Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. In der schriftlichen Befragung vom 2. November 2023 gab sie an, sie habe sich bis Januar 2023 mit einem Schutzstatus in Deutschland aufgehalten. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, bevor sie am 25. Oktober 2023 die Ukraine aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder verlassen habe und auf Rat ihres Arztes in die Schweiz gekommen sei. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2024 das rechtliche Gehör zur Aufenthalts- und Schutzalternative in Deutschland sowie zur Anordnung einer Wegweisung nach Deutschland. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. August 2024 Stellung dazu und führte aus, sie habe gesundheitliche Probleme, welche in der Schweiz behandelt würden. Zudem habe sie ihr Knie verletzt, weshalb sie sich weiteren Operationen und Rehabilitationen unterziehen müsse. Sie ersuche darum, für ein Jahr Schutz in der Schweiz zu erhalten, damit sie einerseits vor dem Krieg geschützt sei und andererseits ihre Behandlung fortsetzen könne. E. Des SEM ersuchte am 16. Oktober 2024 bei den deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese lehnten das Gesuch am
17. Oktober 2024 ab. Die deutschen Behörden wiesen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2022 in Deutschland ein Schutzgesuch gestellt habe und am 10. März 2023 ins Ausland fortgezo- gen sei. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 – eröffnet am 31. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-7447/2024 Seite 3 G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung vom 29. Oktober 2024. Sie beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnen- den. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. November 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-7447/2024 Seite 4 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
D-7447/2024 Seite 5
E. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorüberge- henden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil sie in Deutschland bereits einmal einen Schutzstatus erhalten habe und somit in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in der Uk- raine geschützt sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffen- den Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise nichts, solange der Schutztitel in dem Staat, in welchem er ausgestellt wurde, wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesam- ten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe er- sichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vo- rübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der be- stehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie falle als ukrainische Staats- angehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewe- sen sei, unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel in Deutschland und sei im Februar 2023 mit Absicht einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine zurückgekehrt. Ein EU-Staat sei in- dessen nicht verpflichtet, eine Person, welcher er in der Vergangenheit vo- rübergehenden Schutz gewährt habe, erneut aufzunehmen. Die entspre- chenden Anträge würden gemäss der Richtlinie 2001/55/EG lediglich wohl- wollend geprüft. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass in der Schweiz die Möglichkeit bestehe, unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU- Raum oder in der Schweiz selbst, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Werde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, weshalb die Beschwerdeführerin vorliegend über eine Schutzal- ternative verfüge, könne jedes Gesuch in der Schweiz abgewiesen wer- den, was zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz führen würde. Es sei auf- grund des langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Ukraine zu- dem von einem Versuch einer dauerhaften Rückkehr auszugehen, wes- halb der vorliegende Fall nicht mit anderen Fällen der Sekundärbewegung vergleichbar sei, weswegen der Beschwerdeführerin in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. Zudem sei das Rückübernahmegesuch von den
D-7447/2024 Seite 6 deutschen Behörden abgelehnt worden, weshalb sie nicht nach Deutsch- land weggewiesen werden könne.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schlisst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Vo- raussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfah- ren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohn- haft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative aus- serhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Kons- tellation liegt entgegen der Beschwerdeführerin hier vor. Der Beschwerde- führerin ist gemäss ihren Angaben in Deutschland und damit einem EU- Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwal- tungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Dritt- staat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6). Dies ist vorliegend anzunehmen, da Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu die online-An- gaben des BAMF: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/ein- reise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine, letztmals abgerufen am
24. Dezember 2024). Somit sind auch die Entgegnungen der Beschwerde- führerin, eine Wegweisung nach Deutschland sei infolge ihres erloschenen Aufenthaltstitels in Deutschland und der Ablehnung des Rückübernahme- ersuchens unbehelflich, da nach dem Gesagten trotz der Ablehnung des
D-7447/2024 Seite 7 Rückübernahmeersuchens durch die lokalen Behörden bei Deutschland nicht von einer ablehnenden Haltung auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-334/2024 vom 4. März 2024) und angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin auf ein entsprechendes Gesuch hin erneut vorüber- gehender Schutz gewährt wird. Entgegen der Beschwerdeführerin stellt diese Praxis keine generelle Verweigerung des vorübergehenden Schut- zes dar, da sie sich nur auf Fälle bezieht, in denen im Ausland bereits vo- rübergehender Schutz gewährt worden ist.
E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-7447/2024 Seite 8 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 8.2.4 Sie verfügte in Deutschland über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch stellen kann. An- haltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Es liegen offenkundig auch keine medizinische Vollzugshindernisse vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grund- sätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat aner- kennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom- men (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Auch hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung be- steht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutsch- land in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermu- tung vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Vorbringen, sie sei von der Familie, bei welcher sie in Deutschland gelebt habe, schlecht behan- delt worden und habe keine Sozialhilfe erhalten, nicht zu widerlegen. Auch
D-7447/2024 Seite 9 die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich die Bronchitis, der Bluthochdruck sowie die Knieverletzung, stehen der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Deutschland hat ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, auf dessen Zugang die Beschwer- deführerin Anspruch hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland adä- quat medizinisch (weiter-)behandelt werden kann. Der Wunsch der Be- schwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist nicht massgeblich (vgl. Urteil des BVGer D-4592/2024 vom 7. August 2024 E. 8.3.3).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres gültigen Reisepasses, wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erweisen hat.
E. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-7447/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7447/2024 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A.________, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. In der schriftlichen Befragung vom 2. November 2023 gab sie an, sie habe sich bis Januar 2023 mit einem Schutzstatus in Deutschland aufgehalten. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, bevor sie am 25. Oktober 2023 die Ukraine aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder verlassen habe und auf Rat ihres Arztes in die Schweiz gekommen sei. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2024 das rechtliche Gehör zur Aufenthalts- und Schutzalternative in Deutschland sowie zur Anordnung einer Wegweisung nach Deutschland. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. August 2024 Stellung dazu und führte aus, sie habe gesundheitliche Probleme, welche in der Schweiz behandelt würden. Zudem habe sie ihr Knie verletzt, weshalb sie sich weiteren Operationen und Rehabilitationen unterziehen müsse. Sie ersuche darum, für ein Jahr Schutz in der Schweiz zu erhalten, damit sie einerseits vor dem Krieg geschützt sei und andererseits ihre Behandlung fortsetzen könne. E. Des SEM ersuchte am 16. Oktober 2024 bei den deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese lehnten das Gesuch am 17. Oktober 2024 ab. Die deutschen Behörden wiesen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2022 in Deutschland ein Schutzgesuch gestellt habe und am 10. März 2023 ins Ausland fortgezogen sei. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 - eröffnet am 31. Oktober 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2024. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. November 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil sie in Deutschland bereits einmal einen Schutzstatus erhalten habe und somit in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise nichts, solange der Schutztitel in dem Staat, in welchem er ausgestellt wurde, wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie falle als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel in Deutschland und sei im Februar 2023 mit Absicht einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine zurückgekehrt. Ein EU-Staat sei indessen nicht verpflichtet, eine Person, welcher er in der Vergangenheit vorübergehenden Schutz gewährt habe, erneut aufzunehmen. Die entsprechenden Anträge würden gemäss der Richtlinie 2001/55/EG lediglich wohlwollend geprüft. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass in der Schweiz die Möglichkeit bestehe, unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum oder in der Schweiz selbst, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Werde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, weshalb die Beschwerdeführerin vorliegend über eine Schutzalternative verfüge, könne jedes Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden, was zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz führen würde. Es sei aufgrund des langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Ukraine zudem von einem Versuch einer dauerhaften Rückkehr auszugehen, weshalb der vorliegende Fall nicht mit anderen Fällen der Sekundärbewegung vergleichbar sei, weswegen der Beschwerdeführerin in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. Zudem sei das Rückübernahmegesuch von den deutschen Behörden abgelehnt worden, weshalb sie nicht nach Deutschland weggewiesen werden könne. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schlisst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt entgegen der Beschwerdeführerin hier vor. Der Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Deutschland und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6). Dies ist vorliegend anzunehmen, da Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu die online-Angaben des BAMF: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine, letztmals abgerufen am 24. Dezember 2024). Somit sind auch die Entgegnungen der Beschwerdeführerin, eine Wegweisung nach Deutschland sei infolge ihres erloschenen Aufenthaltstitels in Deutschland und der Ablehnung des Rückübernahmeersuchens unbehelflich, da nach dem Gesagten trotz der Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die lokalen Behörden bei Deutschland nicht von einer ablehnenden Haltung auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-334/2024 vom 4. März 2024) und angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin auf ein entsprechendes Gesuch hin erneut vorübergehender Schutz gewährt wird. Entgegen der Beschwerdeführerin stellt diese Praxis keine generelle Verweigerung des vorübergehenden Schutzes dar, da sie sich nur auf Fälle bezieht, in denen im Ausland bereits vorübergehender Schutz gewährt worden ist. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sie verfügte in Deutschland über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch stellen kann. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Es liegen offenkundig auch keine medizinische Vollzugshindernisse vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Auch hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Vorbringen, sie sei von der Familie, bei welcher sie in Deutschland gelebt habe, schlecht behandelt worden und habe keine Sozialhilfe erhalten, nicht zu widerlegen. Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich die Bronchitis, der Bluthochdruck sowie die Knieverletzung, stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Deutschland hat ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, auf dessen Zugang die Beschwerdeführerin Anspruch hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland adäquat medizinisch (weiter-)behandelt werden kann. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist nicht massgeblich (vgl. Urteil des BVGer D-4592/2024 vom 7. August 2024 E. 8.3.3). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erweisen hat. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: