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D-5586/2024

D-5586/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21. Dezember 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 19. Januar 2024 machte sie im Rahmen einer schriftlichen Kurzbefragung Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer Wegweisung nach Italien. B.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie mehrere Beweismittel (das Schreiben einer Drittper- son, medizinische Unterlagen sowie drei Fotos von zerstörten Häusern) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. August 2024 – eröffnet am 14. August 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staats- gebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton B._______ – dem die Beschwerdeführerin zugewie- sen wurde – wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Eingabe vom 5. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie sinngemäss eventualiter die Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel (nebst diversen Unterlagen zur Schutzgewährung in der Schweiz und der EU insbesondere zwei Un- terstützungsschreiben sowie eine Sozialhilfebestätigung [diese datiert vom

28. August 2024]) bei.

D-5586/2024 Seite 3 E. Am 9. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfü- gung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dem- nach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes

D-5586/2024 Seite 4 betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder natio- nalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung bele- gen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines

D-5586/2024 Seite 5 Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, weil sie in Italien einen Aufenthalts- bezie- hungsweise einen Schutzstatus erhalten habe. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Italien ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Italien unfreiwillig verlassen hätte und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr in Italien nicht ein weiteres Mal vorüberge- hender Schutz gewährt werden sollte. Der italienischen Aufenthaltsgeneh- migung sei zwar eine Gültigkeit bis zum 4. März 2023 zu entnehmen. Da aber der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 ein Gesundheitsausweis ausgestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die itali- enischen Behörden ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängert hätten. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die auch unter Berücksichtigung des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin und des Aufenthalts ihrer Tochter und deren Partner in der Schweiz.

E. 6.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen aus, eine Rückkehr nach Italien sei deshalb nicht möglich, weil die medizinische Versorgung dort nicht ausreichend sei, ein Leben in Italien allein und ohne Arbeit nicht möglich sei und ihre (…) zwi- schenzeitlich in der Schweiz lebe. Sie habe sich deshalb entschieden, dort- hin zu gehen, wo ihre (…) sei, die sich denn auch um sie kümmern könne. In der Schweiz habe sie die von ihr benötigte medizinische Versorgung er- halten, insbesondere sei hervorzuheben, dass sie in ein Zentrum für (…) überwiesen worden sei, wo sie entsprechend beraten worden sei und ei- nen Termin (16. Januar 2025) erhalten habe. Zur (…) benötige sie eine (…)

– dies werde ihr helfen, wieder ein normales Leben führen zu können. So- dann wird unter Verweis auf zahlreiche Quellenangaben ausführliche Kritik an der Gesetzesanwendung beziehungsweise der Gesetzesauslegung ge- übt und moniert, von der bisherigen Praxis sollte abgewichen werden (zwecks freier Wahl des schutzgebenden Staates).

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der diesbe- züglichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2022 VI/1) zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Ein- schätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen- zusetzen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ih- ren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie sich in Italien auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten hat. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufenthaltsdokument geht zwar hervor, dass der Schutzstatus bis am 4. März 2023 Gültigkeit hatte. Das SEM hat indessen zutreffend ausgeführt, dass eine allfällig ab- gelaufene Gültigkeit des Schutzstatus nichts an der fehlenden Schutzbe- dürftigkeit der Beschwerdeführerin ändert, indessen von einer bereits be- stehenden Verlängerung des Schutzstatus auszugehen sein dürfte, da der Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden am 9. Mai 2023 ein Gesundheitsausweis «Tessera Sanitaria» ausgestellt worden sei. Die Be- schwerdeführerin macht denn selber auch nicht geltend, sie habe sich seit März 2023 unrechtmässig in Italien aufgehalten. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ihr die Wieder- aufnahme und die erneute Gewährung eines Schutzstatus in Italien ver- weigert werden sollte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ukraini- sche Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 – vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, Italien unfreiwillig verlassen zu haben, und es bleibt ihr deshalb unbenommen, sich an die italienischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Italiens darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, allenfalls abgelaufenen Schutz- status (vgl. E. 7.2) zu gelangen.

E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Italien wieder zu erlangen. Sie verfügt über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die gegenteiligen Aus-

D-5586/2024 Seite 7 führungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungs- weise zu führen.

E. 7.5 Das SEM hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Mai 2023 ein Gesundheitsausweis «Tessera Sanitaria» ausgestellt wor- den ist, aus dem hervorgeht, dass sie in Italien bereits medizinische Ver- sorgung erfahren hat. Sodann ist der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz, wo ihre erwachsene (…) lebt, zwar verständlich, aber nicht entscheidend. Das SEM hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehr als (…) Jahre in Ita- lien gelebt hat und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geraten könnte. Eine Unterstützung durch die (…) und deren offen- bar aus Italien stammenden Partner dürfte durch die Rückkehr in das Nachbarland Italien nicht verunmöglicht werden. Überdies vermag die Be- schwerdeführerin aus dem Hinweis auf die gute medizinische Versorgung hierzulande bezüglich ihrer (…) gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Den Akten lässt sich auch unter Berücksichti- gung der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten (diag- nostizierte […] und […]) nicht entnehmen, dass sie an massgeblichen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einem Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit entgegenstehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG darstellen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, wel- che zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind demnach vorliegend nicht erfüllt.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu

D-5586/2024 Seite 8 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 9.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli- chen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dies gilt auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. auch nachfolgend E. 9.5.2).

E. 9.4.2 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die volljährige (…) der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt, nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Art. 8 EMRK steht dem Vollzug nicht ent- gegen.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und ernsthafte An- haltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

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E. 9.5.2 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie macht zwar geltend, in Italien keinen beziehungsweise unzureichenden Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten zu haben. Dies ist jedoch eine unbelegt gebliebene Behauptung und steht in Wider- spruch mit der Tatsache, wonach ihr von den italienischen Behörden am

E. 9.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.

E. 9.6 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Rei- sepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich er- weist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der durch die eingereichte Be- stätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5586/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21. Dezember 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 19. Januar 2024 machte sie im Rahmen einer schriftlichen Kurzbefragung Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer Wegweisung nach Italien. B.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie mehrere Beweismittel (das Schreiben einer Drittperson, medizinische Unterlagen sowie drei Fotos von zerstörten Häusern) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. August 2024 - eröffnet am 14. August 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton B._______ - dem die Beschwerdeführerin zugewiesen wurde - wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Eingabe vom 5. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie sinngemäss eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel (nebst diversen Unterlagen zur Schutzgewährung in der Schweiz und der EU insbesondere zwei Unterstützungsschreiben sowie eine Sozialhilfebestätigung [diese datiert vom 28. August 2024]) bei. E. Am 9. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, weil sie in Italien einen Aufenthalts- beziehungsweise einen Schutzstatus erhalten habe. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Italien ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Italien unfreiwillig verlassen hätte und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr in Italien nicht ein weiteres Mal vorübergehender Schutz gewährt werden sollte. Der italienischen Aufenthaltsgenehmigung sei zwar eine Gültigkeit bis zum 4. März 2023 zu entnehmen. Da aber der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 ein Gesundheitsausweis ausgestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängert hätten. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des Aufenthalts ihrer Tochter und deren Partner in der Schweiz. 6.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, eine Rückkehr nach Italien sei deshalb nicht möglich, weil die medizinische Versorgung dort nicht ausreichend sei, ein Leben in Italien allein und ohne Arbeit nicht möglich sei und ihre (...) zwischenzeitlich in der Schweiz lebe. Sie habe sich deshalb entschieden, dorthin zu gehen, wo ihre (...) sei, die sich denn auch um sie kümmern könne. In der Schweiz habe sie die von ihr benötigte medizinische Versorgung erhalten, insbesondere sei hervorzuheben, dass sie in ein Zentrum für (...) überwiesen worden sei, wo sie entsprechend beraten worden sei und einen Termin (16. Januar 2025) erhalten habe. Zur (...) benötige sie eine (...) - dies werde ihr helfen, wieder ein normales Leben führen zu können. Sodann wird unter Verweis auf zahlreiche Quellenangaben ausführliche Kritik an der Gesetzesanwendung beziehungsweise der Gesetzesauslegung geübt und moniert, von der bisherigen Praxis sollte abgewichen werden (zwecks freier Wahl des schutzgebenden Staates). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2022 VI/1) zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie sich in Italien auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten hat. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufenthaltsdokument geht zwar hervor, dass der Schutzstatus bis am 4. März 2023 Gültigkeit hatte. Das SEM hat indessen zutreffend ausgeführt, dass eine allfällig abgelaufene Gültigkeit des Schutzstatus nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ändert, indessen von einer bereits bestehenden Verlängerung des Schutzstatus auszugehen sein dürfte, da der Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden am 9. Mai 2023 ein Gesundheitsausweis «Tessera Sanitaria» ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin macht denn selber auch nicht geltend, sie habe sich seit März 2023 unrechtmässig in Italien aufgehalten. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ihr die Wiederaufnahme und die erneute Gewährung eines Schutzstatus in Italien verweigert werden sollte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, Italien unfreiwillig verlassen zu haben, und es bleibt ihr deshalb unbenommen, sich an die italienischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Italiens darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, allenfalls abgelaufenen Schutzstatus (vgl. E. 7.2) zu gelangen. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Italien wieder zu erlangen. Sie verfügt über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.5 Das SEM hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 9.4 9.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dies gilt auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. auch nachfolgend E. 9.5.2). 9.4.2 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die volljährige (...) der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt, nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Art. 8 EMRK steht dem Vollzug nicht entgegen. 9.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.5.2 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie macht zwar geltend, in Italien keinen beziehungsweise unzureichenden Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten zu haben. Dies ist jedoch eine unbelegt gebliebene Behauptung und steht in Widerspruch mit der Tatsache, wonach ihr von den italienischen Behörden am 9. Mai 2023 ein Gesundheitsausweis «Tessera Sanitaria» ausgestellt worden ist, aus dem hervorgeht, dass sie in Italien bereits medizinische Versorgung erfahren hat. Sodann ist der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz, wo ihre erwachsene (...) lebt, zwar verständlich, aber nicht entscheidend. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehr als (...) Jahre in Italien gelebt hat und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geraten könnte. Eine Unterstützung durch die (...) und deren offenbar aus Italien stammenden Partner dürfte durch die Rückkehr in das Nachbarland Italien nicht verunmöglicht werden. Überdies vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf die gute medizinische Versorgung hierzulande bezüglich ihrer (...) gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Den Akten lässt sich auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten (diagnostizierte [...] und [...]) nicht entnehmen, dass sie an massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einem Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit entgegenstehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG darstellen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind demnach vorliegend nicht erfüllt. 9.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.6 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der durch die eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey