Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei- matstaat, nach Erteilung der Einreisebewilligung vom 21. Oktober 2022, am 4. Juli 2023 und ersuchte am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2023 machte er im Wesent- lichen geltend, er habe sich am 24. Februar 2022 (Zeitpunkt des Kriegs- ausbruchs in der Ukraine) in der Türkei aufgehalten. Seine Ehefrau und Kinder hätten seit dem Jahr 2013 in der Ukraine gelebt, während er in der Türkei geblieben sei. Diese Situation sei seiner Arbeitssituation geschuldet gewesen, wobei er seine Familie eins bis drei Mal pro Jahr in der Ukraine besucht habe. Als türkischer Staatsangehöriger habe er sich jeweils vi- sumsfrei in der Ukraine aufhalten können, weshalb er nie über eine ordent- liche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Seit Juli 2022 würden sich seine ukrainische Ehefrau und Kinder in der Schweiz aufhalten. A.c Das SEM wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Mit Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung vom 12. April 2024 erhobene Be- schwerde ab und stellte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei weder ukrainischer Staatsbürger noch sei – trotz einer formell bestehenden Ehe – von einer bestehenden schützenswerten Familiengemeinschaft aus- zugehen. Selbst bei Annahme einer solchen Familiengemeinschaft sei nicht ersichtlich, weshalb es der binationalen Familie nicht möglich wäre, in der Türkei Schutz zu finden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen. Zusätzlich sei er vor dem 24. Februar 2022 nicht offiziell in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er verfüge weder über einen Schutzstatus noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Im Übrigen sei auf Beschwerdeebene auch nicht behauptet worden, dass einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei etwas entgegenstehen würde. Ferner seien auch die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliege, sei die seit über einem Jahrzehnt beste- hende räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie
E-5709/2025 Seite 3 ohne Not und offensichtlich bewusst aus ökonomischen Gründen erfolgt. Zusammenfassend habe das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. Im Übrigen vermöge er aufgrund der vorstehend ausgeführten Familiensitua- tion und unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zuvor bereits wäh- rend mehrerer Jahre von seiner Familie getrennt gelebt habe, auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern das Kindes- wohl dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen sollte. Aus der UNO- Kinderrechtskonvention ergebe sich kein direkt ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug und eine Pflege der Beziehung mit dem Vater sei auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich, zumal sich die Familie offensichtlich auch bisher mit der Situation zweier verschiedener Wohnsitze habe arrangieren können. B. B.a Mit einer als «Familiennachzug» bezeichneten Eingabe vom 9. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er beantragte die Erteilung des S-Status und, in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Ausset- zung des Vollzugs bis zum Entscheid. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheira- tet, welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Mit ihr habe er zwei gemeinsame Kinder. Im Rahmen des Familiennach- zugs habe er Anspruch auf die gleiche Aufenthaltsbewilligung wie seine Ehefrau. Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Familienleben. Da er sich bereits in der Schweiz aufhalte und ein Familiennachzug in die Türkei für seine Ehefrau nicht zumutbar sei, sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 43 AIG (SR 142.20) zu erteilen. Seine allfällige Wegweisung würde für seine Kinder und Ehefrau brutale Folgen nach sich ziehen. B.b Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 trat das SEM auf die als Mehrfachge- such entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, und der rechts- erhebliche Sachverhalt sei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
E-5709/2025 Seite 4 ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen je ein Schreiben der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2025 bei. C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter dem nachfolgenden Vorbehalt in E. 1.4 – einzutreten.
E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in der ange- fochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensan- trag, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5709/2025 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine Eingabe fälschlicher- weise als Mehrfachgesuch nach Art. 72 i.V.m. Art. 111c AsylG statt als Ge- such um Familiennachzug gestützt auf Art. 43 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK ent- gegengenommen, was zur Anwendung falscher Verfahrensregeln geführt habe. Diesbezüglich hält das Gericht fest, dass das SEM den Beschwer- deführer in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich eines allfälligen An- spruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG zu Recht an seinen Wohnsitzkanton verwiesen hat. Gestützt auf die Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass das SEM die Eingabe vom
E. 5 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz vom 9. April 2025 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts (Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie seit seiner Einreise) nicht berücksichtigt, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und den Sachverhalt unvollständig erhoben habe. Diese Rüge geht fehl, da der Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111c AsylG die Substantiierungslast trägt, mit der Beschwerde erstmals ein angebliches Zusammenleben mit seiner Familie geltend macht. Inwiefern das SEM - wie in der Beschwerde weiter moniert - eine willkürliche Tatsachenwürdigung gemäss Art. 9 BV vorgenommen haben soll, indem es das Kindeswohl bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal das Kindeswohl bereits im Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.2) und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, inwiefern es diesbezüglich zu einer massgeblichen Veränderung des Sachverhalts gekommen wäre, die eine erneute über einen Verweis auf das genannten Urteil hinausgehende Prüfung erfordert hätte.
E. 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet und der Antrag auf Rückweisung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren d) somit abzuweisen.
E. 7.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen seines Mehrfachgesuchs auf Art. 8 EMRK sowie Art. 43 AIG und mache gestützt darauf ein Anrecht auf Erteilung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz geltend. Damit mache er keine neuen Gründe geltend, welche eine erneute Prüfung seines Gesuches rechtfertigen würden. Der bereits bekannte Sachverhalt habe sich nicht verändert. Sein Anrecht auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz in Berufung auf Art. 8 EMRK sei bereits im Entscheid des SEM vom 12. April 2024 umfassend geprüft worden. Dieser Entscheid sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3098/2024 vom 5. März 2025 gestützt worden. Zuständigkeitshalber verwies das SEM den Beschwerdeführer in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG an seinen Wohnsitzkanton.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem ursprünglichen Entscheid insofern massgeblich verändert, als dass seine Ehefrau und Kinder nunmehr seit fast drei Jahren in der Schweiz integriert seien und eine physische Trennung die familiären Bindungen erheblich belasten würde. Er lebe seit seiner Einreise mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Es sei von einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft in der Schweiz auszugehen, welche bei Einreichung des ursprünglichen Schutzgesuchs in der Schweiz in dieser Form noch nicht aktenkundig gewesen sei. Eine zwangsweise Trennung der Familie durch einen Wegweisungsvollzug würde eine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Familienlebens darstellen.
E. 8.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2025 nicht eingetreten ist.
E. 8.2 Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). Dabei müssen Folgegesuche mindestens insoweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. April 2025 - das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht um eine Laieneingabe handelt - zutreffend nicht als gehörig begründet erachtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen seines Mehrfachgesuch vom 9. April 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt, womit das SEM zu Recht feststellte, dass sich der bereits bekannte Sachverhalt nicht verändert habe, und für das SEM - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - auch keine Veranlassung bestand, allfällige Veränderungen des Sachverhalts von sich aus zu prüfen, zumal es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, sein Mehrfachgesuch zu substanziieren. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E.7).
E. 8.4 Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts des auf Beschwerde-ebene neu geltend gemachten, veränderten Sachverhalts weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Im Sinne neuer Tatsachen wurde mit der Beschwerde geltend gemacht, es sei neu von einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft in der Schweiz auszugehen. Mit der Beschwerde wurden jedoch, abgesehen von den Schreiben der Ehefrau und der Kinder vom 30. Juli 2025, keinerlei Belege für das geltend gemachte Zusammenleben als Familie respektive die Familiengemeinschaft seit der Einreise des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 4. April 2025 - und damit erst nach Ergehen des Urteils E-3098/2024 vom 5. März 2025 - an derselben Adresse wie seine Familie wohnhaft gemeldet ist. Den Schreiben seiner Angehörigen kommt ferner lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal sich deren Inhalt nur schwer mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während fast einem Jahrzehnt ein Familienmodell im Sinn einer Fernbeziehung gepflegt haben und er auch in der Schweiz beinahe ein Jahr zugewartet hat, bis er zu seiner Familie gezogen ist. Seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind damit weiterhin keine konkreten und substanziierten Angaben zum neu geltend gemachten Sachverhalt zu entnehmen, womit sie die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermögen. Überdies ist festzustellen, dass bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten wurde, dass eine Anwendung von Art. 71 Abs. 1 AsylG selbst bei Vorliegen einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft vorliegend nicht in Frage komme, da es der Familie offenstehe, das Zusammenleben in der Türkei fortzuführen (vgl. Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025 E. 6.1 und 6.2.2). Gründe, die gegen diese Einschätzung sprechen könnten, wurden nicht dargetan. Damit ist der Beschwerdeführer der - seinem Rechtsvertreter bekannten - Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung hat demnach auch gegenüber den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen bestand.
E. 8.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 9 April 2025 zu Unrecht als Mehrfachgesuch qualifiziert hat. 5. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dem- nach die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz vom 9. April 2025 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich
– sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – ei- ner selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfü- gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Weg- weisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der ange- fochtenen Verfügung führen können. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe eine wesentliche Ver- änderung des Sachverhalts (Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie seit seiner Einreise) nicht berücksichtigt, womit es seinen
E-5709/2025 Seite 6 Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und den Sachverhalt unvollständig erhoben habe. Diese Rüge geht fehl, da der Be- schwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111c AsylG die Substantiierungslast trägt, mit der Beschwerde erstmals ein angebli- ches Zusammenleben mit seiner Familie geltend macht. Inwiefern das SEM – wie in der Beschwerde weiter moniert – eine willkür- liche Tatsachenwürdigung gemäss Art. 9 BV vorgenommen haben soll, in- dem es das Kindeswohl bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht berück- sichtigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal das Kindeswohl bereits im Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.2) und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, inwie- fern es diesbezüglich zu einer massgeblichen Veränderung des Sachver- halts gekommen wäre, die eine erneute über einen Verweis auf das ge- nannten Urteil hinausgehende Prüfung erfordert hätte. 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet und der Antrag auf Rückwei- sung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegeh- ren d) somit abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen fest, der Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen seines Mehrfachgesuchs auf Art. 8 EMRK sowie Art. 43 AIG und mache gestützt darauf ein Anrecht auf Erteilung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz geltend. Damit mache er keine neuen Gründe geltend, welche eine erneute Prüfung seines Gesuches rechtfertigen würden. Der bereits bekannte Sachverhalt habe sich nicht verändert. Sein Anrecht auf Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz in Berufung auf Art. 8 EMRK sei bereits im Entscheid des SEM vom 12. April 2024 umfassend geprüft worden. Dieser Entscheid sei mit Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3098/2024 vom 5. März 2025 gestützt worden. Zuständigkeitshal- ber verwies das SEM den Beschwerdeführer in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG an seinen Wohnsitzkanton. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem ursprünglichen Entscheid insofern massgeblich verändert, als dass seine Ehefrau und Kinder nunmehr seit fast drei Jahren in der Schweiz integriert seien und eine physische Trennung die familiären Bindungen
E-5709/2025 Seite 7 erheblich belasten würde. Er lebe seit seiner Einreise mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Es sei von einer tat- sächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft in der Schweiz auszugehen, welche bei Einreichung des ursprünglichen Schutz- gesuchs in der Schweiz in dieser Form noch nicht aktenkundig gewesen sei. Eine zwangsweise Trennung der Familie durch einen Wegweisungs- vollzug würde eine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Familienle- bens darstellen. 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2025 nicht eingetre- ten ist. 8.2 Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben ge- mäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). Dabei müssen Fol- gegesuche mindestens insoweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. April 2025 – das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht um eine Laieneingabe handelt – zutreffend nicht als gehörig begründet er- achtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen seines Mehrfachgesuch vom 9. April 2025 wiederholte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen den bereits im ordentlichen Verfahren geltend ge- machten Sachverhalt, womit das SEM zu Recht feststellte, dass sich der bereits bekannte Sachverhalt nicht verändert habe, und für das SEM – ent- gegen der Einschätzung des Beschwerdeführers – auch keine Veranlas- sung bestand, allfällige Veränderungen des Sachverhalts von sich aus zu prüfen, zumal es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, sein Mehrfachge- such zu substanziieren. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E.7).
E-5709/2025 Seite 8 8.4 Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung angesichts des auf Beschwerde- ebene neu geltend gemachten, veränderten Sachverhalts weiterhin auf- rechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefoch- tene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Im Sinne neuer Tatsachen wurde mit der Beschwerde geltend gemacht, es sei neu von einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familienge- meinschaft in der Schweiz auszugehen. Mit der Beschwerde wurden je- doch, abgesehen von den Schreiben der Ehefrau und der Kinder vom 30. Juli 2025, keinerlei Belege für das geltend gemachte Zusammenleben als Familie respektive die Familiengemeinschaft seit der Einreise des Be- schwerdeführers in der Schweiz eingereicht. Dem Zentralen Migrationsin- formationssystem ZEMIS ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer erst seit dem 4. April 2025 – und damit erst nach Ergehen des Urteils E-3098/2024 vom 5. März 2025 – an derselben Adresse wie seine Familie wohnhaft gemeldet ist. Den Schreiben seiner Angehörigen kommt ferner lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal sich deren Inhalt nur schwer mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während fast einem Jahrzehnt ein Familienmodell im Sinn einer Fernbeziehung gepflegt haben und er auch in der Schweiz bei- nahe ein Jahr zugewartet hat, bis er zu seiner Familie gezogen ist. Seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind damit weiterhin keine konkre- ten und substanziierten Angaben zum neu geltend gemachten Sachverhalt zu entnehmen, womit sie die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermögen. Überdies ist festzustellen, dass bereits im ordentlichen Verfah- ren festgehalten wurde, dass eine Anwendung von Art. 71 Abs. 1 AsylG selbst bei Vorliegen einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Famili- engemeinschaft vorliegend nicht in Frage komme, da es der Familie offen- stehe, das Zusammenleben in der Türkei fortzuführen (vgl. Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025 E. 6.1 und 6.2.2). Gründe, die ge- gen diese Einschätzung sprechen könnten, wurden nicht dargetan. Damit ist der Beschwerdeführer der – seinem Rechtsvertreter bekannten – Be- gründungspflicht nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung hat
E-5709/2025 Seite 9 demnach auch gegenüber den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen bestand. 8.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Was den von ihm geltend gemachte Anspruch auf Fa- milienleben im Sinn von Art. 8 EMRK aufgrund des Schutzstatus seiner Ehefrau und Kinder in der Schweiz anbelangt, hält das Gericht fest, dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nach- gebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6 sowie bspw. Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2). Da vorliegend die Voraus- setzungen für eine Schutzgewährung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025 E. 6.2), kann der Beschwerdeführer folglich keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Überdies kann er nach dem zuvor Gesagten und wie im Urteil des BVGer E-3098/2024 bereits festgehalten auch aus dem Grund- satz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 9.3 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
E-5709/2025 Seite 10 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren um vorübergehenden Schutz wurde mit Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 rechtskräftig be- stätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AlG erweist (vgl. a.a.O. E. 8). Vorliegend ist weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst keine völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse erkennbar sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem obgenannten Urteil neue Umstände ergeben hätten, die ein "real risk" nachzuweisen vermöchten, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb- ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 10.3 Sodann wurde der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei im Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 – auch unter Berück- sichtigung des Kindeswohls – als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach das Kindeswohl gegen einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers spreche, zumal die Familie in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt habe und seine Ehefrau und Kin- der der türkischen Sprache nicht mächtig seien, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sowohl das SEM als auch das Gerichts bereits darauf hinge- wiesen haben, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach ein gemeinsames Familienleben in der Türkei nicht möglich oder zumutbar wäre, und es seiner Familie auch zuzutrauen ist, die türkische Sprache zu erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrationsbe- mühungen der Familie in der Schweiz nichts. Vor diesem Hintergrund er- achtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug des Be- schwerdeführers sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht wei- terhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5709/2025 Seite 11
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Das mit Beschwerde vom 30. Juli 2025 gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen pro- zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-5709/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5709/2025 Urteil vom 7. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Constanze Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um vorübergehenden Schutz (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat, nach Erteilung der Einreisebewilligung vom 21. Oktober 2022, am 4. Juli 2023 und ersuchte am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2023 machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich am 24. Februar 2022 (Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine) in der Türkei aufgehalten. Seine Ehefrau und Kinder hätten seit dem Jahr 2013 in der Ukraine gelebt, während er in der Türkei geblieben sei. Diese Situation sei seiner Arbeitssituation geschuldet gewesen, wobei er seine Familie eins bis drei Mal pro Jahr in der Ukraine besucht habe. Als türkischer Staatsangehöriger habe er sich jeweils visumsfrei in der Ukraine aufhalten können, weshalb er nie über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Seit Juli 2022 würden sich seine ukrainische Ehefrau und Kinder in der Schweiz aufhalten. A.c Das SEM wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Mit Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 12. April 2024 erhobene Beschwerde ab und stellte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei weder ukrainischer Staatsbürger noch sei - trotz einer formell bestehenden Ehe - von einer bestehenden schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen. Selbst bei Annahme einer solchen Familiengemeinschaft sei nicht ersichtlich, weshalb es der binationalen Familie nicht möglich wäre, in der Türkei Schutz zu finden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zusätzlich sei er vor dem 24. Februar 2022 nicht offiziell in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er verfüge weder über einen Schutzstatus noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Im Übrigen sei auf Beschwerdeebene auch nicht behauptet worden, dass einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei etwas entgegenstehen würde. Ferner seien auch die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliege, sei die seit über einem Jahrzehnt bestehende räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie ohne Not und offensichtlich bewusst aus ökonomischen Gründen erfolgt. Zusammenfassend habe das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. Im Übrigen vermöge er aufgrund der vorstehend ausgeführten Familiensituation und unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zuvor bereits während mehrerer Jahre von seiner Familie getrennt gelebt habe, auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen sollte. Aus der UNO-Kinderrechtskonvention ergebe sich kein direkt ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug und eine Pflege der Beziehung mit dem Vater sei auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich, zumal sich die Familie offensichtlich auch bisher mit der Situation zweier verschiedener Wohnsitze habe arrangieren können. B. B.a Mit einer als «Familiennachzug» bezeichneten Eingabe vom 9. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er beantragte die Erteilung des S-Status und, in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Mit ihr habe er zwei gemeinsame Kinder. Im Rahmen des Familiennachzugs habe er Anspruch auf die gleiche Aufenthaltsbewilligung wie seine Ehefrau. Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Familienleben. Da er sich bereits in der Schweiz aufhalte und ein Familiennachzug in die Türkei für seine Ehefrau nicht zumutbar sei, sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 43 AIG (SR 142.20) zu erteilen. Seine allfällige Wegweisung würde für seine Kinder und Ehefrau brutale Folgen nach sich ziehen. B.b Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen je ein Schreiben der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2025 bei. C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgenden Vorbehalt in E. 1.4 - einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine Eingabe fälschlicherweise als Mehrfachgesuch nach Art. 72 i.V.m. Art. 111c AsylG statt als Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 43 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK entgegengenommen, was zur Anwendung falscher Verfahrensregeln geführt habe. Diesbezüglich hält das Gericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG zu Recht an seinen Wohnsitzkanton verwiesen hat. Gestützt auf die Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass das SEM die Eingabe vom 9. April 2025 zu Unrecht als Mehrfachgesuch qualifiziert hat. 5. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz vom 9. April 2025 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts (Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie seit seiner Einreise) nicht berücksichtigt, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und den Sachverhalt unvollständig erhoben habe. Diese Rüge geht fehl, da der Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111c AsylG die Substantiierungslast trägt, mit der Beschwerde erstmals ein angebliches Zusammenleben mit seiner Familie geltend macht. Inwiefern das SEM - wie in der Beschwerde weiter moniert - eine willkürliche Tatsachenwürdigung gemäss Art. 9 BV vorgenommen haben soll, indem es das Kindeswohl bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal das Kindeswohl bereits im Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.2) und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, inwiefern es diesbezüglich zu einer massgeblichen Veränderung des Sachverhalts gekommen wäre, die eine erneute über einen Verweis auf das genannten Urteil hinausgehende Prüfung erfordert hätte. 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet und der Antrag auf Rückweisung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren d) somit abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen seines Mehrfachgesuchs auf Art. 8 EMRK sowie Art. 43 AIG und mache gestützt darauf ein Anrecht auf Erteilung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz geltend. Damit mache er keine neuen Gründe geltend, welche eine erneute Prüfung seines Gesuches rechtfertigen würden. Der bereits bekannte Sachverhalt habe sich nicht verändert. Sein Anrecht auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz in Berufung auf Art. 8 EMRK sei bereits im Entscheid des SEM vom 12. April 2024 umfassend geprüft worden. Dieser Entscheid sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3098/2024 vom 5. März 2025 gestützt worden. Zuständigkeitshalber verwies das SEM den Beschwerdeführer in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG an seinen Wohnsitzkanton. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem ursprünglichen Entscheid insofern massgeblich verändert, als dass seine Ehefrau und Kinder nunmehr seit fast drei Jahren in der Schweiz integriert seien und eine physische Trennung die familiären Bindungen erheblich belasten würde. Er lebe seit seiner Einreise mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Es sei von einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft in der Schweiz auszugehen, welche bei Einreichung des ursprünglichen Schutzgesuchs in der Schweiz in dieser Form noch nicht aktenkundig gewesen sei. Eine zwangsweise Trennung der Familie durch einen Wegweisungsvollzug würde eine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Familienlebens darstellen. 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2025 nicht eingetreten ist. 8.2 Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). Dabei müssen Folgegesuche mindestens insoweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. April 2025 - das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht um eine Laieneingabe handelt - zutreffend nicht als gehörig begründet erachtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen seines Mehrfachgesuch vom 9. April 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt, womit das SEM zu Recht feststellte, dass sich der bereits bekannte Sachverhalt nicht verändert habe, und für das SEM - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - auch keine Veranlassung bestand, allfällige Veränderungen des Sachverhalts von sich aus zu prüfen, zumal es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, sein Mehrfachgesuch zu substanziieren. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E.7). 8.4 Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts des auf Beschwerde-ebene neu geltend gemachten, veränderten Sachverhalts weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Im Sinne neuer Tatsachen wurde mit der Beschwerde geltend gemacht, es sei neu von einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft in der Schweiz auszugehen. Mit der Beschwerde wurden jedoch, abgesehen von den Schreiben der Ehefrau und der Kinder vom 30. Juli 2025, keinerlei Belege für das geltend gemachte Zusammenleben als Familie respektive die Familiengemeinschaft seit der Einreise des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 4. April 2025 - und damit erst nach Ergehen des Urteils E-3098/2024 vom 5. März 2025 - an derselben Adresse wie seine Familie wohnhaft gemeldet ist. Den Schreiben seiner Angehörigen kommt ferner lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal sich deren Inhalt nur schwer mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während fast einem Jahrzehnt ein Familienmodell im Sinn einer Fernbeziehung gepflegt haben und er auch in der Schweiz beinahe ein Jahr zugewartet hat, bis er zu seiner Familie gezogen ist. Seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind damit weiterhin keine konkreten und substanziierten Angaben zum neu geltend gemachten Sachverhalt zu entnehmen, womit sie die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermögen. Überdies ist festzustellen, dass bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten wurde, dass eine Anwendung von Art. 71 Abs. 1 AsylG selbst bei Vorliegen einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Familiengemeinschaft vorliegend nicht in Frage komme, da es der Familie offenstehe, das Zusammenleben in der Türkei fortzuführen (vgl. Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025 E. 6.1 und 6.2.2). Gründe, die gegen diese Einschätzung sprechen könnten, wurden nicht dargetan. Damit ist der Beschwerdeführer der - seinem Rechtsvertreter bekannten - Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung hat demnach auch gegenüber den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen bestand. 8.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Was den von ihm geltend gemachte Anspruch auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK aufgrund des Schutzstatus seiner Ehefrau und Kinder in der Schweiz anbelangt, hält das Gericht fest, dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6 sowie bspw. Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2). Da vorliegend die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025 E. 6.2), kann der Beschwerdeführer folglich keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Überdies kann er nach dem zuvor Gesagten und wie im Urteil des BVGer E-3098/2024 bereits festgehalten auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.3 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren um vorübergehenden Schutz wurde mit Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AlG erweist (vgl. a.a.O. E. 8). Vorliegend ist weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem obgenannten Urteil neue Umstände ergeben hätten, die ein "real risk" nachzuweisen vermöchten, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.3 Sodann wurde der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei im Urteil E-3098/2024 vom 5. März 2025 - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach das Kindeswohl gegen einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers spreche, zumal die Familie in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt habe und seine Ehefrau und Kinder der türkischen Sprache nicht mächtig seien, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sowohl das SEM als auch das Gerichts bereits darauf hingewiesen haben, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach ein gemeinsames Familienleben in der Türkei nicht möglich oder zumutbar wäre, und es seiner Familie auch zuzutrauen ist, die türkische Sprache zu erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrationsbemühungen der Familie in der Schweiz nichts. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Das mit Beschwerde vom 30. Juli 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: