Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. April 2024 ein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. B. Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 23. April 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Schweden ungefähr ab April 2022 bis April 2023 bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. [...]-6/26). Sie reichte ihren ukrainischen bis 16. Januar 2028 gültigen Reisepass (Nr. [...]), ihren Inlandpass und eine Steuerbescheinigung ein. C. Mit Schreiben vom 23. April 2024 gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Schweden über einen Schutzstatus verfüge und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, ihr Gesuch abzuweisen und ihre Wegweisung nach Schweden anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könne. D. In der von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten Stellungnahme vom 26. April 2024 und jener ihrer Rechtsvertretung 7. Mai 2024 wurde ausgeführt, sie bitte, hierbleiben zu dürfen. Sie werde einen Job in einem Altersheim bekommen, wenn sie den Schutzstatus erhalte. Sie könne nicht in die Ukraine zurückkehren, da ihr Mann am [...] 2023 gestorben und ihr Haus beschädigt sei. Keiner ihrer Verwandten sei noch dort. Da sie in Russland geboren sei und ihre Muttersprache Russisch sei, möge man sie in der Ukraine nicht. Nach Schweden könne sie nicht zurück, weil sie dort von einem Mann verfolgt werde. Sie habe nur eine Verwandte - ihre Tochter - die in der Schweiz lebe und studiere. Sie möchte ihr in Zukunft bei der Kindererziehung helfen. E. Am 18. September 2024 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die schwedischen Behörden. F. Am 24. September 2024 lehnten die schwedischen Behörden das Rück-übernahmeersuchen ab und führten aus, der Beschwerdeführerin sei vom 30. März 2022 bis am 4. März 2024 vorübergehender Schutz in Schweden gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) gewährt worden. Die befristete Aufenthaltserlaubnis sei nicht verlängert worden. Sie habe in Schweden keinen Asylantrag gestellt. Sie würden keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäss der EU-Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz sehen. Am 10. Januar 2024 habe sie den schwedischen Behörden per E-Mail mitgeteilt, dass sie aus familiären Gründen versuchen werde, in die Ukraine zurückzukehren. Sie werde die schwedischen Behörden informieren, sobald sie wieder nach Schweden zurückgekehrt sei. Sie hätten keine Informationen hinsichtlich einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Schweden. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufenthaltsgenehmigung in Schweden. Sie habe keinen vorübergehenden Schutz in Schweden. Der Antrag werde daher abgelehnt. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 - eröffnet am 5. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 2) und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Schweden oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu (Dispositiv-Ziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5). H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 ihrer Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnenden Juristen als amtliche Rechtsbeistände beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für MLaw Bülent Zengin, die Ablehnung des Rückübernahmeersuchen von Schweden vom 24. September 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2024 und eine Honorarnote eingereicht. I. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzips hin und hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Schweden über eine valable Schutzalternative. L. In der Replik vom 10. Februar 2025 nahm der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 3. Dezember 2024 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.
E. 4.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie sei als ukrainische Staatsangehörige aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Sie mache geltend, sie habe zwischen April 2022 und April 2023 über einen Schutzstatus in Schweden für ukrainische Schutzsuchende verfügt. Die schwedischen Behörden hätte mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigt, dass sie in Schweden gemäss geltenden EU-Richtlinien über einen Schutzstatus verfügt habe. Dieser sei jedoch abgelaufen und nicht verlängert worden. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Vor-aussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Schweden unfreiwillig verlassen habe. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Schweden gestützt auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Obwohl der Schutzstatus in Schweden beendet sei, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Schweden zurückzukehren. Es sei bedauerlich, dass sie in Schweden Problemen mit einem Mann ausgesetzt gewesen sei, der sie verfolgt habe und die Situation zu Angst geführt habe. Schweden sei jedoch als sicherer Staat einzustufen, mit staatlichen Organen, die willig und fähig seien, die Einwohner zu schützen. Bei Bedarf beziehungsweise allfälligen Problemen mit Drittpersonen könne sie sich jederzeit an die schwedischen Behörden wenden. Die schwedischen Behörden könnten sie jedoch nur unterstützen und aktiv werden, wenn sie diesen entsprechende Sicherheitsprobleme auch tatsächlich melde. Im vorliegenden Fall sei die Familie ihrer volljährigen Tochter nicht als Teil ihrer Kernfamilie gemäss geltender Gesetzgebung anzusehen. Zudem sei - trotz des Ablebens ihres Ehemanns im (...) 2023 - auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Familie ihrer Tochter und ihr ersichtlich. Den Vollzug der Wegweisung nach Schweden erachtete das SEM als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin falle als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich in die Personenkategorie Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVGE 2022 VI/1) beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der Person zugestimmt habe (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.2). Auf die vorliegende Fallkonstellation sei das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar, da die Situation einer Person, die über eine weitere Staatsbürgerschaft verfüge, nicht vergleichbar sei mit der Person, deren Schutzstatus erloschen sei, die über keinerlei gültige Aufenthaltstitel in einem entsprechenden Drittstaat verfüge respektive lediglich die Möglichkeit habe, in einem Drittstaat ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die schwedischen Behörden seien nicht der Ansicht, dass eine ähnliche Verantwortung für die Wiedererlangung und Verlängerung des Aufenthaltstitels bestehe, der gestützt auf die EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz erteilt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe laut der schwedischen Behörden keine Berechtigung in Schweden zu bleiben und sie verfüge über keinen Schutzstatus. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, gehe schon deshalb fehl, da die schwedischen Behörden bereits mitgeteilt hätten, keine Verantwortung für die Wiedererlangung des Aufenthaltstitels zu haben und da mit dieser Begründung jedes eingehende Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden könnte und damit zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz - wo dieses genauso in Kraft ist wie im EU-Raum - führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.4 ff.). Das SEM gehe trotz anderslautender Entscheidung aus Schweden davon aus, dass Schweden der Beschwerdeführerin den Aufenthalt gewähren würde, und setze sich so eigenmächtig über die anderslautende Entscheidung eines anderen Staates hinweg. Nach dem Gesagten bestehe aktuell keine Schutzalternative nach dem flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip, damit sei der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz in der Schweiz zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung zum Schutzstatus-Verfahren müsse die Vorinstanz prüfen, ob eine Schutzalternative bestehe und ob der betreffende Staat der Überstellung zugestimmt habe. Dieses Vorgehen entspreche der bewährten Praxis der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 AsylG, wonach in solchen Fällen nebst dem Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorausgesetzt werde, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates verlangt und ausgestellt worden sei, um einen effizienten Vollzug sicherzustellen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass in der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Schweden oder in einen anderen Drittstaat angeordnet worden sei. Sie sei am 29. Februar 2024 aus der Ukraine ausgereist und habe am 27. März 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestellt. Sie sei nicht aus Schweden in die Schweiz gekommen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular angegeben, sie habe bis April 2023 über einen Schutzstatus in Schweden verfügt. Die schwedischen Behörden hätten mitgeteilt, der Schutzstatus sei bis am 4. März 2024 gültig gewesen. Die Informationen in der Rückübernahmeantwort der schwedischen Behörden würden aufzeigen, dass eine Rückkehr nach Schweden möglich gewesen beziehungsweise nach wie vor möglich sei. Hätte sich die Beschwerde-führerin erneut nach Schweden begeben, hätte sie sich mit den Behörden in Verbindung setzen können, was gemäss den schwedischen Behörden nie geschehen sei. Dies unterstreiche die mangelnde Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Eine selbstständige Rückkehr und die damit einhergehende Verlängerung des Schutztitels sei aus Sicht des SEM durchaus möglich. Sie habe Schweden freiwillig verlassen und es seien keine Gründe ersichtlich, warum die schwedischen Behörden den Schutzstatus der Beschwerdeführerin nicht erneuern oder ihr erneut Schutz gewähren sollten. Aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Reisepasses sei, sei die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges zu bejahen.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das angerufene Gericht halte in seinem Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.3 fest, dass das SEM offensichtlich verkenne, dass unterschieden werden müsse zwischen der Möglichkeit, den bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, welches grundsätzlich unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum sowie auch in der Schweiz bestehe. Das SEM halte trotz dieser gerichtlichen Erkenntnis weiterhin an seiner Argumentation fest. Zudem verkenne die pauschale Annahme des SEM, dass eine tatsächliche Schutzalternative nicht allein durch einen früheren Aufenthalt begründet werde, sondern davon abhänge, ob der betroffene Staat weiterhin bereit und verpflichtet sei, Schutz zu gewähren. Eine Schutzalternative dürfe nicht bloss hypothetisch sein. Personen mit erloschenem Schutzstatus müssten ein neues Schutzverfahren durchlaufen, um ihre Schutzbedürftigkeit erneut überprüfen zu lassen. Daher sei das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwendbar, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet habe. Auch der Bundesrat halte in seiner Mitteilung vom 11. März 2022 zur Aktivierung des Schutzstatus S ausdrücklich fest, dass Personen, denen in einem anderen EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden sei, nicht unter den Schutzstatus S fallen würden. Nach dem Willen des Bundesrates sowie der bestätigten Rechtsprechung des angerufenen Gerichts liege eine Schutzalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur dann vor, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel verfüge oder wenn ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei beziehungsweise einer Rückübernahme zugestimmt habe. Als lückenhaft und unrichtig erweise sich der Hinweis auf die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige. Das SEM missachte, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2024, somit länger als 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum aufhalte und sie daher gemäss Art. 6 Schengener Grenzkodex und gemäss den eigenen Weisungen des SEM verpflichtet sei, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen habe.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 5.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat - ab dem 30. März 2022 - im EU-Staat Schweden in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten mit Gültigkeit bis am 4. März 2024 (vgl. SEM-act. [...]-13/21). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Schweden.
E. 5.3.1 Im vorliegenden Fall besteht gemäss dem Antwortschreiben der schwedischen Behörden vom 24. September 2024 (vgl. SEM-act. [...]-13/1) der schwedische Schutztitel zwar aktuell nicht mehr, weshalb das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Schweden den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits im Januar 2024 freiwillig (das heisst ohne Zutun der schwedischen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Schweden aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Schweden ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Schweden vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 13; zuletzt besucht am 14. April 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Schweden ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weisen sowohl Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch Art. 10 in fine der Verordnung Nr. 85 auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 und AIDA Report, S. 11). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Schweden der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.
E. 5.3.2 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Schweden zurückkehren beziehungsweise legal in Schweden einreisen.
E. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Schweden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 5.4 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat.
E. 5.4.1 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.4.2 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3.2) - mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Schweden reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 7.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - wäre daher von Seiten SEM nicht notwendig gewesen, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die Rückübernahme von Personen vom 10. Dezember 2002 (SR 0.142.117.149; in Kraft getreten am 9. Januar 2003) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Schweden herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Insofern haben die schwedischen Behörden das Rückübernahmeersuchen zu Recht abgelehnt.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung und Bedrohung durch einen Mann in Schweden geltend machte, hat das SEM die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die schwedischen Behörden willig und fähig sind, ihre Einwohner zu schützen, vorausgesetzt die Beschwerdeführerin wendet sich diesbezüglich an die Behörden. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht nach Schweden zurückkehren, da ihr Mann am (...) 2023 verstorben sei und sie jetzt nur noch eine volljährige Tochter habe, welche in der Schweiz lebe und arbeite. Sie wolle der Tochter nahe sein und ihr bei der Kindererziehung helfen. Damit macht sie implizit geltend, dass der Wegweisungsvollzug nach Schweden ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ihre volljährige Tochter nicht zur Kernfamilie gehört und sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt hat. Zudem verfügt ihre Tochter, B._______, geboren am (...) (N [...]), welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden ist, lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist damit von vornherein nicht verletzt. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Schweden zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Schweden dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass sie in Schweden aktuell über keine Bezugspersonen verfügt, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten.
E. 7.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.3.2), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Schweden einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
E. 9.3 Mit der Beschwerde am 30. Dezember 2024 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 5,75 Stunden scheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik, der aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 15. Januar 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Bülent Zengin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'150.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8235/2024 law/fes Urteil vom 16. April 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lucien Philippe Magne, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. April 2024 ein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. B. Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 23. April 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Schweden ungefähr ab April 2022 bis April 2023 bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. [...]-6/26). Sie reichte ihren ukrainischen bis 16. Januar 2028 gültigen Reisepass (Nr. [...]), ihren Inlandpass und eine Steuerbescheinigung ein. C. Mit Schreiben vom 23. April 2024 gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Schweden über einen Schutzstatus verfüge und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, ihr Gesuch abzuweisen und ihre Wegweisung nach Schweden anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könne. D. In der von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten Stellungnahme vom 26. April 2024 und jener ihrer Rechtsvertretung 7. Mai 2024 wurde ausgeführt, sie bitte, hierbleiben zu dürfen. Sie werde einen Job in einem Altersheim bekommen, wenn sie den Schutzstatus erhalte. Sie könne nicht in die Ukraine zurückkehren, da ihr Mann am [...] 2023 gestorben und ihr Haus beschädigt sei. Keiner ihrer Verwandten sei noch dort. Da sie in Russland geboren sei und ihre Muttersprache Russisch sei, möge man sie in der Ukraine nicht. Nach Schweden könne sie nicht zurück, weil sie dort von einem Mann verfolgt werde. Sie habe nur eine Verwandte - ihre Tochter - die in der Schweiz lebe und studiere. Sie möchte ihr in Zukunft bei der Kindererziehung helfen. E. Am 18. September 2024 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die schwedischen Behörden. F. Am 24. September 2024 lehnten die schwedischen Behörden das Rück-übernahmeersuchen ab und führten aus, der Beschwerdeführerin sei vom 30. März 2022 bis am 4. März 2024 vorübergehender Schutz in Schweden gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) gewährt worden. Die befristete Aufenthaltserlaubnis sei nicht verlängert worden. Sie habe in Schweden keinen Asylantrag gestellt. Sie würden keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäss der EU-Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz sehen. Am 10. Januar 2024 habe sie den schwedischen Behörden per E-Mail mitgeteilt, dass sie aus familiären Gründen versuchen werde, in die Ukraine zurückzukehren. Sie werde die schwedischen Behörden informieren, sobald sie wieder nach Schweden zurückgekehrt sei. Sie hätten keine Informationen hinsichtlich einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Schweden. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufenthaltsgenehmigung in Schweden. Sie habe keinen vorübergehenden Schutz in Schweden. Der Antrag werde daher abgelehnt. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 - eröffnet am 5. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 2) und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Schweden oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu (Dispositiv-Ziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5). H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 ihrer Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnenden Juristen als amtliche Rechtsbeistände beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für MLaw Bülent Zengin, die Ablehnung des Rückübernahmeersuchen von Schweden vom 24. September 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2024 und eine Honorarnote eingereicht. I. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzips hin und hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Schweden über eine valable Schutzalternative. L. In der Replik vom 10. Februar 2025 nahm der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 3. Dezember 2024 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 4. 4.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie sei als ukrainische Staatsangehörige aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Sie mache geltend, sie habe zwischen April 2022 und April 2023 über einen Schutzstatus in Schweden für ukrainische Schutzsuchende verfügt. Die schwedischen Behörden hätte mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigt, dass sie in Schweden gemäss geltenden EU-Richtlinien über einen Schutzstatus verfügt habe. Dieser sei jedoch abgelaufen und nicht verlängert worden. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Vor-aussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Schweden unfreiwillig verlassen habe. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Schweden gestützt auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Obwohl der Schutzstatus in Schweden beendet sei, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Schweden zurückzukehren. Es sei bedauerlich, dass sie in Schweden Problemen mit einem Mann ausgesetzt gewesen sei, der sie verfolgt habe und die Situation zu Angst geführt habe. Schweden sei jedoch als sicherer Staat einzustufen, mit staatlichen Organen, die willig und fähig seien, die Einwohner zu schützen. Bei Bedarf beziehungsweise allfälligen Problemen mit Drittpersonen könne sie sich jederzeit an die schwedischen Behörden wenden. Die schwedischen Behörden könnten sie jedoch nur unterstützen und aktiv werden, wenn sie diesen entsprechende Sicherheitsprobleme auch tatsächlich melde. Im vorliegenden Fall sei die Familie ihrer volljährigen Tochter nicht als Teil ihrer Kernfamilie gemäss geltender Gesetzgebung anzusehen. Zudem sei - trotz des Ablebens ihres Ehemanns im (...) 2023 - auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Familie ihrer Tochter und ihr ersichtlich. Den Vollzug der Wegweisung nach Schweden erachtete das SEM als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin falle als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich in die Personenkategorie Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVGE 2022 VI/1) beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der Person zugestimmt habe (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.2). Auf die vorliegende Fallkonstellation sei das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar, da die Situation einer Person, die über eine weitere Staatsbürgerschaft verfüge, nicht vergleichbar sei mit der Person, deren Schutzstatus erloschen sei, die über keinerlei gültige Aufenthaltstitel in einem entsprechenden Drittstaat verfüge respektive lediglich die Möglichkeit habe, in einem Drittstaat ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die schwedischen Behörden seien nicht der Ansicht, dass eine ähnliche Verantwortung für die Wiedererlangung und Verlängerung des Aufenthaltstitels bestehe, der gestützt auf die EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz erteilt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe laut der schwedischen Behörden keine Berechtigung in Schweden zu bleiben und sie verfüge über keinen Schutzstatus. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, gehe schon deshalb fehl, da die schwedischen Behörden bereits mitgeteilt hätten, keine Verantwortung für die Wiedererlangung des Aufenthaltstitels zu haben und da mit dieser Begründung jedes eingehende Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden könnte und damit zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz - wo dieses genauso in Kraft ist wie im EU-Raum - führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.4 ff.). Das SEM gehe trotz anderslautender Entscheidung aus Schweden davon aus, dass Schweden der Beschwerdeführerin den Aufenthalt gewähren würde, und setze sich so eigenmächtig über die anderslautende Entscheidung eines anderen Staates hinweg. Nach dem Gesagten bestehe aktuell keine Schutzalternative nach dem flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip, damit sei der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz in der Schweiz zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung zum Schutzstatus-Verfahren müsse die Vorinstanz prüfen, ob eine Schutzalternative bestehe und ob der betreffende Staat der Überstellung zugestimmt habe. Dieses Vorgehen entspreche der bewährten Praxis der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 AsylG, wonach in solchen Fällen nebst dem Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorausgesetzt werde, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates verlangt und ausgestellt worden sei, um einen effizienten Vollzug sicherzustellen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass in der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Schweden oder in einen anderen Drittstaat angeordnet worden sei. Sie sei am 29. Februar 2024 aus der Ukraine ausgereist und habe am 27. März 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestellt. Sie sei nicht aus Schweden in die Schweiz gekommen. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular angegeben, sie habe bis April 2023 über einen Schutzstatus in Schweden verfügt. Die schwedischen Behörden hätten mitgeteilt, der Schutzstatus sei bis am 4. März 2024 gültig gewesen. Die Informationen in der Rückübernahmeantwort der schwedischen Behörden würden aufzeigen, dass eine Rückkehr nach Schweden möglich gewesen beziehungsweise nach wie vor möglich sei. Hätte sich die Beschwerde-führerin erneut nach Schweden begeben, hätte sie sich mit den Behörden in Verbindung setzen können, was gemäss den schwedischen Behörden nie geschehen sei. Dies unterstreiche die mangelnde Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Eine selbstständige Rückkehr und die damit einhergehende Verlängerung des Schutztitels sei aus Sicht des SEM durchaus möglich. Sie habe Schweden freiwillig verlassen und es seien keine Gründe ersichtlich, warum die schwedischen Behörden den Schutzstatus der Beschwerdeführerin nicht erneuern oder ihr erneut Schutz gewähren sollten. Aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Reisepasses sei, sei die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges zu bejahen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das angerufene Gericht halte in seinem Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.3 fest, dass das SEM offensichtlich verkenne, dass unterschieden werden müsse zwischen der Möglichkeit, den bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, welches grundsätzlich unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum sowie auch in der Schweiz bestehe. Das SEM halte trotz dieser gerichtlichen Erkenntnis weiterhin an seiner Argumentation fest. Zudem verkenne die pauschale Annahme des SEM, dass eine tatsächliche Schutzalternative nicht allein durch einen früheren Aufenthalt begründet werde, sondern davon abhänge, ob der betroffene Staat weiterhin bereit und verpflichtet sei, Schutz zu gewähren. Eine Schutzalternative dürfe nicht bloss hypothetisch sein. Personen mit erloschenem Schutzstatus müssten ein neues Schutzverfahren durchlaufen, um ihre Schutzbedürftigkeit erneut überprüfen zu lassen. Daher sei das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwendbar, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet habe. Auch der Bundesrat halte in seiner Mitteilung vom 11. März 2022 zur Aktivierung des Schutzstatus S ausdrücklich fest, dass Personen, denen in einem anderen EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden sei, nicht unter den Schutzstatus S fallen würden. Nach dem Willen des Bundesrates sowie der bestätigten Rechtsprechung des angerufenen Gerichts liege eine Schutzalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur dann vor, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel verfüge oder wenn ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei beziehungsweise einer Rückübernahme zugestimmt habe. Als lückenhaft und unrichtig erweise sich der Hinweis auf die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige. Das SEM missachte, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2024, somit länger als 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum aufhalte und sie daher gemäss Art. 6 Schengener Grenzkodex und gemäss den eigenen Weisungen des SEM verpflichtet sei, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen habe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 5.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat - ab dem 30. März 2022 - im EU-Staat Schweden in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten mit Gültigkeit bis am 4. März 2024 (vgl. SEM-act. [...]-13/21). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Schweden. 5.3.1 Im vorliegenden Fall besteht gemäss dem Antwortschreiben der schwedischen Behörden vom 24. September 2024 (vgl. SEM-act. [...]-13/1) der schwedische Schutztitel zwar aktuell nicht mehr, weshalb das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Schweden den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits im Januar 2024 freiwillig (das heisst ohne Zutun der schwedischen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Schweden aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Schweden ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Schweden vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 13; zuletzt besucht am 14. April 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Schweden ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weisen sowohl Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch Art. 10 in fine der Verordnung Nr. 85 auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 und AIDA Report, S. 11). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Schweden der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. 5.3.2 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Schweden zurückkehren beziehungsweise legal in Schweden einreisen. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Schweden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.4 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat. 5.4.1 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5.4.2 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3.2) - mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Schweden reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 7.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - wäre daher von Seiten SEM nicht notwendig gewesen, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die Rückübernahme von Personen vom 10. Dezember 2002 (SR 0.142.117.149; in Kraft getreten am 9. Januar 2003) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Schweden herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Insofern haben die schwedischen Behörden das Rückübernahmeersuchen zu Recht abgelehnt. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung und Bedrohung durch einen Mann in Schweden geltend machte, hat das SEM die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die schwedischen Behörden willig und fähig sind, ihre Einwohner zu schützen, vorausgesetzt die Beschwerdeführerin wendet sich diesbezüglich an die Behörden. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht nach Schweden zurückkehren, da ihr Mann am (...) 2023 verstorben sei und sie jetzt nur noch eine volljährige Tochter habe, welche in der Schweiz lebe und arbeite. Sie wolle der Tochter nahe sein und ihr bei der Kindererziehung helfen. Damit macht sie implizit geltend, dass der Wegweisungsvollzug nach Schweden ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ihre volljährige Tochter nicht zur Kernfamilie gehört und sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt hat. Zudem verfügt ihre Tochter, B._______, geboren am (...) (N [...]), welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden ist, lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist damit von vornherein nicht verletzt. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Schweden zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Schweden dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass sie in Schweden aktuell über keine Bezugspersonen verfügt, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten. 7.4 7.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.3.2), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Schweden einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 9.3 Mit der Beschwerde am 30. Dezember 2024 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 5,75 Stunden scheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik, der aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 15. Januar 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Bülent Zengin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'150.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: