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D-3541/2024

D-3541/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-18 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 12. Mai 2024 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai 2024 im Bundesasylzentrum der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom

21. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Oktober 2022 erst- mals aus der Ukraine ausgereist und habe sich nach Bulgarien begeben. Dort sei sie sieben oder acht Monate lang geblieben, dann sei sie nach Hause in die Ukraine zurückgekehrt. Am 11. Mai 2024 sei sie erneut aus- gereist und in die Schweiz gekommen. In Bulgarien habe sie nach ihrer Einreise eine einmalige Auszahlung und Essen erhalten. Danach habe sie kein Geld mehr bekommen. Im Hotel, in welchem sie zu Beginn unterge- bracht gewesen sei, habe sie Essen erhalten, nach einer Weile sei sie je- doch aufgefordert worden, das Hotel zu verlassen, da Hochsaison sei. In der Folge habe sie keine Unterstützung mehr erhalten. Da es in ihrer Hei- matregion zu diesem Zeitpunkt relativ ruhig gewesen sei, habe sie sich entschlossen, zurückzukehren. In Bulgarien habe sie ein Dokument erhal- ten, vermutlich sei dies ein Schutzstatus gewesen. Ferner machte die Be- schwerdeführerin geltend, es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht, sie habe kranke Gelenke und wahrscheinlich einen Bandscheibenvorfall, Blut- hochdruck und geschwollene Knie. In Bulgarien habe sie nie medizinische Hilfe bekommen. In der Schweiz habe sie eine Mandeloperation durchfüh- ren müssen und nehme deswegen Medikamente. Sie wolle grundsätzlich zurück in ihre Heimat und bitte nur um ein Zimmer für die Zeit bis sie zu- rückkönne. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 – eröffnet gleichentags – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Es forderte sie auf, die Schweiz bis zum 9. August 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Bulgarien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen

D-3541/2024 Seite 3 zu zählen und es sei ihr vorübergehend Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechts- genüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie Einsetzen eines amtlichen Rechtsbeistan- des. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner erhielt diese die Gelegenheit, ihre Mittellosigkeit durch Einreichung einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nachzuweisen und gegebenenfalls eine Rechtsvertretung zu benennen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 hielt das SEM an der ange- fochtenen Verfügung fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 72 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb sie ihr zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird. Aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Verfahrens (Rückweisung an die Vorinstanz) entsteht ihr hierdurch kein Nachteil beziehungsweise stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

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b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zwar unbestritten ukrainische Staatsangehörige und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, weshalb sie grundsätzlich unter den in Ziff. I Bst. a der bundes- rätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis falle. Jedoch habe sie über einen Schutzstatus in Bulgarien verfügt. Deshalb verfüge sie über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der genannten Allgemeinverfügung aufgrund der Schutzalter- native ausser Betracht falle. Das SEM lehne ein Gesuch um vorüberge- henden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Sub- sidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz an- gewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine ei- nen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätz- liche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer frei- willigen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Vorausset- zung sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, den ihn ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Bulgarien unfreiwillig verlassen hätte. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, wes- halb ihr Bulgarien gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom

20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz

D-3541/2024 Seite 6 gewähren sollte. Das Gesuch sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Bulgarien abzuweisen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, es sei richtig, dass sie in Bulgarien gewesen sei. Dort habe sie ein Blatt Papier bekommen, eine Art Ausweis, jedoch kein Geld und lediglich einmal täglich etwas zu essen. Anfangs habe sie in einem Hotel wohnen können, dieses habe sie aber verlassen müssen, als die Touristensaison begonnen habe. Da sie nicht gewusst habe, wo sie hingehen sollte, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt. Würde sie nach Bulgarien zurückkehren, würde sie erneut keine Unterstützung erhalten. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Orientierungsschwierigkeiten und Probleme, wenn sie sich allein zu- rechtfinden müsse. Sie bitte deshalb darum, nicht nach Bulgarien wegge- wiesen zu werden.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbefragung erklärt, in Bulga- rien vermutlich über einen Schutzstatus verfügt zu haben, ausserdem wür- den ihre Beschreibungen des erhaltenen Papiers mit dem bulgarischen Schutztitel übereinstimmen. Ihre Aussagen seien ausserdem glaubhaft, weshalb davon ausgegangen werden könne, Bulgarien habe ihr einen Schutztitel erteilt. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates soll die Ge- währung des Schutzstatus S für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist». Ausserdem finde, wie in der Verfügung dargelegt, das Subsidiaritäts- prinzip Anwendung. Bulgarien sei sodann als EU-Mitgliedstaat gemäss der EU-Richtlinie 2011/55/EG verpflichtet, Schutzsuchenden, die vorüberge- henden Schutz erhalten, einen sicheren Aufenthalt zu gewähren. Das Insti- tut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Bulgarien sei an diese Regelung gebunden und biete ange- messene Schutzstandards. Den allfällig beendeten Schutztitel könne die Beschwerdeführerin in Bulgarien wieder reaktivieren oder sie könne in Bul- garien erneut Schutz erhalten. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr nach Bulgarien sei somit gewährleistet und es bestehe kein dringender Grund, ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundes- rates vom 11. März 2022. Das SEM ist jedoch der Auffassung, die

D-3541/2024 Seite 7 Beschwerdeführerin falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie bereits über eine Schutzalterna- tive in Bulgarien verfüge. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sei sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 5.1.1 Nach der Praxis des SEM erhalten schutzsuchende Personen mit uk- rainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten König- reichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz (siehe zur Praxis des SEM: Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftig- keit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, 2.2.2, S. 10 und 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen (bestätigt durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3).

E. 5.1.2 Nach dem Willen des Bundesrates, bestätigt durch die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichtes, wird gemäss dem Subsidiaritäts- prinzip der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausge- schlossen, wenn diese bereits in einem EU-Staat über einen Schutzstatus verfügt. Hierbei ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gemeint (siehe auch Urteile des BVGer E-6452/2023 vom

E. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Verfahren nicht vergleichbar mit den genannten Urteilen und fällt somit nicht unter die oben zitierte Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts zum Subsidiaritätsprinzip.

E. 5.1.4 Es stellt sich deshalb die Frage, ob das SEM das Subsidiaritätsprin- zip auf die vorliegende Fallkonstellation anwenden durfte. In BVGE 2022 VI/1 wurde dies für Personen, welche neben der ukrainischen über eine Staatsangehörigkeit eines verfolgungssicheren Drittstaats verfügen, für an- wendbar erklärt. Es erscheint aber offensichtlich, dass die Situation einer Person, die über eine solche weitere Staatsbürgerschaft verfügt, nicht ohne Weiteres vergleichbar ist mit der Situation einer Person, die über kei- nerlei gültige Aufenthaltstitel in einem entsprechenden Drittstaat verfügt. Konkret ist somit fraglich, ob eine Person, die in der Vergangenheit einmal über einen Schutzstatus in einem EU-Staat verfügte, welcher aber nach einer dauerhaften Rückkehr ins Heimatland – die Beschwerdeführerin hielt sich ungefähr ein Jahr lang in der Ukraine auf – seine Gültigkeit verloren hat, über eine valable Schutzalternative verfügt, welche die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips rechtfertigt.

E. 5.2 Vorweg ist zu klären, ob das SEM diesbezüglich seinen Abklärungs- und Begründungspflichten nachgekommen ist, da allfällige formelle Verfah- rensverletzungen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene ein Bild über die Tragweite

D-3541/2024 Seite 9 des Entscheids machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2022 nach Bulgarien gereist ist, dort einen Schutzstatus erhielt und sich während sie- ben oder acht Monaten dort aufhielt. Ebenfalls zwischen der Beschwerde- führerin und dem SEM unstrittig – das SEM erklärte in seiner Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin für glaubhaft – ist, dass sie sich in der Folge zurück in die Ukraine begab und bis zu ihrer Reise in die Schweiz, namentlich ungefähr ein Jahr lang, dort verblieb.

E. 5.2.3 Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren bulga- rischen Schutzstatus nach ihrer Einreise in dieses Land reaktivieren kann und aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Zur Begründung führt das SEM unter anderem an, die Beschwerdeführerin habe in Bulgarien bereits Schutz erhalten, weshalb sie auf den zusätzli- chen Schutz der Schweiz somit nicht angewiesen sei. Die Ausreise der Be- schwerdeführerin aus Bulgarien sei sodann freiwillig erfolgt, wodurch die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei die Möglich- keit, den Schutztitel wiedererwerben zu können, was vorliegend gegeben sei, da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Das SEM verkennt hier offensichtlich, dass unter- schieden werden muss zwischen der Möglichkeit, den bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorüber- gehenden Schutz zu stellen (welches grundsätzlich unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum sowie auch in der Schweiz besteht). Von Seiten der Vorinstanz erfolgte gemäss Akten weder eine Anfrage an die bulgarischen Behörden noch sonstige Abklärungen betreffend Bestehen eines Schutztitels oder Möglichkeit des Wiedererwerbs eines solchen nach einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine.

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E. 5.2.4 Dadurch, dass das SEM ohne Abklärung bei den bulgarischen Be- hörden davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin über einen bulgari- schen Schutztitel verfügt(e) und sie ihren allfällig erhaltenen, inzwischen nicht mehr gültigen Schutztitel wieder erhält, ist der Untersuchungsgrund- satz verletzt. Diese Abklärung ist allerdings Voraussetzung für einen Weg- weisungsentscheid nach Bulgarien. Vorliegend hat sich die Beschwerde- führerin nach ihrer Rückkehr während ungefähr eines Jahres in der Ukra- ine aufgehalten. Aufgrund dieses langen Aufenthalts sowie ihren Aussagen in der Schweiz, wonach sie in ihr Heimatland zurückkehren möchte, sobald dies sicher sei, ist vom Versuch einer dauerhaften Rückkehr auszugehen. Entsprechend muss abgeklärt werden, ob überhaupt ein Schutztitel in Bul- garien bestanden hat, wenn ja, ob dieser definitiv erloschen ist beziehungs- weise unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererteilung möglich ist. Ohne nähere Erläuterung oder Vorliegen von entsprechenden Bestätigun- gen geht das SEM davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gewährleistet ist und ein gültiger Schutzstatus vorliegt. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, schlägt schon nur deshalb fehl, da mit dieser Begrün- dung jedes eingehende Gesuch abgewiesen werden könnte und damit zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorüber- gehenden Schutzes in der Schweiz – wo dieses genauso in Kraft ist wie im EU-Raum – führen würde. Mangels vorhandener Abklärung durch das SEM sowie entsprechender Begründung in der Verfügung ist unklar, weshalb es davon ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines allfälligen früheren Schutztitels einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung desselben in Bulgarien, nachdem sie zwischenzeitlich mit der Absicht dauernden Verbleibs in ihr Heimatland zurückgekehrt ist und sich dort während fast eines Jahres aufgehalten und nun in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Dies bedarf einer genaueren Abklärung und Begründung. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch

D-3541/2024 Seite 11 durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein- zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer un- vollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Be- gründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfü- gung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise der Instanzenzug er- halten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwal- tungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1). 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Er- wägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtsgenügen- den Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Dezember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13.Oktober 2023 S. 7, D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 6.1, E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2; siehe auch Medienmitteilung des Bundesrates «Ukraine: Bun- desrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine» vom 11. März 2022, verfügbar unter < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumen- tation/medienmitteilungen.msg-id-87556.html >, zuletzt abgerufen am

25. September 2024). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung auf Per- sonen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen be- ziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt hat, der Überstellung der Person zugestimmt hat. Betref- fend die Beschwerdeführerin ist jedoch keine solche Zustimmung (oder entsprechende Anfrage) erfolgt. Ausserdem lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der ihr in Bulgarien allenfalls erteilte Schutztitel (es liegen bezüglich bulgarischer Schutztitel keine Dokumente, sondern nur die Aus- sagen der Beschwerdeführerin vor) nach wie vor Gültigkeit hätte. Nachdem sie sich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in Bulgarien aufhält, ist

D-3541/2024 Seite 8 nicht automatisch davon auszugehen, dass ein allfälliger Schutztitel noch gültig wäre. Zur vom SEM angeführten und oben genannten Medienmittei- lung des Bundesrates vom 11. März 2022 ist festzuhalten, dass sich diese auf ebensolche Verfahren wie die oben zitierten bezieht, nämlich Verfahren betreffend Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Saat verfügen, sodass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden, zumal die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und trotz entsprechender Aufforde- rung kein Rechtsvertreter genannt wurde.

E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3541/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3541/2024 Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 12. Mai 2024 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai 2024 im Bundesasylzentrum der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 21. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Oktober 2022 erstmals aus der Ukraine ausgereist und habe sich nach Bulgarien begeben. Dort sei sie sieben oder acht Monate lang geblieben, dann sei sie nach Hause in die Ukraine zurückgekehrt. Am 11. Mai 2024 sei sie erneut ausgereist und in die Schweiz gekommen. In Bulgarien habe sie nach ihrer Einreise eine einmalige Auszahlung und Essen erhalten. Danach habe sie kein Geld mehr bekommen. Im Hotel, in welchem sie zu Beginn untergebracht gewesen sei, habe sie Essen erhalten, nach einer Weile sei sie jedoch aufgefordert worden, das Hotel zu verlassen, da Hochsaison sei. In der Folge habe sie keine Unterstützung mehr erhalten. Da es in ihrer Heimatregion zu diesem Zeitpunkt relativ ruhig gewesen sei, habe sie sich entschlossen, zurückzukehren. In Bulgarien habe sie ein Dokument erhalten, vermutlich sei dies ein Schutzstatus gewesen. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht, sie habe kranke Gelenke und wahrscheinlich einen Bandscheibenvorfall, Bluthochdruck und geschwollene Knie. In Bulgarien habe sie nie medizinische Hilfe bekommen. In der Schweiz habe sie eine Mandeloperation durchführen müssen und nehme deswegen Medikamente. Sie wolle grundsätzlich zurück in ihre Heimat und bitte nur um ein Zimmer für die Zeit bis sie zurückkönne. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 - eröffnet gleichentags - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Es forderte sie auf, die Schweiz bis zum 9. August 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Bulgarien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zu zählen und es sei ihr vorübergehend Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzen eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner erhielt diese die Gelegenheit, ihre Mittellosigkeit durch Einreichung einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nachzuweisen und gegebenenfalls eine Rechtsvertretung zu benennen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 72 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb sie ihr zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung an die Vorinstanz) entsteht ihr hierdurch kein Nachteil beziehungsweise stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zwar unbestritten ukrainische Staatsangehörige und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, weshalb sie grundsätzlich unter den in Ziff. I Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis falle. Jedoch habe sie über einen Schutzstatus in Bulgarien verfügt. Deshalb verfüge sie über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der genannten Allgemeinverfügung aufgrund der Schutzalternative ausser Betracht falle. Das SEM lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, den ihn ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Bulgarien unfreiwillig verlassen hätte. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Bulgarien gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Bulgarien abzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, es sei richtig, dass sie in Bulgarien gewesen sei. Dort habe sie ein Blatt Papier bekommen, eine Art Ausweis, jedoch kein Geld und lediglich einmal täglich etwas zu essen. Anfangs habe sie in einem Hotel wohnen können, dieses habe sie aber verlassen müssen, als die Touristensaison begonnen habe. Da sie nicht gewusst habe, wo sie hingehen sollte, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt. Würde sie nach Bulgarien zurückkehren, würde sie erneut keine Unterstützung erhalten. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Orientierungsschwierigkeiten und Probleme, wenn sie sich allein zurechtfinden müsse. Sie bitte deshalb darum, nicht nach Bulgarien weggewiesen zu werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbefragung erklärt, in Bulgarien vermutlich über einen Schutzstatus verfügt zu haben, ausserdem würden ihre Beschreibungen des erhaltenen Papiers mit dem bulgarischen Schutztitel übereinstimmen. Ihre Aussagen seien ausserdem glaubhaft, weshalb davon ausgegangen werden könne, Bulgarien habe ihr einen Schutztitel erteilt. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates soll die Gewährung des Schutzstatus S für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist». Ausserdem finde, wie in der Verfügung dargelegt, das Subsidiaritätsprinzip Anwendung. Bulgarien sei sodann als EU-Mitgliedstaat gemäss der EU-Richtlinie 2011/55/EG verpflichtet, Schutzsuchenden, die vorübergehenden Schutz erhalten, einen sicheren Aufenthalt zu gewähren. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Bulgarien sei an diese Regelung gebunden und biete angemessene Schutzstandards. Den allfällig beendeten Schutztitel könne die Beschwerdeführerin in Bulgarien wieder reaktivieren oder sie könne in Bulgarien erneut Schutz erhalten. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr nach Bulgarien sei somit gewährleistet und es bestehe kein dringender Grund, ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Das SEM ist jedoch der Auffassung, die Beschwerdeführerin falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie bereits über eine Schutzalternative in Bulgarien verfüge. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sei sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.1.1 Nach der Praxis des SEM erhalten schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz (siehe zur Praxis des SEM: Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, 2.2.2, S. 10 und 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen (bestätigt durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). 5.1.2 Nach dem Willen des Bundesrates, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wird gemäss dem Subsidiaritätsprinzip der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn diese bereits in einem EU-Staat über einen Schutzstatus verfügt. Hierbei ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gemeint (siehe auch Urteile des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13.Oktober 2023 S. 7, D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 6.1, E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2; siehe auch Medienmitteilung des Bundesrates «Ukraine: Bundesrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine» vom 11. März 2022, verfügbar unter , zuletzt abgerufen am 25. September 2024). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt hat, der Überstellung der Person zugestimmt hat. Betreffend die Beschwerdeführerin ist jedoch keine solche Zustimmung (oder entsprechende Anfrage) erfolgt. Ausserdem lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der ihr in Bulgarien allenfalls erteilte Schutztitel (es liegen bezüglich bulgarischer Schutztitel keine Dokumente, sondern nur die Aussagen der Beschwerdeführerin vor) nach wie vor Gültigkeit hätte. Nachdem sie sich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in Bulgarien aufhält, ist nicht automatisch davon auszugehen, dass ein allfälliger Schutztitel noch gültig wäre. Zur vom SEM angeführten und oben genannten Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 ist festzuhalten, dass sich diese auf ebensolche Verfahren wie die oben zitierten bezieht, nämlich Verfahren betreffend Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Saat verfügen, sodass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Verfahren nicht vergleichbar mit den genannten Urteilen und fällt somit nicht unter die oben zitierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Subsidiaritätsprinzip. 5.1.4 Es stellt sich deshalb die Frage, ob das SEM das Subsidiaritätsprinzip auf die vorliegende Fallkonstellation anwenden durfte. In BVGE 2022 VI/1 wurde dies für Personen, welche neben der ukrainischen über eine Staatsangehörigkeit eines verfolgungssicheren Drittstaats verfügen, für anwendbar erklärt. Es erscheint aber offensichtlich, dass die Situation einer Person, die über eine solche weitere Staatsbürgerschaft verfügt, nicht ohne Weiteres vergleichbar ist mit der Situation einer Person, die über keinerlei gültige Aufenthaltstitel in einem entsprechenden Drittstaat verfügt. Konkret ist somit fraglich, ob eine Person, die in der Vergangenheit einmal über einen Schutzstatus in einem EU-Staat verfügte, welcher aber nach einer dauerhaften Rückkehr ins Heimatland - die Beschwerdeführerin hielt sich ungefähr ein Jahr lang in der Ukraine auf - seine Gültigkeit verloren hat, über eine valable Schutzalternative verfügt, welche die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips rechtfertigt. 5.2 Vorweg ist zu klären, ob das SEM diesbezüglich seinen Abklärungs- und Begründungspflichten nachgekommen ist, da allfällige formelle Verfahrensverletzungen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2022 nach Bulgarien gereist ist, dort einen Schutzstatus erhielt und sich während sieben oder acht Monaten dort aufhielt. Ebenfalls zwischen der Beschwerdeführerin und dem SEM unstrittig - das SEM erklärte in seiner Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin für glaubhaft - ist, dass sie sich in der Folge zurück in die Ukraine begab und bis zu ihrer Reise in die Schweiz, namentlich ungefähr ein Jahr lang, dort verblieb. 5.2.3 Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren bulgarischen Schutzstatus nach ihrer Einreise in dieses Land reaktivieren kann und aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Zur Begründung führt das SEM unter anderem an, die Beschwerdeführerin habe in Bulgarien bereits Schutz erhalten, weshalb sie auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz somit nicht angewiesen sei. Die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Bulgarien sei sodann freiwillig erfolgt, wodurch die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei die Möglichkeit, den Schutztitel wiedererwerben zu können, was vorliegend gegeben sei, da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Das SEM verkennt hier offensichtlich, dass unterschieden werden muss zwischen der Möglichkeit, den bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen (welches grundsätzlich unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum sowie auch in der Schweiz besteht). Von Seiten der Vorinstanz erfolgte gemäss Akten weder eine Anfrage an die bulgarischen Behörden noch sonstige Abklärungen betreffend Bestehen eines Schutztitels oder Möglichkeit des Wiedererwerbs eines solchen nach einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine. 5.2.4 Dadurch, dass das SEM ohne Abklärung bei den bulgarischen Behörden davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin über einen bulgarischen Schutztitel verfügt(e) und sie ihren allfällig erhaltenen, inzwischen nicht mehr gültigen Schutztitel wieder erhält, ist der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Abklärung ist allerdings Voraussetzung für einen Wegweisungsentscheid nach Bulgarien. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr während ungefähr eines Jahres in der Ukraine aufgehalten. Aufgrund dieses langen Aufenthalts sowie ihren Aussagen in der Schweiz, wonach sie in ihr Heimatland zurückkehren möchte, sobald dies sicher sei, ist vom Versuch einer dauerhaften Rückkehr auszugehen. Entsprechend muss abgeklärt werden, ob überhaupt ein Schutztitel in Bulgarien bestanden hat, wenn ja, ob dieser definitiv erloschen ist beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererteilung möglich ist. Ohne nähere Erläuterung oder Vorliegen von entsprechenden Bestätigungen geht das SEM davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gewährleistet ist und ein gültiger Schutzstatus vorliegt. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, schlägt schon nur deshalb fehl, da mit dieser Begründung jedes eingehende Gesuch abgewiesen werden könnte und damit zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz - wo dieses genauso in Kraft ist wie im EU-Raum - führen würde. Mangels vorhandener Abklärung durch das SEM sowie entsprechender Begründung in der Verfügung ist unklar, weshalb es davon ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines allfälligen früheren Schutztitels einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung desselben in Bulgarien, nachdem sie zwischenzeitlich mit der Absicht dauernden Verbleibs in ihr Heimatland zurückgekehrt ist und sich dort während fast eines Jahres aufgehalten und nun in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Dies bedarf einer genaueren Abklärung und Begründung. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden, zumal die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und trotz entsprechender Aufforderung kein Rechtsvertreter genannt wurde. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: