Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. Obwohl sich seine Ehefrau und die beiden Kinder bereits in der Schweiz aufhielten, wünschte der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie unter- gebracht zu werden, sondern wollte in der Kollektivunterkunft verbleiben. Zusätzlich erkundigte er sich gleich zu Beginn seines Verfahrens gegen- über den Migrationsbehörden nach den Möglichkeiten einer Ehescheidung (vgl. vorinstanzliche Akten […]-1/1 [nachfolgend: act. 1]). Die Ehefrau und ihre zwei gemeinsamen Kinder hatten am 22. Juli 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten. Die Ehefrau hatte in der Folge am 8. September 2022 ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres in der Türkei verbliebenen Ehemannes gestellt, woraufhin das SEM am 21. Oktober 2022 die Einreisebewilligung erteilt hatte. B. B.a Anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2023 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 2010 habe er seine Ehefrau geheiratet und die beiden Kinder seien in den Jahren (…) und (…) geboren worden. Sie hätten zunächst gemein- sam einige Jahre in der Türkei gelebt. Ungefähr im Jahr 2013 – also vor über einem Jahrzehnt – sei die Ehefrau mit den Kindern in die Ukraine gezogen. Dort habe er sie – mindestens ein oder zwei Mal, manchmal auch dreimal im Jahr – besucht. Eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine habe er jedoch nicht gehabt. Als türkischer Staatsangehöriger habe er sich jeweils visumsfrei in der Ukraine aufhalten können. Die ge- trennten Wohnsitze seien seiner Arbeitssituation geschuldet gewesen: Er habe in der Türkei in B._______ in der Gastronomie gearbeitet und in einer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Offiziell angemeldet sei er am Wohnsitz seiner Schwester in der Türkei gewesen. Darüber hinaus verfüge er in der Türkei über eine Immobilie, welcher er allerdings vor der Einreise in die Schweiz auf seinen Vater überschrieben habe. Nebst seiner Schwester würden weitere nahe Verwandte von ihm in der Türkei leben, darunter seine Eltern. Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine habe sich seine Ehefrau bei ihm in der Türkei aufgehalten. Sie sei damals aufgrund einer
E-3098/2024 Seite 3 Erkrankung ihrer Mutter rund einen Monat vor der russischen Invasion in die Türkei gereist. Später seien auch die beiden Kinder, die in der Ukraine von den Schwiegereltern betreut worden seien, in die Türkei nachgereist. Im Juli 2022 habe seine Ehefrau beschlossen, mit den Kindern in die Schweiz weiterzureisen und hier ein Schutzgesuch zu stellen. Er sei der- weil in der Türkei gebelieben und habe auf die offizielle Einreisebewilligung gewartet, welche am 21. Oktober 2022 erteilt worden sei. Aufgrund von Verzögerungen bei der Visumserteilung sei die Einreise in die Schweiz schliesslich erst am 4. Juli 2023 erfolgt. B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen türkischen Reisepass im Origi- nal, eine Kopie des Familienbüchleins, ein Ausdruck einer elektronischen Heiratsbestätigung sowie eine Kopie des Auszugs aus der Heiratsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 12. April 2024 – eröffnet am 15. April 2024 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2024 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2024 und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des vorübergehenden Schut- zes sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung. D.b Der Beschwerde lagen ein Brief der Ehefrau vom 15. Mai 2024 sowie ein Brief seiner Schwiegereltern vom 14. Februar 2024 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 hielt das Bundesverwaltungsge- richt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
E-3098/2024 Seite 4 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob ei- nen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Vorbehalt nachstehen- der Erwägung – einzutreten.
E. 1.2 Nachdem die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme – wie bereits in der Zwi- schenverfügung vom 29. Mai 2024 festgehalten – nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürf- tigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt – analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
– eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konflikt- region auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Er- eignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe – etwa öko- nomische – zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Ein- reise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Ein- reisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der ge- suchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen auf- rechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie ge- tragen ist
E. 4.3 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:
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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fami- lienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül- tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer falle nicht in die Kategorie der Personen nach Ziff. I Bst. a – c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er sei türkischer Staatsangehöriger und bei Kriegsausbruch in der Türkei wohnhaft gewe- sen. Weil er weder über eine ukrainische Kurzaufenthalts- noch über eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfüge, falle eine Zugehörigkeit unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung von vornherein ausser Betracht. Aus- serdem sei zu beachten, dass ohnehin kein gemeinsames Schutzersuchen vorliege (Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt. Die Familie sei nicht durch die Kriegsereignisse in der Ukraine getrennt worden, was eine bei Kriegsausbruch vorbestandene Familienbe- ziehung in der Ukraine voraussetze. Bei Kriegsausbruch habe der Be- schwerdeführer seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine, sondern in der Türkei gehabt. Es könne nicht von einem Lebensmittelpunkt in der Ukraine ausgegangen werden. Vielmehr habe er sich in der Türkei offenbar mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten. Seinen Ausführungen seien denn auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass ein Umzug in die Ukraine geplant gewesen wäre. Er und seine Ehefrau hätten sich vielmehr scheinbar seit etlichen Jahren ganz bewusst für die geschilderte Lebensform und die getrennten Wohnsitze entschieden. Entsprechend
E-3098/2024 Seite 7 könne auch nicht von einer Trennung der Familienbeziehung durch die Kriegsereignisse gesprochen werden. Sodann bestünden Zweifel am Vor- liegen einer schützenswerten Beziehung. So sei er nach der Einreise in die Schweiz nicht zu seiner Ehefrau und den Kindern gezogen, sondern habe gewünscht, in der ihm zugewiesenen Kollektivunterkunft zu bleiben. Dar- über hinaus habe er ausgeführt, er und seine Ehefrau seien nach seiner Einreise in die Schweiz über einen Zeitraum von rund 80 Tagen hinweg getrennt gewesen. Auch wenn sich seinen Angaben zufolge die Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau angeblich wieder stabilisiert habe, sei seine aktuelle Wohnadresse unverändert jene der Kollektivunterkunft. Sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei abzulehnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentli- chen, er erfülle gemäss dem Wortlaut der Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung zwar die darin genannten Voraussetzungen nicht, weil er vor dem
24. Februar 2022 nicht in der Ukraine offiziell wohnhaft gewesen sei. Aber seine Situation sollte eine Ausnahme von dieser Bestimmung darstellen, weil er sich im Rahmen der Visaliberalisierung zwischen der Ukraine und der Türkei in der Ukraine habe aufhalten können, ohne über eine offizielle Wohnanschrift in der Ukraine zu verfügen. Aus dem Brief seiner Frau vom
15. April 2024 gehe hervor, dass er vor dem Krieg mit seiner Familie in der Ukraine gelebt habe. Er habe sich gelegentlich aus beruflichen Gründen für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten und als Dolmetscher für Geschäfts- leute gearbeitet, da er Russisch gesprochen habe. Darüber hinaus gehe aus dem Schreiben der Schwiegereltern vom 14. Februar 2024 hervor, dass er und seine Ehefrau am 23. Januar 2022 wegen der Erkrankung sei- ner Schwester in die Türkei gereist seien. Da er vor dem Krieg mit seiner Familie in der Ukraine gelebt habe, sollte er in der Schweiz vorübergehen- den Schutz erhalten. Ferner sei das Kindeswohl zu berücksichtigen.
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsbürger ist und vorliegend – trotz einer formell bestehen- den Ehe – weder heute noch im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Uk- raine von einer bestehenden schützenswerten Familiengemeinschaft aus- zugehen ist. Die Gründe hierfür wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt (vgl. a.a.O. Ziff. II.4). Ferner dürften selbst bei Annahme einer solchen Familiengemeinschaft ohnehin keine stichhal- tigen Gründe ersichtlich sein, weshalb es der binationalen Familie nicht möglich wäre, in der Türkei Schutz zu finden. Entsprechend sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gar nicht erst auf den Schutz der Schweiz
E-3098/2024 Seite 8 angewiesen (vgl. zur hierzu geltenden Praxis in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3 sowie Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Zusätzlich ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem
24. Februar 2022 nicht in der Ukraine offiziell wohnhaft war (vgl. Be- schwerde S. 8). Mit seiner pauschalen und seinen Aussagen an der Befra- gung klar widersprechenden Behauptung in der Beschwerde (vgl. act. 11 F10-14, F24), er habe eigentlich faktisch schon Hauptwohnsitz in der Uk- raine gehabt und sei nur gelegentlich in die Türkei gegangen, vermag er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. Weiter verfügt er weder über einen Schutzstatus noch über eine Aufent- haltsbewilligung in der Ukraine, womit auch Ziff. I Bst. b und c der vorge- nannten Allgemeinverfügung nicht zur Anwendung kommen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass der für türkische Staatsangehörige geltende vi- sumsbefreite Aufenthalt in der Ukraine von bis zu 90 Tagen (vgl. die offizi- ellen Informationen auf der Webseite des Ukrainischen Aussenministeri- ums, abrufbar unter < https://mfa.gov.ua/en/consular-affairs/entry-and- stay-foreigners-ukraine/entry-regime-ukraine-foreign-citizens >) nicht mit einer auf einen längeren Verbleib ausgerichteten Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen ist. Im Übrigen wurde auf Beschwerdeebene auch nicht be- hauptet, dass einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei etwas entgegen- stehen würde. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden.
E. 6.2.1 Des Weiteren ist anzufügen, dass vorliegend ohnehin auch die Vo- raussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1AsylG nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliegt, erfolgte die seit über einem Jahrzehnt bestehende räumliche Trennung des Be- schwerdeführers von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ohne Not und offensichtlich bewusst aus ökonomischen Gründen (vgl. act. 11 F8-10). Zusätzlich ist angesichts der genannten Visabestimmungen fraglich, wie sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung eigenen Angaben
E-3098/2024 Seite 9 zufolge manchmal bis zu fünf Monate am Stück visumsfrei in der Ukraine aufgehalten haben will (vgl. a.a.O. F6, F12) – am Wahrheitsgehalt der ent- sprechenden Vorbringen bestehen daher erhebliche Zweifel. Darüber hin- aus fehlt es nach dem Ausgeführten weiter auch bereits am Erfordernis der vorbestandenen Familiengemeinschaft in der Konfliktregion.
E. 6.2.2 Letztlich ist auch auf die besonderen Umstände zu verweisen, wo- nach die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in einem siche- ren Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die aufzunehmende Person be- sitzt, besteht. Wie bereits erwähnt sind keine stichhaltigen Hinweise er- sichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht mög- lich wäre, ihr Familienleben in der Türkei zu führen.
E. 6.2.3 Auch vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehend angeführten Fami- liensituation und unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zuvor be- reits während mehrerer Jahre von seiner Familie getrennt lebte, auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-3098/2024 Seite 10
E. 8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. a.a.O. E. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Be- schwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Auch ist vor dem Hintergrund der geschilderten Familiensituation und mangels Substanziierung der pau- schalen Beschwerdehinweise nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen sollte. Aus der UNO-Kinderrechtskonvention ergibt sich kein direkt ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, 139 I 315 E. 2.4 oder 126 II 377 E. 5d) und eine Pflege der Beziehung mit dem Vater ist auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich, zumal sich die Fa- milie offensichtlich auch bisher mit der Situation zweier verschiedener Wohnsitze arrangieren konnte.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung besteht daher kein Anlass, weshalb das nicht weiter substanziierte Rechtsbegehren abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-3098/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3098/2024 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Obwohl sich seine Ehefrau und die beiden Kinder bereits in der Schweiz aufhielten, wünschte der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie untergebracht zu werden, sondern wollte in der Kollektivunterkunft verbleiben. Zusätzlich erkundigte er sich gleich zu Beginn seines Verfahrens gegenüber den Migrationsbehörden nach den Möglichkeiten einer Ehescheidung (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/1 [nachfolgend: act. 1]). Die Ehefrau und ihre zwei gemeinsamen Kinder hatten am 22. Juli 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten. Die Ehefrau hatte in der Folge am 8. September 2022 ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres in der Türkei verbliebenen Ehemannes gestellt, woraufhin das SEM am 21. Oktober 2022 die Einreisebewilligung erteilt hatte. B. B.a Anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 2010 habe er seine Ehefrau geheiratet und die beiden Kinder seien in den Jahren (...) und (...) geboren worden. Sie hätten zunächst gemeinsam einige Jahre in der Türkei gelebt. Ungefähr im Jahr 2013 - also vor über einem Jahrzehnt - sei die Ehefrau mit den Kindern in die Ukraine gezogen. Dort habe er sie - mindestens ein oder zwei Mal, manchmal auch dreimal im Jahr - besucht. Eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine habe er jedoch nicht gehabt. Als türkischer Staatsangehöriger habe er sich jeweils visumsfrei in der Ukraine aufhalten können. Die getrennten Wohnsitze seien seiner Arbeitssituation geschuldet gewesen: Er habe in der Türkei in B._______ in der Gastronomie gearbeitet und in einer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Offiziell angemeldet sei er am Wohnsitz seiner Schwester in der Türkei gewesen. Darüber hinaus verfüge er in der Türkei über eine Immobilie, welcher er allerdings vor der Einreise in die Schweiz auf seinen Vater überschrieben habe. Nebst seiner Schwester würden weitere nahe Verwandte von ihm in der Türkei leben, darunter seine Eltern. Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine habe sich seine Ehefrau bei ihm in der Türkei aufgehalten. Sie sei damals aufgrund einer Erkrankung ihrer Mutter rund einen Monat vor der russischen Invasion in die Türkei gereist. Später seien auch die beiden Kinder, die in der Ukraine von den Schwiegereltern betreut worden seien, in die Türkei nachgereist. Im Juli 2022 habe seine Ehefrau beschlossen, mit den Kindern in die Schweiz weiterzureisen und hier ein Schutzgesuch zu stellen. Er sei derweil in der Türkei gebelieben und habe auf die offizielle Einreisebewilligung gewartet, welche am 21. Oktober 2022 erteilt worden sei. Aufgrund von Verzögerungen bei der Visumserteilung sei die Einreise in die Schweiz schliesslich erst am 4. Juli 2023 erfolgt. B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen türkischen Reisepass im Original, eine Kopie des Familienbüchleins, ein Ausdruck einer elektronischen Heiratsbestätigung sowie eine Kopie des Auszugs aus der Heiratsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 12. April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2024 und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung. D.b Der Beschwerde lagen ein Brief der Ehefrau vom 15. Mai 2024 sowie ein Brief seiner Schwiegereltern vom 14. Februar 2024 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.2 Nachdem die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 festgehalten - nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist 4.3 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer falle nicht in die Kategorie der Personen nach Ziff. I Bst. a - c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er sei türkischer Staatsangehöriger und bei Kriegsausbruch in der Türkei wohnhaft gewesen. Weil er weder über eine ukrainische Kurzaufenthalts- noch über eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfüge, falle eine Zugehörigkeit unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung von vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei zu beachten, dass ohnehin kein gemeinsames Schutzersuchen vorliege (Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt. Die Familie sei nicht durch die Kriegsereignisse in der Ukraine getrennt worden, was eine bei Kriegsausbruch vorbestandene Familienbeziehung in der Ukraine voraussetze. Bei Kriegsausbruch habe der Beschwerdeführer seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine, sondern in der Türkei gehabt. Es könne nicht von einem Lebensmittelpunkt in der Ukraine ausgegangen werden. Vielmehr habe er sich in der Türkei offenbar mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten. Seinen Ausführungen seien denn auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass ein Umzug in die Ukraine geplant gewesen wäre. Er und seine Ehefrau hätten sich vielmehr scheinbar seit etlichen Jahren ganz bewusst für die geschilderte Lebensform und die getrennten Wohnsitze entschieden. Entsprechend könne auch nicht von einer Trennung der Familienbeziehung durch die Kriegsereignisse gesprochen werden. Sodann bestünden Zweifel am Vorliegen einer schützenswerten Beziehung. So sei er nach der Einreise in die Schweiz nicht zu seiner Ehefrau und den Kindern gezogen, sondern habe gewünscht, in der ihm zugewiesenen Kollektivunterkunft zu bleiben. Darüber hinaus habe er ausgeführt, er und seine Ehefrau seien nach seiner Einreise in die Schweiz über einen Zeitraum von rund 80 Tagen hinweg getrennt gewesen. Auch wenn sich seinen Angaben zufolge die Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau angeblich wieder stabilisiert habe, sei seine aktuelle Wohnadresse unverändert jene der Kollektivunterkunft. Sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er erfülle gemäss dem Wortlaut der Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung zwar die darin genannten Voraussetzungen nicht, weil er vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine offiziell wohnhaft gewesen sei. Aber seine Situation sollte eine Ausnahme von dieser Bestimmung darstellen, weil er sich im Rahmen der Visaliberalisierung zwischen der Ukraine und der Türkei in der Ukraine habe aufhalten können, ohne über eine offizielle Wohnanschrift in der Ukraine zu verfügen. Aus dem Brief seiner Frau vom 15. April 2024 gehe hervor, dass er vor dem Krieg mit seiner Familie in der Ukraine gelebt habe. Er habe sich gelegentlich aus beruflichen Gründen für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten und als Dolmetscher für Geschäftsleute gearbeitet, da er Russisch gesprochen habe. Darüber hinaus gehe aus dem Schreiben der Schwiegereltern vom 14. Februar 2024 hervor, dass er und seine Ehefrau am 23. Januar 2022 wegen der Erkrankung seiner Schwester in die Türkei gereist seien. Da er vor dem Krieg mit seiner Familie in der Ukraine gelebt habe, sollte er in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten. Ferner sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsbürger ist und vorliegend - trotz einer formell bestehenden Ehe - weder heute noch im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine von einer bestehenden schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Gründe hierfür wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt (vgl. a.a.O. Ziff. II.4). Ferner dürften selbst bei Annahme einer solchen Familiengemeinschaft ohnehin keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sein, weshalb es der binationalen Familie nicht möglich wäre, in der Türkei Schutz zu finden. Entsprechend sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gar nicht erst auf den Schutz der Schweiz angewiesen (vgl. zur hierzu geltenden Praxis in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3 sowie Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Zusätzlich ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine offiziell wohnhaft war (vgl. Beschwerde S. 8). Mit seiner pauschalen und seinen Aussagen an der Befragung klar widersprechenden Behauptung in der Beschwerde (vgl. act. 11 F10-14, F24), er habe eigentlich faktisch schon Hauptwohnsitz in der Ukraine gehabt und sei nur gelegentlich in die Türkei gegangen, vermag er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. Weiter verfügt er weder über einen Schutzstatus noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, womit auch Ziff. I Bst. b und c der vorgenannten Allgemeinverfügung nicht zur Anwendung kommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der für türkische Staatsangehörige geltende visumsbefreite Aufenthalt in der Ukraine von bis zu 90 Tagen (vgl. die offiziellen Informationen auf der Webseite des Ukrainischen Aussenministeriums, abrufbar unter ) nicht mit einer auf einen längeren Verbleib ausgerichteten Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen ist. Im Übrigen wurde auf Beschwerdeebene auch nicht behauptet, dass einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei etwas entgegenstehen würde. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden. 6.2 6.2.1 Des Weiteren ist anzufügen, dass vorliegend ohnehin auch die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1AsylG nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliegt, erfolgte die seit über einem Jahrzehnt bestehende räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ohne Not und offensichtlich bewusst aus ökonomischen Gründen (vgl. act. 11 F8-10). Zusätzlich ist angesichts der genannten Visabestimmungen fraglich, wie sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung eigenen Angaben zufolge manchmal bis zu fünf Monate am Stück visumsfrei in der Ukraine aufgehalten haben will (vgl. a.a.O. F6, F12) - am Wahrheitsgehalt der entsprechenden Vorbringen bestehen daher erhebliche Zweifel. Darüber hinaus fehlt es nach dem Ausgeführten weiter auch bereits am Erfordernis der vorbestandenen Familiengemeinschaft in der Konfliktregion. 6.2.2 Letztlich ist auch auf die besonderen Umstände zu verweisen, wonach die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in einem sicheren Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die aufzunehmende Person besitzt, besteht. Wie bereits erwähnt sind keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht möglich wäre, ihr Familienleben in der Türkei zu führen. 6.2.3 Auch vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehend angeführten Familiensituation und unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zuvor bereits während mehrerer Jahre von seiner Familie getrennt lebte, auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Auch ist vor dem Hintergrund der geschilderten Familiensituation und mangels Substanziierung der pauschalen Beschwerdehinweise nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen sollte. Aus der UNO-Kinderrechtskonvention ergibt sich kein direkt ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, 139 I 315 E. 2.4 oder 126 II 377 E. 5d) und eine Pflege der Beziehung mit dem Vater ist auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich, zumal sich die Familie offensichtlich auch bisher mit der Situation zweier verschiedener Wohnsitze arrangieren konnte. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung besteht daher kein Anlass, weshalb das nicht weiter substanziierte Rechtsbegehren abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: