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D-3431/2023

D-3431/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-26 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

I.

A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte erstmals am 13. März 2022 um vorübergehen- den Schutz in der Schweiz. A.b Mit Verfügung des SEM vom 23. März 2022 wurde ihr dieser gewährt und sie wurde dem Kanton B._______ zugewiesen. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer schriftlichen Verzichtser- klärung vom 14. Oktober 2022 auf den gewährten vorübergehenden Schutzstatus verzichtet hat und am 21. Oktober 2022 aus der Schweiz aus- gereist ist, bestätigte das SEM mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 das Erlöschen ihres vorübergehenden Schutzes. II.

B. B.a Am 29. April 2023 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags erneut um die Gewährung des vorüberge- henden Schutzes im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______. B.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 4. Mai 2023 gab sie zu Protokoll, am 24. Februar 2022 ein Visum für Polen, mit Gültigkeit von

22. November 2021 bis 2. Mai 2022, gehabt sowie ihren in den Niederlan- den erhaltenen Schutzstatus vor ihrer Ankunft in der Schweiz annulliert zu haben. C. C.a Am 9. Mai 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. C.b Darin hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie sich vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz (März 2022) mit einem Visum zwecks Arbeit in Tschechien aufgehalten habe und vor dem 3. Dezember 2021 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Visum für Tsche- chien abgelaufen sei, habe sie ein Visum für Polen erhalten und sei nach einem dortigen zweiwöchigen Aufenthalt im Dezember 2021 wieder nach Tschechien gereist. Nachdem der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei,

D-3431/2023 Seite 3 habe sie Tschechien verlassen, weil sie wegen der grossen Anzahl ukrai- nischer Flüchtlinge, die nach Tschechien geflüchtet seien, keine neue Ar- beit mehr gefunden habe und ihren Lebensunterhalt nicht mehr habe finan- zieren können. Sie wolle nicht mehr nach Tschechien zurückkehren, da es ihr dort nicht gefalle und sie ausser einer Freundin keine sozialen Kontakte dort habe. Weiter erklärte sie, auf den vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verzichtet zu haben, weil die Arbeit, welcher sie hier nachge- gangen sei, zu schwierig gewesen sei und das Sozialamt ihr lange kein Geld ausgezahlt habe. Anfang September 2022 sei sie für ungefähr eine Woche in die Ukraine gereist. Von 21. Oktober 2022 bis 1. Mai 2023 habe sie sich in den Niederlanden aufgehalten, dort könne sie aus gesundheitli- chen Gründen aber nicht mehr leben. In den Akten befinden sich ein Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis 1. März 2029), ihr ukrainischer Inlandpass, eine Wohnsitzbescheini- gung der Einwohnergemeinde C._______ vom 2. Mai 2023 und ein Chat- verlauf vom 4. Mai (mutmasslich 2023). D. D.a Am 12. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die niederländischen Behörden. D.b Am 17. Mai 2023 informierten die niederländischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 vorübergehen- den Schutz in den Niederlanden erhalten habe, welcher am 15. Februar 2023 verlängert worden sei. D.c Am 22. Mai 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das König- reich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der

D-3431/2023 Seite 4 Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf- enthalt (SR 0.142.111.179). D.d Am 31. Mai 2023 stimmten die niederländischen Behörden der Rück- übernahme der Beschwerdeführerin zu. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (eröffnet am 6. Juni 2023) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und in die Niederlande auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2023 und reichte diese beim SEM ein, welches die Beschwerde am 13. Juni 2023 an das Bundes- verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfü- gung eine Kopie eines Auszugs aus der Einwohnerkartei der Niederlande vom 8. Juni 2023 beigelegt, welche belege, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 abgemeldet sei. G. Am 22. Juni 2023 (Posteingang: 7. Juli 2023) wurde beim Gericht eine Ko- pie eines Auszugs der niederländischen Einwohnerkartei vom 8. Juni 2023 eingereicht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-

D-3431/2023 Seite 5 biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes

D-3431/2023 Seite 6 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar ukrainische Staatsangehörige sei, je- doch im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht dort, sondern in Tschechien wohnhaft gewesen sei und ihren Aussagen zufolge dort fest gelebt sowie gearbeitet habe. Dementspre- chend sei ihr Lebensmittelpunkt beim Kriegsausbruch in Tschechien gewe- sen, weshalb sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbe- rechtigter Personen gehöre. Zudem verfüge sie über einen gültigen Schutzstatus in den Niederlanden, welcher in ihrem Pass eingetragen sei. Da die niederländischen Behörden ihrer Rückübernahme sowie der Ver- längerung ihres Schutzstauts explizit zugestimmt hätten, habe sie eine Schutzalternative. Ferner habe sie in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und aus den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlich relevanten Non-Refoulements ersichtlich. Sodann gebe es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in den Niederlanden in eine existentielle Notlage geraten würde. Ihre gesundheitlichen Probleme, namentlich Husten und Schnupfen, welche sie auf das dortige ungünstige Klima zurückführe sowie die Mühe mit der lokalen Mentalität und Sprache

D-3431/2023 Seite 7 stünden einer Rückkehr in die Niederlande nicht entgegen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl- kerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar. Sie habe die Möglichkeit, bei Bedarf beim nie- derländischen Sozial- und Gesundheitssystem Unterstützung zu erhalten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin legte dar, dass ihr vorläufiger Schutzstatus in den Niederlanden erloschen sei und sie (sinnesgemäss) nicht dorthin zu- rück gehen könne, sondern in der Schweiz bleiben müsse.

E. 6.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um eine ukrainische Staatsbürgerin. Am Tag des Kriegsausbruchs in der Ukra- ine, am 24. Februar 2022, hat sie sich mit einem bis im Mai 2022 gültigen Visum zwecks Arbeit in Tschechien aufgehalten (vgl. SEM-Akte A9/7, F3- 13). Im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegend interessierenden Ge- suchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz, am 29. April 2023, ver- fügte sie über einen vorübergehenden Schutzstatus in den Niederlanden, der von den niederländischen Behörden am 15. Februar 2023 verlängert worden war. Damit verfügt die Beschwerdeführerin über eine Schutzalter- native in einem anderen Staat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2 m.w.H.). Zudem haben die zuständigen niederländischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte A19/5; SEM-Akte A24/1). Vor die- sem Hintergrund erweist sich die Begründung der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mehr in die Niederlande zurückkehren, weil ihr dortiger Schutz- status erloschen sei, als unbegründet. Daran vermag auch die nachge- reichte Kopie des Auszugs der niederländischen Einwohnerkartei, wonach sie seit 1. Mai 2023 abgemeldet sei, nichts zu ändern, zumal ihr Schutz- status nicht erloschen ist und sie bei ihrer Rückkehr die Möglichkeit hat, eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.

E. 6.2 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat und die Niederlande weiterhin für die Schutzgewährung der Beschwerdeführerin zuständig ist.

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E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich we- der aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzulegen, dass sie bei ei- ner Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie gab an, dass sie in den Niederlanden zuerst Sozialhilfe erhalten und danach durch Vermittlung einer Firma eine Stelle in der (…) gefunden habe. Weder ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz sowie die unterschiedliche Mentalität und die fehlenden Sprachkenntnisse, noch die gesundheitlich nicht besonders gravierenden Probleme (Husten und

D-3431/2023 Seite 10 Schnupfen aufgrund des dortigen Klimas) vermögen etwas daran zu än- dern (vgl. SEM-Akte A9/7, F, 24-25, F27, F31-34). Es wird ihr möglich sein, bei einer Rückkehr erneut eine Arbeitsstelle zu finden oder bei Bedarf So- zialhilfe zu beantragen und nötigenfalls medizinische Hilfe für ihre gesund- heitlichen Probleme zu beanspruchen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 9.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Rei- sepass und die Zustimmung der niederländischen Behörden, dass ihr vo- rübergehender Schutzstatus verlängert wird (vgl. SEM-Akten A5/24, A19/3, A24/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3431/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3431/2023 Urteil vom 26. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte erstmals am 13. März 2022 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. A.b Mit Verfügung des SEM vom 23. März 2022 wurde ihr dieser gewährt und sie wurde dem Kanton B._______ zugewiesen. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer schriftlichen Verzichtserklärung vom 14. Oktober 2022 auf den gewährten vorübergehenden Schutzstatus verzichtet hat und am 21. Oktober 2022 aus der Schweiz ausgereist ist, bestätigte das SEM mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 das Erlöschen ihres vorübergehenden Schutzes. II. B. B.a Am 29. April 2023 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags erneut um die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______. B.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 4. Mai 2023 gab sie zu Protokoll, am 24. Februar 2022 ein Visum für Polen, mit Gültigkeit von 22. November 2021 bis 2. Mai 2022, gehabt sowie ihren in den Niederlanden erhaltenen Schutzstatus vor ihrer Ankunft in der Schweiz annulliert zu haben. C. C.a Am 9. Mai 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. C.b Darin hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie sich vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz (März 2022) mit einem Visum zwecks Arbeit in Tschechien aufgehalten habe und vor dem 3. Dezember 2021 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Visum für Tschechien abgelaufen sei, habe sie ein Visum für Polen erhalten und sei nach einem dortigen zweiwöchigen Aufenthalt im Dezember 2021 wieder nach Tschechien gereist. Nachdem der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei, habe sie Tschechien verlassen, weil sie wegen der grossen Anzahl ukrainischer Flüchtlinge, die nach Tschechien geflüchtet seien, keine neue Arbeit mehr gefunden habe und ihren Lebensunterhalt nicht mehr habe finanzieren können. Sie wolle nicht mehr nach Tschechien zurückkehren, da es ihr dort nicht gefalle und sie ausser einer Freundin keine sozialen Kontakte dort habe. Weiter erklärte sie, auf den vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verzichtet zu haben, weil die Arbeit, welcher sie hier nachgegangen sei, zu schwierig gewesen sei und das Sozialamt ihr lange kein Geld ausgezahlt habe. Anfang September 2022 sei sie für ungefähr eine Woche in die Ukraine gereist. Von 21. Oktober 2022 bis 1. Mai 2023 habe sie sich in den Niederlanden aufgehalten, dort könne sie aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr leben. In den Akten befinden sich ein Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis 1. März 2029), ihr ukrainischer Inlandpass, eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde C._______ vom 2. Mai 2023 und ein Chatverlauf vom 4. Mai (mutmasslich 2023). D. D.a Am 12. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die niederländischen Behörden. D.b Am 17. Mai 2023 informierten die niederländischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 vorübergehenden Schutz in den Niederlanden erhalten habe, welcher am 15. Februar 2023 verlängert worden sei. D.c Am 22. Mai 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.179). D.d Am 31. Mai 2023 stimmten die niederländischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (eröffnet am 6. Juni 2023) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und in die Niederlande auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2023 und reichte diese beim SEM ein, welches die Beschwerde am 13. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung eine Kopie eines Auszugs aus der Einwohnerkartei der Niederlande vom 8. Juni 2023 beigelegt, welche belege, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 abgemeldet sei. G. Am 22. Juni 2023 (Posteingang: 7. Juli 2023) wurde beim Gericht eine Kopie eines Auszugs der niederländischen Einwohnerkartei vom 8. Juni 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar ukrainische Staatsangehörige sei, jedoch im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht dort, sondern in Tschechien wohnhaft gewesen sei und ihren Aussagen zufolge dort fest gelebt sowie gearbeitet habe. Dementsprechend sei ihr Lebensmittelpunkt beim Kriegsausbruch in Tschechien gewesen, weshalb sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen gehöre. Zudem verfüge sie über einen gültigen Schutzstatus in den Niederlanden, welcher in ihrem Pass eingetragen sei. Da die niederländischen Behörden ihrer Rückübernahme sowie der Verlängerung ihres Schutzstauts explizit zugestimmt hätten, habe sie eine Schutzalternative. Ferner habe sie in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und aus den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlich relevanten Non-Refoulements ersichtlich. Sodann gebe es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in den Niederlanden in eine existentielle Notlage geraten würde. Ihre gesundheitlichen Probleme, namentlich Husten und Schnupfen, welche sie auf das dortige ungünstige Klima zurückführe sowie die Mühe mit der lokalen Mentalität und Sprache stünden einer Rückkehr in die Niederlande nicht entgegen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar. Sie habe die Möglichkeit, bei Bedarf beim niederländischen Sozial- und Gesundheitssystem Unterstützung zu erhalten. 5.2 Die Beschwerdeführerin legte dar, dass ihr vorläufiger Schutzstatus in den Niederlanden erloschen sei und sie (sinnesgemäss) nicht dorthin zurück gehen könne, sondern in der Schweiz bleiben müsse. 6. 6.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um eine ukrainische Staatsbürgerin. Am Tag des Kriegsausbruchs in der Ukraine, am 24. Februar 2022, hat sie sich mit einem bis im Mai 2022 gültigen Visum zwecks Arbeit in Tschechien aufgehalten (vgl. SEM-Akte A9/7, F3-13). Im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegend interessierenden Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz, am 29. April 2023, verfügte sie über einen vorübergehenden Schutzstatus in den Niederlanden, der von den niederländischen Behörden am 15. Februar 2023 verlängert worden war. Damit verfügt die Beschwerdeführerin über eine Schutzalternative in einem anderen Staat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2 m.w.H.). Zudem haben die zuständigen niederländischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte A19/5; SEM-Akte A24/1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mehr in die Niederlande zurückkehren, weil ihr dortiger Schutzstatus erloschen sei, als unbegründet. Daran vermag auch die nachgereichte Kopie des Auszugs der niederländischen Einwohnerkartei, wonach sie seit 1. Mai 2023 abgemeldet sei, nichts zu ändern, zumal ihr Schutzstatus nicht erloschen ist und sie bei ihrer Rückkehr die Möglichkeit hat, eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 6.2 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat und die Niederlande weiterhin für die Schutzgewährung der Beschwerdeführerin zuständig ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.2 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie gab an, dass sie in den Niederlanden zuerst Sozialhilfe erhalten und danach durch Vermittlung einer Firma eine Stelle in der (...) gefunden habe. Weder ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz sowie die unterschiedliche Mentalität und die fehlenden Sprachkenntnisse, noch die gesundheitlich nicht besonders gravierenden Probleme (Husten und Schnupfen aufgrund des dortigen Klimas) vermögen etwas daran zu ändern (vgl. SEM-Akte A9/7, F, 24-25, F27, F31-34). Es wird ihr möglich sein, bei einer Rückkehr erneut eine Arbeitsstelle zu finden oder bei Bedarf Sozialhilfe zu beantragen und nötigenfalls medizinische Hilfe für ihre gesundheitlichen Probleme zu beanspruchen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass und die Zustimmung der niederländischen Behörden, dass ihr vorübergehender Schutzstatus verlängert wird (vgl. SEM-Akten A5/24, A19/3, A24/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: