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D-4961/2025

D-4961/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-02 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 6. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Er sei dann für ein Jahr nach Albanien gegangen, habe dort gearbeitet und sei dann nach Spanien gereist. Dort habe er sich vom September 2023 bis im April 2024 aufgehalten. Danach sei er kurz nach Deutschland gereist, um Familienangehörige zu besuchen (vgl. SEM-act. [...]-2/1). B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 6. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe über keinen Schutzstatus in einem anderen Staat verfügt. Auf dem Personalienblatt vom 6. Mai 2025 gab er als letzten Wohnort «B._______, Spanien (ohne Status)» an (vgl. SEM-act. [...]-7/27). B.c Er reichte seinen ukrainischen bis 7. August 2029 gültigen Reisepass (Nr. [...]), seine Identitätskarte, und eine Verzichtserklärung zum Schutzstatus in Spanien vom 11. April 2024 ein. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass er bereits in Spanien einen Schutzstatus erworben habe und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, sein Gesuch abzuweisen und seine Wegweisung nach Spanien anzuordnen, wo er sich dauerhaft aufhalten könne. D. In der von ihm persönlich verfassten Stellungnahme vom 7. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich von September 2023 bis April 2024 in Spanien aufgehalten. In Spanien sei er lediglich registriert worden und habe dort ein TIA-Dokument (Tarjeta de Identidad de Extranjero; Ausländerausweis; Anmerkung des Gerichts) beantragt, mit dem er sich ein Jahr legal in Spanien habe aufhalten können. Er habe jedoch keinen Asylantrag in Spanien gestellt. Er habe sich registrieren lassen, weil er die Gesetze in Spanien und der EU nicht habe verletzen wollen, da sein Aufenthalt länger als 90 Tage gedauert habe. Er habe dort auch keine finanziellen Leistungen bezogen. Ein NIA-Dokument (recte: NIE, Número de Identificación de Extranjero; Identifikationsnummer für Ausländer; Anmerkung des Gerichts) habe er jedoch nicht beantragt, welches es unter anderem auch ukrainischen Flüchtlingen ermöglichen würde, finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zu erhalten. Er habe keine Gründe gehabt, länger in Spanien zu bleiben, und habe dort auch keine Verwandten. Er habe in Spanien nie gegen ein Gesetz verstossen. Vor seiner Ausreise im April 2024 habe er sich auf die Polizeistation begeben, um auf die Registrierung zu verzichten. Ihm sei ein entsprechendes Dokument ausgestellt worden. Danach sei er zu seinen Eltern nach Deutschland gereist. Von Deutschland sei er am 3. Mai 2024 in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei das Dokument der spanischen Polizei als Asylantrag betrachtet worden. Dies würde jedoch nicht stimmen. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 - eröffnet am 6. Juni 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Spanien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 6. Juni 2025, ein E-Mail-Austausch mit dem (...) betreffend die Ablehnung eines Rückübernahmeersuchens einer ukrainischen Familie aufgrund Fristablaufs, eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juni 2025 und eine Honorarnote eingereicht. G. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 22. August 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge in Spanien über eine valable Schutzalternative. J. In der Replik vom 9. September 2025 nahm der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Honorarnote ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt und ausgeführt, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Spanien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von Spanien einholen müssen. Ausserdem gehe aus den vor-instanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Spanien trotz fehlender ausdrücklicher Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden könne.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 4.1.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2024 in Spanien erhalten hat, die einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend Richtlinie 2001/55EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass dieser nach Spanien zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz ge-währt werden würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Spanien ihm den erneuten Schutz verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation zudem nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.

E. 4.1.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Spanien ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer zu-dem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.

E. 4.1.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor.

E. 4.2 Weiter wird in der Beschwerde gelten gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da das SEM die spanischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hat (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und folglich auch kein Anlass, ihm solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer von September 2023 bis April 2024 in Spanien aufgehalten. Zudem habe er im Rahmen seiner Registrierung um vorübergehenden Schutz eine Verzichtserklärung zum Schutzstatus in Spanien, welche vom spanischen Innenministerium ausgestellt worden sei, eingereicht. Er mache zwar in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend, dass das Dokument des spanischen Innenministeriums lediglich bestätige, dass er seine Registrierung in Spanien zurückgezogen habe. In Spanien sei er lediglich registriert worden und habe dort ein TIA-Dokument (Ausländerausweis) beantragt, mit dem er sich ein Jahr legal in Spanien habe aufhalten können. Ein NIA-Dokument (Steueridentifikationsnummer für in Spanien lebenden Ausländer) habe er jedoch nicht beantragt, welches es unter anderem auch ukrainischen Flüchtlingen ermöglichen würde, finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zu erhalten. Dies habe er jedoch nicht gemacht, weil er nicht vorgehabt habe, in Spanien länger zu bleiben. Das SEM halte jedoch zum eingereichten Dokument des spanischen Innenministeriums fest, dass in diesem Dokument explizit festgehalten sei, dass er am 11. April 2024 auf den Schutzstatus in Spanien verzichtet habe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Spanien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Spanien ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte sein spanischer Schutztitel tatsächlich beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Spanien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer falle als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich in die Personenkategorie der Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVGE 2022 VI/1) beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der Person zugestimmt habe (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.2). Auf die vorliegende Fallkonstellation sei das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar. Das Dokument vom 11. April 2024 halte in der Überschrift fest, dass es sich um den Verzicht auf das Verfahren um vorübergehenden Schutz, «Modelo de renuncia al procedimiento de proteccion temporal» handle. Die Annahme der Vorinstanz, Spanien stelle eine zumutbare Schutzalternative dar, stütze sich allein auf die Verzichtserklärung vom 11. April 2024 und somit auf die unbelegte Vermutung, der Beschwerdeführer habe einen Schutzstatus in Spanien erhalten und könne in Spanien erneut Schutz erhalten. Es fehle jeglicher Nachweis über einen bestehenden oder problemlos wiedererlangbaren Schutztitel in Spanien. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, gehe schon deshalb fehl, da mit dieser Begründung jedes eingehende Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden könnte und damit zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz - wo dieses genauso in Kraft ist wie im EU-Raum - führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.4 ff.). Vorliegend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Schutztitel in Spanien verfüge. Die Annahme der Vorinstanz, er habe einen Schutzstatus erhalten und würde den "früheren Schutzstatus" in Spanien wiedererlangen können, sei rein hypothetisch und genüge nicht den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und rechtlich abgesicherte Schutzmöglichkeit.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich den Akten zufolge vom September 2023 bis im April 2024 in Spanien auf. Gemäss der von ihm eingereichten Verzichtserklärung vom 11. April 2024 verzichtete er auf den vorübergehenden Schutz, welcher ihm gestützt auf das Königliche Dekret 1325/2003 vom 24. Oktober (genehmigt in Spanien die Verordnung über die Regelung des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen) erteilt worden ist. Entgegen seiner Angabe in der Stellungnahme verfügte der Beschwerdeführer auch über die NIE-Nummer (...), welche auf der Verzichtserklärung aufgeführt ist. Dies spricht gegen die Annahme in der Beschwerde, aus der Verzichtserklärung gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer jemals über einen Schutztitel verfügt habe (vgl. SEM-act. [...]-7/27). Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.2).

E. 7.1.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell noch über einen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 7.1.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal in Spanien einreisen.

E. 7.1.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Spanien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 7.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat.

E. 7.2.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1).

E. 7.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1.3) - mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Spanien reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 9.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rück-übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 17. November 2003 (SR 0.142.113.329; in Kraft getreten am 12. Januar 2005) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Spanien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.

E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Spanien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre - sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass er in Spanien aktuell über keine Bezugspersonen verfügt, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten.

E. 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 9.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.3, Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2; vgl. auch Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 6 f. zu Art. 83 AIG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.1.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Spanien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 11.3 Mit der Beschwerde vom 4. Juli 2025 und der Replik vom 9. September 2025 wurden Kostennoten eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 7,25 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 10. Juli 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Bülent Zengin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4961/2025 law/fes Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 6. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Er sei dann für ein Jahr nach Albanien gegangen, habe dort gearbeitet und sei dann nach Spanien gereist. Dort habe er sich vom September 2023 bis im April 2024 aufgehalten. Danach sei er kurz nach Deutschland gereist, um Familienangehörige zu besuchen (vgl. SEM-act. [...]-2/1). B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 6. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe über keinen Schutzstatus in einem anderen Staat verfügt. Auf dem Personalienblatt vom 6. Mai 2025 gab er als letzten Wohnort «B._______, Spanien (ohne Status)» an (vgl. SEM-act. [...]-7/27). B.c Er reichte seinen ukrainischen bis 7. August 2029 gültigen Reisepass (Nr. [...]), seine Identitätskarte, und eine Verzichtserklärung zum Schutzstatus in Spanien vom 11. April 2024 ein. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass er bereits in Spanien einen Schutzstatus erworben habe und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, sein Gesuch abzuweisen und seine Wegweisung nach Spanien anzuordnen, wo er sich dauerhaft aufhalten könne. D. In der von ihm persönlich verfassten Stellungnahme vom 7. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich von September 2023 bis April 2024 in Spanien aufgehalten. In Spanien sei er lediglich registriert worden und habe dort ein TIA-Dokument (Tarjeta de Identidad de Extranjero; Ausländerausweis; Anmerkung des Gerichts) beantragt, mit dem er sich ein Jahr legal in Spanien habe aufhalten können. Er habe jedoch keinen Asylantrag in Spanien gestellt. Er habe sich registrieren lassen, weil er die Gesetze in Spanien und der EU nicht habe verletzen wollen, da sein Aufenthalt länger als 90 Tage gedauert habe. Er habe dort auch keine finanziellen Leistungen bezogen. Ein NIA-Dokument (recte: NIE, Número de Identificación de Extranjero; Identifikationsnummer für Ausländer; Anmerkung des Gerichts) habe er jedoch nicht beantragt, welches es unter anderem auch ukrainischen Flüchtlingen ermöglichen würde, finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zu erhalten. Er habe keine Gründe gehabt, länger in Spanien zu bleiben, und habe dort auch keine Verwandten. Er habe in Spanien nie gegen ein Gesetz verstossen. Vor seiner Ausreise im April 2024 habe er sich auf die Polizeistation begeben, um auf die Registrierung zu verzichten. Ihm sei ein entsprechendes Dokument ausgestellt worden. Danach sei er zu seinen Eltern nach Deutschland gereist. Von Deutschland sei er am 3. Mai 2024 in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei das Dokument der spanischen Polizei als Asylantrag betrachtet worden. Dies würde jedoch nicht stimmen. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 - eröffnet am 6. Juni 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Spanien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 6. Juni 2025, ein E-Mail-Austausch mit dem (...) betreffend die Ablehnung eines Rückübernahmeersuchens einer ukrainischen Familie aufgrund Fristablaufs, eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juni 2025 und eine Honorarnote eingereicht. G. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 22. August 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge in Spanien über eine valable Schutzalternative. J. In der Replik vom 9. September 2025 nahm der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt und ausgeführt, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Spanien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von Spanien einholen müssen. Ausserdem gehe aus den vor-instanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Spanien trotz fehlender ausdrücklicher Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden könne. 4.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.1.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2024 in Spanien erhalten hat, die einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend Richtlinie 2001/55EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass dieser nach Spanien zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz ge-währt werden würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Spanien ihm den erneuten Schutz verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation zudem nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 4.1.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Spanien ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer zu-dem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten. 4.1.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. 4.2 Weiter wird in der Beschwerde gelten gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da das SEM die spanischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hat (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und folglich auch kein Anlass, ihm solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer von September 2023 bis April 2024 in Spanien aufgehalten. Zudem habe er im Rahmen seiner Registrierung um vorübergehenden Schutz eine Verzichtserklärung zum Schutzstatus in Spanien, welche vom spanischen Innenministerium ausgestellt worden sei, eingereicht. Er mache zwar in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend, dass das Dokument des spanischen Innenministeriums lediglich bestätige, dass er seine Registrierung in Spanien zurückgezogen habe. In Spanien sei er lediglich registriert worden und habe dort ein TIA-Dokument (Ausländerausweis) beantragt, mit dem er sich ein Jahr legal in Spanien habe aufhalten können. Ein NIA-Dokument (Steueridentifikationsnummer für in Spanien lebenden Ausländer) habe er jedoch nicht beantragt, welches es unter anderem auch ukrainischen Flüchtlingen ermöglichen würde, finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zu erhalten. Dies habe er jedoch nicht gemacht, weil er nicht vorgehabt habe, in Spanien länger zu bleiben. Das SEM halte jedoch zum eingereichten Dokument des spanischen Innenministeriums fest, dass in diesem Dokument explizit festgehalten sei, dass er am 11. April 2024 auf den Schutzstatus in Spanien verzichtet habe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Spanien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Spanien ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte sein spanischer Schutztitel tatsächlich beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Spanien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer falle als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich in die Personenkategorie der Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVGE 2022 VI/1) beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der Person zugestimmt habe (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.2). Auf die vorliegende Fallkonstellation sei das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar. Das Dokument vom 11. April 2024 halte in der Überschrift fest, dass es sich um den Verzicht auf das Verfahren um vorübergehenden Schutz, «Modelo de renuncia al procedimiento de proteccion temporal» handle. Die Annahme der Vorinstanz, Spanien stelle eine zumutbare Schutzalternative dar, stütze sich allein auf die Verzichtserklärung vom 11. April 2024 und somit auf die unbelegte Vermutung, der Beschwerdeführer habe einen Schutzstatus in Spanien erhalten und könne in Spanien erneut Schutz erhalten. Es fehle jeglicher Nachweis über einen bestehenden oder problemlos wiedererlangbaren Schutztitel in Spanien. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, gehe schon deshalb fehl, da mit dieser Begründung jedes eingehende Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden könnte und damit zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz - wo dieses genauso in Kraft ist wie im EU-Raum - führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.4 ff.). Vorliegend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Schutztitel in Spanien verfüge. Die Annahme der Vorinstanz, er habe einen Schutzstatus erhalten und würde den "früheren Schutzstatus" in Spanien wiedererlangen können, sei rein hypothetisch und genüge nicht den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und rechtlich abgesicherte Schutzmöglichkeit. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 7. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich den Akten zufolge vom September 2023 bis im April 2024 in Spanien auf. Gemäss der von ihm eingereichten Verzichtserklärung vom 11. April 2024 verzichtete er auf den vorübergehenden Schutz, welcher ihm gestützt auf das Königliche Dekret 1325/2003 vom 24. Oktober (genehmigt in Spanien die Verordnung über die Regelung des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen) erteilt worden ist. Entgegen seiner Angabe in der Stellungnahme verfügte der Beschwerdeführer auch über die NIE-Nummer (...), welche auf der Verzichtserklärung aufgeführt ist. Dies spricht gegen die Annahme in der Beschwerde, aus der Verzichtserklärung gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer jemals über einen Schutztitel verfügt habe (vgl. SEM-act. [...]-7/27). Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.2). 7.1.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell noch über einen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.1.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal in Spanien einreisen. 7.1.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Spanien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat. 7.2.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1). 7.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1.3) - mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Spanien reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 9.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rück-übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 17. November 2003 (SR 0.142.113.329; in Kraft getreten am 12. Januar 2005) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Spanien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Spanien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre - sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass er in Spanien aktuell über keine Bezugspersonen verfügt, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten. 9.4 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 9.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.3, Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2; vgl. auch Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 6 f. zu Art. 83 AIG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.1.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Spanien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 11.3 Mit der Beschwerde vom 4. Juli 2025 und der Replik vom 9. September 2025 wurden Kostennoten eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 7,25 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 10. Juli 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Bülent Zengin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: