Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. September 2022 um Ge- währung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Das SEM wies die- ses Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 ab und ordnete die Weg- weisung nach Algerien sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsge- richt trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2022 mit Urteil D-5067/2022 vom 2. Dezember 2022 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 8. Januar 2024 stellte der Beschwerde- führer ein zweites Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz. Zur Begründung machte er geltend, er habe am (…) B._______ (N […], eine ukrainische Staatsangehörige, welche in der Schweiz über den Schutzstatus S verfüge, geheiratet. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. De- zember 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung nach Algerien. B.c Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit persönlichem Schreiben vom 21. Dezember 2024 sowie mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Januar 2025 und führte dabei aus, er wolle zusammen mit seiner Frau in der Schweiz leben. Sie hätten sich im Oktober 2022 kennengelernt und Ende (…) geheiratet. Der Grundsatz der Einheit der Familie müsse berücksichtigt werden. Seine Ehefrau verfüge in der Schweiz über einen gültigen Schutzstatus. Sie wolle nicht nach Algerien gehen. Die algerische Kultur unterscheide sich zu sehr von der ukrainischen. Ihm sei es nicht zuzumuten, allein nach Algerien zurückzukehren. Daher sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. B.d Am 8. Oktober 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. Dabei führte er unter anderem aus, er habe seine Ehe- frau Ende Oktober 2022 kennengelernt, und sie hätten am (…) geheiratet. Sie hätten dies zusammen beschlossen, weil sie sich geliebt hätten und er sonst nicht in der Schweiz hätte bleiben können. Seit Januar 2024 lebten sie zusammen. Er sei letztmals im September 2021 in Algerien gewesen. Er habe dort keine Probleme. Seine Eltern und sein Bruder lebten nach wie vor in Algerien, und er stehe täglich in Kontakt mit ihnen. Er könne aber nicht nach Algerien zurückkehren, weil sich seine Ehefrau in der algeri- schen Gesellschaft nicht wohlfühlen würde. Sie habe eine andere Religion,
D-10/2026 Seite 3 eine andere Mentalität und andere Sitten, so esse sie beispielsweise Schweinefleisch und trinke Wein. Sie könne unmöglich in Algerien leben. Auch er selbst fühle sich in der Schweiz freier. Seine Familie in Algerien habe nur eine Wohnung, und er könne sich nicht vorstellen, mit seiner Ehe- frau in der Wohnung seiner Familie zu leben. B.e Gleichentags befragte das SEM auch die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers. Diese führte ihrerseits aus, sie hätten im Dezember (…) geheiratet, damit sie zusammenbleiben könnten. Sie sei Witwe gewesen, und ihre Kin- der seien erwachsen. Sie und der Beschwerdeführer führten seit Februar 2024 einen gemeinsamen Haushalt und teilten sich das Bett. Sie könne sich nicht vorstellen, dauerhaft in Algerien zu leben; sie kenne dieses Land nicht. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass Frauen dort ein Kopftuch trügen. Zudem sei es dort heiss, und sie habe Mühe mit der Hitze. Die Familie ihres Ehemannes sei sehr gläubig und besuche die «muslimische Kirche». Die dortige Religion sei ein Problem. Es wäre schwierig für sie, ihren Glauben aufzugeben und einen anderen anzunehmen. B.f Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens den S-Status-Ausweis seiner Ehefrau, eine Trauungsmitteilung, einen Familienausweis, einen Mietvertrag vom 1. Juli 2025 eine Bescheinigung zur Vorbereitung der Eheschliessung vom (…) sowie mehrere Fotos zu den Akten (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 28. November 2025 – eröffnet am 2. Dezember 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. De- zember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 (Weg- weisung und Wegweisungsvollzug) aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung.
D-10/2026 Seite 4 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfol- gung), eine Vollmacht vom 12. Dezember 2025, eine Terminkarte einer Psychotherapie-Praxis, eine Fürsorgebestätigung vom 9. Dezember 2025 sowie eine Honorarnote vom 18. Dezember 2025 bei (alles in Kopie). E. Am 5. Januar 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form- gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss der klaren Beschwerdeanträge und der Beschwerdebegründung (vgl. namentlich den Zwischentitel von Ziff. B.I.3 sowie die Schlussfolge- rung in Ziff. B.I.3.2 in fine) richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivzif- fern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Verweige- rung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivziffer 1) ist die Verfügung vom 28. November 2025 demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung den Wegweisungs- und Vollzugspunkt betreffend aus, der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet, da sein Gesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen worden sei. Er sei algerischer Staatsangehöriger, und es spre- che nichts gegen seine Rückkehr nach Algerien. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Re- foulement-Verbotes, und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Algerien drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Ferner könne er sich auch nicht auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen, da der Schutzstatus, über welchen seine Ehefrau verfüge, weder ein gefestig- tes noch ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht darstelle. Es handle sich vielmehr um eine provisorische Aufenthaltsbewilligung, die rückkehrorientiert sei. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK seien damit nicht erfüllt. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Beziehung zu seiner Ehefrau in Algerien weiterzuführen, zumal diese in Algerien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne. Der Vollzug der Weg- weisung sei daher insgesamt zulässig. Hinsichtlich der Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerde- führer bis ins Jahr 2021 in Algerien gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich rasch in den algerischen Arbeitsmarkt integrieren und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem verfüge er über Familienmitglie- der am Herkunftsort, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein könn- ten. Die von der Ehefrau geltend gemachten Bedenken in Bezug auf die kulturellen und religiösen Unterschiede sprächen nicht gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei dem Beschwerdeführer im Übri- gen auch zumutbar, gegebenenfalls ohne seine Ehefrau nach Algerien zu- rückzukehren, da zwischen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und ausser- dem auch möglich.
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E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da damit Art. 8 EMRK respektive der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt würde. Es sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Einheit der Familie im Rahmen des Schutzstatus S einen zentralen Stellenwert einnehme. Die umfassende Wahrung der Familieneinheit sei ein integraler Bestandteil des Systems des vorübergehenden Schutzes. Zudem gebe es beim Schutzstatus keine zeitliche Einschränkung für den Familiennachzug und damit keine Relativierung der Familieneinheit auf- grund der zeitlichen Befristung des Aufenthalts. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Schutzstatus S formell als vorübergehend ausgestaltet sei, nichts zu ändern. Die vorübergehende Natur des Status betreffe primär die Perspektive der Rückkehr, nicht jedoch den Umfang der während der Schutzdauer zu gewährenden Rechte. Die Einheit der Familie sei ein we- sentlicher Bestandteil des Schutzes. Die Auffassung des SEM, wonach die vorübergehende Natur des Schutzstatus S die Anwendung des Grundsat- zes der Einheit der Familie respektive von Art. 8 EMRK ausschliesse, wi- derspreche dem Willen des Gesetzgebers, der Auslegung des Asylgeset- zes und der darauf gestützten bundesrätlichen Regelung. Zudem sei der Schutzstatus S schon mehrfach verlängert worden, letztmals bis zum
4. März 2027. Der Aufenthalt der betroffenen Personen in der Schweiz sei damit faktisch über Jahre hinweg gewährleistet und als Realität anzuerken- nen. Damit werde ein faktisch gefestigtes und rechtlich geschütztes Auf- enthaltsverhältnis begründet. Zudem stamme die Ehefrau des Beschwer- deführers aus der seit März 2022 russisch besetzten Stadt (…), und es sei unklar, ob eine Rückkehr in diese Region überhaupt je möglich sein werde, zumal ihr Zuhause zerstört worden sei. Diese Situation belaste sie sehr und sei der Grund, weshalb sie regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme. Das SEM verkenne die tatsächlichen Ge- gebenheiten und die humanitäre Zielsetzung der bundesrätlichen Rege- lung. Entscheidend sei der Gedanke, dass die betroffenen Personen vor den Auswirkungen des Krieges zu schützen seien, was deren Anwesenheit in der Schweiz notwendig mache. Mit diesem Anwesenheitsrecht werde auch der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewährleistet. Folglich würde eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventu- aliter sei die Sache infolge eines formellen Mangels der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. nachfolgend E. 6).
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und bringt dazu vor, die Erwägung der Vorinstanz, wo- nach die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 EMRK nicht ge- geben seien, weil der Schutzstatus S lediglich provisorischer Natur und rückkehrorientiert ausgestaltet sei, sei pauschal und unzureichend. Das SEM habe sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles ausei- nandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK trotz der faktisch über Jahre andauernden Anwesenheit, der mehr- fachen Verlängerung des Schutzstatus S sowie der bestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht tangiert sein solle. Die Begründung erweise sich damit als nicht rechtsgenüglich.
E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach der Grundsatz der Einheit der Familie im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien nicht verletzt würde respektive weshalb ihm aus Art. 8 EMRK kein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwachse. Es hat dabei namentlich ausgeführt, dass der Schutzstatus aufgrund seiner provi- sorischen und rückkehrorientierten Natur weder ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehen- des Anwesenheitsrecht darstelle, weshalb die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Das SEM hat überdies angefügt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar sei, gegebenenfalls ihre Beziehung in Algerien weiterzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM seine Verfügung da- mit rechtsgenüglich begründet. Dem Beschwerdeführer war es denn offen- sichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) zu verneinen.
E. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG).
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E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen.
E. 7.1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Einheit der Familie respektive Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) beruft, ist Fol- gendes festzustellen: In der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2025 hat das SEM erwogen, die Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in den Schutzstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 71 AsylG seien nicht erfüllt. Die vorinstanzliche Verfügung wurde in diesem Punkt (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes) nicht angefochten. Art. 71 AsylG ist der Bestimmung von Art. 51 AsylG (Familienasyl) nachge- bildet, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer E-5709/2025 E. 9.2 und E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2). Wie das SEM sodann zu Recht festgehalten hat, könnte sich der Beschwerdeführer auch deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil seine Ehefrau in der Schweiz lediglich über einen – rückkehrorientierten und zeitlich befristet (voraussichtlich bis zum 4. März 2027) gültigen – Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzuneh- mendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. dazu Urteile des BVGer D-4328/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 8.2.5, D-6774/2025 vom 10. November 2025 E. 6.2, E-1423/2025 vom 11. April 2025 S. 6, D-3969/2025 vom 2. Juli 2025 E. 7.2.2). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch zuzumuten, ihre eheliche Beziehung in Algerien fortzusetzen, zumal davon auszugehen ist, dass der Ehefrau auf entsprechendes Gesuch hin ein Einreisevisum sowie anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung für Fa- milienangehörige eines algerischen Staatsbürgers erteilt würden. Auch die Tatsache, dass Algerien ein muslimisches Land ist und dort andere Sitten und Bräuche herrschen als in der Ukraine, spricht nicht gegen eine ge- meinsame Wohnsitznahme in Algerien, ebenso wenig die auf Beschwer- deebene erstmals geltend gemachte psychologisch-psychiatrische Be- handlungsbedürftigkeit der Ehefrau, da der Zugang zu derartigen Behand- lungen auch in Algerien (namentlich in den grösseren Städten) gewährleis- tet ist. Es kann daher darauf verzichtet werden, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten. Aus den genannten Gründen kann der Beschwer- deführer weder aus dem Grundsatz der Einheit der Familie noch aus Art. 8 EMRK etwas zu seinen Gunsten ableiten.
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E. 7.1.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschen- rechtslage in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit- punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-10/2026 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Bereits im ersten Schutzgesuch-Verfahren wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwer- deführer um einen gesunden jungen Mann mit einem intakten familiären Beziehungsnetz handelt, welcher über eine gymnasiale Matura verfügt, vor der Ausreise aus dem Heimatland verschiedenen Temporärarbeiten nach- gegangen ist und welchem es demnach ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Feststellungen sind nach wie vor gültig. Es ist daher nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Wie ferner bereits vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 7.1.2), können sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in Algerien niederlassen.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die notwendigen Einreisedokumente
– sein Reisepass ist im November 2024 abgelaufen – zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-10/2026 Seite 11
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Prozess- armut abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos er- wiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-10/2026 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-10/2026 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Nataliia Patlevich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 28. November 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. September 2022 um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung nach Algerien sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2022 mit Urteil D-5067/2022 vom 2. Dezember 2022 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 8. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz. Zur Begründung machte er geltend, er habe am (...) B._______ (N [...], eine ukrainische Staatsangehörige, welche in der Schweiz über den Schutzstatus S verfüge, geheiratet. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung nach Algerien. B.c Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit persönlichem Schreiben vom 21. Dezember 2024 sowie mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Januar 2025 und führte dabei aus, er wolle zusammen mit seiner Frau in der Schweiz leben. Sie hätten sich im Oktober 2022 kennengelernt und Ende (...) geheiratet. Der Grundsatz der Einheit der Familie müsse berücksichtigt werden. Seine Ehefrau verfüge in der Schweiz über einen gültigen Schutzstatus. Sie wolle nicht nach Algerien gehen. Die algerische Kultur unterscheide sich zu sehr von der ukrainischen. Ihm sei es nicht zuzumuten, allein nach Algerien zurückzukehren. Daher sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. B.d Am 8. Oktober 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. Dabei führte er unter anderem aus, er habe seine Ehefrau Ende Oktober 2022 kennengelernt, und sie hätten am (...) geheiratet. Sie hätten dies zusammen beschlossen, weil sie sich geliebt hätten und er sonst nicht in der Schweiz hätte bleiben können. Seit Januar 2024 lebten sie zusammen. Er sei letztmals im September 2021 in Algerien gewesen. Er habe dort keine Probleme. Seine Eltern und sein Bruder lebten nach wie vor in Algerien, und er stehe täglich in Kontakt mit ihnen. Er könne aber nicht nach Algerien zurückkehren, weil sich seine Ehefrau in der algerischen Gesellschaft nicht wohlfühlen würde. Sie habe eine andere Religion, eine andere Mentalität und andere Sitten, so esse sie beispielsweise Schweinefleisch und trinke Wein. Sie könne unmöglich in Algerien leben. Auch er selbst fühle sich in der Schweiz freier. Seine Familie in Algerien habe nur eine Wohnung, und er könne sich nicht vorstellen, mit seiner Ehefrau in der Wohnung seiner Familie zu leben. B.e Gleichentags befragte das SEM auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese führte ihrerseits aus, sie hätten im Dezember (...) geheiratet, damit sie zusammenbleiben könnten. Sie sei Witwe gewesen, und ihre Kinder seien erwachsen. Sie und der Beschwerdeführer führten seit Februar 2024 einen gemeinsamen Haushalt und teilten sich das Bett. Sie könne sich nicht vorstellen, dauerhaft in Algerien zu leben; sie kenne dieses Land nicht. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass Frauen dort ein Kopftuch trügen. Zudem sei es dort heiss, und sie habe Mühe mit der Hitze. Die Familie ihres Ehemannes sei sehr gläubig und besuche die «muslimische Kirche». Die dortige Religion sei ein Problem. Es wäre schwierig für sie, ihren Glauben aufzugeben und einen anderen anzunehmen. B.f Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens den S-Status-Ausweis seiner Ehefrau, eine Trauungsmitteilung, einen Familienausweis, einen Mietvertrag vom 1. Juli 2025 eine Bescheinigung zur Vorbereitung der Eheschliessung vom (...) sowie mehrere Fotos zu den Akten (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 28. November 2025 - eröffnet am 2. Dezember 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), eine Vollmacht vom 12. Dezember 2025, eine Terminkarte einer Psychotherapie-Praxis, eine Fürsorgebestätigung vom 9. Dezember 2025 sowie eine Honorarnote vom 18. Dezember 2025 bei (alles in Kopie). E. Am 5. Januar 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss der klaren Beschwerdeanträge und der Beschwerdebegründung (vgl. namentlich den Zwischentitel von Ziff. B.I.3 sowie die Schlussfolgerung in Ziff. B.I.3.2 in fine) richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivziffer 1) ist die Verfügung vom 28. November 2025 demnach in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung den Wegweisungs- und Vollzugspunkt betreffend aus, der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet, da sein Gesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen worden sei. Er sei algerischer Staatsangehöriger, und es spreche nichts gegen seine Rückkehr nach Algerien. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes, und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Algerien drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Ferner könne er sich auch nicht auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen, da der Schutzstatus, über welchen seine Ehefrau verfüge, weder ein gefestigtes noch ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht darstelle. Es handle sich vielmehr um eine provisorische Aufenthaltsbewilligung, die rückkehrorientiert sei. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK seien damit nicht erfüllt. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Beziehung zu seiner Ehefrau in Algerien weiterzuführen, zumal diese in Algerien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne. Der Vollzug der Wegweisung sei daher insgesamt zulässig. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2021 in Algerien gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich rasch in den algerischen Arbeitsmarkt integrieren und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem verfüge er über Familienmitglieder am Herkunftsort, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten. Die von der Ehefrau geltend gemachten Bedenken in Bezug auf die kulturellen und religiösen Unterschiede sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen auch zumutbar, gegebenenfalls ohne seine Ehefrau nach Algerien zurückzukehren, da zwischen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und ausserdem auch möglich. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da damit Art. 8 EMRK respektive der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt würde. Es sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Einheit der Familie im Rahmen des Schutzstatus S einen zentralen Stellenwert einnehme. Die umfassende Wahrung der Familieneinheit sei ein integraler Bestandteil des Systems des vorübergehenden Schutzes. Zudem gebe es beim Schutzstatus keine zeitliche Einschränkung für den Familiennachzug und damit keine Relativierung der Familieneinheit aufgrund der zeitlichen Befristung des Aufenthalts. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Schutzstatus S formell als vorübergehend ausgestaltet sei, nichts zu ändern. Die vorübergehende Natur des Status betreffe primär die Perspektive der Rückkehr, nicht jedoch den Umfang der während der Schutzdauer zu gewährenden Rechte. Die Einheit der Familie sei ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes. Die Auffassung des SEM, wonach die vorübergehende Natur des Schutzstatus S die Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie respektive von Art. 8 EMRK ausschliesse, widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der Auslegung des Asylgesetzes und der darauf gestützten bundesrätlichen Regelung. Zudem sei der Schutzstatus S schon mehrfach verlängert worden, letztmals bis zum 4. März 2027. Der Aufenthalt der betroffenen Personen in der Schweiz sei damit faktisch über Jahre hinweg gewährleistet und als Realität anzuerkennen. Damit werde ein faktisch gefestigtes und rechtlich geschütztes Aufenthaltsverhältnis begründet. Zudem stamme die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der seit März 2022 russisch besetzten Stadt (...), und es sei unklar, ob eine Rückkehr in diese Region überhaupt je möglich sein werde, zumal ihr Zuhause zerstört worden sei. Diese Situation belaste sie sehr und sei der Grund, weshalb sie regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme. Das SEM verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten und die humanitäre Zielsetzung der bundesrätlichen Regelung. Entscheidend sei der Gedanke, dass die betroffenen Personen vor den Auswirkungen des Krieges zu schützen seien, was deren Anwesenheit in der Schweiz notwendig mache. Mit diesem Anwesenheitsrecht werde auch der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewährleistet. Folglich würde eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache infolge eines formellen Mangels der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. nachfolgend E. 6). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und bringt dazu vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 EMRK nicht gegeben seien, weil der Schutzstatus S lediglich provisorischer Natur und rückkehrorientiert ausgestaltet sei, sei pauschal und unzureichend. Das SEM habe sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK trotz der faktisch über Jahre andauernden Anwesenheit, der mehrfachen Verlängerung des Schutzstatus S sowie der bestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht tangiert sein solle. Die Begründung erweise sich damit als nicht rechtsgenüglich. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach der Grundsatz der Einheit der Familie im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien nicht verletzt würde respektive weshalb ihm aus Art. 8 EMRK kein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwachse. Es hat dabei namentlich ausgeführt, dass der Schutzstatus aufgrund seiner provisorischen und rückkehrorientierten Natur weder ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht darstelle, weshalb die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Das SEM hat überdies angefügt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar sei, gegebenenfalls ihre Beziehung in Algerien weiterzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM seine Verfügung damit rechtsgenüglich begründet. Dem Beschwerdeführer war es denn offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) zu verneinen. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG). 7.1.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 7.1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Einheit der Familie respektive Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) beruft, ist Folgendes festzustellen: In der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2025 hat das SEM erwogen, die Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in den Schutzstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 71 AsylG seien nicht erfüllt. Die vorinstanzliche Verfügung wurde in diesem Punkt (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes) nicht angefochten. Art. 71 AsylG ist der Bestimmung von Art. 51 AsylG (Familienasyl) nachgebildet, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer E-5709/2025 E. 9.2 und E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2). Wie das SEM sodann zu Recht festgehalten hat, könnte sich der Beschwerdeführer auch deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil seine Ehefrau in der Schweiz lediglich über einen - rückkehrorientierten und zeitlich befristet (voraussichtlich bis zum 4. März 2027) gültigen - Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. dazu Urteile des BVGer D-4328/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 8.2.5, D-6774/2025 vom 10. November 2025 E. 6.2, E-1423/2025 vom 11. April 2025 S. 6, D-3969/2025 vom 2. Juli 2025 E. 7.2.2). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch zuzumuten, ihre eheliche Beziehung in Algerien fortzusetzen, zumal davon auszugehen ist, dass der Ehefrau auf entsprechendes Gesuch hin ein Einreisevisum sowie anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige eines algerischen Staatsbürgers erteilt würden. Auch die Tatsache, dass Algerien ein muslimisches Land ist und dort andere Sitten und Bräuche herrschen als in der Ukraine, spricht nicht gegen eine gemeinsame Wohnsitznahme in Algerien, ebenso wenig die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte psychologisch-psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit der Ehefrau, da der Zugang zu derartigen Behandlungen auch in Algerien (namentlich in den grösseren Städten) gewährleistet ist. Es kann daher darauf verzichtet werden, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten. Aus den genannten Gründen kann der Beschwerdeführer weder aus dem Grundsatz der Einheit der Familie noch aus Art. 8 EMRK etwas zu seinen Gunsten ableiten. 7.1.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtslage in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Bereits im ersten Schutzgesuch-Verfahren wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit einem intakten familiären Beziehungsnetz handelt, welcher über eine gymnasiale Matura verfügt, vor der Ausreise aus dem Heimatland verschiedenen Temporärarbeiten nachgegangen ist und welchem es demnach ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Feststellungen sind nach wie vor gültig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Wie ferner bereits vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 7.1.2), können sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in Algerien niederlassen. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist daher als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die notwendigen Einreisedokumente - sein Reisepass ist im November 2024 abgelaufen - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Prozessarmut abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: