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D-5983/2025

D-5983/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-02 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. Februar 2025 in die Schweiz ein und stellte beim SEM am gleichen Tag ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 3. März 2025 geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, verfüge über einen Reisepass (Nr. [...]; ausgestellt am [...] 2025), habe am 24. Februar 2022 seinen Wohnsitz in B._______ (Ukraine) gehabt und seine Heimat aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen. In Deutschland habe er über einen Schutzstatus verfügt. Am 8. Februar 2025 habe er die Ukraine erneut verlassen und sei über die Slowakei, Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. Neben seinem Reisepass gab er den bis zum 4. März 2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel (Nr. [...]) ab. Des Weiteren reichte er eine Nachricht einer deutschen Behörde ein, in der er aufgefordert wurde, eine Meldebescheinigung zur erneuten Anmeldung in Deutschland beizubringen oder eine Entscheidung über die Weiterreise zu treffen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. A.c Am 3. März 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Er gab an, er sei im Juli 2022 nach C._______ und im Oktober 2022 nach D._______ (E._______/Deutschland) gereist, wo er gemeldet gewesen sei. Im Dezember 2023 sei er zu seinem Freund nach C.______ und drei Monate später nach F._______ (Deutschland) gereist. Nach einem Monat habe er sich zu einem Bekannten nach G._______ (Frankreich) begeben, nach weiteren zwei Monaten sei er nach H._______ gegangen. Zweieinhalb Monate danach sei er nach I._______ gereist, wo er etwa zwei Monate geblieben sei. Über J._______, K._______ und C._______ sei er nach L._______ (Deutschland) zu einem Freund gereist. Zwei Wochen später sei er nach D._______ zurückgekehrt, um sich bei der Ausländerbehörde über seinen Schutzstatus zu erkundigen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er in Deutschland über keinen Schutzstatus mehr verfüge, weil er sechs Monate lang landesabwesend gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihm empfohlen, in einem nicht-europäischen Land Schutz zu beantragen. In M._______ habe er sich vom Ankunfts-zentrum für Asylsuchende beraten lassen. Dort habe man ihm gesagt, er habe keine Chance auf Asyl, weil er nicht aus Syrien komme. Das SEM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu äussern. Er sagte, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da man ihm keinen Schutz mehr gewähre. Er habe dort keine Unterkunft, kein Geld, keine Krankenkasse und erhalte keine Unterstützung. A.d Mit Verfügung vom 14. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am 28. Mai 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Es wies ihn dem Kanton N._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. A.e Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer E-Mail vom 13. Mai 2025 (Betreff: Wiedererwägung) an das SEM und übermittelte diesem «seine Ablehnung aus Deutschland» (Bestätigung über das Erlöschen des Schutzstatus nach § 24 AufenthG des Landrats des Landkreises O._______ vom 27. März 2025). Er ersuchte um einen Befragungstermin, damit er seinen Fall erklären und weitere Dokumente vorlegen könne, die belegten, dass er weiterhin Anspruch auf Schutz habe. B.b Mit als «Mehrfach- bzw. Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin wurde beantragt, es sei auf das Mehrfachgesuch einzutreten, die Verfügung vom 14. März 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter zu Ziffer 1 sei auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, beziehungsweise sich die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erwiesen habe. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2025 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die zuständigen Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Mehr-fach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG zu verzichten. C. Das SEM wies das Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2025 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in ein Land, in dem er aufgenommen werde. Es beauftragte den Kanton N.______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. August 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unmöglichkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen Kopien einer E-Mail von P._______ (O._______) an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025 - Antwort auf eine E-Mail der Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 -, einer E-Mail des Migrationsamts des Kantons Q._______ vom 29. April 2025, einer Fürsorgebestätigung vom 23. Juli 2025 und eine Honorarnote vom 8. August 2025 bei. E. Mit Verfügung vom 26. August 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut, das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin wies er ab. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, bis zum 10. September 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin einen an eine ukrainische Familie gerichteten, anonymisierten Entscheid des Landrats des Landkreises R._______ vom 12. März 2025 ein. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. H. In der Replik vom 24. Oktober 2025, der eine ergänzende Kostennote vom 22. Oktober 2025 beilag, erläuterte die Rechtsvertreterin ihren Standpunkt, an dem festgehalten wurde.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter Bst. E erwähnten Nichteintretens auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 17. Juli 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die als neu vorgebrachte Tatsache sei bereits im ersten Verfahren geltend gemacht worden. Es habe sich in der Verfügung vom 14. März 2025 ausführlich mit dem Erlöschen des Schutzstatus des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein Wiedererlangen eines erloschenen Schutzstatus möglich sei. Diesbezüglich könne auch auf das darin erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2024 vom 23. September 2024 E. 7.2 verwiesen werden, wonach «ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 habe der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 beschlossen - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhielten». Seit der Ausreise aus Deutschland im Dezember 2023 habe er gemäss Aktenlage weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten. In der Schweiz habe er sich zwecks Durchführung des Schutzverfahrens aufgehalten, ihm sei jedoch kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Dem SEM seien keine Aufenthaltserlaubnisse in anderen Staaten bekannt, weshalb es keinen Grund gebe, warum er in Deutschland keinen vorübergehenden Schutz mehr erhalten sollte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in Deutschland um die Wiedererlangung des erloschenen Schutzstatus bemüht habe. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich um eine Bestätigung über den Status seines deutschen Schutztitels. Es werde nicht bestätigt, dass er einen formellen Antrag gestellt habe, der nach materieller Prüfung abgelehnt worden sei, und die Bestätigung sei nicht von der für die Schutzgewährung in Deutschland zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ausgestellt worden. Nach dem Gesagten sei festzu-stellen, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei von den deutschen Behörden bereits im Januar 2025 mitgeteilt worden, dass sein Schutzstatus erloschen sei und er Deutschland innerhalb von zwei Wochen zu verlassen habe. Dem eingereichten Schreiben vom 27. März 2025 sei zu entnehmen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausgeschlossen sei. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung habe Frau P._______ von der zuständigen Migrationsbehörde mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht durch das BAMF, sondern durch die jeweils zuständige örtliche Ausländerbehörde getroffen werde. Die Zuständigkeitsverteilung ergebe sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Damit stehe fest, dass ihm eine legale Einreise nach Deutschland verwehrt sei und dort keine Schutzalternative bestehe. Angesichts der neuen Beweismittel lasse sich die Argumentation des SEM nicht aufrechterhalten. Die vorgenommene Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Fallkonstellation erweise sich aufgrund der Rechtsprechung als rechtsfehlerhaft, da weder ein gültiger Schutztitel noch eine Rückübernahmezusicherung Deutschlands vorliege. Die zuständige Migrationsbehörde habe im Schreiben vom 27. März 2025 unmissverständlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer kein Schutzstatus mehr zustehe und auch kein Anspruch auf erneute Erteilung eines solchen bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass sich die Vorinstanz in derartigen Fallkonstellationen vertieft damit auseinandersetzen müsse, ob eine konkrete Schutzalternative bestehe. Da weder ein aktueller Schutzstatus vorliege noch eine Rückübernahmezusage durch die deutschen Behörden existiere, habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Schutzstatus «S» gemäss dem Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Gemäss Rechtsprechung und den Vorgaben des Untersuchungsgrundsatzes seien weitere Abklärungen respektive eine Rückübernahmezustimmung zwingende Voraussetzung für die Annahme einer bestehenden Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sowie für die Durchführung des (zwangsweisen) Wegweisungsvollzugs. Es sei auf den Fall N (...) hinzuweisen, bei welchem die kantonalen Vollzugsbehörden die Wegweisung infolge Verweigerung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden nicht hätten vollziehen können. Damit sei nachgewiesen, dass ohne eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung die notwendi-ge Grundlage fehle, um die betroffene Person in den betreffenden Staat zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer halte sich über 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum auf. Gemäss Art. 6 des Schengener Grenzkodexes sei er verpflichtet, bei der Einreise ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzulegen, der ihm die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche. Vor diesem Hintergrund erscheine es fraglich, ob eine legale Rückkehr überhaupt möglich sei. Trotz den Mitteilungen der deutschen Migrationsbehörden und der vorinstanzlichen Pflicht gemäss Untersuchungsgrundsatz habe die Vorinstanz keinerlei Abklärungen mit den deutschen Behörden vorgenommen. Gemäss Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG habe die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu enthalten. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, sodass diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und Bundesrecht verletze.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe ausser Frage, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in Fällen zur Anwendung gelange, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+»-Staat zufolge freiwilliger Ausreise beendet worden oder erloschen sei. Im Urteil E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sei festgestellt worden, dass in diesem Fall aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der zu-ständigen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Das SEM bezweifle nicht, dass die vom Landkreis O._______ ausgestellte Bestätigung nicht von der für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG zuständigen Ausländerbehörde erteilt worden sei. Die deutsche Behörde halte in ihrem Schreiben fest, dass eine Wiedereinreise mit einem Schutzgesuch nach § 24 AufenthG einen vorherigen Aufenthalt in der Ukraine voraussetze. Zum anderen gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, da er bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika und nunmehr in der Schweiz einen dauerhaften Aufenthalt erlangt habe. Dies treffe indes nicht zu, da er seit seiner Ausreise aus Deutschland weder in einem anderen Staat einen Wohnsitz begründet noch einen solchen in der Schweiz innehabe. Es sei auf die im Rahmen der Registrierung eingereichte Bestätigung vom 10. Januar 2025 hinzuweisen, in der das deutsche Amt ausdrücklich festhalte, dass eine erneute Registrierung vorgenommen werde, sollte der Beschwerdeführer eine Meldebescheinigung beibringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass Deutschland Gesuche von ukrainischen Staatsangehörigen mit ehemals gewährtem Schutzstatus, die aus Deutschland in den Heimatstaat oder in ein Drittland weggezogen seien, erneut wohlwollend prüfe. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die Gründe für sein Verlassen Deutschlands darzulegen, um die Reaktivierung seines bisherigen Schutzstatus, der bis mindestens 31. März 2024 gültig gewesen sei, zu beantragen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheine problematisch, dass die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ein anderes Dossier, für das sie lediglich auf das Schutz- und Wegweisungsverfahren beschränkt bevollmächtigt sei, Informationen in das vorliegende Verfahren einbringe.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. März 2025 darüber informiert worden, dass ihm jegliche Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verweigert werde. Diese Feststellung sei in der Stellungnahme von Frau P._______ vom 22. Juli 2025 konkretisiert worden. Es werde unmissverständlich ausgeführt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht durch das BAMF, sondern durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde getroffen werde und vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei eine Wiedereinreise nach Deutschland faktisch und rechtlich unmöglich. Es könne nicht länger von einer «Schutzalternative in Deutschland» die Rede sein. Die Behauptung, er könne den Schutzstatus auf Gesuch hin wiedererlangen, sei rechtswidrig und realitätsfern, da sie den Anordnungen der zuständigen deutschen Behörde widerspreche. Die Behauptung der Vor-instanz, er habe «freiwillig» auf den deutschen Schutztitel verzichtet, sei haltlos. Dieser sei von den deutschen Behörden aufgehoben worden, eine Verzichtserklärung habe nie stattgefunden. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe keine Anstrengungen unternommen, den Schutz wiederzuerlangen, nachdem die zuständige Behörde ihm mitgeteilt habe, eine Wiedererteilung desselben komme nicht in Frage. Ein erneutes Gesuch wäre aussichtslos. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 festgehalten, dass das Subsidiaritätsprinzip ausschliesslich auf Personen Anwendung finde, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfügten oder bei denen der betreffende Staat der Überstellung zugestimmt habe. Diese Rechtsprechung sei im Urteil D-714/2025 vom 26. September 2025 bestätigt worden. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die behördlichen Stellungnahmen aus Deutschland nicht hinreichend gewürdigt und den für den Entscheid massgeblichen Sachverhalt unzureichend und unvollständig festgestellt habe. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne den Schutzstatus «auf Gesuch hin wiedererlangen», sei rechtlich unbegründet und nicht tragfähig. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken sei klarzustellen, dass sämtliche Verweise in anonymisierter, geschwärzter Form erfolgt und keine personenbezogenen Daten offengelegt worden seien.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts prüfen müssen, ob ein gültiger Schutztitel bestehe oder ob das betreffende Land der Überstellung zugestimmt habe. Das SEM gelangte in der Verfügung vom 14. März 2025 unter Hinweis auf den Aufenthaltstitel, den der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 in Deutschland erhalten hatte, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zum Schluss, dass er nach Deutschland zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz gewährt würde. Die eingereichte Bestätigung des Landkreises O._______ beweise nicht, dass er in Deutschland über keine Schutzalternative verfüge (vgl. a.a.O. Abschn. III Ziff. 3). In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 verweist das SEM auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. a.a.O. Abschn. IV Ziff. 1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 6.4.2 nachstehend; Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.2). Es liegt somit keine unzureichende und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 5.2 Insofern gerügt wird, das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, ist festzustellen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 1 m.w.H.; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Da das SEM nicht verpflichtet war, bei den deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 6.4.2) und ihm auch nicht kundgetan hatte, dass es solches zu tun gedenke, ist kein Verstoss gegen das Willkürverbot und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich.

E. 5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die angefochtene Verfügung sei gesetzeswidrig, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte. Vorliegend steht derzeit (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die verfügte Wegweisung zwangsweise zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um seine Rückübernahme ersuchte. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und folglich auch kein Anlass, ihm solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM ihm im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-rechtlichen Rügen (aus heutiger Sicht) nicht stichhaltig sind. Der Subeventual-antrag, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt er grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorüberge-henden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).

E. 6.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2 ).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat - ab dem 25. Oktober 2022 - im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz und gestützt darauf einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis am 4. März 2024 erhalten (vgl. SEM-act. [...]-4/22). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden.

E. 6.3.1 Im vorliegenden Fall besteht gemäss einer «Bestätigung über das Erlöschen des Schutzstatus nach § 24 AufenthG» des Landrats des Landkreises O._______ vom 27. März 2025 (vgl. SEM-act. [...]-16/2) der deutsche Schutztitel zwar aktuell nicht mehr (da der Beschwerdeführer Deutschland am 15. Dezember 2023 verlassen habe, sei dieser am 15. April 2024 erloschen). Es ist aber davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn er nicht am 15. Dezember 2023 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) ausgereist wäre und durch längere Landesabwesenheit implizit darauf verzichtet hätte, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts des-sen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen so-mit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass er nach seiner Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist (vgl. SEM-act. [...]-4/22), ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 13; zuletzt besucht am 16. März 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Deutschland ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weist Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 und AIDA Report S. 11). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die Ausführungen von Frau P._______ in ihrer E-Mail an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025 ändern daran nichts, denn sie scheinen dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 und dem vorstehend erwähnten Grundgedanken nicht Rechnung zu tragen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden bislang keinen formellen Antrag auf (erneute) Schutzgewährung stellte, der nach materieller Prüfung abgewiesen wurde.

E. 6.3.2 Hinsichtlich des mit Eingabe vom 2. September 2025 eingereichten Entscheids des Landrats des Landkreises R._______ vom 12. März 2025 ist festzuhalten, dass die dortige Sachlage anders als im Fall des Beschwerdeführers liegt. Die um Schutz nachsuchenden Gesuch-stellenden hielten sich vor der Antragstellung in Deutschland vom (...) 2023 bis zum (...) 2024 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf und hatten dort ein vorerst bis zum (...) 2025 befristetes Aufenthaltsrecht, das von der deutschen Behörde als Schutzmöglichkeit in einem sicheren Drittstaat gewertet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde indessen erstmals in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt, wes-halb die Sichtweise des SEM, er habe eine Schutzmöglichkeit im sicheren Drittstaat Deutschland, der Argumentation im vorgenannten Entscheid der deutschen Behörde entspricht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Gesuchstellenden vom Landrat des Landkreises R._______ eine Duldung gemäss § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ausgestellt wurde, was in weiten Teilen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) entspricht.

E. 6.3.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich während 90 Tagen zwischen den Schengen-Staaten frei bewegen. Mit dem heutigen Urteil, welches für den Beschwerdeführer das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz beendet, beginnt diese Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Somit kann er selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in dieses Land einreisen.

E. 6.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 6.4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügt oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rück-überstellung zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hätte.

E. 6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Er kann - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3.3) - mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Deutschland reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 8.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - war daher von Seiten des SEM nicht notwendig (vgl. Urteil des D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.2).

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 8.2.4 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

E. 8.2.5 Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, er befürchte, in Deutschland der Folter oder einer anderweitig menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten wäre - sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung dorthin wäre somit nicht als unzumutbar zu erachten.

E. 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.4.2), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist damit ausgeschlossen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

E. 8.6 Es erübrigt sich, auf die in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben gemachten weiteren Ausführungen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. August 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Angesichts des Verfahrensausgangs fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5983/2025 law/bah Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. Februar 2025 in die Schweiz ein und stellte beim SEM am gleichen Tag ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 3. März 2025 geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, verfüge über einen Reisepass (Nr. [...]; ausgestellt am [...] 2025), habe am 24. Februar 2022 seinen Wohnsitz in B._______ (Ukraine) gehabt und seine Heimat aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen. In Deutschland habe er über einen Schutzstatus verfügt. Am 8. Februar 2025 habe er die Ukraine erneut verlassen und sei über die Slowakei, Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. Neben seinem Reisepass gab er den bis zum 4. März 2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel (Nr. [...]) ab. Des Weiteren reichte er eine Nachricht einer deutschen Behörde ein, in der er aufgefordert wurde, eine Meldebescheinigung zur erneuten Anmeldung in Deutschland beizubringen oder eine Entscheidung über die Weiterreise zu treffen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. A.c Am 3. März 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Er gab an, er sei im Juli 2022 nach C._______ und im Oktober 2022 nach D._______ (E._______/Deutschland) gereist, wo er gemeldet gewesen sei. Im Dezember 2023 sei er zu seinem Freund nach C.______ und drei Monate später nach F._______ (Deutschland) gereist. Nach einem Monat habe er sich zu einem Bekannten nach G._______ (Frankreich) begeben, nach weiteren zwei Monaten sei er nach H._______ gegangen. Zweieinhalb Monate danach sei er nach I._______ gereist, wo er etwa zwei Monate geblieben sei. Über J._______, K._______ und C._______ sei er nach L._______ (Deutschland) zu einem Freund gereist. Zwei Wochen später sei er nach D._______ zurückgekehrt, um sich bei der Ausländerbehörde über seinen Schutzstatus zu erkundigen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er in Deutschland über keinen Schutzstatus mehr verfüge, weil er sechs Monate lang landesabwesend gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihm empfohlen, in einem nicht-europäischen Land Schutz zu beantragen. In M._______ habe er sich vom Ankunfts-zentrum für Asylsuchende beraten lassen. Dort habe man ihm gesagt, er habe keine Chance auf Asyl, weil er nicht aus Syrien komme. Das SEM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu äussern. Er sagte, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da man ihm keinen Schutz mehr gewähre. Er habe dort keine Unterkunft, kein Geld, keine Krankenkasse und erhalte keine Unterstützung. A.d Mit Verfügung vom 14. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am 28. Mai 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Es wies ihn dem Kanton N._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. A.e Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer E-Mail vom 13. Mai 2025 (Betreff: Wiedererwägung) an das SEM und übermittelte diesem «seine Ablehnung aus Deutschland» (Bestätigung über das Erlöschen des Schutzstatus nach § 24 AufenthG des Landrats des Landkreises O._______ vom 27. März 2025). Er ersuchte um einen Befragungstermin, damit er seinen Fall erklären und weitere Dokumente vorlegen könne, die belegten, dass er weiterhin Anspruch auf Schutz habe. B.b Mit als «Mehrfach- bzw. Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin wurde beantragt, es sei auf das Mehrfachgesuch einzutreten, die Verfügung vom 14. März 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter zu Ziffer 1 sei auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, beziehungsweise sich die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erwiesen habe. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2025 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die zuständigen Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Mehr-fach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG zu verzichten. C. Das SEM wies das Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2025 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in ein Land, in dem er aufgenommen werde. Es beauftragte den Kanton N.______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. August 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unmöglichkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen Kopien einer E-Mail von P._______ (O._______) an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025 - Antwort auf eine E-Mail der Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 -, einer E-Mail des Migrationsamts des Kantons Q._______ vom 29. April 2025, einer Fürsorgebestätigung vom 23. Juli 2025 und eine Honorarnote vom 8. August 2025 bei. E. Mit Verfügung vom 26. August 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut, das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin wies er ab. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, bis zum 10. September 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin einen an eine ukrainische Familie gerichteten, anonymisierten Entscheid des Landrats des Landkreises R._______ vom 12. März 2025 ein. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. H. In der Replik vom 24. Oktober 2025, der eine ergänzende Kostennote vom 22. Oktober 2025 beilag, erläuterte die Rechtsvertreterin ihren Standpunkt, an dem festgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter Bst. E erwähnten Nichteintretens auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 17. Juli 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die als neu vorgebrachte Tatsache sei bereits im ersten Verfahren geltend gemacht worden. Es habe sich in der Verfügung vom 14. März 2025 ausführlich mit dem Erlöschen des Schutzstatus des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein Wiedererlangen eines erloschenen Schutzstatus möglich sei. Diesbezüglich könne auch auf das darin erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2024 vom 23. September 2024 E. 7.2 verwiesen werden, wonach «ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 habe der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 beschlossen - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhielten». Seit der Ausreise aus Deutschland im Dezember 2023 habe er gemäss Aktenlage weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten. In der Schweiz habe er sich zwecks Durchführung des Schutzverfahrens aufgehalten, ihm sei jedoch kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Dem SEM seien keine Aufenthaltserlaubnisse in anderen Staaten bekannt, weshalb es keinen Grund gebe, warum er in Deutschland keinen vorübergehenden Schutz mehr erhalten sollte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in Deutschland um die Wiedererlangung des erloschenen Schutzstatus bemüht habe. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich um eine Bestätigung über den Status seines deutschen Schutztitels. Es werde nicht bestätigt, dass er einen formellen Antrag gestellt habe, der nach materieller Prüfung abgelehnt worden sei, und die Bestätigung sei nicht von der für die Schutzgewährung in Deutschland zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ausgestellt worden. Nach dem Gesagten sei festzu-stellen, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei von den deutschen Behörden bereits im Januar 2025 mitgeteilt worden, dass sein Schutzstatus erloschen sei und er Deutschland innerhalb von zwei Wochen zu verlassen habe. Dem eingereichten Schreiben vom 27. März 2025 sei zu entnehmen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausgeschlossen sei. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung habe Frau P._______ von der zuständigen Migrationsbehörde mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht durch das BAMF, sondern durch die jeweils zuständige örtliche Ausländerbehörde getroffen werde. Die Zuständigkeitsverteilung ergebe sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Damit stehe fest, dass ihm eine legale Einreise nach Deutschland verwehrt sei und dort keine Schutzalternative bestehe. Angesichts der neuen Beweismittel lasse sich die Argumentation des SEM nicht aufrechterhalten. Die vorgenommene Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Fallkonstellation erweise sich aufgrund der Rechtsprechung als rechtsfehlerhaft, da weder ein gültiger Schutztitel noch eine Rückübernahmezusicherung Deutschlands vorliege. Die zuständige Migrationsbehörde habe im Schreiben vom 27. März 2025 unmissverständlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer kein Schutzstatus mehr zustehe und auch kein Anspruch auf erneute Erteilung eines solchen bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass sich die Vorinstanz in derartigen Fallkonstellationen vertieft damit auseinandersetzen müsse, ob eine konkrete Schutzalternative bestehe. Da weder ein aktueller Schutzstatus vorliege noch eine Rückübernahmezusage durch die deutschen Behörden existiere, habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Schutzstatus «S» gemäss dem Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Gemäss Rechtsprechung und den Vorgaben des Untersuchungsgrundsatzes seien weitere Abklärungen respektive eine Rückübernahmezustimmung zwingende Voraussetzung für die Annahme einer bestehenden Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sowie für die Durchführung des (zwangsweisen) Wegweisungsvollzugs. Es sei auf den Fall N (...) hinzuweisen, bei welchem die kantonalen Vollzugsbehörden die Wegweisung infolge Verweigerung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden nicht hätten vollziehen können. Damit sei nachgewiesen, dass ohne eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung die notwendi-ge Grundlage fehle, um die betroffene Person in den betreffenden Staat zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer halte sich über 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum auf. Gemäss Art. 6 des Schengener Grenzkodexes sei er verpflichtet, bei der Einreise ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzulegen, der ihm die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche. Vor diesem Hintergrund erscheine es fraglich, ob eine legale Rückkehr überhaupt möglich sei. Trotz den Mitteilungen der deutschen Migrationsbehörden und der vorinstanzlichen Pflicht gemäss Untersuchungsgrundsatz habe die Vorinstanz keinerlei Abklärungen mit den deutschen Behörden vorgenommen. Gemäss Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG habe die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu enthalten. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, sodass diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und Bundesrecht verletze. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe ausser Frage, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in Fällen zur Anwendung gelange, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+»-Staat zufolge freiwilliger Ausreise beendet worden oder erloschen sei. Im Urteil E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sei festgestellt worden, dass in diesem Fall aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der zu-ständigen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Das SEM bezweifle nicht, dass die vom Landkreis O._______ ausgestellte Bestätigung nicht von der für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG zuständigen Ausländerbehörde erteilt worden sei. Die deutsche Behörde halte in ihrem Schreiben fest, dass eine Wiedereinreise mit einem Schutzgesuch nach § 24 AufenthG einen vorherigen Aufenthalt in der Ukraine voraussetze. Zum anderen gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, da er bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika und nunmehr in der Schweiz einen dauerhaften Aufenthalt erlangt habe. Dies treffe indes nicht zu, da er seit seiner Ausreise aus Deutschland weder in einem anderen Staat einen Wohnsitz begründet noch einen solchen in der Schweiz innehabe. Es sei auf die im Rahmen der Registrierung eingereichte Bestätigung vom 10. Januar 2025 hinzuweisen, in der das deutsche Amt ausdrücklich festhalte, dass eine erneute Registrierung vorgenommen werde, sollte der Beschwerdeführer eine Meldebescheinigung beibringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass Deutschland Gesuche von ukrainischen Staatsangehörigen mit ehemals gewährtem Schutzstatus, die aus Deutschland in den Heimatstaat oder in ein Drittland weggezogen seien, erneut wohlwollend prüfe. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die Gründe für sein Verlassen Deutschlands darzulegen, um die Reaktivierung seines bisherigen Schutzstatus, der bis mindestens 31. März 2024 gültig gewesen sei, zu beantragen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheine problematisch, dass die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ein anderes Dossier, für das sie lediglich auf das Schutz- und Wegweisungsverfahren beschränkt bevollmächtigt sei, Informationen in das vorliegende Verfahren einbringe. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. März 2025 darüber informiert worden, dass ihm jegliche Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verweigert werde. Diese Feststellung sei in der Stellungnahme von Frau P._______ vom 22. Juli 2025 konkretisiert worden. Es werde unmissverständlich ausgeführt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht durch das BAMF, sondern durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde getroffen werde und vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei eine Wiedereinreise nach Deutschland faktisch und rechtlich unmöglich. Es könne nicht länger von einer «Schutzalternative in Deutschland» die Rede sein. Die Behauptung, er könne den Schutzstatus auf Gesuch hin wiedererlangen, sei rechtswidrig und realitätsfern, da sie den Anordnungen der zuständigen deutschen Behörde widerspreche. Die Behauptung der Vor-instanz, er habe «freiwillig» auf den deutschen Schutztitel verzichtet, sei haltlos. Dieser sei von den deutschen Behörden aufgehoben worden, eine Verzichtserklärung habe nie stattgefunden. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe keine Anstrengungen unternommen, den Schutz wiederzuerlangen, nachdem die zuständige Behörde ihm mitgeteilt habe, eine Wiedererteilung desselben komme nicht in Frage. Ein erneutes Gesuch wäre aussichtslos. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 festgehalten, dass das Subsidiaritätsprinzip ausschliesslich auf Personen Anwendung finde, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfügten oder bei denen der betreffende Staat der Überstellung zugestimmt habe. Diese Rechtsprechung sei im Urteil D-714/2025 vom 26. September 2025 bestätigt worden. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die behördlichen Stellungnahmen aus Deutschland nicht hinreichend gewürdigt und den für den Entscheid massgeblichen Sachverhalt unzureichend und unvollständig festgestellt habe. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne den Schutzstatus «auf Gesuch hin wiedererlangen», sei rechtlich unbegründet und nicht tragfähig. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken sei klarzustellen, dass sämtliche Verweise in anonymisierter, geschwärzter Form erfolgt und keine personenbezogenen Daten offengelegt worden seien. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts prüfen müssen, ob ein gültiger Schutztitel bestehe oder ob das betreffende Land der Überstellung zugestimmt habe. Das SEM gelangte in der Verfügung vom 14. März 2025 unter Hinweis auf den Aufenthaltstitel, den der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 in Deutschland erhalten hatte, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zum Schluss, dass er nach Deutschland zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz gewährt würde. Die eingereichte Bestätigung des Landkreises O._______ beweise nicht, dass er in Deutschland über keine Schutzalternative verfüge (vgl. a.a.O. Abschn. III Ziff. 3). In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 verweist das SEM auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. a.a.O. Abschn. IV Ziff. 1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 6.4.2 nachstehend; Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.2). Es liegt somit keine unzureichende und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 5.2 Insofern gerügt wird, das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, ist festzustellen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 1 m.w.H.; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Da das SEM nicht verpflichtet war, bei den deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 6.4.2) und ihm auch nicht kundgetan hatte, dass es solches zu tun gedenke, ist kein Verstoss gegen das Willkürverbot und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich. 5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die angefochtene Verfügung sei gesetzeswidrig, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte. Vorliegend steht derzeit (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die verfügte Wegweisung zwangsweise zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um seine Rückübernahme ersuchte. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und folglich auch kein Anlass, ihm solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM ihm im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-rechtlichen Rügen (aus heutiger Sicht) nicht stichhaltig sind. Der Subeventual-antrag, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt er grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorüberge-henden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 6.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2 ). 6.3 Der Beschwerdeführer hat - ab dem 25. Oktober 2022 - im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz und gestützt darauf einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis am 4. März 2024 erhalten (vgl. SEM-act. [...]-4/22). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden. 6.3.1 Im vorliegenden Fall besteht gemäss einer «Bestätigung über das Erlöschen des Schutzstatus nach § 24 AufenthG» des Landrats des Landkreises O._______ vom 27. März 2025 (vgl. SEM-act. [...]-16/2) der deutsche Schutztitel zwar aktuell nicht mehr (da der Beschwerdeführer Deutschland am 15. Dezember 2023 verlassen habe, sei dieser am 15. April 2024 erloschen). Es ist aber davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn er nicht am 15. Dezember 2023 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) ausgereist wäre und durch längere Landesabwesenheit implizit darauf verzichtet hätte, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts des-sen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen so-mit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass er nach seiner Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist (vgl. SEM-act. [...]-4/22), ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 13; zuletzt besucht am 16. März 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Deutschland ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weist Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 und AIDA Report S. 11). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die Ausführungen von Frau P._______ in ihrer E-Mail an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025 ändern daran nichts, denn sie scheinen dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 und dem vorstehend erwähnten Grundgedanken nicht Rechnung zu tragen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden bislang keinen formellen Antrag auf (erneute) Schutzgewährung stellte, der nach materieller Prüfung abgewiesen wurde. 6.3.2 Hinsichtlich des mit Eingabe vom 2. September 2025 eingereichten Entscheids des Landrats des Landkreises R._______ vom 12. März 2025 ist festzuhalten, dass die dortige Sachlage anders als im Fall des Beschwerdeführers liegt. Die um Schutz nachsuchenden Gesuch-stellenden hielten sich vor der Antragstellung in Deutschland vom (...) 2023 bis zum (...) 2024 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf und hatten dort ein vorerst bis zum (...) 2025 befristetes Aufenthaltsrecht, das von der deutschen Behörde als Schutzmöglichkeit in einem sicheren Drittstaat gewertet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde indessen erstmals in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt, wes-halb die Sichtweise des SEM, er habe eine Schutzmöglichkeit im sicheren Drittstaat Deutschland, der Argumentation im vorgenannten Entscheid der deutschen Behörde entspricht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Gesuchstellenden vom Landrat des Landkreises R._______ eine Duldung gemäss § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ausgestellt wurde, was in weiten Teilen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) entspricht. 6.3.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich während 90 Tagen zwischen den Schengen-Staaten frei bewegen. Mit dem heutigen Urteil, welches für den Beschwerdeführer das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz beendet, beginnt diese Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Somit kann er selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in dieses Land einreisen. 6.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.4 6.4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügt oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rück-überstellung zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hätte. 6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Er kann - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3.3) - mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Deutschland reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 8.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - war daher von Seiten des SEM nicht notwendig (vgl. Urteil des D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.2). 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 8.2.5 Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, er befürchte, in Deutschland der Folter oder einer anderweitig menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.6 Nach dem Gesagten wäre - sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung dorthin wäre somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.4 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.4.2), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist damit ausgeschlossen. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt. 8.6 Es erübrigt sich, auf die in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben gemachten weiteren Ausführungen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. August 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Angesichts des Verfahrensausgangs fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: