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E-6913/2023

E-6913/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-24 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag wurde ihm die schriftliche Kurzbefragung Ukraine (vgl. SEM-Akten […]-12/15) unterbreitet, wobei er erklärte, sich seit (…) 2022 in der Slowakei aufgehalten zu haben. Er reichte seinen gültigen ukrainischen Reisepass zu den Akten. B. B.a Am gleichen Tag gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung in die Slowakei (vgl. SEM-Akten [...]-10/2). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag in seinem Rei- sepass vom (…) 2021 bis zum (…) 2023 in der Slowakei registriert gewe- sen sei. Entsprechend habe er sich zum Kriegsbeginn nicht in der Ukraine aufgehalten und sei deshalb in der Schweiz nicht schutzberechtigt. B.b Der Beschwerdeführer nahm vorerst keine Stellung dazu. C. C.a Am 6. Oktober 2023 ersuchte das SEM die slowakischen Behörden um Informationen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Slowakei und zu der Möglichkeit, diesen zu verlängern (vgl. SEM-Akten [...]-6/3). C.b Die slowakischen Behörden nahmen diese Anfrage als Rückübernah- megesuch entgegen und stimmten diesem am 9. Oktober 2023 zu (SEM- Akten [...]-4/3). C.c In der Folge erkundigte sich das SEM erneut nach der Möglichkeit des Beschwerdeführers, seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Mit E-Mail vom

16. Oktober 2023 bestätigten die slowakischen Behörden, dass eine Ver- längerung möglich sei (vgl. SEM-Akten [...]-2/3). D. D.a Am 10. Oktober 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Wiederherstel- lung und Erstreckung der Frist hinsichtlich des gewährten rechtlichen

E-6913/2023 Seite 3 Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung in die Slowakei sowie um Akten- einsicht. D.b Nach gewährter Fristerstreckung und Akteneinsicht nahm der Be- schwerdeführer am 27. Oktober 2023 wie folgt Stellung: In Bezug auf die Feststellung, dass er in der Schweiz nicht schutzberechtigt sei, könne er sich dem SEM anschliessen. Allerdings sei der Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in die Slowakei noch nicht rechts- genüglich erstellt. Der Antwort der slowakischen Behörden könne entnom- men werden, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlängern könne. Hie- raus werde jedoch nicht klar, ob seine bisherige Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gültig sei. Wenn nicht, sei der Wegwei- sungsvollzug zumindest unzumutbar, zumal die alleinige Möglichkeit einer Verlängerung nicht ausreichend sei, um eine Schutzalternative darzustel- len. Er ersuche das SEM daher, sich bei den slowakischen Behörden zu erkundigen, ob seine Aufenthaltsbewilligung noch gültig sei und an welche Bedingungen eine allfällige Verlängerung geknüpft wäre. Da er nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 10. November 2023 – eröffnet am 13. November 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. F. Am (...) 2023 reisten die Ehefrau sowie die Tochter des Beschwerdeführers (C._______, geb. am […] und D._______, geb. am […], beide N […]) in die Schweiz ein und ersuchten hier um Gewährung vorübergehenden Schut- zes. Sie seien wegen des Kriegsverlaufs aus der Ukraine geflohen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom

10. November 2023. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Schutzgewährung in der Schweiz; eventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststel- lung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung

E-6913/2023 Seite 4 unzulässig sowie unzumutbar sei, und er sei vorläufig in der Schweiz auf- zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um amtliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechts- vertreter. Letzterer legte der Eingabe seine Kostennote bei. H. Am 15. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Am 18. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe- stätigung zu den Akten. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2023 lud die Instruktions- richterin die Vorinstanz dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu las- sen. Sie wies das SEM dabei explizit auf die zwischenzeitlich erfolgte Ein- reise der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers hin und machte es darauf aufmerksam, dass den Akten der beiden Schutzsuchenden eine Notiz (Checkliste Unterbringungsschalter) entnommen werden könne, wo- nach das Dossier mit demjenigen des Beschwerdeführers zusammenzule- gen sei. Sie ersuchte das SEM darum, sich zu diesem neuen Sachverhalt zu äussern. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über die in der Beschwerde- schrift gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. J.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 zur Be- schwerde vernehmen und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Ja- nuar 2024, wobei der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote bei- legte.

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Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des Sach- verhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 72 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AsylG keine mündliche Anhörung durchgeführt, weswegen der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei und dementsprechend nicht abschlies- send rechtsgenüglich beurteilt werden könne. Die Vorinstanz habe insbe- sondere nicht hinreichend abgeklärt, ob seine Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei tatsächlich verlängert beziehungsweise erneuert werden könne, wie seine finanzielle Situation in der Slowakei aussehe und wo er sich in den (…) Monaten seit der Ausreise aus der Slowakei im (…) 2023 bis zur

E-6913/2023 Seite 6 Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Ferner wäre die Vorinstanz ge- halten gewesen, sein Verfahren mit demjenigen seiner Familie zu vereini- gen und gemeinsam zu beurteilen.

E. 2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 2.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.5.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz, findet, anders als im or- dentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG, wes- halb die Auffangbestimmung von Art. 72 AsylG vorliegend keine Anwen- dung findet. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM die Asylsuchen- den zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgrün- den befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem per- sönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer wurde mit der schriftli- chen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, all- fällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr in die Slowakei spre- chen könnten. Die ihm hierzu eingeräumte Frist ist durch das SEM sogar kulanterweise erstreckt worden. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom

27. Oktober 2023 war es ihm daher möglich, zur beabsichtigten Wegwei- sung in die Slowakei Stellung zu nehmen. Der Verzicht auf eine mündliche

E-6913/2023 Seite 7 Befragung stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 2.5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei mangels Anhö- rung nicht erstellt, wo er sich in den (…) Monaten nach der Ausreise aus der Slowakei aufgehalten habe, stösst ins Leere, findet doch die Untersu- chungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Schutzsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfah- ren hinreichend Gelegenheit, das SEM über seinen Aufenthaltsort nach seiner Ausreise aus der Slowakei zu informieren, was er indessen unter- lassen hat. Ohne entsprechende Hinweise des Beschwerdeführers durfte das SEM ohne Weiteres davon ausgehen, dass er sich bis zu seiner Ein- reise in die Schweiz in der Slowakei aufgehalten hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der schriftlichen Kurzbefragung (vgl. SEM act. [...]-12/15) angab, er habe seinen Wohnsitz am Stichtag vom 24. Februar 2022 (vgl. zur Allgemeinverfügung des Bundesrates nachstehend E. 3.2 und 4.2) nicht in der Ukraine, sondern in der Slovakai gehabt. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu keinem Zeit- punkt wirtschaftliche oder finanzielle Probleme in der Slowakei geltend ge- macht. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Fragen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers hätte stellen müssen.

E. 2.5.3 Die Vorinstanz hat denn auch nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in die Slowakei zurück- kehren könne und weshalb sie keine weiteren Nachfragen zu stellen ge- denke. Ob das SEM zu Recht von der Bereitschaft der slowakischen Be- hörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und seine Aufenthaltsbe- willigung zu verlängern beziehungsweise zu erneuern, ausgegangen ist, ist eine materielle Frage, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.

E. 2.5.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 3) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Verfahren des Beschwerdefüh- rers und seiner Familie zu vereinigen, da – wie nachfolgend festgehalten – für die Vorinstanz kein Anlass dazu bestand, ihre Verfügung in Wiederer- wägung zu ziehen. Die Berücksichtigung des neuen Sachverhalts – Ein- reise der Familie des Beschwerdeführers – ist auch ohne Vereinigung der Verfahren möglich.

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E. 2.5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Replik rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Vernehmlassung Bezug auf Drittakten (Akten der Ehefrau) genommen, ohne ihm Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich am Rande an- führt, aus den Verfahrensakten der Ehefrau des Beschwerdeführers er- gebe sich, dass diese ihn mehrfach in der Slowakei besucht habe. Diese Tatsache war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt und stellt zu- dem keineswegs das Hauptargument für die Abweisung seines Gesuchs dar. Eine Verletzung der Akteneinsichtspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen.

E. 2.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualan- trag ist abzuweisen.

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer

E-6913/2023 Seite 9 gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 3.3 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürf- tigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen- sprechen.

E. 3.3.1 Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt – analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konflikt- region auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Er- eignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe – etwa öko- nomische – zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).

E. 3.3.2 Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Perso- nen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedin- gung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen auf- rechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie ge- tragen ist.

E. 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht schutzberechtigt, da er sich bei Kriegsbeginn nicht in der Ukraine aufgehalten habe, sondern vom (…) 2021 bis zum (…) 2023 in der Slowakei wohnhaft gewesen sei.

E. 4.1.2 In der Rechtsmitteleingabe räumte der Beschwerdeführer ein, dass er die Voraussetzungen im Sinne der Allgemeinverfügung des Bundesrates nicht erfülle. Es sei jedoch der Umstand zu berücksichtigen, dass seine

E-6913/2023 Seite 10 Ehefrau und die gemeinsame Tochter nunmehr ebenfalls in der Schweiz um Schutz ersucht hätten, in keinem anderen Staat über subsidiäre Schutzmöglichkeiten verfügten und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukra- ine wohnhaft gewesen seien, weswegen ihnen in Bälde Schutz gewährt werden dürfte. Als Ehegatte einer schutzbedürftigen Person habe auch er gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG Anspruch auf die Schutzgewährung. Er habe seine Familie regelmässig in der Ukraine besucht und eine dauer- hafte Wiedervereinigung sei durch den Krieg verunmöglicht worden, wes- halb sie sich dazu entschieden hätten, in die Schweiz zu fliehen. Er sei nur vorausgereist, um alles für die Ankunft seiner Familie vorzubereiten. Dem- nach seien sie im Sinne von Art. 4 AsylG durch die Flucht getrennt worden. Die Schutzgewährung könne ihm als Ehemann einer schutzbedürftigen Person nicht gestützt auf die Einschränkung in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 verweigert werden.

E. 4.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Slowakei gelebt und dort über eine Aufenthaltsbe- willigung verfügt zu haben. Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass er am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft war. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom

11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.H.). Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Per- sonenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom

11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – nachdem er ukrainische Staatsangehöriger ist – offensichtlich ebenfalls ausser Be- tracht.

E. 4.3 Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG hält – wie unter Erwägung 3.3 festgehalten

– klar fest, dass Ehegatten und minderjährigen Kindern von Schutzbedürf- tigen vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereig- nisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Beschwerdefüh- rer ist, wie eben festgestellt, nicht als schutzbedürftig einzustufen. Seiner Ehefrau und seiner Tochter wurde bis anhin in der Schweiz kein vorüber- gehender Schutz gewährt. Darüber hinaus liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG ge- trennt wurde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bei seiner schriftlichen Kurzbefragung selbst an, die Ukraine aus beruflichen und finanziellen

E-6913/2023 Seite 11 Gründen verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-12/15). Nach dem Ge- sagten vermag der Beschwerdeführer aus Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG kei- nen Anspruch auf einen Schutzstatus abzuleiten, selbst für den Fall, dass seiner Ehefrau und seiner Tochter ein solcher gewährt werden sollte, zumal er keine überzeugenden Gründe darlegt und solche auch nicht ersichtlich sind, weshalb es der Ehefrau und Tochter nicht zumutbar oder möglich sein sollte, eine Familienvereinigung in der Slovakei zu vollziehen (vgl. dazu auch E. 6.4 nachstehend)

E. 4.4 Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG vorlie- gend nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann Art. 8 EMRK nicht ergän- zend angewandt werden (vgl. Urteil des E-1423/2025 vom 11. April 2025 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 6.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, zumal es ein Rückübernahmeverfahren mit der Slowakei durchgeführt habe und die slowakischen Behörden der Rück- übernahme des Beschwerdeführers bedingungslos zugestimmt hätten. Weitere Nachfragen bezüglich des tatsächlich vorhandenen Status in der Slowakei seien damit obsolet. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Die Slowakei sei als Mitglied der europäischen Union ein Sozialstaat nach zentraleuropäischem Vorbild. Sollte der Beschwerdeführer wider Er- warten in eine Notlage geraten, so stehe es ihm frei, die dortigen Sozial- dienste zu beanspruchen. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch möglich.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, eine Trennung von seinen schutzberechtigten Familienmitgliedern sei un- zulässig und unzumutbar. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich in den (…) Monaten vor seiner Einreise in die Schweiz in der Ukraine aufge- halten habe. Damit sei er nicht direkt von der Slowakei in die Schweiz ge- reist, wie dies für die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom

12. Oktober 2006 (SR 0.142.116.909) vorausgesetzt werde. Ausserdem gelte die Zustimmung zur Rückübernahme nur 30 Tage lang und sei somit bereits vor Ergehen des Entscheids verfristet. Schliesslich sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer in der Slowakei tatsächlich über eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfüge, zumal diese bereits am (…) 2023 abgelau- fen sei. Die reine Möglichkeit, eine solche Bewilligung zu erneuern, könne nicht als Schutzalternative gewertet werden. Eine Überstellung in die Slo- wakei sei daher nicht zulässig.

E. 6.2.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Familie des Be- schwerdeführers sei erst in die Schweiz gereist, nachdem Letzterer vom Negativentscheid des SEM Kenntnis erlangt habe. Seine Ehefrau habe schon vor ihrer Einreise wissen müssen, dass er in die Slowakei wegge- wiesen worden sei, weil er die Bedingungen zur Schutzgewährung nicht erfülle. Der Umweg über die Schweiz wäre ihr erspart geblieben, wenn sie ihm stattdessen direkt in seine Wahlheimat Slowakei gefolgt wäre. Es sei anzunehmen, dass auch die Familie des Beschwerdeführers eine Chance auf ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Slowakei habe.

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E. 6.2.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, eine kurze Inter- netrecherche habe ergeben, dass bei Personen aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei der Familiennachzug unter ande- rem an die Bedingung geknüpft sei, dass die Familie ihren Aufenthalt selbst finanzieren könne. Sein Arbeitsverhältnis in der Slowakei sei bereits im Jahr 2023 beendet worden, weshalb sich die Behauptung der Vorinstanz, dass seine Familie eine Chance auf ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Slowakei habe, als unwahr erweise.

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihm in der Slowakei drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind – einhergehend mit dem SEM – keine ersichtlich.

E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei auch als zumutbar zu erachten. Die slowakischen Behörden ha- ben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und bedin- gungslos zugestimmt und erklärt, der Beschwerdeführer könne seinen

E-6913/2023 Seite 14 Aufenthaltstitel in der Slowakei verlängern (vgl. SEM-Akten [...]-2/3 und - 4/3). Folglich ist davon auszugehen, dass er in die Slowakei zurückkehren kann. Daran vermag auch die 30-tägige Frist gemäss Art. 18 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Ferner hat das SEM zu Recht erwogen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EFTA- oder wie vorliegend in einen EU-Staat wie die Slowakei – in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Anhaltpunkte dafür vorgebracht werden, dass er in der Slowakei aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkei- ten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter, die in der Schweiz ein Gesuch um vo- rübergehenden Schutz gestellt haben, sei ihm nicht zuzumuten, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Familie bereits während des Aufent- halts des Beschwerdeführers in der Slowakei – mithin ab (…) 2021 – ge- trennt gelebt hat und das Familienleben auf gegenseitige Besuche be- schränkt war. Der Wunsch des Beschwerdeführers, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zusammen in der Schweiz zu leben, ist zwar nachvollzieh- bar, erweist sich aber nicht als vollzugshinderlich. Wie die Vorinstanz zu- dem zu Recht ausführt, steht es der Ehefrau des Beschwerdeführers frei, mit der gemeinsamen Tochter dem Beschwerdeführer in die Slowakei zu folgen.

E. 6.5 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Rei- sepasses ist und in der Slowakei über einen verlängerbaren Aufenthaltstitel verfügt, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom (…) 2023 ist von der Mittello- sigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- dann gegenstandslos.

E. 8.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwal- tungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeistän- dung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw LL.M. Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzuset- zen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 8.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwalt- liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 24. Januar 2024 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitli- chen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden bei einem Stunden- ansatz von Fr. 200.– (Fr. 150.– bei Unterliegen) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 70.25 geltend macht. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die elfseitige Beschwerde mit vielen Textbausteinen und die dreiseitige Replik erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist auf 6.5 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen – wie er

E-6913/2023 Seite 16 selbst darlegt – praxisgemäss auf Fr. 150.– festzusetzen. Für die Rechts- verbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Ho- norar von gerundet Fr. 1'045.– (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu ent- richten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6913/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung durch MLaw LL.M. Elia Menghini werden gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw LL.M. Elia Menghini wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'045.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6913/2023 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag wurde ihm die schriftliche Kurzbefragung Ukraine (vgl. SEM-Akten [...]-12/15) unterbreitet, wobei er erklärte, sich seit (...) 2022 in der Slowakei aufgehalten zu haben. Er reichte seinen gültigen ukrainischen Reisepass zu den Akten. B. B.a Am gleichen Tag gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung in die Slowakei (vgl. SEM-Akten [...]-10/2). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag in seinem Reisepass vom (...) 2021 bis zum (...) 2023 in der Slowakei registriert gewesen sei. Entsprechend habe er sich zum Kriegsbeginn nicht in der Ukraine aufgehalten und sei deshalb in der Schweiz nicht schutzberechtigt. B.b Der Beschwerdeführer nahm vorerst keine Stellung dazu. C. C.a Am 6. Oktober 2023 ersuchte das SEM die slowakischen Behörden um Informationen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Slowakei und zu der Möglichkeit, diesen zu verlängern (vgl. SEM-Akten [...]-6/3). C.b Die slowakischen Behörden nahmen diese Anfrage als Rückübernahmegesuch entgegen und stimmten diesem am 9. Oktober 2023 zu (SEM-Akten [...]-4/3). C.c In der Folge erkundigte sich das SEM erneut nach der Möglichkeit des Beschwerdeführers, seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 bestätigten die slowakischen Behörden, dass eine Verlängerung möglich sei (vgl. SEM-Akten [...]-2/3). D. D.a Am 10. Oktober 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Wiederherstellung und Erstreckung der Frist hinsichtlich des gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung in die Slowakei sowie um Akteneinsicht. D.b Nach gewährter Fristerstreckung und Akteneinsicht nahm der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 wie folgt Stellung: In Bezug auf die Feststellung, dass er in der Schweiz nicht schutzberechtigt sei, könne er sich dem SEM anschliessen. Allerdings sei der Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in die Slowakei noch nicht rechts-genüglich erstellt. Der Antwort der slowakischen Behörden könne entnommen werden, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlängern könne. Hieraus werde jedoch nicht klar, ob seine bisherige Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gültig sei. Wenn nicht, sei der Wegweisungsvollzug zumindest unzumutbar, zumal die alleinige Möglichkeit einer Verlängerung nicht ausreichend sei, um eine Schutzalternative darzustellen. Er ersuche das SEM daher, sich bei den slowakischen Behörden zu erkundigen, ob seine Aufenthaltsbewilligung noch gültig sei und an welche Bedingungen eine allfällige Verlängerung geknüpft wäre. Da er nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 10. November 2023 - eröffnet am 13. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. F. Am (...) 2023 reisten die Ehefrau sowie die Tochter des Beschwerdeführers (C._______, geb. am [...] und D._______, geb. am [...], beide N [...]) in die Schweiz ein und ersuchten hier um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie seien wegen des Kriegsverlaufs aus der Ukraine geflohen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2023. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Schutzgewährung in der Schweiz; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Letzterer legte der Eingabe seine Kostennote bei. H. Am 15. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Am 18. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Sie wies das SEM dabei explizit auf die zwischenzeitlich erfolgte Einreise der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers hin und machte es darauf aufmerksam, dass den Akten der beiden Schutzsuchenden eine Notiz (Checkliste Unterbringungsschalter) entnommen werden könne, wonach das Dossier mit demjenigen des Beschwerdeführers zusammenzulegen sei. Sie ersuchte das SEM darum, sich zu diesem neuen Sachverhalt zu äussern. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über die in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. J.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Januar 2024, wobei der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote beilegte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 72 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AsylG keine mündliche Anhörung durchgeführt, weswegen der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei und dementsprechend nicht abschliessend rechtsgenüglich beurteilt werden könne. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht hinreichend abgeklärt, ob seine Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei tatsächlich verlängert beziehungsweise erneuert werden könne, wie seine finanzielle Situation in der Slowakei aussehe und wo er sich in den (...) Monaten seit der Ausreise aus der Slowakei im (...) 2023 bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Ferner wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sein Verfahren mit demjenigen seiner Familie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. 2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 2.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.5 2.5.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz, findet, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG, weshalb die Auffangbestimmung von Art. 72 AsylG vorliegend keine Anwendung findet. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer wurde mit der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr in die Slowakei sprechen könnten. Die ihm hierzu eingeräumte Frist ist durch das SEM sogar kulanterweise erstreckt worden. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2023 war es ihm daher möglich, zur beabsichtigten Wegweisung in die Slowakei Stellung zu nehmen. Der Verzicht auf eine mündliche Befragung stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes dar. 2.5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei mangels Anhörung nicht erstellt, wo er sich in den (...) Monaten nach der Ausreise aus der Slowakei aufgehalten habe, stösst ins Leere, findet doch die Untersuchungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Schutzsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, das SEM über seinen Aufenthaltsort nach seiner Ausreise aus der Slowakei zu informieren, was er indessen unterlassen hat. Ohne entsprechende Hinweise des Beschwerdeführers durfte das SEM ohne Weiteres davon ausgehen, dass er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz in der Slowakei aufgehalten hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der schriftlichen Kurzbefragung (vgl. SEM act. [...]-12/15) angab, er habe seinen Wohnsitz am Stichtag vom 24. Februar 2022 (vgl. zur Allgemeinverfügung des Bundesrates nachstehend E. 3.2 und 4.2) nicht in der Ukraine, sondern in der Slovakai gehabt. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche oder finanzielle Probleme in der Slowakei geltend gemacht. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Fragen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers hätte stellen müssen. 2.5.3 Die Vorinstanz hat denn auch nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in die Slowakei zurückkehren könne und weshalb sie keine weiteren Nachfragen zu stellen gedenke. Ob das SEM zu Recht von der Bereitschaft der slowakischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern beziehungsweise zu erneuern, ausgegangen ist, ist eine materielle Frage, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. 2.5.4 2.5.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 3) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie zu vereinigen, da - wie nachfolgend festgehalten - für die Vorinstanz kein Anlass dazu bestand, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Berücksichtigung des neuen Sachverhalts - Einreise der Familie des Beschwerdeführers - ist auch ohne Vereinigung der Verfahren möglich. 2.5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Replik rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Vernehmlassung Bezug auf Drittakten (Akten der Ehefrau) genommen, ohne ihm Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich am Rande anführt, aus den Verfahrensakten der Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich, dass diese ihn mehrfach in der Slowakei besucht habe. Diese Tatsache war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt und stellt zudem keineswegs das Hauptargument für die Abweisung seines Gesuchs dar. Eine Verletzung der Akteneinsichtspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. 3.3.1 Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). 3.3.2 Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht schutzberechtigt, da er sich bei Kriegsbeginn nicht in der Ukraine aufgehalten habe, sondern vom (...) 2021 bis zum (...) 2023 in der Slowakei wohnhaft gewesen sei. 4.1.2 In der Rechtsmitteleingabe räumte der Beschwerdeführer ein, dass er die Voraussetzungen im Sinne der Allgemeinverfügung des Bundesrates nicht erfülle. Es sei jedoch der Umstand zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nunmehr ebenfalls in der Schweiz um Schutz ersucht hätten, in keinem anderen Staat über subsidiäre Schutzmöglichkeiten verfügten und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, weswegen ihnen in Bälde Schutz gewährt werden dürfte. Als Ehegatte einer schutzbedürftigen Person habe auch er gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG Anspruch auf die Schutzgewährung. Er habe seine Familie regelmässig in der Ukraine besucht und eine dauerhafte Wiedervereinigung sei durch den Krieg verunmöglicht worden, weshalb sie sich dazu entschieden hätten, in die Schweiz zu fliehen. Er sei nur vorausgereist, um alles für die Ankunft seiner Familie vorzubereiten. Demnach seien sie im Sinne von Art. 4 AsylG durch die Flucht getrennt worden. Die Schutzgewährung könne ihm als Ehemann einer schutzbedürftigen Person nicht gestützt auf die Einschränkung in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 verweigert werden. 4.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Slowakei gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass er am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft war. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.H.). Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem er ukrainische Staatsangehöriger ist - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. 4.3 Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG hält - wie unter Erwägung 3.3 festgehalten - klar fest, dass Ehegatten und minderjährigen Kindern von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Beschwerdeführer ist, wie eben festgestellt, nicht als schutzbedürftig einzustufen. Seiner Ehefrau und seiner Tochter wurde bis anhin in der Schweiz kein vorübergehender Schutz gewährt. Darüber hinaus liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bei seiner schriftlichen Kurzbefragung selbst an, die Ukraine aus beruflichen und finanziellen Gründen verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-12/15). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG keinen Anspruch auf einen Schutzstatus abzuleiten, selbst für den Fall, dass seiner Ehefrau und seiner Tochter ein solcher gewährt werden sollte, zumal er keine überzeugenden Gründe darlegt und solche auch nicht ersichtlich sind, weshalb es der Ehefrau und Tochter nicht zumutbar oder möglich sein sollte, eine Familienvereinigung in der Slovakei zu vollziehen (vgl. dazu auch E. 6.4 nachstehend) 4.4 Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des E-1423/2025 vom 11. April 2025 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, zumal es ein Rückübernahmeverfahren mit der Slowakei durchgeführt habe und die slowakischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers bedingungslos zugestimmt hätten. Weitere Nachfragen bezüglich des tatsächlich vorhandenen Status in der Slowakei seien damit obsolet. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Die Slowakei sei als Mitglied der europäischen Union ein Sozialstaat nach zentraleuropäischem Vorbild. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten in eine Notlage geraten, so stehe es ihm frei, die dortigen Sozialdienste zu beanspruchen. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch möglich. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, eine Trennung von seinen schutzberechtigten Familienmitgliedern sei unzulässig und unzumutbar. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich in den (...) Monaten vor seiner Einreise in die Schweiz in der Ukraine aufgehalten habe. Damit sei er nicht direkt von der Slowakei in die Schweiz gereist, wie dies für die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Oktober 2006 (SR 0.142.116.909) vorausgesetzt werde. Ausserdem gelte die Zustimmung zur Rückübernahme nur 30 Tage lang und sei somit bereits vor Ergehen des Entscheids verfristet. Schliesslich sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer in der Slowakei tatsächlich über eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfüge, zumal diese bereits am (...) 2023 abgelaufen sei. Die reine Möglichkeit, eine solche Bewilligung zu erneuern, könne nicht als Schutzalternative gewertet werden. Eine Überstellung in die Slowakei sei daher nicht zulässig. 6.2.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Familie des Beschwerdeführers sei erst in die Schweiz gereist, nachdem Letzterer vom Negativentscheid des SEM Kenntnis erlangt habe. Seine Ehefrau habe schon vor ihrer Einreise wissen müssen, dass er in die Slowakei weggewiesen worden sei, weil er die Bedingungen zur Schutzgewährung nicht erfülle. Der Umweg über die Schweiz wäre ihr erspart geblieben, wenn sie ihm stattdessen direkt in seine Wahlheimat Slowakei gefolgt wäre. Es sei anzunehmen, dass auch die Familie des Beschwerdeführers eine Chance auf ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Slowakei habe. 6.2.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, eine kurze Internetrecherche habe ergeben, dass bei Personen aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei der Familiennachzug unter anderem an die Bedingung geknüpft sei, dass die Familie ihren Aufenthalt selbst finanzieren könne. Sein Arbeitsverhältnis in der Slowakei sei bereits im Jahr 2023 beendet worden, weshalb sich die Behauptung der Vorinstanz, dass seine Familie eine Chance auf ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Slowakei habe, als unwahr erweise. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihm in der Slowakei drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei auch als zumutbar zu erachten. Die slowakischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und bedingungslos zugestimmt und erklärt, der Beschwerdeführer könne seinen Aufenthaltstitel in der Slowakei verlängern (vgl. SEM-Akten [...]-2/3 und -4/3). Folglich ist davon auszugehen, dass er in die Slowakei zurückkehren kann. Daran vermag auch die 30-tägige Frist gemäss Art. 18 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Ferner hat das SEM zu Recht erwogen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EFTA- oder wie vorliegend in einen EU-Staat wie die Slowakei - in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Anhaltpunkte dafür vorgebracht werden, dass er in der Slowakei aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter, die in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, sei ihm nicht zuzumuten, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Familie bereits während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Slowakei - mithin ab (...) 2021 - getrennt gelebt hat und das Familienleben auf gegenseitige Besuche beschränkt war. Der Wunsch des Beschwerdeführers, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zusammen in der Schweiz zu leben, ist zwar nachvollziehbar, erweist sich aber nicht als vollzugshinderlich. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, steht es der Ehefrau des Beschwerdeführers frei, mit der gemeinsamen Tochter dem Beschwerdeführer in die Slowakei zu folgen. 6.5 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist und in der Slowakei über einen verlängerbaren Aufenthaltstitel verfügt, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom (...) 2023 ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sodann gegenstandslos. 8.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw LL.M. Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 8.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 24. Januar 2024 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (Fr. 150.- bei Unterliegen) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 70.25 geltend macht. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die elfseitige Beschwerde mit vielen Textbausteinen und die dreiseitige Replik erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist auf 6.5 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen - wie er selbst darlegt - praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'045.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw LL.M. Elia Menghini werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw LL.M. Elia Menghini wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'045.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: