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D-2865/2024

D-2865/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-23 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit ihrem Verlobten B._______ am 21. September 2023 in der Schweiz um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes. Auf dem Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vermerkte sie, dass sie in England über eine Aufenthaltsbewilli- gung respektive einen Schutzstatus verfügt habe. Sie legte einen gültigen ukrainischen Reisepass, eine ukrainische Identitätskarte und eine Aufent- haltsbewilligung des Vereinigten Königreichs, gültig bis zum 31. Dezember 2024, vor. B. B.a Mit Schreiben vom 30. November 2023 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Wegweisung nach Gross- britannien. Gleichzeitig übermittelte es ihr einen Katalog von Fragen zu ih- rem Aufenthalt in Grossbritannien und forderte sie auf, diese zu beantwor- ten. B.b Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, sie sei im Juni 2022 zusammen mit ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Verlobten nach Grossbritannien gegangen und habe dort bei einer Gastfamilie ge- lebt. Nach einigen Wochen habe sie stundenweise in der Reinigung sowie einer Küche arbeiten können. Später habe sie ehrenamtlich in einer (…) gearbeitet, um in ihrem Fachbereich Erfahrungen zu sammeln. Schliesslich habe sie einen Job im (…) erhalten. In England habe jedoch ein grosser psychologischer Druck seitens der Gesellschaft auf Flüchtlingen aus der Ukraine gelastet. Sie habe eine (…) Ausbildung und sei deshalb stets mit Fragen gedemütigt worden, warum sie ihr Heimatland nicht beschütze. Dieser Druck habe noch zugenommen, nachdem sie eine Stelle in ihrem Fachgebiet bekommen habe, was ihre psychische Gesundheit beeinträch- tigt habe. Weiter sei sie orthodoxer Konfession und es gebe in Grossbri- tannien viele Baptisten, die ihnen zwar geholfen, aber auch ihren Glauben und ihre Überzeugungen hätten aufdrängen wollen. Der ständige Stress und der Einfluss des britischen Klimas hätten zu Atemwegs- und COVID- Erkrankungen geführt, welche Herzprobleme bei ihr hervorgerufen und ihre chronischen Krankheiten verschlimmert hätten. Um ihre psychische und physische Gesundheit zu erhalten hätten sie und ihr Verlobter sich ent- schieden, Grossbritannien zu verlassen. In der Schweiz hätten sie die

D-2865/2024 Seite 3 Ruhe und die freundliche Einstellung der Menschen ihnen gegenüber ge- spürt, sich sicher gefühlt und Frieden gefunden. Leider sei ihr Verlobter kurze Zeit später verstorben. Zurzeit lebe sie mit Freunden zusammen, die aus derselben ukrainischen Stadt stammten und sie nach dem unerwarte- ten Tod ihres Verlobten unterstützen würden. Die einzigen ihr nahestehen- den Personen lebten in der Schweiz, während sie in Grossbritannien völlig alleine wäre, womit sie psychisch nicht klarkommen würde. C. Mit Verfügung vom 5. April 2024 – eröffnet am 8. April. 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. Mai 2024 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr vor- übergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei ihr gestützt auf Art. 71 AsylG (SR 142.31) vorübergehender Schutz zu gewähren, subsub- eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen

– neben der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung – die Kopie eines Aufenthaltstitels von C._______ (ukrainischer Staatsange- höriger) sowie der Ausdruck einer Anfrage an D._______ betreffend Ehe- vorbereitung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 72 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

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E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei abzulehnen, wenn die betroffene Person in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (Subsidiaritätsprinzip). Personen aus der Ukraine, die bereits in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhal- ten hätten, seien in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in ihrem Heimatland geschützt. Die Beschwerdeführerin verfüge in Grossbritannien über einen Schutzstatus, welcher bis zum 31. Dezember 2024 gültig sei. Sie habe Grossbritannien freiwillig verlassen und es gebe keine Indizien dafür, dass der dortige Schutzstatus erloschen sei oder bei einer Rückkehr nicht wiederaufgenommen würde. Die geltend gemachten Probleme in Grossbritannien führten nicht zu einer konkreten Gefährdung, und es gebe keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behand- lung. Ferner bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe in einer Gastfamilie wohnen können, sei arbeitstätig gewesen und es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine

D-2865/2024 Seite 6 existenzielle Notlage geraten würde. Der Umstand, dass sie in Grossbri- tannien keine nahestehenden Personen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei ihr als erwachsene, sozial engagierte Person zuzumuten, allenfalls auf ihr bestehendes soziales Netz zurückzugreifen oder sich ein neues aufzubauen. Auch der bedauerliche Tod ihres Verlobten führe zu keiner anderen Einschätzung. Schliesslich sei festzuhalten, dass Grossbri- tannien über ein Sozialhilfe- und Krankenversicherungssystem verfüge und der Zugang zu medizinischen Behandlungen grundsätzlich gewähr- leistet sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihren alten Freund C._______ wie- dergetroffen habe. Sie würden sich von früher kennen und hätten sich be- reits damals verliebt, aber aufgrund des Altersunterschieds keine offene Beziehung führen können. In der Folge sei sie mit ihrem kürzlich verstor- benen Verlobten zusammengekommen. Nun sei C._______, welcher be- reits zuvor in die Schweiz geflohen sei und über einen Schutzstatus ver- füge, wieder in ihr Leben getreten. Er habe ihr durch diese schwierige Zeit nach dem Tod ihres Verlobten geholfen und ihr viel Mitgefühl und Unter- stützung entgegengebracht, woraufhin die Liebe zwischen ihnen wieder aufgeflammt sei. Heute seien sie ein Paar und beabsichtigten, demnächst zu heiraten. Ein Ehevorbereitungsverfahren beim zuständigen Zivilstands- amt sei bereits eingeleitet worden. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nie persönlich angehört und ihr lediglich schriftlich das rechtliche Gehör gewährt in einer Zeit, als sie aufgrund des Todes ihres Verlobten noch unter Schock gestanden habe. Gemäss Art. 69 Abs. 2 AsylG hätte sie aber befragt werden müssen und das Vorgehen des SEM verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Gross- britannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesab- wesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittel- punkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive er- loschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behör- den nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiederer- langt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz

D-2865/2024 Seite 7 zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hät- ten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Famili- envereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Aus- land verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritäts- prinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr da- maliger Verlobter gewesen. Nach dessen Versterben verfüge sie in Gross- britannien über kein soziales Netzwerk. Darüber hinaus würde sie dort stets an ihren Verlobten erinnert, was ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung schaden würde.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kassation der angefochtenen Verfügung und rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 6.2 Bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland findet, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Die in der Beschwerde erwähnte Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch ihren Fluchtgründen befragen. Diese An- gaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erho- ben werden (vgl. Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde mit der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe dar- zulegen, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen könn- ten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Auch wenn sie zu dieser Zeit aufgrund des Todes ihres

D-2865/2024 Seite 8 damaligen Verlobten belastet war, konnte sie sich somit zu ihrer persönli- chen Situation äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung liegt damit nicht vor.

E. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Grossbri- tannien einen Schutzstatus erhielt und über eine Aufenthaltsbewilligung («Residence Permit») verfügt, gültig bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akte […]-2/2). Für die in der Beschwerde vorgebrachte Vermu- tung, dass dieser Status aufgehoben worden oder erloschen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass die schweizerische Regelung zum Schutzstatus verschiedene Erlöschenstatbestände kennt, darunter die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland (vgl. Art. 79 AsylG), lässt sich nicht schliessen, dass der Schutzstatus in Grossbritan- nien nicht mehr besteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Wegzug ins Ausland voraussetzt, dass die Wohnsitznahme am Zielort bewilligt wird, was in casu – wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt – nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Mangels konkreter Hinweise darauf, dass die gültige Aufenthaltsbe- willigung in Grossbritannien zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre, bestand für das SEM keine Veranlassung, sich bei den britischen Behör- den nach dem Status der Beschwerdeführerin zu erkundigen oder ein Rückübernahmeersuchen zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese mit ihren gültigen Ausweisdokumenten sowie der britischen Aufent- haltsbewilligung jederzeit nach Grossbritannien reisen kann. Die Vo- rinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht verletzt.

E. 6.4 Soweit eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Einbezugs der Beschwerdeführerin in den Schutzstatus von C._______ gestützt auf Art. 71 AsylG beantragt wird, ist auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen (E. 7.2) zu verweisen. Insgesamt ist weder von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch einer ungenügenden Sachver- haltsabklärung auszugehen und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ih- ren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie sich jedoch in Grossbritannien auf, wo sie einen Schutzstatus

D-2865/2024 Seite 9 erhielt und ihr eine bis am 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilli- gung ausgestellt wurde. Es gelang ihr nicht, konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder ein Erlöschen des britischen Schutzstatus darzule- gen. Entsprechend ist nicht dargetan, dass dieser nicht mehr besteht und die Aufenthaltsbewilligung ihre Gültigkeit verloren hätte. Bei dieser Sach- lage ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen. Das SEM hat daher das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt (vgl. dazu etwa auch die Urteile des BVGer D-4896/2022 vom 5. Februar 2024 E. 5.1, E-7005/2023 E. 5.2).

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 71 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in den Schutzstatus ihres neuen Verlobten C._______ habe. Zwar trifft es zu, dass die Ehegatten von Schutzbedürftigen grundsätzlich ebenfalls An- spruch auf vorübergehenden Schutz haben. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht verheiratet, womit sie von dieser Re- gelung nicht erfasst ist. Die Beziehung zu ihrem neuen Partner ist zudem

– nachdem ihr vormaliger Verlobter Ende (…) 2023 unerwartet verstarb – noch relativ jung. Zum aktuellen Zeitpunkt kann daher offensichtlich nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden (vgl. zu den Anforderungen hierfür etwa Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018, E. 5.5 m.H.), zumal das Paar gemäss den im Zentralen Migrationsin- formationssystem verzeichneten Adressen auch nicht zusammenwohnt. Die erst seit wenigen Monaten bestehende Beziehung zwischen der Be- schwerdeführerin und C._______ fällt daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder Art. 14 BV. Somit besteht weder gestützt auf die Bestimmungen über die Gewährung vorübergehenden Schutzes noch auf- grund des Rechts auf Achtung des Familienlebens ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin den Abschluss eines allfälligen Eheschliessungsverfah- rens auch im Ausland abwarten kann.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-2865/2024 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei- sungsvollzug nach Grossbritannien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Grossbritannien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzproto- kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies- bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme

D-2865/2024 Seite 11 noch aus der Beschwerde geht hervor, dass ihr in Grossbritannien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Weg- weisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vereinigte Königreich zu den Staa- ten gehört, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Das SEM wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass sie in Grossbritannien über eine Unterkunft ver- fügt und gearbeitet habe. Konkrete Hinweise darauf, dass sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, liegen nicht vor. Auch wenn es für sie aus persönlicher Sicht – namentlich angesichts des tragischen Todes ihres damaligen Verlobten – wünschbar wäre, bei ihren Freunden und ihrem neuen Partner in der Schweiz zu bleiben, lässt dies nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Der Kontakt zu die- sen Bezugspersonen kann auch im Fall einer Rückkehr nach Grossbritan- nien aufrechterhalten werden. Den Akten lässt sich sodann nicht entneh- men, dass die Beschwerdeführerin an gravierenden psychischen Proble- men oder anderen massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde. Zudem konnte sie in England bei einer Gastfamilie wohnen und war sogar in ihrem angestammten Tätigkeitsfeld arbeitstätig, womit sie zumindest gewisse Kontakte geknüpft und Integrationschancen gehabt ha- ben dürfte. Auch wenn sie über kein enges soziales Netz verfügt, sollte es ihr möglich sein, sich allenfalls ein solches neu aufzubauen. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, welche zur Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind vorliegend nicht erfüllt.

E. 9.4 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich, nachdem die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen

D-2865/2024 Seite 12 Reisepasses sowie einer britischen Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt da- mit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa- che gegenstandslos.

E. 11.2 Weiter wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Die in der Beschwerde gestellten Be- gehren waren jedoch – wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt – als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb das ent- sprechende Gesuch ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen ist.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2865/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2865/2024 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit ihrem Verlobten B._______ am 21. September 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vermerkte sie, dass sie in England über eine Aufenthaltsbewilligung respektive einen Schutzstatus verfügt habe. Sie legte einen gültigen ukrainischen Reisepass, eine ukrainische Identitätskarte und eine Aufenthaltsbewilligung des Vereinigten Königreichs, gültig bis zum 31. Dezember 2024, vor. B. B.a Mit Schreiben vom 30. November 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Wegweisung nach Grossbritannien. Gleichzeitig übermittelte es ihr einen Katalog von Fragen zu ihrem Aufenthalt in Grossbritannien und forderte sie auf, diese zu beantworten. B.b Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, sie sei im Juni 2022 zusammen mit ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Verlobten nach Grossbritannien gegangen und habe dort bei einer Gastfamilie gelebt. Nach einigen Wochen habe sie stundenweise in der Reinigung sowie einer Küche arbeiten können. Später habe sie ehrenamtlich in einer (...) gearbeitet, um in ihrem Fachbereich Erfahrungen zu sammeln. Schliesslich habe sie einen Job im (...) erhalten. In England habe jedoch ein grosser psychologischer Druck seitens der Gesellschaft auf Flüchtlingen aus der Ukraine gelastet. Sie habe eine (...) Ausbildung und sei deshalb stets mit Fragen gedemütigt worden, warum sie ihr Heimatland nicht beschütze. Dieser Druck habe noch zugenommen, nachdem sie eine Stelle in ihrem Fachgebiet bekommen habe, was ihre psychische Gesundheit beeinträchtigt habe. Weiter sei sie orthodoxer Konfession und es gebe in Grossbritannien viele Baptisten, die ihnen zwar geholfen, aber auch ihren Glauben und ihre Überzeugungen hätten aufdrängen wollen. Der ständige Stress und der Einfluss des britischen Klimas hätten zu Atemwegs- und COVID-Erkrankungen geführt, welche Herzprobleme bei ihr hervorgerufen und ihre chronischen Krankheiten verschlimmert hätten. Um ihre psychische und physische Gesundheit zu erhalten hätten sie und ihr Verlobter sich entschieden, Grossbritannien zu verlassen. In der Schweiz hätten sie die Ruhe und die freundliche Einstellung der Menschen ihnen gegenüber gespürt, sich sicher gefühlt und Frieden gefunden. Leider sei ihr Verlobter kurze Zeit später verstorben. Zurzeit lebe sie mit Freunden zusammen, die aus derselben ukrainischen Stadt stammten und sie nach dem unerwarteten Tod ihres Verlobten unterstützen würden. Die einzigen ihr nahestehenden Personen lebten in der Schweiz, während sie in Grossbritannien völlig alleine wäre, womit sie psychisch nicht klarkommen würde. C. Mit Verfügung vom 5. April 2024 - eröffnet am 8. April. 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr vor-übergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei ihr gestützt auf Art. 71 AsylG (SR 142.31) vorübergehender Schutz zu gewähren, subsubeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung - die Kopie eines Aufenthaltstitels von C._______ (ukrainischer Staatsangehöriger) sowie der Ausdruck einer Anfrage an D._______ betreffend Ehevorbereitung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 72 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei abzulehnen, wenn die betroffene Person in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (Subsidiaritätsprinzip). Personen aus der Ukraine, die bereits in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hätten, seien in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in ihrem Heimatland geschützt. Die Beschwerdeführerin verfüge in Grossbritannien über einen Schutzstatus, welcher bis zum 31. Dezember 2024 gültig sei. Sie habe Grossbritannien freiwillig verlassen und es gebe keine Indizien dafür, dass der dortige Schutzstatus erloschen sei oder bei einer Rückkehr nicht wiederaufgenommen würde. Die geltend gemachten Probleme in Grossbritannien führten nicht zu einer konkreten Gefährdung, und es gebe keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Ferner bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe in einer Gastfamilie wohnen können, sei arbeitstätig gewesen und es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Umstand, dass sie in Grossbritannien keine nahestehenden Personen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei ihr als erwachsene, sozial engagierte Person zuzumuten, allenfalls auf ihr bestehendes soziales Netz zurückzugreifen oder sich ein neues aufzubauen. Auch der bedauerliche Tod ihres Verlobten führe zu keiner anderen Einschätzung. Schliesslich sei festzuhalten, dass Grossbritannien über ein Sozialhilfe- und Krankenversicherungssystem verfüge und der Zugang zu medizinischen Behandlungen grundsätzlich gewährleistet sei. 5.2 In der Beschwerde wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihren alten Freund C._______ wiedergetroffen habe. Sie würden sich von früher kennen und hätten sich bereits damals verliebt, aber aufgrund des Altersunterschieds keine offene Beziehung führen können. In der Folge sei sie mit ihrem kürzlich verstorbenen Verlobten zusammengekommen. Nun sei C._______, welcher bereits zuvor in die Schweiz geflohen sei und über einen Schutzstatus verfüge, wieder in ihr Leben getreten. Er habe ihr durch diese schwierige Zeit nach dem Tod ihres Verlobten geholfen und ihr viel Mitgefühl und Unterstützung entgegengebracht, woraufhin die Liebe zwischen ihnen wieder aufgeflammt sei. Heute seien sie ein Paar und beabsichtigten, demnächst zu heiraten. Ein Ehevorbereitungsverfahren beim zuständigen Zivilstandsamt sei bereits eingeleitet worden. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nie persönlich angehört und ihr lediglich schriftlich das rechtliche Gehör gewährt in einer Zeit, als sie aufgrund des Todes ihres Verlobten noch unter Schock gestanden habe. Gemäss Art. 69 Abs. 2 AsylG hätte sie aber befragt werden müssen und das Vorgehen des SEM verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Grossbritannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesabwesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive erloschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behörden nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiedererlangt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hätten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Familienvereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr damaliger Verlobter gewesen. Nach dessen Versterben verfüge sie in Grossbritannien über kein soziales Netzwerk. Darüber hinaus würde sie dort stets an ihren Verlobten erinnert, was ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung schaden würde. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kassation der angefochtenen Verfügung und rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland findet, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Die in der Beschwerde erwähnte Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch ihren Fluchtgründen befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde mit der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen könnten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Auch wenn sie zu dieser Zeit aufgrund des Todes ihres damaligen Verlobten belastet war, konnte sie sich somit zu ihrer persönlichen Situation äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung liegt damit nicht vor. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Grossbritannien einen Schutzstatus erhielt und über eine Aufenthaltsbewilligung («Residence Permit») verfügt, gültig bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-2/2). Für die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, dass dieser Status aufgehoben worden oder erloschen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass die schweizerische Regelung zum Schutzstatus verschiedene Erlöschenstatbestände kennt, darunter die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland (vgl. Art. 79 AsylG), lässt sich nicht schliessen, dass der Schutzstatus in Grossbritannien nicht mehr besteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Wegzug ins Ausland voraussetzt, dass die Wohnsitznahme am Zielort bewilligt wird, was in casu - wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt - nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Mangels konkreter Hinweise darauf, dass die gültige Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre, bestand für das SEM keine Veranlassung, sich bei den britischen Behörden nach dem Status der Beschwerdeführerin zu erkundigen oder ein Rückübernahmeersuchen zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese mit ihren gültigen Ausweisdokumenten sowie der britischen Aufenthaltsbewilligung jederzeit nach Grossbritannien reisen kann. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht verletzt. 6.4 Soweit eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Einbezugs der Beschwerdeführerin in den Schutzstatus von C._______ gestützt auf Art. 71 AsylG beantragt wird, ist auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 7.2) zu verweisen. Insgesamt ist weder von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung auszugehen und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie sich jedoch in Grossbritannien auf, wo sie einen Schutzstatus erhielt und ihr eine bis am 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Es gelang ihr nicht, konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder ein Erlöschen des britischen Schutzstatus darzulegen. Entsprechend ist nicht dargetan, dass dieser nicht mehr besteht und die Aufenthaltsbewilligung ihre Gültigkeit verloren hätte. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM hat daher das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt (vgl. dazu etwa auch die Urteile des BVGer D-4896/2022 vom 5. Februar 2024 E. 5.1, E-7005/2023 E. 5.2). 7.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 71 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in den Schutzstatus ihres neuen Verlobten C._______ habe. Zwar trifft es zu, dass die Ehegatten von Schutzbedürftigen grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht verheiratet, womit sie von dieser Regelung nicht erfasst ist. Die Beziehung zu ihrem neuen Partner ist zudem - nachdem ihr vormaliger Verlobter Ende (...) 2023 unerwartet verstarb - noch relativ jung. Zum aktuellen Zeitpunkt kann daher offensichtlich nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden (vgl. zu den Anforderungen hierfür etwa Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018, E. 5.5 m.H.), zumal das Paar gemäss den im Zentralen Migrationsinformationssystem verzeichneten Adressen auch nicht zusammenwohnt. Die erst seit wenigen Monaten bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ fällt daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder Art. 14 BV. Somit besteht weder gestützt auf die Bestimmungen über die Gewährung vorübergehenden Schutzes noch aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss eines allfälligen Eheschliessungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Grossbritannien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch aus der Beschwerde geht hervor, dass ihr in Grossbritannien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vereinigte Königreich zu den Staaten gehört, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Das SEM wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass sie in Grossbritannien über eine Unterkunft verfügt und gearbeitet habe. Konkrete Hinweise darauf, dass sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, liegen nicht vor. Auch wenn es für sie aus persönlicher Sicht - namentlich angesichts des tragischen Todes ihres damaligen Verlobten - wünschbar wäre, bei ihren Freunden und ihrem neuen Partner in der Schweiz zu bleiben, lässt dies nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Der Kontakt zu diesen Bezugspersonen kann auch im Fall einer Rückkehr nach Grossbritannien aufrechterhalten werden. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an gravierenden psychischen Problemen oder anderen massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde. Zudem konnte sie in England bei einer Gastfamilie wohnen und war sogar in ihrem angestammten Tätigkeitsfeld arbeitstätig, womit sie zumindest gewisse Kontakte geknüpft und Integrationschancen gehabt haben dürfte. Auch wenn sie über kein enges soziales Netz verfügt, sollte es ihr möglich sein, sich allenfalls ein solches neu aufzubauen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind vorliegend nicht erfüllt. 9.4 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich, nachdem die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses sowie einer britischen Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Weiter wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch - wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: