Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2024 in die Schweiz ein und stellte beim SEM am 16. November 2024 ein Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes. Am 18. November 2024 bevollmächtigte er die ihm im Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM händigte dem Leistungserbringer Rechtsschutz zuhanden des Beschwerdeführers am 18. November 2024 eine mit «Rechtliches Ge- hör» bezeichnete Zwischenverfügung aus. Es setzte ihn über die mit Be- schluss des Bundesrates vom 11. März 2022 definierte Gruppe der schutz- berechtigten Personen in Kenntnis und führte aus, im Rahmen der Prüfung seines Gesuchs habe sich herausgestellt, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da er in Polen über eine Schutzalternative verfüge und daher nicht auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gab ihm die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen ausführ- lich und detailliert schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. A.c Der Beschwerdeführer liess über die zugewiesene Rechtsvertretung mitteilen, er sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einver- standen. Am 27. März 2022 sei er nach Polen geflohen und habe sich dort bis zum 14. November 2024 aufgehalten. Er wisse nicht, ob er dort einen Schutzstatus erhalten habe. Er sei noch minderjährig gewesen, als er mit der Familie seines Freundes nach Polen gereist sei. Er habe sich mit dieser Familie bei der polnischen Behörde angemeldet, habe aber nie ein Doku- ment darüber erhalten und wisse nicht, ob es sich um einen Schutzstatus gehandelt habe. Sein Leben in Polen sei von seiner Mutter finanziert wor- den. A.d Beim SEM gab der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ab (seinen ukrainischen Reisepass [Nummer {…}], seine ukrainische Identitätskarte, seine ukrainische Steuerzahlernummer, seine Wohnsitzbestätigung aus der Ukraine und ein Gerichtsurteil bezüglich des Entzugs der elterlichen Rechte aus dem Jahr 2011).
D-714/2025 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 11. Februar 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenom- men werde. Das SEM wies ihn dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2025 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde- führer vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom
10. Januar 2025 sowie eine Honorarnote vom 3. Februar 2025 bei. D. Am 4. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–38 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-714/2025 Seite 4 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
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c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstel- lende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorüber- gehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungs- gericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Registrierung explizit geltend gemacht, er habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angegeben, er wisse nicht, ob er in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe. Das SEM gehe aufgrund seiner Aussagen bei der Registrierung davon aus, dass er in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe. Es sei unplausibel, dass er in Polen im Rahmen seines zweieinhalbjährigen Aufenthalts nicht über ein polnisches Aufenthaltsrecht verfügt habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen ihm nicht ein weiteres Mal vorüberge- henden Schutz gewähren sollte. Das SEM sei der Ansicht, dass er prob- lemlos wieder einen polnischen Schutztitel erlangen könne, falls dieser un- terdessen abgelaufen sein sollte. Daher sei vorliegend eine gültige Schutz- alternative zu bejahen. Zudem gebe es in den Akten keine Bestätigung, dass sein Schutztitel in Polen abgelaufen/erloschen sei. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU/EFTA+-Staat könne die Wegweisung in den jeweiligen Staat ohne des- sen explizite Zustimmung erfolgen. Aus diesen Gründen sei das SEM der Ansicht, dass ein Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Abkom- mens vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rücküber- nahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) im vorliegenden Fall nicht zwingend sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 und der Rechtspre- chung erhielten Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-
D-714/2025 Seite 6 Staat verfügten oder deren Rückübernahme durch den betreffenden Staat zugestimmt worden sei, keinen Schutzstatus in der Schweiz. In den vorlie- genden Akten finde sich weder ein polnisches Dokument noch eine be- hördliche Bestätigung. Die Vorinstanz stütze ihre Verfügung ausschliess- lich auf die unbestätigte Angabe des Beschwerdeführers und behaupte, dass er in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfüge. In der Schweiz und in anderen europäischen Ländern lebe eine erhebliche Zahl von Personen ohne formellen Aufenthaltstitel. Deshalb sei es nicht «unplausibel», dass jemand ohne formelle Aufenthaltserlaubnis in einem Land lebe und arbeite. Das Paper «Displaced from Ukraine to Warsaw: A case study on journeys, living conditions, livelihoods and future intentions» des «Mixed Migration Centre» verweise auf die Bedenken der OECD, wonach eine erhebliche Zahl ukrainischer Arbeitskräfte in Polen «informell oder remote» tätig sei. Angesichts der damaligen Überlastung der polnischen Behörden sei nach- vollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bei den polnischen Behörden gemeldet, jedoch kein Dokument erhalten habe. Es sei willkürlich, das Ge- such des Beschwerdeführers allein aufgrund einer unbegründeten Mut- massung über die Plausibilität eines Aufenthaltsrechts abzulehnen. Vorlie- gend sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Der aktuelle Status des Beschwerdeführers in Polen sei weder belegt noch nachgewiesen. Es sei nicht klar, ob Polen ihn gemäss eigenen gesetzli- chen Bestimmungen einreisen liesse und ob er dort einen Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätte. Die Vorinstanz stütze sich auf die unbelegte Vermutung einer Schutzalternative in Polen und bediene sich standardisierter Textbausteine, womit sie ihrer Aufklärungs- und Begrün- dungspflicht nicht nachkomme. Trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise halte sie an dieser Praxis fest und verstosse bewusst gegen das Legali- tätsprinzip. Sie verletze grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien sowie zent- rale Normen des Bundesrechts in eklatanter Weise. Die Vorinstanz verletze die ihr obliegende Begründungspflicht und habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab bei der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukra- ine» vom 25. April 2024 an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und be- sitze keine andere Staatsangehörigkeit. Die Frage, ob er zur damaligen Zeit in der Schweiz oder einem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechti- gung verfügt habe, verneinte er. Er habe am 24. Februar 2022 seinen fes- ten Wohnsitz in der Ukraine gehabt und verfüge aktuell (d.h. am 25. April
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2024) über einen Schutzstatus in Polen. Ausgereist aus der Ukraine sei er am 26. März 2022 (vgl. SEM-act. […]-5/25 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers ([…]) am (…) Januar 2023 ausgestellt wurde. Gemäss einem Einreisestempel der polnischen Behörden reiste er am 28. Januar 2023 beim Grenzübergang D._______ (und damit von der Ukraine her kommend) nach Polen ein. Weitere Stempel sind auf den ko- pierten Passseiten nicht angebracht (vgl. SEM-act. […]-5/25 S. 19 f.). Ob und inwieweit die schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers mit den vorstehend genannten «Passdaten» in Einklang stehen, wurde vom SEM nicht geklärt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundes- rates vom 11. März 2022. Das SEM geht indessen davon aus, er falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Perso- nen, da er über eine Schutzalternative in Polen verfüge. Aufgrund des Sub- sidiaritätsprinzips sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 6.3 Praxisgemäss erhalten schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiari- tätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz (siehe zur Praxis des SEM: Hand- buch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes, 2.2.2, S. 10 und 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaats bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätz- liche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen (vom Bundesverwal- tungsgericht bestätigt in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3).
E. 6.4 Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wird der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn diese bereits in einem EU-Staat über einen Schutzstatus verfügt. Damit ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gemeint (vgl. Urteile des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13. Okto- ber 2023 S. 7, D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 6.1, E-5383/2022 vom
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1. Dezember 2022 E. 6.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Perso- nen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen bezie- hungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt hat, der Überstellung der Person zugestimmt hat. Vorlie- gend liegt keine solche Zustimmung (und auch keine entsprechende An- frage) vor. Ausserdem ist nicht bekannt, dass ein dem Beschwerdeführer in Polen allenfalls erteilter Schutztitel (es liegen dazu keine Dokumente, sondern nur die Aussagen des Beschwerdeführers vor) nach wie vor Gül- tigkeit hätte.
E. 6.5 In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 9. Dezember 2024 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei am 27. März 2022 nach Polen geflohen und er habe sich dort bis zum 14. November 2024 aufgehalten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er einen Schutz- status in Polen erhalten habe. Er sei noch minderjährig gewesen, als er mit der Familie seines Freundes nach Polen gereist sei. Er habe sich zwar mit der Familie bei der polnischen Behörde angemeldet, habe aber nie ein Do- kument darüber erhalten und wisse nicht, ob es sich um einen Schutzstatus gehandelt habe.
E. 6.6 Es ist vor diesem Hintergrund zwar denkbar, dass der Beschwerdefüh- rer vor seiner Reise in die Schweiz in Polen über einen Schutzstatus ver- fügt haben könnte, indessen steht entgegen der vom SEM vertretenen An- sicht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in Polen tatsächlich einen Schutzstatus hatte und diesen vor Beendigung des Krieges in der Ukraine wiedererlangen könnte. Es ist auch nicht bekannt, ob die polni- schen Behörden bereit wären, dem Beschwerdeführer wieder eine valable Schutzalternative zur Schweiz zu gewähren (zur Subsidiarität des Schut- zes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3).
E. 6.7 Indem das SEM trotz der Angaben in der Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör vom 9. Dezember 2024 und ohne weitere Abklärungen zu täti- gen allein gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Registrierung seines Gesuches davon ausgeht, dass er über einen polni- schen Schutztitel verfügt(e) und er seinen allfällig erhaltenen, inzwischen nicht mehr gültigen Schutztitel wieder erhält, hat es in Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes den rechtserhebliche Sachverhalt in einem we- sentlichen Punkt nicht hinreichend festgestellt (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.4).
D-714/2025 Seite 9
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit ebenso gegenstandslos wie dasjenige um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 9.1 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahren zu- lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Damit wird auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegen- standslos.
E. 9.2 In der eingereichten Kostennote vom 3. Februar 2025 werden ein Ar- beitsaufwand von 5 Stunden und 15 Minuten, ausmachend Fr. 787.50 so- wie Portokosten von Fr. 7.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä- digung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren auf gerun- det insgesamt Fr. 860.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1%, ausmachend Fr. 63.80) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-714/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sa- che zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 860.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-714/2025 law/bah Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2024 in die Schweiz ein und stellte beim SEM am 16. November 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 18. November 2024 bevollmächtigte er die ihm im Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM händigte dem Leistungserbringer Rechtsschutz zuhanden des Beschwerdeführers am 18. November 2024 eine mit «Rechtliches Gehör» bezeichnete Zwischenverfügung aus. Es setzte ihn über die mit Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen in Kenntnis und führte aus, im Rahmen der Prüfung seines Gesuchs habe sich herausgestellt, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da er in Polen über eine Schutzalternative verfüge und daher nicht auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gab ihm die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen ausführlich und detailliert schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. A.c Der Beschwerdeführer liess über die zugewiesene Rechtsvertretung mitteilen, er sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Am 27. März 2022 sei er nach Polen geflohen und habe sich dort bis zum 14. November 2024 aufgehalten. Er wisse nicht, ob er dort einen Schutzstatus erhalten habe. Er sei noch minderjährig gewesen, als er mit der Familie seines Freundes nach Polen gereist sei. Er habe sich mit dieser Familie bei der polnischen Behörde angemeldet, habe aber nie ein Dokument darüber erhalten und wisse nicht, ob es sich um einen Schutzstatus gehandelt habe. Sein Leben in Polen sei von seiner Mutter finanziert worden. A.d Beim SEM gab der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ab (seinen ukrainischen Reisepass [Nummer {...}], seine ukrainische Identitätskarte, seine ukrainische Steuerzahlernummer, seine Wohnsitzbestätigung aus der Ukraine und ein Gerichtsurteil bezüglich des Entzugs der elterlichen Rechte aus dem Jahr 2011). B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 11. Februar 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Das SEM wies ihn dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 10. Januar 2025 sowie eine Honorarnote vom 3. Februar 2025 bei. D. Am 4. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Registrierung explizit geltend gemacht, er habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angegeben, er wisse nicht, ob er in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe. Das SEM gehe aufgrund seiner Aussagen bei der Registrierung davon aus, dass er in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe. Es sei unplausibel, dass er in Polen im Rahmen seines zweieinhalbjährigen Aufenthalts nicht über ein polnisches Aufenthaltsrecht verfügt habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen ihm nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das SEM sei der Ansicht, dass er problemlos wieder einen polnischen Schutztitel erlangen könne, falls dieser unterdessen abgelaufen sein sollte. Daher sei vorliegend eine gültige Schutzalternative zu bejahen. Zudem gebe es in den Akten keine Bestätigung, dass sein Schutztitel in Polen abgelaufen/erloschen sei. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU/EFTA+-Staat könne die Wegweisung in den jeweiligen Staat ohne dessen explizite Zustimmung erfolgen. Aus diesen Gründen sei das SEM der Ansicht, dass ein Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Abkom-mens vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) im vorliegenden Fall nicht zwingend sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 und der Rechtsprechung erhielten Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügten oder deren Rückübernahme durch den betreffenden Staat zugestimmt worden sei, keinen Schutzstatus in der Schweiz. In den vorliegenden Akten finde sich weder ein polnisches Dokument noch eine behördliche Bestätigung. Die Vorinstanz stütze ihre Verfügung ausschliesslich auf die unbestätigte Angabe des Beschwerdeführers und behaupte, dass er in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfüge. In der Schweiz und in anderen europäischen Ländern lebe eine erhebliche Zahl von Personen ohne formellen Aufenthaltstitel. Deshalb sei es nicht «unplausibel», dass jemand ohne formelle Aufenthaltserlaubnis in einem Land lebe und arbeite. Das Paper «Displaced from Ukraine to Warsaw: A case study on journeys, living conditions, livelihoods and future intentions» des «Mixed Migration Centre» verweise auf die Bedenken der OECD, wonach eine erhebliche Zahl ukrainischer Arbeitskräfte in Polen «informell oder remote» tätig sei. Angesichts der damaligen Überlastung der polnischen Behörden sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bei den polnischen Behörden gemeldet, jedoch kein Dokument erhalten habe. Es sei willkürlich, das Gesuch des Beschwerdeführers allein aufgrund einer unbegründeten Mutmassung über die Plausibilität eines Aufenthaltsrechts abzulehnen. Vorliegend sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Der aktuelle Status des Beschwerdeführers in Polen sei weder belegt noch nachgewiesen. Es sei nicht klar, ob Polen ihn gemäss eigenen gesetzlichen Bestimmungen einreisen liesse und ob er dort einen Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätte. Die Vorinstanz stütze sich auf die unbelegte Vermutung einer Schutzalternative in Polen und bediene sich standardisierter Textbausteine, womit sie ihrer Aufklärungs- und Begründungspflicht nicht nachkomme. Trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise halte sie an dieser Praxis fest und verstosse bewusst gegen das Legalitätsprinzip. Sie verletze grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien sowie zentrale Normen des Bundesrechts in eklatanter Weise. Die Vorinstanz verletze die ihr obliegende Begründungspflicht und habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab bei der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom 25. April 2024 an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und besitze keine andere Staatsangehörigkeit. Die Frage, ob er zur damaligen Zeit in der Schweiz oder einem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe, verneinte er. Er habe am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt und verfüge aktuell (d.h. am 25. April 2024) über einen Schutzstatus in Polen. Ausgereist aus der Ukraine sei er am 26. März 2022 (vgl. SEM-act. [...]-5/25 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers ([...]) am (...) Januar 2023 ausgestellt wurde. Gemäss einem Einreisestempel der polnischen Behörden reiste er am 28. Januar 2023 beim Grenzübergang D._______ (und damit von der Ukraine her kommend) nach Polen ein. Weitere Stempel sind auf den kopierten Passseiten nicht angebracht (vgl. SEM-act. [...]-5/25 S. 19 f.). Ob und inwieweit die schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers mit den vorstehend genannten «Passdaten» in Einklang stehen, wurde vom SEM nicht geklärt. 6.2 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Das SEM geht indessen davon aus, er falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er über eine Schutzalternative in Polen verfüge. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.3 Praxisgemäss erhalten schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz (siehe zur Praxis des SEM: Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, 2.2.2, S. 10 und 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaats bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätz-liche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen (vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). 6.4 Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wird der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn diese bereits in einem EU-Staat über einen Schutzstatus verfügt. Damit ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gemeint (vgl. Urteile des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13. Oktober 2023 S. 7, D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 6.1, E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt hat, der Überstellung der Person zugestimmt hat. Vorliegend liegt keine solche Zustimmung (und auch keine entsprechende Anfrage) vor. Ausserdem ist nicht bekannt, dass ein dem Beschwerdeführer in Polen allenfalls erteilter Schutztitel (es liegen dazu keine Dokumente, sondern nur die Aussagen des Beschwerdeführers vor) nach wie vor Gültigkeit hätte. 6.5 In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 9. Dezember 2024 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei am 27. März 2022 nach Polen geflohen und er habe sich dort bis zum 14. November 2024 aufgehalten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er einen Schutzstatus in Polen erhalten habe. Er sei noch minderjährig gewesen, als er mit der Familie seines Freundes nach Polen gereist sei. Er habe sich zwar mit der Familie bei der polnischen Behörde angemeldet, habe aber nie ein Dokument darüber erhalten und wisse nicht, ob es sich um einen Schutzstatus gehandelt habe. 6.6 Es ist vor diesem Hintergrund zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz in Polen über einen Schutzstatus verfügt haben könnte, indessen steht entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in Polen tatsächlich einen Schutzstatus hatte und diesen vor Beendigung des Krieges in der Ukraine wiedererlangen könnte. Es ist auch nicht bekannt, ob die polnischen Behörden bereit wären, dem Beschwerdeführer wieder eine valable Schutzalternative zur Schweiz zu gewähren (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). 6.7 Indem das SEM trotz der Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 9. Dezember 2024 und ohne weitere Abklärungen zu täti-gen allein gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Registrierung seines Gesuches davon ausgeht, dass er über einen polnischen Schutztitel verfügt(e) und er seinen allfällig erhaltenen, inzwischen nicht mehr gültigen Schutztitel wieder erhält, hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den rechtserhebliche Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend festgestellt (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.4). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit ebenso gegenstandslos wie dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 9. 9.1 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahren zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Damit wird auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos. 9.2 In der eingereichten Kostennote vom 3. Februar 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden und 15 Minuten, ausmachend Fr. 787.50 sowie Portokosten von Fr. 7.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-digung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren auf gerundet insgesamt Fr. 860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1%, ausmachend Fr. 63.80) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2.Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 860.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: