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D-3969/2025

D-3969/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 4. November 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Am 26. August 2024 ersuchte das SEM die niederländischen Behör- den gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent- halt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. A.c Die niederländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2024 zu. A.d Mit Schreiben vom 30. September 2024 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. A.e In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 führte die Beschwerde- führerin aus, aufgrund des Kriegs sei sie am (…) zusammen mit ihrem Sohn aus der Ukraine ausgereist. Sie seien zunächst zu ihrer Tochter in die Niederlande gegangen und hätten dann in die Schweiz weiterreisen wollen. Ihre Tochter habe sie dann aber gebeten, in den Niederlanden zu bleiben, weshalb ihr Sohn alleine in die Schweiz weitergereist sei. Da sich ihr Gesundheitszustand anschliessend verschlechtert und sie in den Nie- derlanden keine adäquate Behandlung erhalten habe, sei sie am (…) in die Ukraine zurückgekehrt, um sich untersuchen zu lassen. Am (…) sei sie er- neut zu ihrer Tochter gegangen. Diese habe jedoch in die USA ausreisen wollen, weshalb sie (Beschwerdeführerin) am (…) in die Schweiz gekom- men sei. Am (…) habe sie bei ihrer Tochter noch einige Sachen abgeholt und sich bei dieser Gelegenheit bei den niederländischen Behörden abge- meldet. Sie lebe nun mit ihrem Sohn in der Schweiz. Dieser unterstütze sie in allen Belangen, und sie könne sich ein Leben ohne ihn kaum vorstellen. Sie besuche einen Deutschkurs und erhalte medizinische Behandlungen. Ihre Tochter sei letztlich nicht in die USA gegangen, sondern im August 2024 in die Ukraine zurückgekehrt, um ihr Kind dort medizinisch behandeln zu lassen. Somit habe sie niemanden mehr in den Niederlanden. Sie spre- che auch kein Niederländisch. Sie leide an zahlreichen chronischen Krank- heiten und könne nicht ohne Hilfe leben. Die medizinische Versorgung in den Niederlanden sei ungenügend, und das dortige raue Klima schade

D-3969/2025 Seite 3 ihrer Gesundheit zusätzlich. Zudem habe sie Angst, dass sich die Nieder- lande direkt am Krieg beteiligen könnten. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens Bescheinigungen betreffend ihren Status sowie den Status ihrer Tochter in den Niederlanden, ukrainische Dokumente ihrer Tochter und En- kelin, medizinische Unterlagen betreffend ihre Enkelin, eigene medizini- sche Unterlagen, Deutschkurs-Bestätigungen, den Schweizer S-Aufent- haltstitel ihres Sohnes (alles in Kopie) sowie ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2025 – eröffnet am 2. Mai 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführerin dem Kan- ton Zürich zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom

30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem bean- tragte sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen zahlreiche Unterlagen bei (vgl. das Beilagenver- zeichnis am Ende der Beschwerde). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022

586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz

D-3969/2025 Seite 5 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ukrainische Staats- angehörige und fällt damit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfü- gung. Allerdings hielt sie sich den Akten zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz in den Niederlanden auf. Dort wurde ihr als vor dem Krieg geflüch- teter Ukrainerin Schutz gewährt, welchen sie mehrere Monate lang in An- spruch nahm. An dieser Tatsache vermag auch der Einwand der Beschwer- deführerin, sie habe in den Niederlanden nie wissentlich und willentlich ein Schutzgesuch gestellt, nichts zu ändern.

E. 5.2 Aus dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 5. September 2024 (vgl. A13) geht sodann hervor, dass der Schutzstatus der Beschwer- deführerin inzwischen abgelaufen ist; dies mutmasslich aufgrund ihrer frei- willigen Wohnsitzabmeldung (vgl. dazu die als Beweismittel eingereichte Korrespondenz mit den niederländischen Lokalbehörden) beziehungs- weise Ausreise aus den Niederlanden. Angesichts dessen, dass die zu- ständigen niederländischen Behörden der Wiedereinreise der Beschwer- deführerin im erwähnten Schreiben vom 5. September 2024 bedingungslos zugestimmt haben, kann aber ohne weiteres – und ungeachtet ihrer eige- nen, im Mai 2025 unternommenen, erfolglosen Bemühungen, ihren nieder- ländischen Schutzstatus per Fernregistrierung zu erneuern (vgl. dazu die diesbezüglich als Beweismittel eingereichten Dokumente) – davon ausge- gangen werden, dass ihr bei einer Wiedereinreise im Rahmen einer förm- lichen Überstellung (vgl. A12) nach ihrer Ankunft in den Niederlanden in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 erneut vorübergehender Schutz gewährt werden wird, und zwar bis mindestens

D-3969/2025 Seite 6 am 4. März 2026 (vgl. dazu https://ind.nl/en/ukraine/temporary-protection- directive-ukraine). Ihre in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, es werde nicht möglich sein, in den Niederlanden erneut Schutz zu erhalten, erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, und das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen (vgl. dazu auch die Ur- teile E-6608/2024 vom 6. November 2024 und D-4896/2022 vom 5. Feb- ruar 2024 E. 5.1).

E. 5.4 Entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde trifft es im Übrigen nicht zu, dass das SEM seinen Entscheid gestützt auf die Richt- linie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 getroffen hat. Aus den Er- wägungen des SEM geht vielmehr klar hervor, dass es die Frage, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig sei, in Anwendung von Schweizer Recht (namentlich Art. 4 AsylG in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022) sowie der diesbezüglichen Schweizer Rechtspre- chung geprüft hat (vgl. Ziff. II.3 der angefochtenen Verfügung).

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei- sungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie

D-3969/2025 Seite 7 sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.

E. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Wegweisung in die Niederlande verletzte ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK), da sie auf die Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn angewiesen sei, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Be- ziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässi- gen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden aus- ländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, na- mentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienan- gehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bür- gerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf ei- nem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). In Aus- nahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allen- falls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus ob- jektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch ver- mitteln, weil ihr Sohn in der Schweiz lediglich über einen – nota bene rück- kehrorientierten und voraussichtlich nur noch bis zum 4. März 2026

D-3969/2025 Seite 8 gültigen – Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehen- des Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Überdies ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Unter- stützung auch durch Drittpersonen geleistet werden kann. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn betreut werden möchte, aber aufgrund der Aktenlage erscheint dies keineswegs unabdingbar im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2022 E. 4.3 ff.). Bei den Unterstützungsleis- tungen (Hilfe bei Alltagstätigkeiten, Begleitung ausserhalb des Hauses, Verabreichung von Medikamenten, administrative Hilfeleistungen) handelt es sich vielmehr um Tätigkeiten, welche ohne weiters auch von Haushalts- hilfen, Pflegepersonal, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt werden kön- nen. Es ist ferner durchaus glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Sohn eine starke emotionale Bindung besteht. Der Be- schwerdeführerin war es indes dennoch möglich, sich im Jahr (…) mehrere Monate lang ohne ihren Sohn in den Niederlanden sowie in der Ukraine aufzuhalten, und der Umzug in die Schweiz erfolgte offenbar nur, weil ihre Tochter geplant hatte, in die USA zu emigrieren (vgl. A19 S. 2). Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen eines besonderen, personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn zu verneinen. Eine durch den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande drohende Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist somit zu verneinen.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatar- staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdefüh- rerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-3969/2025 Seite 9 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach die Wegweisung in ei- nen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwer- deführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Ihre medizinischen Probleme (namentlich […] [vgl. dazu den Arztbericht vom

14. Mai 2025] sowie eigenen Angaben zufolge überdies […] sowie zwi- schenzeitlich bereits behandelte Augenerkrankungen [{…}]) sind nicht der- art gravierend, als dass sie eine vollzugshemmende medizinische Notlage begründen könnten, zumal die Niederlande über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur verfügen und die Beschwerdeführerin sowohl die be- nötigten medizinischen Behandlungen als auch die allenfalls nötigen Be- treuungsdienstleistungen (wie beispielsweise häusliche Pflege bezie- hungsweise Langzeitpflege) somit auch dort erhalten kann. Gemäss der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 haben Personen, wel- che gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Art. 13 der Richtlinie). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sollte sie der Meinung sein, ihr würden die ihr gemäss der erwähnten Richtlinie zu- stehenden Rechte vorenthalten, ist es ihr unbenommen, sich bei den zu- ständigen niederländischen Behörden zu beschweren. Ungeachtet des- sen, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden aktuell über keine Verwandten oder Bekannten verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung dort- hin somit als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die niederländischen Behörden ei- ner Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt ha- ben.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3969/2025 Seite 10

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, sind damit gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Prozess- armut abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos er- wiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3969/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3969/2025 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 4. November 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Am 26. August 2024 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. A.c Die niederländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2024 zu. A.d Mit Schreiben vom 30. September 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. A.e In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund des Kriegs sei sie am (...) zusammen mit ihrem Sohn aus der Ukraine ausgereist. Sie seien zunächst zu ihrer Tochter in die Niederlande gegangen und hätten dann in die Schweiz weiterreisen wollen. Ihre Tochter habe sie dann aber gebeten, in den Niederlanden zu bleiben, weshalb ihr Sohn alleine in die Schweiz weitergereist sei. Da sich ihr Gesundheitszustand anschliessend verschlechtert und sie in den Niederlanden keine adäquate Behandlung erhalten habe, sei sie am (...) in die Ukraine zurückgekehrt, um sich untersuchen zu lassen. Am (...) sei sie erneut zu ihrer Tochter gegangen. Diese habe jedoch in die USA ausreisen wollen, weshalb sie (Beschwerdeführerin) am (...) in die Schweiz gekommen sei. Am (...) habe sie bei ihrer Tochter noch einige Sachen abgeholt und sich bei dieser Gelegenheit bei den niederländischen Behörden abgemeldet. Sie lebe nun mit ihrem Sohn in der Schweiz. Dieser unterstütze sie in allen Belangen, und sie könne sich ein Leben ohne ihn kaum vorstellen. Sie besuche einen Deutschkurs und erhalte medizinische Behandlungen. Ihre Tochter sei letztlich nicht in die USA gegangen, sondern im August 2024 in die Ukraine zurückgekehrt, um ihr Kind dort medizinisch behandeln zu lassen. Somit habe sie niemanden mehr in den Niederlanden. Sie spreche auch kein Niederländisch. Sie leide an zahlreichen chronischen Krankheiten und könne nicht ohne Hilfe leben. Die medizinische Versorgung in den Niederlanden sei ungenügend, und das dortige raue Klima schade ihrer Gesundheit zusätzlich. Zudem habe sie Angst, dass sich die Niederlande direkt am Krieg beteiligen könnten. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Bescheinigungen betreffend ihren Status sowie den Status ihrer Tochter in den Niederlanden, ukrainische Dokumente ihrer Tochter und Enkelin, medizinische Unterlagen betreffend ihre Enkelin, eigene medizinische Unterlagen, Deutschkurs-Bestätigungen, den Schweizer S-Aufenthaltstitel ihres Sohnes (alles in Kopie) sowie ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2025 - eröffnet am 2. Mai 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen zahlreiche Unterlagen bei (vgl. das Beilagenverzeichnis am Ende der Beschwerde). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige und fällt damit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Allerdings hielt sie sich den Akten zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz in den Niederlanden auf. Dort wurde ihr als vor dem Krieg geflüchteter Ukrainerin Schutz gewährt, welchen sie mehrere Monate lang in Anspruch nahm. An dieser Tatsache vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in den Niederlanden nie wissentlich und willentlich ein Schutzgesuch gestellt, nichts zu ändern. 5.2 Aus dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 5. September 2024 (vgl. A13) geht sodann hervor, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführerin inzwischen abgelaufen ist; dies mutmasslich aufgrund ihrer freiwilligen Wohnsitzabmeldung (vgl. dazu die als Beweismittel eingereichte Korrespondenz mit den niederländischen Lokalbehörden) beziehungsweise Ausreise aus den Niederlanden. Angesichts dessen, dass die zuständigen niederländischen Behörden der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben vom 5. September 2024 bedingungslos zugestimmt haben, kann aber ohne weiteres - und ungeachtet ihrer eigenen, im Mai 2025 unternommenen, erfolglosen Bemühungen, ihren niederländischen Schutzstatus per Fernregistrierung zu erneuern (vgl. dazu die diesbezüglich als Beweismittel eingereichten Dokumente) - davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Wiedereinreise im Rahmen einer förmlichen Überstellung (vgl. A12) nach ihrer Ankunft in den Niederlanden in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 erneut vorübergehender Schutz gewährt werden wird, und zwar bis mindestens am 4. März 2026 (vgl. dazu https://ind.nl/en/ukraine/temporary-protection-directive-ukraine). Ihre in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, es werde nicht möglich sein, in den Niederlanden erneut Schutz zu erhalten, erweist sich damit als unbegründet. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, und das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen (vgl. dazu auch die Urteile E-6608/2024 vom 6. November 2024 und D-4896/2022 vom 5. Februar 2024 E. 5.1). 5.4 Entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde trifft es im Übrigen nicht zu, dass das SEM seinen Entscheid gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 getroffen hat. Aus den Erwägungen des SEM geht vielmehr klar hervor, dass es die Frage, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig sei, in Anwendung von Schweizer Recht (namentlich Art. 4 AsylG in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022) sowie der diesbezüglichen Schweizer Rechtsprechung geprüft hat (vgl. Ziff. II.3 der angefochtenen Verfügung). 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Wegweisung in die Niederlande verletzte ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK), da sie auf die Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn angewiesen sei, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln, weil ihr Sohn in der Schweiz lediglich über einen - nota bene rückkehrorientierten und voraussichtlich nur noch bis zum 4. März 2026 gültigen - Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Überdies ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung auch durch Drittpersonen geleistet werden kann. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn betreut werden möchte, aber aufgrund der Aktenlage erscheint dies keineswegs unabdingbar im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2022 E. 4.3 ff.). Bei den Unterstützungsleistungen (Hilfe bei Alltagstätigkeiten, Begleitung ausserhalb des Hauses, Verabreichung von Medikamenten, administrative Hilfeleistungen) handelt es sich vielmehr um Tätigkeiten, welche ohne weiters auch von Haushaltshilfen, Pflegepersonal, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt werden können. Es ist ferner durchaus glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine starke emotionale Bindung besteht. Der Beschwerdeführerin war es indes dennoch möglich, sich im Jahr (...) mehrere Monate lang ohne ihren Sohn in den Niederlanden sowie in der Ukraine aufzuhalten, und der Umzug in die Schweiz erfolgte offenbar nur, weil ihre Tochter geplant hatte, in die USA zu emigrieren (vgl. A19 S. 2). Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen eines besonderen, personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn zu verneinen. Eine durch den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande drohende Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist somit zu verneinen. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Ihre medizinischen Probleme (namentlich [...] [vgl. dazu den Arztbericht vom 14. Mai 2025] sowie eigenen Angaben zufolge überdies [...] sowie zwischenzeitlich bereits behandelte Augenerkrankungen [{...}]) sind nicht derart gravierend, als dass sie eine vollzugshemmende medizinische Notlage begründen könnten, zumal die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und die Beschwerdeführerin sowohl die benötigten medizinischen Behandlungen als auch die allenfalls nötigen Betreuungsdienstleistungen (wie beispielsweise häusliche Pflege beziehungsweise Langzeitpflege) somit auch dort erhalten kann. Gemäss der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Art. 13 der Richtlinie). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sollte sie der Meinung sein, ihr würden die ihr gemäss der erwähnten Richtlinie zustehenden Rechte vorenthalten, ist es ihr unbenommen, sich bei den zuständigen niederländischen Behörden zu beschweren. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden aktuell über keine Verwandten oder Bekannten verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die niederländischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, sind damit gegenstandslos geworden. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Prozessarmut abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: