Verweigerung vorübergehender Schutz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7973/2024 law/gnb Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) für sich und ihre beiden Kinder, alle ukrainische Staatsangehörige, am 8. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass die Beschwerdeführerin die gültigen ukrainischen Reisepässe von sich (inkl. Eintrag des Sohnes) und ihrer Tochter, die Geburtsurkunden der Kinder sowie ihre deutsche Meldebescheinigung zu den Akten reichte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2024 ausführte, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 würden die Beschwerdeführenden über einen Schutzstatus in Deutschland verfügen, und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Deutschland ausführlich und detailliert zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen (vgl. SEM-act. [...]-4/4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 (vgl. SEM-act. [...]-9/8) ausführte, ihre Tochter habe seit ihrer Geburt Probleme mit den (...), welche sich durch das feuchte Klima in Deutschland in den letzten zwei Jahren noch verschlimmert hätten, dass die Ärzte in Deutschland diesem Problem nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt hätten, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihre Tochter zu einer Untersuchung und Operation in die Ukraine zu schicken, dass die Ärzte gesagt hätten, die Probleme könnten in einem kalten und feuchten Klima wieder auftreten, und es sei unmöglich, die (...) vollständig zu beseitigen, weshalb sie den Kanton D._______ gewählt habe, wo das Klima viel besser sei, dass sie selber gesundheitliche Probleme mit dem (...) habe und wegen des (...) in der Klimazone, in der sie in Deutschland gelebt hätten, unter ständiger (...), begleitet von ständiger (...), gegen die keine Medikamente geholfen hätten, gelitten habe, dass ihre Kinder ohne Vater und ohne nahe Verwandte aufwachsen würden, sie (die Beschwerdeführenden) in Deutschland Isolation und mangelnde Unterstützung erlebt hätten, wohingegen im Kanton D._______ der Patenonkel des Sohnes lebe, welcher sie physisch und emotional unterstütze, dass die Lehrerpersonen in Deutschland mangelndes Interesse an einer schnellen Integration gezeigt hätten, dass die Tochter grosses Potential zeige, das sich nur mit entsprechender Unterstützung entfalten könne, dass sie (die Beschwerdeführerin) als (...) mit Arbeitserfahrung in der (...) hoffe, in diesem Bereich in der Schweiz arbeiten zu können, dass es ihr schwergefallen sei, Deutsch zu lernen, und sie Italienisch besser beherrsche, dass dieser Stellungnahme ukrainische medizinische Unterlagen sowie ein Zertifikat des (...) die Tochter betreffend beilagen, dass die Rechtsvertretung dem SEM mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe bereits eine eigenhändige Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht, dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2024 - eröffnet gemäss Rückschein am 20. November 2024 - die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), sie verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat (Deutschland) oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden (Dispositivziffer 3), sie dem Kanton D._______ zuwies (Dispositivziffer 4) und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), dass die Beschwerdeführerin mit italienischsprachiger Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) für sich und ihre Kinder gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der familiären Bindungen und der persönlichen Umstände an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie zudem in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung - zwei Terminbestätigungen (Screenshots) und eine Einladung zur Abholung der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2024 (Screenshot) beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 festhielt, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, feststellte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 24. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 23. Januar 2025 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass hinsichtlich der erhobenen formellen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzuhalten ist, dass bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG stattfindet, dass nämlich Art. 69 Abs. 2 AsylG auf Art. 26 AsylG, wonach das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragen kann (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG), verweist, dass diese Angaben nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden müssen (vgl. Urteile des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2, D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2), dass der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Zwischenverfügung des SEM vom 8. Oktober 2024, ihre Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 und die Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer persönlichen Situation und derjenigen ihrer Kinder zu äussern und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen könnten (vgl. vorstehend S. 2; vgl. SEM-act. [...]-4/4, 9/8 und 11/1), dass nach dem Gesagten der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe gedacht, sie könne ihre wahren Gründe, in die Schweiz zu reisen, anlässlich der Anhörung vorbringen, unbehilflich ist und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung vorliegt, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind, die gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt, dass indessen bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist und daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 angab, sie und ihre Kinder hätten über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt (vgl. SEM-act. [...]-3/31), dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] geregelt) erhalten und diese Personen das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildung sowie Anspruch auf medizinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft haben (vgl. Mediendienst Integration, https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28.01.2025; Urteil des BVGer E-6642/2024 vom 15. Januar 2025 S. 7), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend macht, sie hätte nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und dieser sei verwehrt worden, und sie legt auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihr und ihren Kindern mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass aus der eingereichten deutschen «Meldebescheinigung nach §18 (2) Bundesmeldegesetz» vom 1. Oktober 2024 zudem nicht hervorgeht, dass die Gültigkeit des Schutzstatus durch die Abmeldung nach unbekannt dahingefallen wäre (vgl. SEM-act. [...]-3/31), dass im Übrigen Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. Urteile des BVGer D-7447/2024 vom 17. Januar 2025 E. 6.2 und E-6642/2024 vom 15. Januar 2024 S. 8), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, sofern dieser dahingefallen sein sollte, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass das SEM demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neu geltend macht, der alkoholkranke Vater des jüngeren ihrer Kinder habe sich zu ihnen nach Deutschland begeben und sich gegen ihren Willen in ihrer Wohnung niedergelassen, dass dieser Mann gedroht habe, ihren Sohn in die besetzten Gebiete der Ukraine mitzunehmen, und er sie (die Beschwerdeführerin) ständiger psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt habe, dass er sie auch finanziell ruiniert habe, dass sie seitens der deutschen Behörden trotz zahlreicher Beschwerden keine Hilfe erhalten und das Gericht in einem Fall ihre Klage abgewiesen habe, weshalb sie vollkommen schutzlos gewesen sei, dass sie eine Psychologin habe aufsuchen müssen, da sie die Situation nicht mehr habe bewältigen können, dass sie zudem ihre Tochter von der Schule habe nehmen müssen, um sie vor einem Trauma zu schützen, und diese noch immer dabei sei, sich vom emotionalen Trauma zu erholen, das dieser Mann ihr zugefügt habe, dass die Verfolgungen durch diesen Mann auch nach der Übersiedlung in die Schweiz nicht aufgehört hätten, dass die Kinder hier in der Schweiz endlich beginnen würden, zur Normalität zurückzukehren, dass sie auf Verlangen Beweismittel (Videoaufnahmen, Sprachnachrichten, Fotos und Zeugenaussagen) nachreichen könne, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen (vgl. dazu nachfolgend die Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde neu geltend gemachten Vorkommnisse in ihrem Schreiben ans SEM vom 14. Oktober 2024 nicht zumindest ansatzweise thematisierte (vgl. SEM-act. [...]-9/8), dass die geltend gemachten Probleme mit dem Vater des jüngeren Kindes vielmehr als nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen, dass überdies die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe von den deutschen Behörden mehrfach keine Hilfe erfahren, gänzlich unbelegt geblieben ist, dass auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde (etwa Anwesenheit des Patenonkels des Sohnes im Kanton D._______, medizinische Probleme der Tochter, schulische und soziale Integrationsprobleme der Kinder in Deutschland, mangelnde Förderung in Deutschland) nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gelangen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insgesamt selbst bei Wahrunterstellung der erwähnten, in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Vorbringen, keine individuellen Gründe, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107), ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprechen, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden, die im Besitze gültiger ukrainischer Reisepässe sind, nach Deutschland möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung demnach im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 23. Januar 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: