Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Am 24. November 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Be- hörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwi- schen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. A.c Die niederländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2023 zu. A.d Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. A.e In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte die Beschwer- deführerin aus, sie sei zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Verwand- ten aus der Ukraine in die Niederlande geflüchtet. Sie habe aber dort aus klimatischen Gründen gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie nicht in den Niederlanden habe bleiben wollen. Dies habe zum Streit mit ihrer Tochter geführt. In der Folge sei sie alleine in die (…) ausgereist, wo ihr ein Jahr lang unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Danach habe sie die (…) wieder verlassen müssen. In der Ukraine habe nach wie vor Krieg geherrscht, weshalb sie in die Niederlande zu- rückgekehrt sei und dort am 23. August 2023 den Schutzstatus erhalten habe. Das feuchte Klima in den Niederlanden habe jedoch ihr Asthma ver- stärkt. Auch ihre chronische Migräne habe sich dort verschlimmert. Sie habe deswegen sowie gegen ihre Depressionen und Panikattacken starke Medikamente einnehmen müssen. Daher sei sie in die Schweiz gekom- men. Hier fühle sie sich viel besser als in den Niederlanden. Sie habe in den Niederlanden offiziell auf ihren Schutzstatus verzichtet, und es sei ihr schriftlich bestätigt worden, dass sie dort keine Sozialhilfe (mehr) beziehe. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens ihren ukrainischen Reisepass, den ukrainischen Inlandpass
D-546/2024 Seite 3 (Identitätskarte), mehrere Unterlagen betreffend ihren (…)-Aufenthalt, mehrere Schreiben der Gemeinde B._______ (Niederlande), mehrere me- dizinische Unterlagen (aus den […], den Niederlanden, der Ukraine und aus der Schweiz), zwei von ihr selbst verfasste Schreiben sowie eine Mel- debestätigung der Stadt C._______ vom 16. November 2023 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 – eröffnet am 27. Dezember 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdefüh- rerin dem Kanton D._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. respektive 25. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventuell sei sie infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Rückschein und Sendungsverfolgung) sowie mehrere ärztliche Unterlagen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Be- schwerdeführerin auf, bis zum 14. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2024 einbezahlt.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Dezember 2023 in schriftlicher Form gewährten rechtlichen Gehörs Ge- legenheit, allfällige gegen eine Rückkehr in die Niederlande sprechende Gründe einlässlich darzulegen, und sie hat dies insbesondere in ihrer Stel- lungnahme vom 12. Dezember 2023 auch getan. Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ersichtlich.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 1 der Rechtsbegehren die Kassation der angefochtenen Verfügung und rügt, das SEM habe die Un- tersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem es die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht angemessen ge- würdigt und sie nicht gemäss Art. 29 AsylG mündlich angehört habe.
E. 4.2 Bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland findet – anders als im ordentlichen Asylverfahren – keine (mündliche) Anhörung im Sinne von
D-546/2024 Seite 5 Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt; vielmehr wird in Art. 69 Abs. 2 AsylG auf Art. 26 AsylG verwiesen, wonach das SEM eine Befragung durchführen kann. Diese Befragung muss indes nicht zwingend mündlich durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 11. Oktober 2023 als auch im Rahmen des ihr am
E. 4.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Problemen, welche sich in den Niederlanden aufgrund des dortigen Klimas verschlimmert hätten. Es erwog sodann, die Nieder- lande verfügten über ein ausreichend gutes Sozial- und Gesundheitswe- sen, zu welchem die Beschwerdeführerin Zugang habe respektive welches sie bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen habe. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) geltenden Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in einen EU-Staat ist nicht zu beanstanden, dass das SEM darauf verzichtet hat, die eingereichten medizinischen Unterlagen einzeln zu würdigen. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Prüfungspflicht (vgl. Art. 12 sowie Art. 32 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Es ist überdies festzustellen, dass die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
D-546/2024 Seite 6
586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6 Die Beschwerdeführerin ist zwar unbestrittenermassen ukrainische Staats- angehörige und fällt grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Al- lerdings hielt sie sich den Akten zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz in den Niederlanden auf, wo ihr am 23. August 2023 Schutz gewährt wurde. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass dieser Schutzstatus aufgehoben wurde. Insbesondere handelt es sich beim Schreiben der niederländischen Gemeinde B._______ vom 10. Ok- tober 2023 lediglich um eine Bestätigung der Wohnsitzabmeldung und nicht um eine Bestätigung des angeblichen Verzichts auf den Schutzstatus. Auch den übrigen aktenkundigen Schreiben der Gemeinde B._______ kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht wird, auf den Schutzstatus in den Niederlanden verzichtet hat; es geht darin vielmehr um die Beendigung der Sozialhilfe und die Kor- rektur von Personendaten. Die schriftliche Zustimmung der niederländi- schen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom
30. November 2023 (vgl. A8) lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie in den Niederlanden entgegen ihrer Aussage nach wie vor Schutz geniesst. Sie ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, und das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht
D-546/2024 Seite 7 abgewiesen (vgl. dazu auch die Urteile D-4896/2022 vom 5. Februar 2024 E. 5.1 und E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2).
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei- sungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
D-546/2024 Seite 8 Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatar- staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdefüh- rerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwer- deführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Ins- besondere können ihre aktuellen medizinischen Probleme – (…) (vgl. dazu die ärztlichen Berichte der psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. Dezember 2023 und 16. Januar 2024) – auch in den Niederlanden adäquat behandelt werden, und beim Vorbringen, das dortige Klima schade ihr, handelt es sich offensichtlich lediglich um eine Hypothese (vgl. das ärztliche Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Januar 2024). Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über Ver- wandte, welche sich bei Bedarf um sie kümmern können. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher ohne weiteres als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die niederländischen Behörden ei- ner Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt ha- ben.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und
D-546/2024 Seite 9 möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt da- mit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. Februar 2024 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-546/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-546/2024 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Am 24. November 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. A.c Die niederländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2023 zu. A.d Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. A.e In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Verwandten aus der Ukraine in die Niederlande geflüchtet. Sie habe aber dort aus klimatischen Gründen gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie nicht in den Niederlanden habe bleiben wollen. Dies habe zum Streit mit ihrer Tochter geführt. In der Folge sei sie alleine in die (...) ausgereist, wo ihr ein Jahr lang unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Danach habe sie die (...) wieder verlassen müssen. In der Ukraine habe nach wie vor Krieg geherrscht, weshalb sie in die Niederlande zurückgekehrt sei und dort am 23. August 2023 den Schutzstatus erhalten habe. Das feuchte Klima in den Niederlanden habe jedoch ihr Asthma verstärkt. Auch ihre chronische Migräne habe sich dort verschlimmert. Sie habe deswegen sowie gegen ihre Depressionen und Panikattacken starke Medikamente einnehmen müssen. Daher sei sie in die Schweiz gekommen. Hier fühle sie sich viel besser als in den Niederlanden. Sie habe in den Niederlanden offiziell auf ihren Schutzstatus verzichtet, und es sei ihr schriftlich bestätigt worden, dass sie dort keine Sozialhilfe (mehr) beziehe. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ihren ukrainischen Reisepass, den ukrainischen Inlandpass (Identitätskarte), mehrere Unterlagen betreffend ihren (...)-Aufenthalt, mehrere Schreiben der Gemeinde B._______ (Niederlande), mehrere medizinische Unterlagen (aus den [...], den Niederlanden, der Ukraine und aus der Schweiz), zwei von ihr selbst verfasste Schreiben sowie eine Meldebestätigung der Stadt C._______ vom 16. November 2023 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 - eröffnet am 27. Dezember 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. respektive 25. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventuell sei sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Rückschein und Sendungsverfolgung) sowie mehrere ärztliche Unterlagen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2024 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 1 der Rechtsbegehren die Kassation der angefochtenen Verfügung und rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht angemessen gewürdigt und sie nicht gemäss Art. 29 AsylG mündlich angehört habe. 4.2 Bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland findet - anders als im ordentlichen Asylverfahren - keine (mündliche) Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt; vielmehr wird in Art. 69 Abs. 2 AsylG auf Art. 26 AsylG verwiesen, wonach das SEM eine Befragung durchführen kann. Diese Befragung muss indes nicht zwingend mündlich durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 11. Oktober 2023 als auch im Rahmen des ihr am 4. Dezember 2023 in schriftlicher Form gewährten rechtlichen Gehörs Gelegenheit, allfällige gegen eine Rückkehr in die Niederlande sprechende Gründe einlässlich darzulegen, und sie hat dies insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 auch getan. Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ersichtlich. 4.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Problemen, welche sich in den Niederlanden aufgrund des dortigen Klimas verschlimmert hätten. Es erwog sodann, die Niederlande verfügten über ein ausreichend gutes Sozial- und Gesundheitswesen, zu welchem die Beschwerdeführerin Zugang habe respektive welches sie bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen habe. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) geltenden Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in einen EU-Staat ist nicht zu beanstanden, dass das SEM darauf verzichtet hat, die eingereichten medizinischen Unterlagen einzeln zu würdigen. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Prüfungspflicht (vgl. Art. 12 sowie Art. 32 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Es ist überdies festzustellen, dass die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. Die Beschwerdeführerin ist zwar unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige und fällt grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Allerdings hielt sie sich den Akten zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz in den Niederlanden auf, wo ihr am 23. August 2023 Schutz gewährt wurde. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass dieser Schutzstatus aufgehoben wurde. Insbesondere handelt es sich beim Schreiben der niederländischen Gemeinde B._______ vom 10. Oktober 2023 lediglich um eine Bestätigung der Wohnsitzabmeldung und nicht um eine Bestätigung des angeblichen Verzichts auf den Schutzstatus. Auch den übrigen aktenkundigen Schreiben der Gemeinde B._______ kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht wird, auf den Schutzstatus in den Niederlanden verzichtet hat; es geht darin vielmehr um die Beendigung der Sozialhilfe und die Korrektur von Personendaten. Die schriftliche Zustimmung der niederländischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 30. November 2023 (vgl. A8) lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie in den Niederlanden entgegen ihrer Aussage nach wie vor Schutz geniesst. Sie ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, und das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen (vgl. dazu auch die Urteile D-4896/2022 vom 5. Februar 2024 E. 5.1 und E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2). 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere können ihre aktuellen medizinischen Probleme - (...) (vgl. dazu die ärztlichen Berichte der psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. Dezember 2023 und 16. Januar 2024) - auch in den Niederlanden adäquat behandelt werden, und beim Vorbringen, das dortige Klima schade ihr, handelt es sich offensichtlich lediglich um eine Hypothese (vgl. das ärztliche Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Januar 2024). Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über Verwandte, welche sich bei Bedarf um sie kümmern können. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher ohne weiteres als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die niederländischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. Februar 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: