Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte ge- meinsam mit ihrem Freund / Lebenspartner (E-4023/23) am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular "schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vermerkte sie, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 keinen festen Wohn- sitz in der Ukraine gehabt, weil sie am (…) September 2021 nach Polen gereist sei und dort über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum (…) Februar 2023, verfüge. B. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom
18. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe vom (…) September 2021 bis zum (…) Januar 2023 ununterbrochen in Polen gelebt und über eine Arbeitsbewilligung – gültig vom (…) März 2022 bis (…) Februar 2023 – verfügt. Sie habe aber keinen Anspruch auf diese Be- willigung und es sei ihr nicht möglich diese verlängern zu lassen, weil sie ihre Stelle per (…) Dezember 2022 gekündigt habe. Vor Kriegsausbruch sei sie jeweils alle drei Monate in die Ukraine gereist, wo ihre Familienan- gehörigen leben würden. Ihre offizielle Wohnadresse in Polen habe sie in der Zwischenzeit aufgegeben, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich in diesem Staat legal aufzuhalten und dort zu arbeiten. Eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels habe sich nicht beantragt. Über eine offizielle Wohn- adresse in der Ukraine verfüge sie hingegen weiterhin. C. Am 14. Februar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das bilaterale Rück- übernahmeabkommen; diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2023 ent- sprochen. D. Mit Verfügung vom 14. April 2023 informierte das SEM die Beschwerdefüh- rerin darüber, dass weitere Abklärungen zur Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz notwendig seien, und forderte sie auf, eine Auf- stellung sämtlicher Aufenthalte in Polen ab dem Jahr 2018 einzureichen sowie Fragen zum Aufenthaltszweck sowie zur Art der Aufenthaltsbewilli- gung zu beantworten.
E-4025/2023 Seite 3 E. Das SEM fragte die polnischen Behörden mit E-Mail vom 12. April 2023 an, ob und für welche Zeitdauer die am (…) Februar 2023 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin voraussichtlich verlängert werde. In ihrer Antwort vom 17. April 2023 informierten die polnischen Be- hörden darüber, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Anwendung einer Spezialregelung aufgrund der Corona-Pandemie bis zum (…) April 2023 verlängert worden sei. F. In ihrem Schreiben vom 24. April 2023 beantwortete die Beschwerde- führerin die ihr gestellten Fragen und legte Kopien ihres Passes mit den Ein- und Ausreisestempeln ein. Sie führte aus, sie habe sich während dreier Monate visumsfrei in Polen aufhalten dürfen und nach zwei Monaten dort eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, welche sie aber erst im März 2022 erhalten habe. Sie habe ihre Aufenthaltsbewilligung vor deren Ablauf nicht verlängern können, weil das Online-System zusammengebrochen sei. Gemäss den Ein- und Ausreisstempeln hielt sich die Beschwerde- führerin vom (…) März 2018 bis zum (…) August 2018, vom (…) August 2018 bis zum (…) Oktober 2019, vom (…) November 2019 bis zum (…) März 2020 und vom (…) September 2021 bis im Januar 2023 in Polen auf. G. G.a Am 28. April 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin das SEM um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme bis zum 12. Mai 2023. G.b Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt zur geplanten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz, weil sie in Polen über einen gültigen Aufenthalts- titel verfüge und damit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. G.c In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 erklärte die Beschwerde- führerin, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen, weshalb sie für die Beantragung einer neuen Aufenthaltsbewilligung in die Ukraine zurückkehren müsste, was aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rück- übernahme garantiere ihr jedenfalls kein Aufenthaltsrecht in Polen und sie würde dort weder als Flüchtling anerkannt noch würde ihr provisorischer
E-4025/2023 Seite 4 Schutzstatus erteilt, nachdem sie sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten habe. H. Angesichts des Zeitablaufs fragte die Vorinstanz die polnischen Behörden am 22. Mai 2023 erneut an, ob und für welche Zeitdauer die Aufenthalts- bewilligung der Beschwerdeführerin verlängert werden könne. Die polni- schen Behörden bestätigten am 26. Mai 2023 die Verlängerung des Aus- nahmezustands bis Ende Juni 2023, womit auch die Aufenthaltsbewilligung bis 30 Tage danach Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert werde. I. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 – eröffnet am 28. Juni 2023 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. J. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 21. Juli 2023 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und teilte ihr mit, sie könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-4025/2023 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde die Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich die be- hauptete Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Polen bis zum
30. Juli 2023 ergebe. Nicht abgeklärt habe die Vorinstanz sodann, ob die Beschwerdeführerin nach dem 30. Juli 2023 die Möglichkeit zur Verlänge- rung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe, nachdem sie dort weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Anstellung verfüge. Nachdem diese Sachumstände ausser Acht gelassen worden seien, habe die Vorinstanz einen unvollständig festgestellten Sachverhalt beurteilt.
E. 4.2 Das SEM erkundigte sich gemäss den sich bei den Akten befindenden Schreiben zunächst am 12. April 2023 und ein weiteres Mal am 22. Mai 2023 bei den polnischen Behörden über die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung der Beschwerdeführerin. Dies sowie die vorbehaltlose
E-4025/2023 Seite 6 Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin kann auch der angefochtenen Verfügung entnommen werden (vgl. SEM-Verfü- gung S. 4 f.). Weitere Abklärungen waren – wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt – nicht erforderlich.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser entsprechende Be- schwerdeantrag ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E-4025/2023 Seite 7
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzberechtigter Personen, weil sie vor dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft ge- wesen sei, sondern seit dem (…) September 2021 durchgehend in Polen gelebt habe. Bereits zuvor habe sie sich im Jahr 2018 neun Monate und im Jahr 2019 elf Monate in Polen aufgehalten. Im Jahr 2020 sei sie aufgrund der Corona-Pandemie für eineinhalb Jahre in die Ukraine zurückgekehrt. Nachdem sie auch angegeben habe, sie habe bereits vor Kriegsausbruch einen längeren Aufenthalt in Polen geplant, sei davon auszugehen, sie habe ihren Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am
24. Februar 2022 bereits nach Polen verschoben, womit sich dieser somit nicht mehr in der Ukraine befunden habe. Die polnischen Behörden hätten sodann bestätigt, dass ihr Visum in Polen bis zum (…) Juli 2023 verlängert worden sei, womit sie – entgegen ihren Aussagen – über ein gültiges Auf- enthaltsrecht und über eine Schutzalternative in einem anderen Staat ver- füge. Angesichts der Zustimmung Polens zur Rückübernahme sei nicht von einem Widerruf der bestehenden Aufenthaltsbewilligung auszugehen oder, dass diese nicht verlängert werden könne, womit sich ihre diesbezüglichen Befürchtungen als unbegründet erweisen würden. Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Polen spre- chen würden, lägen keine vor. Insbesondere würden mögliche soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wovon die gesamte dortige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20] darstellen.
E. 6.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdefüh- rerin aus, ihres Erachtens habe die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli- gung trotz der Ausführungen der polnischen Behörden in ihrem Antwort- schreiben nicht mit Sicherheit festgestanden und es sei auch weiterhin un- klar, ob sie nach dem (…) Juli 2023 die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. So verfüge sie in Polen weder über eine Anstellung noch über eine Wohnmöglichkeit. Diese Umstände habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. Gemäss ak- tueller Informationen habe Polen den Ausnahmezustand per 1. Juli 2023 aufgehoben, womit unklar sei, ob ihre Aufenthaltsbewilligung nach dem (…) Juli 2023 automatisch verlängert werde. Vielmehr würden gewisse Quellen darauf hinweisen, dass Personen, die vor dem 24. Februar 2022 nach Polen gelangt seien, nicht automatisch vorübergehenden Schutz er- halten würden. Vielmehr seien Aufenthaltsbewilligungen oder Visa, welche
E-4025/2023 Seite 8 nach dem 24. Februar 2022 ablaufen würden, nach einem Spezialgesetz bis zum 24. August 2023 verlängert worden, wobei diese verlängerten Visa/Aufenthaltsbewilligungen aber keine Grenzüberschreitung zulassen würden.
E. 7.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sowie in den Jahren zuvor mehrheitlich in Polen gelebt und ab März 2022 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben (vgl. Beschwerde S. 3). Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in Polen befand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist unerheblich, ob sie eine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Polen beabsichtigte. Mit der ex- pliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom
E. 7.2 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E-4025/2023 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachge- sucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
E-4025/2023 Seite 10 Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.4 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau, die gemeinsam mit ihrem Freund / Lebenspartner seit dem (…) Sep- tember 2021 bis Januar 2023 (und bereits zuvor von 2018 bis 2020 mehr- heitlich) in Polen gelebt und gearbeitet hat. Somit kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Zustimmung zur Rückübernahme Polens in diesen Drittstaat zurückkehren. Daran vermag eine allenfalls nicht mehr verlängerte Aufenthaltsbewilligung nichts zu än- dern, zumal es ihr obliegt, sich nach ihrer Rückkehr nach Polen erneut um eine solche Bewilligung respektive um Schutzstatus für ukrainische Staats- angehörige zu bemühen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass allfällige so- ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansäs- sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als un- zumutbar. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerde- führerin im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrück- lich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
E. 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 9.3.4 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau, die gemeinsam mit ihrem Freund / Lebenspartner seit dem (...) September 2021 bis Januar 2023 (und bereits zuvor von 2018 bis 2020 mehrheitlich) in Polen gelebt und gearbeitet hat. Somit kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Zustimmung zur Rückübernahme Polens in diesen Drittstaat zurückkehren. Daran vermag eine allenfalls nicht mehr verlängerte Aufenthaltsbewilligung nichts zu ändern, zumal es ihr obliegt, sich nach ihrer Rückkehr nach Polen erneut um eine solche Bewilligung respektive um Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerde-führerin im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 März 2022 hat der Bundesrat nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Folglich fällt die Beschwerdefüh- rerin nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt
– nachdem sie ukrainische Staatsangehörige ist – offensichtlich ebenfalls ausser Betracht.
E. 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine
E-4025/2023 Seite 11 Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).
E. 11.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4025/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4025/2023 Urteil vom 14. August 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte gemeinsam mit ihrem Freund / Lebenspartner (E-4023/23) am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular "schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vermerkte sie, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 keinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt, weil sie am (...) September 2021 nach Polen gereist sei und dort über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum (...) Februar 2023, verfüge. B. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 18. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe vom (...) September 2021 bis zum (...) Januar 2023 ununterbrochen in Polen gelebt und über eine Arbeitsbewilligung - gültig vom (...) März 2022 bis (...) Februar 2023 - verfügt. Sie habe aber keinen Anspruch auf diese Bewilligung und es sei ihr nicht möglich diese verlängern zu lassen, weil sie ihre Stelle per (...) Dezember 2022 gekündigt habe. Vor Kriegsausbruch sei sie jeweils alle drei Monate in die Ukraine gereist, wo ihre Familienangehörigen leben würden. Ihre offizielle Wohnadresse in Polen habe sie in der Zwischenzeit aufgegeben, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich in diesem Staat legal aufzuhalten und dort zu arbeiten. Eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels habe sich nicht beantragt. Über eine offizielle Wohnadresse in der Ukraine verfüge sie hingegen weiterhin. C. Am 14. Februar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen; diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2023 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 14. April 2023 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass weitere Abklärungen zur Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz notwendig seien, und forderte sie auf, eine Aufstellung sämtlicher Aufenthalte in Polen ab dem Jahr 2018 einzureichen sowie Fragen zum Aufenthaltszweck sowie zur Art der Aufenthaltsbewilligung zu beantworten. E. Das SEM fragte die polnischen Behörden mit E-Mail vom 12. April 2023 an, ob und für welche Zeitdauer die am (...) Februar 2023 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin voraussichtlich verlängert werde. In ihrer Antwort vom 17. April 2023 informierten die polnischen Behörden darüber, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Anwendung einer Spezialregelung aufgrund der Corona-Pandemie bis zum (...) April 2023 verlängert worden sei. F. In ihrem Schreiben vom 24. April 2023 beantwortete die Beschwerde-führerin die ihr gestellten Fragen und legte Kopien ihres Passes mit den Ein- und Ausreisestempeln ein. Sie führte aus, sie habe sich während dreier Monate visumsfrei in Polen aufhalten dürfen und nach zwei Monaten dort eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, welche sie aber erst im März 2022 erhalten habe. Sie habe ihre Aufenthaltsbewilligung vor deren Ablauf nicht verlängern können, weil das Online-System zusammengebrochen sei. Gemäss den Ein- und Ausreisstempeln hielt sich die Beschwerde-führerin vom (...) März 2018 bis zum (...) August 2018, vom (...) August 2018 bis zum (...) Oktober 2019, vom (...) November 2019 bis zum (...) März 2020 und vom (...) September 2021 bis im Januar 2023 in Polen auf. G. G.a Am 28. April 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerde-führerin das SEM um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 12. Mai 2023. G.b Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt zur geplanten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz, weil sie in Polen über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und damit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. G.c In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 erklärte die Beschwerde-führerin, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen, weshalb sie für die Beantragung einer neuen Aufenthaltsbewilligung in die Ukraine zurückkehren müsste, was aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme garantiere ihr jedenfalls kein Aufenthaltsrecht in Polen und sie würde dort weder als Flüchtling anerkannt noch würde ihr provisorischer Schutzstatus erteilt, nachdem sie sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten habe. H. Angesichts des Zeitablaufs fragte die Vorinstanz die polnischen Behörden am 22. Mai 2023 erneut an, ob und für welche Zeitdauer die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert werden könne. Die polnischen Behörden bestätigten am 26. Mai 2023 die Verlängerung des Ausnahmezustands bis Ende Juni 2023, womit auch die Aufenthaltsbewilligung bis 30 Tage danach Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert werde. I. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 - eröffnet am 28. Juni 2023 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorüber-gehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. J. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 21. Juli 2023 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und teilte ihr mit, sie könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich die behauptete Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Polen bis zum 30. Juli 2023 ergebe. Nicht abgeklärt habe die Vorinstanz sodann, ob die Beschwerdeführerin nach dem 30. Juli 2023 die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe, nachdem sie dort weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Anstellung verfüge. Nachdem diese Sachumstände ausser Acht gelassen worden seien, habe die Vorinstanz einen unvollständig festgestellten Sachverhalt beurteilt. 4.2 Das SEM erkundigte sich gemäss den sich bei den Akten befindenden Schreiben zunächst am 12. April 2023 und ein weiteres Mal am 22. Mai 2023 bei den polnischen Behörden über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Dies sowie die vorbehaltlose Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin kann auch der angefochtenen Verfügung entnommen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 4 f.). Weitere Abklärungen waren - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht erforderlich. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser entsprechende Beschwerdeantrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzberechtigter Personen, weil sie vor dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, sondern seit dem (...) September 2021 durchgehend in Polen gelebt habe. Bereits zuvor habe sie sich im Jahr 2018 neun Monate und im Jahr 2019 elf Monate in Polen aufgehalten. Im Jahr 2020 sei sie aufgrund der Corona-Pandemie für eineinhalb Jahre in die Ukraine zurückgekehrt. Nachdem sie auch angegeben habe, sie habe bereits vor Kriegsausbruch einen längeren Aufenthalt in Polen geplant, sei davon auszugehen, sie habe ihren Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 bereits nach Polen verschoben, womit sich dieser somit nicht mehr in der Ukraine befunden habe. Die polnischen Behörden hätten sodann bestätigt, dass ihr Visum in Polen bis zum (...) Juli 2023 verlängert worden sei, womit sie - entgegen ihren Aussagen - über ein gültiges Aufenthaltsrecht und über eine Schutzalternative in einem anderen Staat verfüge. Angesichts der Zustimmung Polens zur Rückübernahme sei nicht von einem Widerruf der bestehenden Aufenthaltsbewilligung auszugehen oder, dass diese nicht verlängert werden könne, womit sich ihre diesbezüglichen Befürchtungen als unbegründet erweisen würden. Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Polen sprechen würden, lägen keine vor. Insbesondere würden mögliche soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wovon die gesamte dortige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20] darstellen. 6.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, ihres Erachtens habe die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung trotz der Ausführungen der polnischen Behörden in ihrem Antwortschreiben nicht mit Sicherheit festgestanden und es sei auch weiterhin unklar, ob sie nach dem (...) Juli 2023 die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. So verfüge sie in Polen weder über eine Anstellung noch über eine Wohnmöglichkeit. Diese Umstände habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. Gemäss aktueller Informationen habe Polen den Ausnahmezustand per 1. Juli 2023 aufgehoben, womit unklar sei, ob ihre Aufenthaltsbewilligung nach dem (...) Juli 2023 automatisch verlängert werde. Vielmehr würden gewisse Quellen darauf hinweisen, dass Personen, die vor dem 24. Februar 2022 nach Polen gelangt seien, nicht automatisch vorübergehenden Schutz erhalten würden. Vielmehr seien Aufenthaltsbewilligungen oder Visa, welche nach dem 24. Februar 2022 ablaufen würden, nach einem Spezialgesetz bis zum 24. August 2023 verlängert worden, wobei diese verlängerten Visa/Aufenthaltsbewilligungen aber keine Grenzüberschreitung zulassen würden. 7. 7.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sowie in den Jahren zuvor mehrheitlich in Polen gelebt und ab März 2022 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben (vgl. Beschwerde S. 3). Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in Polen befand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist unerheblich, ob sie eine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Polen beabsichtigte. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Folglich fällt die Beschwerdeführerin nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem sie ukrainische Staatsangehörige ist - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. 7.2 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.4 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau, die gemeinsam mit ihrem Freund / Lebenspartner seit dem (...) September 2021 bis Januar 2023 (und bereits zuvor von 2018 bis 2020 mehrheitlich) in Polen gelebt und gearbeitet hat. Somit kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Zustimmung zur Rückübernahme Polens in diesen Drittstaat zurückkehren. Daran vermag eine allenfalls nicht mehr verlängerte Aufenthaltsbewilligung nichts zu ändern, zumal es ihr obliegt, sich nach ihrer Rückkehr nach Polen erneut um eine solche Bewilligung respektive um Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerde-führerin im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). 11.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: