischem Druck ausgesetzt worden. Er habe seine Arbeit im Jahr 2022 gekündigt und fortan als (…) gearbeitet. Nachdem seine Mutter im Novem- ber 2024 von der Ukraine in die Schweiz gezogen sei, hätten sie sich dazu entschieden, es ihr gleich zu tun.
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
E-7151/2024 Seite 8
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden gaben an, seit Anfang 2021 und somit im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen gelebt zu haben (vgl. A10 F6, A12 F5). Es ist daher mit dem SEM – und entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (vgl. S. 5 f.) – festzustellen, dass sie am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft waren. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bun- desrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, wel- che zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom An- wendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.H.). Folglich fallen die Beschwerdeführenden nicht unter die Personenkatego- rie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – nachdem sie ukrainische Staats- angehörige sind – offensichtlich ebenfalls ausser Betracht.
E. 4.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-7151/2024 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Das SEM führt hierzu unter anderem aus, der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz spreche nicht gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen, zumal den Akten keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege dafür zu entnehmen seien, welche ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführen- den aufzeigen und ihre weitere Anwesenheit in der Schweiz als unbedingt erforderlich erscheinen lassen würden. Es stehe ihnen offen, die Bezie- hung von Polen aus weiterzuführen. Den Akten könnten auch im Übrigen keine stichhaltigen Belege für relevante Vollzugshindernisse für eine Rück- kehr der Beschwerdeführenden nach Polen entnommen werden. Das Vor- bringen, ukrainische Flüchtlinge seien in Polen Anfeindungen aus der Be- völkerung ausgesetzt, sei nicht belegt worden. Zudem verfüge Polen über funktionierende Behörden, sodass sie sich nach ihrer Rückkehr bei Bedarf an diese wenden könnten. Die Aussage, sie hätten keine Arbeitsstelle mehr finden können, finde in den Akten keine Stütze; es sei davon auszugehen, dass sie sich erneut um eine Arbeitsstelle bemühen könnten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl- kerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Schliesslich würden sich aus den Ak- ten keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme ergeben, wel- che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da sie im Besitze eines gültigen Reisepasses seien und sich Polen aus- drücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt habe, sei schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge- hen.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Beschwerdeschrift, bei einer Rückkehr nach Polen wären sie gezwungen, dort ohne Schutzstatus beziehungsweise ohne Aufenthaltsbewilligung zu leben. Dies hätte zur Folge, dass sie sich mit eigenen Mitteln um ein Dach über dem Kopf küm- mern müssten. Da sie weder Ersparnisse noch einen sicheren Arbeitsplatz in Polen hätten und ohne Schutzstatus keine staatliche Unterstützung er- halten würden, würden sie sicherlich zunächst auf der Strasse leben müs- sen, da sie sich in Polen keine Bleibe leisten könnten. Mit anderen Worten würden sie in eine existentielle Notlage geraten. Es sei offensichtlich, dass
E-7151/2024 Seite 10 eine solche Situation insbesondere das Kindeswohl ihrer zweijährigen Tochter gefährden würde.
E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vorn- herein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihnen in Polen dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung sind – einhergehend mit dem SEM – keine ersichtlich.
E. 5.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.4.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft und dabei zutreffend festgestellt, dass die pol- nischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zuge- stimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurück- kehren können. Trotz ihres Verzichts auf die Aufenthaltsbewilligung und den geltend gemachten Kündigungen der Arbeitsstellen sowie der Woh- nung ist von der Möglichkeit auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh- renden erneut um einen Aufenthaltsstatus bemühen können (vgl. Urteile des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 11.3.4, D-4578/2022 vom
23. März 2023 E. 10.1). Dass das SEM sich dabei fälschlicherweise auf die
E-7151/2024 Seite 11 Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 stützt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz diesbezüglich noch hätte vornehmen sollen, weshalb der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist. Den Beschwerdeführenden gelingt es überdies nicht, anhand ihrer Schil- derungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wo- nach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Zwin- gende Gründe, weshalb sie Polen hätte verlassen müssen, tragen die Be- schwerdeführenden nicht vor. Der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdeführer wird es angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen, 1. Juli 2024, abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirt- schaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformatio- nen/europa_zentralasien/westeuropa/polen.html, zuletzt abgerufen am
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reise- pässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Be- hörden vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. 7.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos. 7.2 Die mit Eingabe vom 13. November 2024 gestellten Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren
– wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. 7.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-7151/2024 Seite 13
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 7.2 Die mit Eingabe vom 13. November 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind.
E. 7.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 Dezember 2024) sowie ihrem dreijährigen dortigen Aufenthalt möglich sein, eine Anstellung zu finden. Ebenso sollte es ihnen gelingen, wieder eine Wohnung zu finden. Beides ist ihnen in den drei Jahren in Polen mehr- mals gelungen (vgl. Ausführungen in der Beschwerdebeilage des Be- schwerdeführers). Sie haben sich gemäss eigenen Angaben von Anfang 2021 bis Februar 2024 in Polen aufgehalten und dürften angesichts dieses längeren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Ausserdem können die in Polen wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin (Mutter und Schwester) ihnen bei der Reintegration behilflich sein (vgl. A12 F9, F19). Die sozialen und wirtschaft- lichen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allge- meinen betroffen ist, stellt keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungs- vollzugshindernisses dar. Schliesslich steht der Überstellung nach Polen auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts Stichhaltiges ersichtlich sei, was gegen die Rückkehr der Beschwerdefüh- renden – inklusive des (…) Kindes – sprechen würde. Dass sie diese Schlussfolgerung nicht weiter erörtern, stellt keine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes dar, zumal tatsächlich keine Hinweise ersichtlich sind,
E-7151/2024 Seite 12 wonach das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Polen gefährdet wäre, zumal – wie festgehalten – davon auszugehen ist, dass es den Beschwer- deführenden gelingen sollte, wieder eine Arbeit und Unterkunft zu finden. Auch diesbezüglich ist somit der Rückweisungsantrag abzuweisen. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Weg- weisung, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
richar Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7151/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und ihre Tochter, C._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) Februar 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag wurden ihnen die schriftliche Kurzbefragungen (Ukraine) unterbreitet (vgl. SEM-Akten 1316466-7/47), mittels welcher sie erklärten, bei Kriegsausbruch in Polen gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin reichten ihre gültigen ukrainischen Reisepässe - der Beschwerdeführer überdies seine gültige ukrainische Identitätskarte -, eine ukrainische Steuerkarte, die Geburtskurkunde ihrer Tochter (auf Polnisch mit Übersetzung auf Ukrainisch) sowie eine Bestätigung, dass die Tochter die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt (auf Ukrainisch), zu den Akten. B. B.a Am 4. April 2024 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zum Gesuch um vorübergehenden Schutz (vgl. SEM-Akten 1316466-10/6 [Beschwerdeführer, nachfolgend A10] und 1316466-12/5 [Beschwerdeführerin, nachfolgend A12]). B.b Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, sie seien am (...) 2021 nach Polen gereist, um dort zu arbeiten. Sie hätten zuerst ein Visum erhalten (gültig bis am [...] 2021) und später eine Karta Pobytu (Aufenthaltsgenehmigung). Eigentlich hätten sie nur drei Monate dort bleiben wollen, aber es sei anders gekommen als geplant. Wegen der Arbeit und der finanziellen Situation hätten sie immer wieder umziehen müssen. Nachdem sie ihre Wohnung wieder einmal verloren hätten, seien sie im Februar 2024 in die Schweiz gereist. B.c Die Beschwerdeführerin erklärte, sie seien am (...) 2021 mit einem Arbeitsvisum nach Polen gereist, wo sie sich - bis auf einen kurzen Aufenthalt in der Ukraine im Sommer 2021 - bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten hätten. Nach ungefähr fünf Monaten sei ihnen angeboten worden, die Karta Pobytu zu beantragen. Ihr Arbeitgeber habe diesbezüglich mit den Behörden Kontakt aufgenommen und alles organisiert. Eigentlich hätten sie für die Geburt ihres Kindes in die Ukraine reisen wollen, doch dies sei zu gefährlich gewesen. Ihre Mutter und Schwester seien nach Kriegsausbruch nach Polen gekommen und hätten dort den Schutzstatus erhalten. Nachdem ihr Arbeitgeber herausgefunden habe, dass sie schwanger sei, habe er ihr gekündigt. Als auch die Arbeitsstelle ihres Lebenspartners gekündigt worden sei, hätten sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können. Ausserdem hätten in Polen «unklare Handlungen» stattgefunden; so seien sie etwa aufgefordert worden, ein «Notköfferchen» bereitzustellen. Aufgrund dieser Ereignisse hätten sie sich dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen, wo sich auch ihre Schwiegermutter aufhalte und einen S-Status erhalten habe. Da sie auf ihre Karta Pobytu verzichtet hätten, könnten sie nicht nach Polen zurückkehren. Auf einen Schutzstatus hätten sie keinen Anspruch gehabt, da sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. C. Am 11. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente betreffend ihren Aufenthalt in Polen - unter anderem Kündigung der Wohnung und Kautionsrückzahlung -, einen alten Reisepass der Beschwerdeführerin und die bei den polnischen Behörden eingereichten Verzichtsschreiben betreffend die Aufenthaltsgenehmigung in Polen mit Empfangsbestätigung ins Recht (alles auf Ukrainisch oder Polnisch, ohne Übersetzung, vgl. SEM-Akten 1316466-13/14). D. D.a Am 24. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D.b Am 26. Juni 2024 hiessen die polnischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) gut (vgl. SEM-Akten 1316466-18/1). E. E.a Mit Verfügung vom 12. September 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zur Wegweisung nach Polen. E.b Mit Eingabe vom 24. September 2024 nahmen die Beschwerdeführenden selbst Stellung zu diesem Vorhaben. Am 27. September 2024 reichte auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Den Eingaben wurden neben bereits beigebrachten Dokumenten neu die Antwort der polnischen Behörden auf ihre Verzichtserklärungen betreffend ihre polnischen Aufenthaltsbewilligungen (ohne Übersetzung) sowie eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt. F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 - eröffnet am 16. Oktober 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zu. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten deren Aufhebung, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeschrift legten sie - neben bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Dokumenten - eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei. Die Rechtsvertretung reichte ausserdem ihre Honorarnote zu den Akten. H. Am 18. November 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Am 20. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1 2.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil sie ihren festen Wohnsitz bereits seit dem Jahr 2021 in Polen gehabt hätten. Ausserdem hätten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 26. Juni 2024 zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügten somit über eine Aufenthaltsalternative in Polen und seien daher bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil dadurch die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Ausserdem sei das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ihren Aufenthalt nicht ein weiteres Mal offiziell neu regeln sollte. 2.1.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Polen zunächst nur über ein befristetes Arbeitsvisum verfügt und hätten dann eigentlich wieder in die Ukraine zurückkehren wollen. Aufgrund des bevorstehenden Kriegsausbruchs hätten sie sich aber dagegen entschieden. Somit könne nicht von einem gefestigten Wohnsitz in Polen gesprochen werden. Es sei überdies fraglich, ob sie tatsächlich über eine Schutzalternative in Polen verfügten, zumal sie keinen vorübergehenden Schutz erhalten hätten und nicht gesichert sei, dass sie in Polen erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Das SEM habe sich fälschlicherweise auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestützt, die vorliegend nicht einschlägig seien. Bei der Karta Pobytu handle es sich um eine befristete Aufenthaltsbewilligung, welche zum Zweck eines Studiums, einer Anstellung oder aus einem familiären Grund, wie die Heirat mit einem polnischen Staatsbürger, beantragt werden könne. Es müssten Nachweise über eine Unterkunft und eine Anstellung in Polen sowie über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt in Polen erbracht werden. Da sie diese Nachweise nicht erbringen könnten, würden sie bei einer Rückkehr nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sich ohne Status dort aufhalten müssen. Daran ändere die Zustimmung der polnischen Behörden nichts. Der Beschwerdeführer fügte in seiner der Beschwerdeschrift angehängten Stellungnahme hinzu, er habe eine Weile in Moskau gewohnt und sei nach seiner Rückkehr in die Ukraine einberufen worden. Um dies zu umgehen, habe er sich an der Universität eingeschrieben und Arbeit gesucht. Die Löhne seien aber sehr niedrig gewesen und die Probleme mit den ukrainischen Behörden hätten angehalten, weshalb sie nach Polen gezogen seien. Anschliessend hätten sie nach Deutschland gehen wollen, was aber nicht geklappt habe. Die Situation in Polen sei schwierig gewesen. Zunächst seien sie von der polnischen Bevölkerung gut behandelt worden, aber mit der Zeit seien sie immer mehr Drohungen, Provokationen und psychischem Druck ausgesetzt worden. Er habe seine Arbeit im Jahr 2022 gekündigt und fortan als (...) gearbeitet. Nachdem seine Mutter im November 2024 von der Ukraine in die Schweiz gezogen sei, hätten sie sich dazu entschieden, es ihr gleich zu tun. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Die Beschwerdeführenden gaben an, seit Anfang 2021 und somit im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen gelebt zu haben (vgl. A10 F6, A12 F5). Es ist daher mit dem SEM - und entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) - festzustellen, dass sie am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft waren. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.H.). Folglich fallen die Beschwerdeführenden nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem sie ukrainische Staatsangehörige sind - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. 4. 4.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das SEM führt hierzu unter anderem aus, der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz spreche nicht gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen, zumal den Akten keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege dafür zu entnehmen seien, welche ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführenden aufzeigen und ihre weitere Anwesenheit in der Schweiz als unbedingt erforderlich erscheinen lassen würden. Es stehe ihnen offen, die Beziehung von Polen aus weiterzuführen. Den Akten könnten auch im Übrigen keine stichhaltigen Belege für relevante Vollzugshindernisse für eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen entnommen werden. Das Vorbringen, ukrainische Flüchtlinge seien in Polen Anfeindungen aus der Bevölkerung ausgesetzt, sei nicht belegt worden. Zudem verfüge Polen über funktionierende Behörden, sodass sie sich nach ihrer Rückkehr bei Bedarf an diese wenden könnten. Die Aussage, sie hätten keine Arbeitsstelle mehr finden können, finde in den Akten keine Stütze; es sei davon auszugehen, dass sie sich erneut um eine Arbeitsstelle bemühen könnten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Schliesslich würden sich aus den Akten keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme ergeben, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da sie im Besitze eines gültigen Reisepasses seien und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt habe, sei schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Beschwerdeschrift, bei einer Rückkehr nach Polen wären sie gezwungen, dort ohne Schutzstatus beziehungsweise ohne Aufenthaltsbewilligung zu leben. Dies hätte zur Folge, dass sie sich mit eigenen Mitteln um ein Dach über dem Kopf kümmern müssten. Da sie weder Ersparnisse noch einen sicheren Arbeitsplatz in Polen hätten und ohne Schutzstatus keine staatliche Unterstützung erhalten würden, würden sie sicherlich zunächst auf der Strasse leben müssen, da sie sich in Polen keine Bleibe leisten könnten. Mit anderen Worten würden sie in eine existentielle Notlage geraten. Es sei offensichtlich, dass eine solche Situation insbesondere das Kindeswohl ihrer zweijährigen Tochter gefährden würde. 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihnen in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. 5.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft und dabei zutreffend festgestellt, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren können. Trotz ihres Verzichts auf die Aufenthaltsbewilligung und den geltend gemachten Kündigungen der Arbeitsstellen sowie der Wohnung ist von der Möglichkeit auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden erneut um einen Aufenthaltsstatus bemühen können (vgl. Urteile des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 11.3.4, D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1). Dass das SEM sich dabei fälschlicherweise auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 stützt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz diesbezüglich noch hätte vornehmen sollen, weshalb der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist. Den Beschwerdeführenden gelingt es überdies nicht, anhand ihrer Schilderungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätte verlassen müssen, tragen die Beschwerdeführenden nicht vor. Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wird es angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen, 1. Juli 2024, abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/europa_zentralasien/westeuropa/polen.html, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2024) sowie ihrem dreijährigen dortigen Aufenthalt möglich sein, eine Anstellung zu finden. Ebenso sollte es ihnen gelingen, wieder eine Wohnung zu finden. Beides ist ihnen in den drei Jahren in Polen mehrmals gelungen (vgl. Ausführungen in der Beschwerdebeilage des Beschwerdeführers). Sie haben sich gemäss eigenen Angaben von Anfang 2021 bis Februar 2024 in Polen aufgehalten und dürften angesichts dieses längeren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Ausserdem können die in Polen wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin (Mutter und Schwester) ihnen bei der Reintegration behilflich sein (vgl. A12 F9, F19). Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellt keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses dar. Schliesslich steht der Überstellung nach Polen auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts Stichhaltiges ersichtlich sei, was gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden - inklusive des (...) Kindes - sprechen würde. Dass sie diese Schlussfolgerung nicht weiter erörtern, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal tatsächlich keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Polen gefährdet wäre, zumal - wie festgehalten - davon auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden gelingen sollte, wieder eine Arbeit und Unterkunft zu finden. Auch diesbezüglich ist somit der Rückweisungsantrag abzuweisen. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. 5.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7.2 Die mit Eingabe vom 13. November 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. 7.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: