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E-1423/2025

E-1423/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

E-1423/2025 Seite 8 richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be- schwerde mitsamt dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeur- teilung abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos erweist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-1423/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1423/2025 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Barbara Kammermann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (vorübergehender Schutz) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2023 in die Schweiz einreiste und hierzulande am 30. März 2023 um vorübergehenden Schutz ersuchte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2023 gestützt auf Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz in der Schweiz gewährte, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 und am 10. Juli 2024 die Bewilligung der Einreise und Familienzusammenführung mit seiner religiös angeheirateten und in der Türkei wohnhaften Ehefrau, B._______ (russische Staatsangehörige; geboren am [...]), beantragte, dass B._______ am 10. Oktober 2023 auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D) in der Schweiz nachsuchte, dass die Vorinstanz diese drei Gesuche allesamt als Gesuche um Bewilligung der Einreise und Familienzusammenführung nach Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG entgegennahm und diese mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit den Verfügungen vom 24. Oktober 2023, vom 2. Februar 2024 sowie vom 25. Juli 2024 ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung der ablehnenden Verfügungen im Wesentlichen anführte, die am 26. November 2022 in der Türkei mit der dannzumals noch minderjährigen B._______ geschlossene religiöse Ehe sei nicht rechtsgültig, dass zudem B._______ mangels eines gefestigten Konkubinats mit dem Beschwerdeführer nicht zum für einen Familiennachzug anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre und ausserdem weder ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in der Ukraine jemals bestanden habe noch sei die Trennung durch die Ereignisse in der Ukraine erfolgt, dass die Verfügungen des SEM vom 24. Oktober 2023, vom 2. Februar 2024 und vom 25. Juli 2024 alle unangefochten geblieben sind, dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 9. Dezember 2024 beim Migrationsamt des Kantons C._______ ein «Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK» zugunsten von B._______ einreichen liess, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem informierte, er habe mit B._______ am 7. November 2024 in Georgien die (zivile) Ehe geschlossen, dass das Migrationsamt die Eingabe vom 9. Dezember 2024 aufgrund fehlender kantonaler Zuständigkeit ans SEM weiterleitete, dass das SEM die Eingabe vom 9. Dezember 2024 als Gesuch um Familienzusammenführung nach Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG entgegennahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2025 - eröffnet am 30. Januar 2025 - die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seiner Ehefrau B._______ zwecks Familienzusammenführung und Einbezugs in den Schutzstatus S die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraussetzt; wobei die Trennung der Familienangehörigen bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein kann; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. Urteil des BVGer E-2349/2023 vom 28. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 II 1 ff., 82), dass, wenn sich anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG im Ausland befinden, deren Einreise zu bewilligen ist, dass hierfür analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben und die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten sowie vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen werden muss (vgl. Urteil E-2349/2023 E. 4.2), dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die zivilrechtliche Trauung sei am 7. November 2024 in Georgien erfolgt, er habe mit B._______ seit der religiösen Eheschliessung am 26. November 2022 in der Türkei dort mit dieser bis zu seiner Ausreise im März 2023 zusammengelebt, womit kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in der Ukraine bestanden habe und die Trennung entsprechend nicht durch die Ereignisse in der Ukraine erfolgt sei, dass die Vorinstanz dementsprechend korrekterweise davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, es könne nicht sein, dass für Personen mit Schutzstatus S ausserhalb von Art. 71 AsylG keine Möglichkeit für einen Familiennachzug bestehe, weshalb die übergeordneten, völkerrechtlichen Anforderungen an das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen seien (Art. 8 EMRK), dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2; Botschaft, S. 82), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz - der Bundesrat verlängerte den Schutzstatus S zuletzt bis zum 4. März 2026 - nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen können dürfte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 138 I 246 E. 3.3.1), dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer und B._______ ihr Familienleben nicht gemeinsam in der Türkei führen können, zumal ihnen dies bereits einmal gelungen ist und es sich bei der Anmerkung des Beschwerdeführers, er habe sich damals illegal dort aufgehalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, insbesondere da er sich in der Türkei einen ukrainischen Pass ausstellen lassen konnte und das Land legal verlassen hat (vgl. schriftliche Kurzbefragung des Beschwerdeführers vom 31. März 2023, inklusive Beilagen; SEM-Akte [...]-4/32), dass der Gesetzgeber betreffend Familienzusammenführung keine andere gesetzliche Grundlage vorgesehen hat und Vorstösse zur Anpassung der bestehenden Regelung beziehungsweise über Art. 71 AsylG hinausgehende Bestrebungen - entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 Punkt 4 S. 5) - klar abgelehnt hat beziehungsweise nicht darauf eingetreten ist (Parlamentarische Initiative Müller Philipp [16.403], Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene; vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2021 N 78 ff.), dass eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung von Art. 44 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 85c AIG sodann nicht in Betracht fällt, weil eine solche im Ergebnis die Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen zur Folge hätte (vgl. Urteil E-7288/2023 E. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund der erst in der Türkei erfolgten Aufnahme der Beziehung zu B._______ sowie der nicht durch eine Flucht veranlassten Trennung auch unter dem Titel des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG keinen Anspruch auf einen Familiennachzug aus dem Ausland hätte, weshalb aus der Perspektive des Asylrechts eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch den Status S zu verneinen ist, dass Zweck der Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus der Ukraine vorbestandenen sowie durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen ist (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1; Botschaft, S. 82), dass die Fragen einer allfälligen Regelungslücke im AIG sowie einer Ungleichbehandlung oder Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Vergleich zu Flüchtlingen (mit Aufenthaltsbewilligung) oder vorläufig aufgenommenen Personen somit letztlich den Bereich des Ausländerrechts beschlagen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer E-7288/2023 E. 7; E-5686/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 8.3.3; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 AsylG N. 9), dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung gemäss Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG nach dem Gesagten nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde mitsamt dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: