Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefra- gung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in Italien gewohnt, wo er bereits über einen Schutzstatus verfüge (vgl. SEM-act. […]-5/28). Er reichte seinen ukrainischen Reisepass, seine ukrainische Identitäts- karte, den italienischen Führerausweis, weitere fremdsprachige Doku- mente, eine E-Mail an die italienischen Behörden und eine von der Questura di C._______ abgestempelte Bestätigung betreffend seinen Ver- zicht auf den vorübergehenden Schutz ein. C. Mit Schreiben vom 2. April 2024 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtli- che Gehör dazu, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung des vor- übergehenden Schutzes nicht erfülle, da er bereits in Italien über eine Auf- enthaltsbewilligung verfüge. Zwar führe er an, er habe auf diese verzichtet, jedoch habe er die Möglichkeit, diese zu reaktivieren. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und das SEM gedenke, sein Ge- such abzuweisen. D. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2024 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das SEM stehe in der Pflicht den Sachverhalt ab- zuklären. Entsprechend erstaune es, dass das SEM nicht wisse, ob er tat- sächlich über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfüge. Dies sei ein zentraler Aspekt des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher über eine Anfrage an die italienischen Behörden zweifelsfrei erstellt werden könne. Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr mit den Migrationsbehörden von C._______ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 auf die italienische Schutzgewährung verzichtet habe. Damit verfüge er über keine Aufenthaltsbewilligung für Italien mehr. Es sei unbestritten, dass er ukrainischer Staatsbürger sei und vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine gewohnt habe. Ebenso unbestritten sei, dass er die Schweiz um Schutz ersucht habe. Er gehöre somit zu den schutzberechtigten Personen
D-3371/2024 Seite 3 gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März
2022. Entsprechend sei ihm vorübergehend in der Schweiz Schutz zu ge- währen. Dass es ihm als ukrainischer Staatsbürger auch möglich wäre, in Italien oder einem anderen Land der EU um Schutz zu ersuchen, sei uner- heblich und ändere an seinem Anspruch auf Schutzgewährung in der Schweiz nichts. E. Mit Verfügung vom 25. April 2024 – eröffnet am 29. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerde- führer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Ita- lien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Er werde dem Kanton D._______ zugewiesen. Schliesslich beauf- tragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Sache dem SEM zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-3371/2024 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass sich der eventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet erweist. Der Beschwerdeführer rügt, indem das SEM die italienischen Behörden nicht angefragt habe, ob diese aufgrund des Rückübernahmeabkommens bereit wären, ihn zurückzunehmen, habe es den Sachverhalt ungenügend erstellt. Jedoch geht das SEM nicht von einem Anwendungsfall des Rück- übernahmeabkommens aus, sondern begründet in seiner Verfügung, auf- grund der anzuwendenden europäischen Richtlinie 2001/55/EG des Rates
D-3371/2024 Seite 5 vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehen- den Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maß- nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nach- folgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) werde Italien ihm den Schutzstatus wieder gewähren, wenn er ein entsprechendes Gesuch stelle. Es ist somit keine ungenügende Erstellung des Sachverhaltes er- sichtlich. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
D-3371/2024 Seite 6 gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vorüberge- henden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er als ukra- inischer Staatsangehöriger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil er in Italien bereits einmal einen Schutzstatus erhalten habe und somit in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Aus- reise nichts, solange der Schutztitel in dem Staat, in welchem er ausgestellt wurde, wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehen- den Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vor- liegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Italien gestützt auf die Richt- linie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei des- halb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Italien abzuweisen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen voll- umfänglich an (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziffer II). Der Beschwerdeführer ist zwar ukrainischer Staatsangehöriger und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit er die Voraus- setzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfah- ren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staat- bürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Dem Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Italien und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden.
D-3371/2024 Seite 7 Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezüg- liche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuch- stellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E- 6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Letzterem ist sodann sinngemäss zu entnehmen, dass Personen, die über vorübergehenden Schutz verfügen, zwar gewisse Freizügigkeit für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten geniessen, jedoch die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Erwägungsgrund 16). Die Annahme in der Beschwerde, die italieni- schen Behörden würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder aufnehmen, zumal Italien die Rückübernahmen im Rahmen des Dublin-Verfahrens seit vielen Monate ausgesetzt habe, erweist sich im Hin- blick auf die genannten europäischen Regelungen als unbegründet und wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise untermauert. Im Übrigen han- delt es sich in seinem Fall auch nicht über ein Dublin-Verfahren.
E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-3371/2024 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 8.2.4 Er verfügte in Italien über einen Schutzstatus, welchen er bei seiner Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch stellen kann. Anhalts- punkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind – in Einklang mit dem SEM – keine ersichtlich. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-3371/2024 Seite 9 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Italien vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wo- nach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Italien in der Re- gel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Be- schwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, er gerate in Italien aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Insofern er geltend macht, ihm drohe in Italien Obdachlosigkeit, ist auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen, angemessen un- tergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhal- ten.
E. 8.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Rei- sepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos erweisen.
E. 10.2 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos.
D-3371/2024 Seite 10
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für dasselbe dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3371/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3371/2024 law/fes Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in Italien gewohnt, wo er bereits über einen Schutzstatus verfüge (vgl. SEM-act. [...]-5/28). Er reichte seinen ukrainischen Reisepass, seine ukrainische Identitätskarte, den italienischen Führerausweis, weitere fremdsprachige Dokumente, eine E-Mail an die italienischen Behörden und eine von der Questura di C._______ abgestempelte Bestätigung betreffend seinen Verzicht auf den vorübergehenden Schutz ein. C. Mit Schreiben vom 2. April 2024 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör dazu, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung des vor-übergehenden Schutzes nicht erfülle, da er bereits in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Zwar führe er an, er habe auf diese verzichtet, jedoch habe er die Möglichkeit, diese zu reaktivieren. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und das SEM gedenke, sein Gesuch abzuweisen. D. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2024 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das SEM stehe in der Pflicht den Sachverhalt abzuklären. Entsprechend erstaune es, dass das SEM nicht wisse, ob er tatsächlich über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfüge. Dies sei ein zentraler Aspekt des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher über eine Anfrage an die italienischen Behörden zweifelsfrei erstellt werden könne. Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr mit den Migrationsbehörden von C._______ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 auf die italienische Schutzgewährung verzichtet habe. Damit verfüge er über keine Aufenthaltsbewilligung für Italien mehr. Es sei unbestritten, dass er ukrainischer Staatsbürger sei und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt habe. Ebenso unbestritten sei, dass er die Schweiz um Schutz ersucht habe. Er gehöre somit zu den schutzberechtigten Personen gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Entsprechend sei ihm vorübergehend in der Schweiz Schutz zu gewähren. Dass es ihm als ukrainischer Staatsbürger auch möglich wäre, in Italien oder einem anderen Land der EU um Schutz zu ersuchen, sei unerheblich und ändere an seinem Anspruch auf Schutzgewährung in der Schweiz nichts. E. Mit Verfügung vom 25. April 2024 - eröffnet am 29. April 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Italien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Er werde dem Kanton D._______ zugewiesen. Schliesslich beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass sich der eventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet erweist. Der Beschwerdeführer rügt, indem das SEM die italienischen Behörden nicht angefragt habe, ob diese aufgrund des Rückübernahmeabkommens bereit wären, ihn zurückzunehmen, habe es den Sachverhalt ungenügend erstellt. Jedoch geht das SEM nicht von einem Anwendungsfall des Rückübernahmeabkommens aus, sondern begründet in seiner Verfügung, aufgrund der anzuwendenden europäischen Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) werde Italien ihm den Schutzstatus wieder gewähren, wenn er ein entsprechendes Gesuch stelle. Es ist somit keine ungenügende Erstellung des Sachverhaltes ersichtlich. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er als ukrainischer Staatsangehöriger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil er in Italien bereits einmal einen Schutzstatus erhalten habe und somit in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise nichts, solange der Schutztitel in dem Staat, in welchem er ausgestellt wurde, wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Italien gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Italien abzuweisen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziffer II). Der Beschwerdeführer ist zwar ukrainischer Staatsangehöriger und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit er die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Dem Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Italien und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Letzterem ist sodann sinngemäss zu entnehmen, dass Personen, die über vorübergehenden Schutz verfügen, zwar gewisse Freizügigkeit für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten geniessen, jedoch die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Erwägungsgrund 16). Die Annahme in der Beschwerde, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder aufnehmen, zumal Italien die Rückübernahmen im Rahmen des Dublin-Verfahrens seit vielen Monate ausgesetzt habe, erweist sich im Hinblick auf die genannten europäischen Regelungen als unbegründet und wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise untermauert. Im Übrigen handelt es sich in seinem Fall auch nicht über ein Dublin-Verfahren. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Er verfügte in Italien über einen Schutzstatus, welchen er bei seiner Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch stellen kann. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Italien vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Italien in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, er gerate in Italien aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Insofern er geltend macht, ihm drohe in Italien Obdachlosigkeit, ist auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen, angemessen untergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhalten. 8.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos erweisen. 10.2 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für dasselbe dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: