Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. August 2024 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dem Gesuch legte sie ihren ukrainischen Reisepass, einen ukrainischen abgelaufenen Inlandpass und eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige bri- tische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. B. B.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. September 2024 gab die Beschwerdeführerin an, am 24. Februar 2022 festen Wohnsitz in der Ukraine (Oblast Kirowogradska) gehabt zu haben. Sie verfüge über einen Schutzstatus in Grossbritannien, welcher vom 25. Juli 2022 bis zum
31. Dezember 2024 gültig sei. B.b Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und zum Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien gewährt. B.c Mit Eingabe vom 25. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am 28. Oktober 2024) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staats- gebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang voll- zogen werden könne. Sie wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, wel- cher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. D. Am 27. November 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks voll- ständiger Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
D-7452/2024 Seite 3 und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin. Der Beschwerde wurde neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids eine Honorarnote und eine Vollmacht vom 21. November 2024 beigelegt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
D-7452/2024 Seite 4 summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden
D-7452/2024 Seite 5 Schutz aufgrund einer bestehenden sowie gültigen Schutzalternative in Grossbritannien abzulehnen sei. Schutzsuchende Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen dem Schweizerischen Schutzstatus gleichzusetzenden Schutztitel verfügten, seien in dem betref- fenden Land bereits wirksam vor der Kriegssituation geschützt und nicht mehr auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilli- gen Ausreise aus dem entsprechenden Staat ändere an der mangelnden Schutzbedürftigkeit nichts. Erforderlich sei jedoch, dass der Schutztitel im ausstellenden Staat erneut erworben werden könne. Aus den Akten und den Ausführungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Grossbritan- nien freiwillig verlassen und sich für die Weiterreise in die Schweiz ent- schieden habe. Sie verfüge über einen bis am 31. Dezember 2024 gültigen Schutzstatus in Grossbritannien. Sie habe kein Asylgesuch gestellt und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie in Grossbritannien einer völker- rechtswidrigen Situation ausgesetzt wäre oder dass die britischen Behör- den ihren bestehenden Schutzstatus widerrufen oder nicht verlängern wür- den. Ferner gebe es keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien sprechen würden. Es sei ihr als er- wachsene Frau, nach einem zweijährigen Aufenthalt in Grossbritannien, zuzumuten, bei einer Rückkehr erneut Anschluss zu finden und nötigenfalls die Hilfe dort vorhandener sozialer oder medizinischer Institutionen in An- spruch zu nehmen. Ihr in der Schweiz vorhandenes Beziehungsnetz könne sie wie bereits zuvor, auf Distanz pflegen. Es liege auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem pflegebedürftigen Bekannten vor, zumal es nicht ersichtlich sei, dass dieser speziell auf ihre Hilfe angewiesen wäre.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, dass nicht alle für den Sachverhalt re- levanten Umstände abgeklärt und berücksichtigt worden seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts habe die Vorinstanz bei den Migra- tionsbehörden des betreffenden Staates abzuklären, ob die entsprechende Schutzalternative noch bestehe. Gemäss der offiziellen britischen Migrati- onsbehördenwebseite könne eine längere Abwesenheit den erworbenen Aufenthaltsstatus gefährden, wenn die Behörden vermuteten, dass die Person nicht mehr beabsichtige, nach Grossbritannien zurückzukehren. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. August 2024 in der Schweiz aufhalte, könne nicht ausgeschlossen, dass ihr dortiger Schutzstatus erlo- schen oder nicht verlängerbar sei. Da die Vorinstanz diesbezüglich keine Abklärungen bei den britischen Behörden vorgenommen habe, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Deshalb verbleibe es unklar, ob vorlie- gend eine effektive Schutzalternative vorhanden und das Subsidiaritäts-
D-7452/2024 Seite 6 prinzip anwendbar sei. Eine tatsächliche Abklärung würde auch der Praxis der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ent- sprechen, wonach in solchen Fällen ebenfalls eine Rückübernahmezusi- cherung des Drittstaates vorausgesetzt werde. Auch gemäss dem Rück- übernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien und Nordirland sei ein entsprechendes Ersuchen um Rückübernahme erforder- lich. Deshalb sei vorgängig eine Rückübernahmegarantie der britischen Behörden einzuholen, um einen Vollzug sicherzustellen. Ohne Grossbri- tanniens Zustimmung könne die Wegweisung nicht vollzogen werden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung der Untersuchungspflicht und beantragte die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zwecks voll- ständiger Abklärung des Sachverhalts und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ihre Untersuchungspflicht nicht ver- letzt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt in Grossbritannien über eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung (Residence Per- mit) für ukrainische Staatsangehörige (ukraine scheme leave to enter) in- klusive einer Arbeitsbewilligung (vgl. SEM-Akte A5/24). Für die in der Be- schwerde vorgebrachte Vermutung, wonach ihr Schutzstatus in Grossbri- tannien wegen einer längeren Landesabwesenheit automatisch aufgeho- ben worden oder erloschen sein könnte, gibt es keine konkreten Anhalts- punkte. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, bei den britischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu ersu- chen. Sie konnte zurecht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren gültigen Ausweisdokumenten und einer britischen Aufenthaltsbe- willigung wird problemlos nach Grossbritannien reisen können (vgl. E. 7.2
D-7452/2024 Seite 7 hiernach und Urteil des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.3). Auch der Vorhalt in der Beschwerde, wonach nach derselben Vorgehens- weise wie derjenigen der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorzugehen und eine Rückübernahmezusicherung einzuho- len sei, kann nicht gehört werden, zumal es sich bei der Drittstaatenrege- lung um ein unterschiedliches Rechtsinstitut handelt und dieses nicht ana- log der Regelung zum vorübergehenden Schutz anwendbar ist.
E. 6.4 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Sach- verhalt von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist mangels formeller Verfahrensfehler demnach nicht angezeigt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat sich eigenen Angaben zufolge am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Rus- sischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten. Vor diesem Hintergrund wäre sie gemäss der Allgemeinverfü- gung grundsätzlich anspruchsberechtigt. Gemäss dem Subsidiaritätsprin- zip sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft ge- wesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sich die Beschwerde- führerin mit einer (bis am 31. Dezember 2024 gültigen) Aufenthaltsbewilli- gung in Grossbritannien auf und verfügt dort über einen entsprechenden sowie gültigen Schutzstatus (vgl. SEM-Akte A5/24), womit eine valable Schutzalternative vorliegt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, konkrete Anhalts- punkte für eine Aufhebung oder ein Erlöschen des britischen Schutzstatus darzulegen. Der Verweis in der Beschwerde zum aufgeführten Internetlink zur offiziellen Webseite der britischen Migrationsbehörden erweist sich als ungeeignet. Die auf dieser Unterseite aufgelisteten Voraussetzungen be- ziehen sich zwar auf die Einreise nach Grossbritannien, betreffen jedoch offensichtlich nicht ukrainische Staatsangehörige. Hingegen geht aus einer weiteren Unterseite derselben Webseite hervor, dass ukrainische Staats- angehörige ihren Aufenthalt bis im September 2026 verlängern lassen kön- nen (vgl. <https://www.gov.uk/guidance /applying-to-the-ukraine-permis
D-7452/2024 Seite 8 sion-extension-scheme#travelling-outside-of-the-uk-before-you-apply>; vgl. auch den Artikel: Government extends stay for Ukrainians in the UK https://www.gov.uk/government/news/government-extends-stay-for-ukrain ians-in-the-uk, beide zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2024). Die Be- schwerdeführerin verfügt somit über eine entsprechende Schutzalternative und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz er- weist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt.
E. 7.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-7452/2024 Seite 9 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Ferner gelang es der Beschwerdeführerin nicht, anhand ihrer Schil- derungen zu ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Grossbri- tannien die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A11/14, S. 5) und vervollständigend festzuhal- ten, dass es ihr angesichts ihrer rund zweijährigen Aufenthaltsdauer in Grossbritannien zuzumuten sein wird, sich bei Bedarf an die ent-
D-7452/2024 Seite 10 sprechenden sozialen (für allfällige Sozialleistungen und Unterkunft) oder medizinischen Institutionen (bezüglich ihrer vorgebrachen […] zu wenden und entsprechende Hilfe holen. Auch wenn sie (noch) über kein nennens- wertes soziales Netzwerk in Grossbritannien verfügt, wird es ihr möglich sein, ein solches aufzubauen. Ihre Freundschaften in der Schweiz wird sie weiterhin auch von Grossbritannien aus pflegen können. Schliesslich ge- lang es ihr auch nicht darzulegen, dass ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis zum pflegebedürftigen Schweizer Freund besteht, weshalb der Voll- zug auch in dieser Hinsicht als zumutbar zu erachten ist.
E. 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 10.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 22. März 2034 gül- tigen ukrainischen Reisepass und eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige britische Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte A5/24) mit der Option auf Verlängerung (vgl. hierzu die E. 6.3 und 7.2 hiervor), weshalb sich der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen.
E. 12 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu qualifizieren. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und somit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten – jedoch unbe- legten – Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-7452/2024 Seite 11 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7452/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7452/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. August 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dem Gesuch legte sie ihren ukrainischen Reisepass, einen ukrainischen abgelaufenen Inlandpass und eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige britische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. B. B.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. September 2024 gab die Beschwerdeführerin an, am 24. Februar 2022 festen Wohnsitz in der Ukraine (Oblast Kirowogradska) gehabt zu haben. Sie verfüge über einen Schutzstatus in Grossbritannien, welcher vom 25. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gültig sei. B.b Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und zum Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien gewährt. B.c Mit Eingabe vom 25. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am 28. Oktober 2024) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Sie wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. D. Am 27. November 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurde neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids eine Honorarnote und eine Vollmacht vom 21. November 2024 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz aufgrund einer bestehenden sowie gültigen Schutzalternative in Grossbritannien abzulehnen sei. Schutzsuchende Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen dem Schweizerischen Schutzstatus gleichzusetzenden Schutztitel verfügten, seien in dem betreffenden Land bereits wirksam vor der Kriegssituation geschützt und nicht mehr auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem entsprechenden Staat ändere an der mangelnden Schutzbedürftigkeit nichts. Erforderlich sei jedoch, dass der Schutztitel im ausstellenden Staat erneut erworben werden könne. Aus den Akten und den Ausführungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Grossbritannien freiwillig verlassen und sich für die Weiterreise in die Schweiz entschieden habe. Sie verfüge über einen bis am 31. Dezember 2024 gültigen Schutzstatus in Grossbritannien. Sie habe kein Asylgesuch gestellt und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie in Grossbritannien einer völkerrechtswidrigen Situation ausgesetzt wäre oder dass die britischen Behörden ihren bestehenden Schutzstatus widerrufen oder nicht verlängern würden. Ferner gebe es keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien sprechen würden. Es sei ihr als erwachsene Frau, nach einem zweijährigen Aufenthalt in Grossbritannien, zuzumuten, bei einer Rückkehr erneut Anschluss zu finden und nötigenfalls die Hilfe dort vorhandener sozialer oder medizinischer Institutionen in Anspruch zu nehmen. Ihr in der Schweiz vorhandenes Beziehungsnetz könne sie wie bereits zuvor, auf Distanz pflegen. Es liege auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem pflegebedürftigen Bekannten vor, zumal es nicht ersichtlich sei, dass dieser speziell auf ihre Hilfe angewiesen wäre. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, dass nicht alle für den Sachverhalt relevanten Umstände abgeklärt und berücksichtigt worden seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts habe die Vorinstanz bei den Migrationsbehörden des betreffenden Staates abzuklären, ob die entsprechende Schutzalternative noch bestehe. Gemäss der offiziellen britischen Migrationsbehördenwebseite könne eine längere Abwesenheit den erworbenen Aufenthaltsstatus gefährden, wenn die Behörden vermuteten, dass die Person nicht mehr beabsichtige, nach Grossbritannien zurückzukehren. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. August 2024 in der Schweiz aufhalte, könne nicht ausgeschlossen, dass ihr dortiger Schutzstatus erloschen oder nicht verlängerbar sei. Da die Vorinstanz diesbezüglich keine Abklärungen bei den britischen Behörden vorgenommen habe, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Deshalb verbleibe es unklar, ob vorliegend eine effektive Schutzalternative vorhanden und das Subsidiaritäts-prinzip anwendbar sei. Eine tatsächliche Abklärung würde auch der Praxis der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entsprechen, wonach in solchen Fällen ebenfalls eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorausgesetzt werde. Auch gemäss dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien und Nordirland sei ein entsprechendes Ersuchen um Rückübernahme erforderlich. Deshalb sei vorgängig eine Rückübernahmegarantie der britischen Behörden einzuholen, um einen Vollzug sicherzustellen. Ohne Grossbritanniens Zustimmung könne die Wegweisung nicht vollzogen werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung der Untersuchungspflicht und beantragte die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043). 6.3 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt in Grossbritannien über eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung (Residence Permit) für ukrainische Staatsangehörige (ukraine scheme leave to enter) inklusive einer Arbeitsbewilligung (vgl. SEM-Akte A5/24). Für die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, wonach ihr Schutzstatus in Grossbritannien wegen einer längeren Landesabwesenheit automatisch aufgehoben worden oder erloschen sein könnte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, bei den britischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Sie konnte zurecht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren gültigen Ausweisdokumenten und einer britischen Aufenthaltsbewilligung wird problemlos nach Grossbritannien reisen können (vgl. E. 7.2 hiernach und Urteil des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.3). Auch der Vorhalt in der Beschwerde, wonach nach derselben Vorgehensweise wie derjenigen der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorzugehen und eine Rückübernahmezusicherung einzuholen sei, kann nicht gehört werden, zumal es sich bei der Drittstaatenregelung um ein unterschiedliches Rechtsinstitut handelt und dieses nicht analog der Regelung zum vorübergehenden Schutz anwendbar ist. 6.4 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist mangels formeller Verfahrensfehler demnach nicht angezeigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat sich eigenen Angaben zufolge am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten. Vor diesem Hintergrund wäre sie gemäss der Allgemeinverfügung grundsätzlich anspruchsberechtigt. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sich die Beschwerdeführerin mit einer (bis am 31. Dezember 2024 gültigen) Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien auf und verfügt dort über einen entsprechenden sowie gültigen Schutzstatus (vgl. SEM-Akte A5/24), womit eine valable Schutzalternative vorliegt. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder ein Erlöschen des britischen Schutzstatus darzulegen. Der Verweis in der Beschwerde zum aufgeführten Internetlink zur offiziellen Webseite der britischen Migrationsbehörden erweist sich als ungeeignet. Die auf dieser Unterseite aufgelisteten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf die Einreise nach Grossbritannien, betreffen jedoch offensichtlich nicht ukrainische Staatsangehörige. Hingegen geht aus einer weiteren Unterseite derselben Webseite hervor, dass ukrainische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bis im September 2026 verlängern lassen können (vgl. ; vgl. auch den Artikel: Government extends stay for Ukrainians in the UK https://www.gov.uk/government/news/government-extends-stay-for-ukrain ians-in-the-uk, beide zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2024). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über eine entsprechende Schutzalternative und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. 7.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Ferner gelang es der Beschwerdeführerin nicht, anhand ihrer Schilderungen zu ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Grossbritannien die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A11/14, S. 5) und vervollständigend festzuhalten, dass es ihr angesichts ihrer rund zweijährigen Aufenthaltsdauer in Grossbritannien zuzumuten sein wird, sich bei Bedarf an die ent-sprechenden sozialen (für allfällige Sozialleistungen und Unterkunft) oder medizinischen Institutionen (bezüglich ihrer vorgebrachen [...] zu wenden und entsprechende Hilfe holen. Auch wenn sie (noch) über kein nennenswertes soziales Netzwerk in Grossbritannien verfügt, wird es ihr möglich sein, ein solches aufzubauen. Ihre Freundschaften in der Schweiz wird sie weiterhin auch von Grossbritannien aus pflegen können. Schliesslich gelang es ihr auch nicht darzulegen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum pflegebedürftigen Schweizer Freund besteht, weshalb der Vollzug auch in dieser Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 10.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 22. März 2034 gültigen ukrainischen Reisepass und eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige britische Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte A5/24) mit der Option auf Verlängerung (vgl. hierzu die E. 6.3 und 7.2 hiervor), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
12. Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und somit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten - jedoch unbelegten - Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: