Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2024 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______ um Gewährung des vorübergehen- den Schutzes. B. B.a Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 13. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Seefahrer und habe vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am (…) Januar 2023 habe er die Ukraine verlassen und sei über Moldawien nach Polen gereist. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 25. April 2025 gab er an, dass er in Polen seit Juni 2023 über einen aktuellen Schutzstatus verfüge. Fer- ner reichte er entsprechende Unterlagen der polnischen Behörden ein. B.b Von Juni 2023 bis Oktober 2023, von Februar 2024 bis April 2024 so- wie während einigen Tagen im Dezember 2024 sei er in Polen verblieben, wo er über vorübergehenden Schutz verfüge. Zwischen diesen Zeitpunk- ten sei er berufsbedingt als Seemann auf See gewesen. Ende April 2024 und am 14. Dezember 2024 sei er in die Schweiz eingereist. Seine ge- schiedene Ehefrau und die gemeinsame, neun Jahre alte Tochter lebten in der Schweiz. B.c Dem Gesuch legte er seinen Reisepass, diverse Dokumente in ukrai- nischer Sprache und eine Bestätigung der Vergabe einer (polnischen) PE- SEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Uni- verselles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) an den Be- schwerdeführer sowie den Reisepass und den Schweizer Aufenthaltstitel von C._______ (seiner Cousine) bei. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtet ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen, wies ihm dem Kanton (…) zu und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-744/2025 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 (Eingang beim Bundesverwaltungsge- richt) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025. Hierbei verwies er pauschal auf seine familiäre Situation und beantragte das Folgende: «Je demande l’annulation de la décision attaquée, et l’octroi d’une protection qui me permette de rester en Suisse afin que je puisse demeurer auprès de ma fille à (…) sur le canton de (…).». In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 wies der zuständige Instruk- tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge (nach gewährter Fristerstreckung) fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) reichte der Beschwerdeführer eine mit «Explanation Letter» betitelte Ein- gabe ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert
E-744/2025 Seite 4 Frist bezahlt wurde (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzsta- tus in der Ukraine hatten;
E-744/2025 Seite 5
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fami- lienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül- tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfü- gen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurück- kehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
E. 5 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Er sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, weshalb er grundsätzlich unter den in Ziff. I lit. a der bundesrät- lichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis falle. Er verfüge aber in Polen über einen Schutztitel analog dem Schweizerischen Schutzstatus und somit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, womit die Anwendung von Ziff. I lit. a der genannten Allgemeinverfügung ausser Be- tracht falle. Eine Anwendung der Buchstaben b und c komme – nachdem er ukrainischer Staatsangehöriger sei – ebenfalls nicht in Frage. Ferner könne die Kontaktpflege zu seiner Tochter auch von Polen ausgeführt wer- den, ohne dass sich der Wegweisungsvollzug hierdurch als unzumutbar erwiese.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2025 wird seitens des Be- schwerdeführers weder bestritten, dass er in Polen über einen Schutztitel verfügt, noch dass er nach Polen zurückkehren kann, noch dass vor die- sem Hintergrund gemäss dem Subsidiaritätsprinzip die Anwendung von Ziff. I lit. a der genannten Allgemeinverfügung ausser Betracht fällt. Der Be- schwerdeführer unterzieht sich in seiner Beschwerde stillschweigend der diesbezüglichen Würdigung der Vorinstanz.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig die Bezie- hung zu der in der Schweiz wohnhaften, seit mehreren Jahren von ihm geschiedenen Ex-Ehefrau beziehungsweise der gemeinsamen Tochter geltend. Er habe mittlerweile einen guten Austausch mit seiner Ex-Frau und ihnen beiden sei es wichtig, dass die gemeinsame Tochter nicht unter den Folgen des Krieges leide und auch nicht von der Familie getrennt werde.
E-744/2025 Seite 6 Er versuche daher im Rahmen seiner Möglichkeiten Zeit mit ihr zu verbrin- gen, wovon auch die Tochter profitiere.
E. 7 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, die der Beschwer- deführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzuhalten vermag.
E. 7.1 In Bezug auf das in der Beschwerde vom 5. Februar 2025 formulierte Rechtsbegehren («Je demande l’annulation de la décision attaquée, et l’octroi d’une protection qui me permette de rester en Suisse afin que je puisse demeurer auprès de ma fille à (…) sur le canton de (…).») erscheint vorab fraglich, ob der Beschwerdeführer sich hiermit überhaupt gegen die Verweigerung des beantragten vorübergehenden Schutzes als solche rich- tet oder er hiermit bloss die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bean- standet.
E. 7.1.1 In der Beschwerde vom 5. Februar 2025 wird die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung, dass er nicht unter den Anwendungsbereich der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 falle, denn auch mit keinem Wort beanstandet; ebenso die weiteren Erwägungen, mit denen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes konkret begrün- det wurden. Der Beschwerdeführer unterzieht sich stillschweigend der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung. In der Beschwerde wird ausschliesslich die – von der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs ab- gehandelte – Pflege der Beziehung zur Tochter geltend gemacht.
E. 7.1.2 Unbesehen der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom
13. Januar 2025) nun überhaupt angefochten hat, ist festzuhalten, dass sie im Licht der bestehenden Kasuistik ohnehin nicht zu beanstanden wäre (vgl. beispielhaft: Urteile BVGer E-276/2025 vom 12. März 2025, E. 6.2.; D-6827/2024 vom 10. Februar 2025, E.6.3; E-6762/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 6.3.2., und E-3310/2024 vom 7. Juni 2024, E. 7.3.). Das Gericht kann sich daher den Erwägungen des SEM anschliessen.
E. 7.1.3 Der Vollständigkeit halber kann noch angefügt werden, dass vorlie- gend auch die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1AsylG nicht erfüllt wären. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine schützenswerte Famili- engemeinschaft vorliegt, erfolgte die seit mehreren Jahren bestehende
E-744/2025 Seite 7 räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ohne Not und offensichtlich bewusst und aus freiem Entschluss (vgl. hierzu vergleichbar: Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025, E. 6.2.1). Die Ehegatten haben sich 2022 freiwillig ge- trennt und die Ehe wurde danach geschieden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge aus freiem Entschluss von seiner vormaligen Frau und dem Kind separiert und ist hiernach zur See gefahren. Auch in der Folge ist er selbstbestimmt nach Polen gereist und hat dort alleine um vorüber- gehenden Schutz ersucht und erhalten. Der Beschwerdeführer wurde so- mit augenscheinlich nicht durch den Kriegsbeginn von der Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter getrennt.
E. 7.2 Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ist nicht zu bean- standen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-744/2025 Seite 8 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
E. 10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin
E-744/2025 Seite 9 ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 10.4.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdefüh- rer die genannte Vermutung nicht zu widerlegen vermocht. Der Beschwer- deführer hat nicht dargetan, dass er bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwingende Gründe, weshalb er Polen hätte verlassen müssen, trägt er nicht vor. Das Gericht kann zwar den Wunsch nachvollziehen, dass der Beschwer- deführer bei seiner Tochter in der Schweiz verbleiben möchte. Indes be- gründet dieser Umstand keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass er bereits längere Zeitabschnitte (während den Seefahrten) selbstbestimmt von seiner Tochter getrennt ge- lebt hat. Bereits während dieser Zeit war er sich gewohnt, den Kontakt zu ihr via Messenger-Diensten und anderen digitalen Kommunikationsmitteln zu pflegen. Weiter unterhält er nach eigener Darlegung aktuell zur Kinds- mutter ein gutes Verhältnis. Seine Tochter verweilte während ihren Ferien gar einen Monat bei dem Beschwerdeführer in Polen (vgl. Beschwerde Seite 1; vgl. Befragungsprotokoll, F4, F13). Es bleibt ihm unbenommen, diesen Kontakt von Polen aus weiterzuführen.
E. 10.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 10.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz gültiger Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-744/2025 Seite 10
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-744/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-744/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 13. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Seefahrer und habe vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am (...) Januar 2023 habe er die Ukraine verlassen und sei über Moldawien nach Polen gereist. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 25. April 2025 gab er an, dass er in Polen seit Juni 2023 über einen aktuellen Schutzstatus verfüge. Ferner reichte er entsprechende Unterlagen der polnischen Behörden ein. B.b Von Juni 2023 bis Oktober 2023, von Februar 2024 bis April 2024 sowie während einigen Tagen im Dezember 2024 sei er in Polen verblieben, wo er über vorübergehenden Schutz verfüge. Zwischen diesen Zeitpunkten sei er berufsbedingt als Seemann auf See gewesen. Ende April 2024 und am 14. Dezember 2024 sei er in die Schweiz eingereist. Seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsame, neun Jahre alte Tochter lebten in der Schweiz. B.c Dem Gesuch legte er seinen Reisepass, diverse Dokumente in ukrainischer Sprache und eine Bestätigung der Vergabe einer (polnischen) PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) an den Beschwerdeführer sowie den Reisepass und den Schweizer Aufenthaltstitel von C._______ (seiner Cousine) bei. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtet ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wies ihm dem Kanton (...) zu und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025. Hierbei verwies er pauschal auf seine familiäre Situation und beantragte das Folgende: «Je demande l'annulation de la décision attaquée, et l'octroi d'une protection qui me permette de rester en Suisse afin que je puisse demeurer auprès de ma fille à (...) sur le canton de (...).». In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge (nach gewährter Fristerstreckung) fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) reichte der Beschwerdeführer eine mit «Explanation Letter» betitelte Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: a.schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b.schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 5. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Er sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, weshalb er grundsätzlich unter den in Ziff. I lit. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis falle. Er verfüge aber in Polen über einen Schutztitel analog dem Schweizerischen Schutzstatus und somit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, womit die Anwendung von Ziff. I lit. a der genannten Allgemeinverfügung ausser Betracht falle. Eine Anwendung der Buchstaben b und c komme - nachdem er ukrainischer Staatsangehöriger sei - ebenfalls nicht in Frage. Ferner könne die Kontaktpflege zu seiner Tochter auch von Polen ausgeführt werden, ohne dass sich der Wegweisungsvollzug hierdurch als unzumutbar erwiese. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2025 wird seitens des Beschwerdeführers weder bestritten, dass er in Polen über einen Schutztitel verfügt, noch dass er nach Polen zurückkehren kann, noch dass vor diesem Hintergrund gemäss dem Subsidiaritätsprinzip die Anwendung von Ziff. I lit. a der genannten Allgemeinverfügung ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer unterzieht sich in seiner Beschwerde stillschweigend der diesbezüglichen Würdigung der Vorinstanz. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig die Beziehung zu der in der Schweiz wohnhaften, seit mehreren Jahren von ihm geschiedenen Ex-Ehefrau beziehungsweise der gemeinsamen Tochter geltend. Er habe mittlerweile einen guten Austausch mit seiner Ex-Frau und ihnen beiden sei es wichtig, dass die gemeinsame Tochter nicht unter den Folgen des Krieges leide und auch nicht von der Familie getrennt werde. Er versuche daher im Rahmen seiner Möglichkeiten Zeit mit ihr zu verbringen, wovon auch die Tochter profitiere. 7. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzuhalten vermag. 7.1 In Bezug auf das in der Beschwerde vom 5. Februar 2025 formulierte Rechtsbegehren («Je demande l'annulation de la décision attaquée, et l'octroi d'une protection qui me permette de rester en Suisse afin que je puisse demeurer auprès de ma fille à (...) sur le canton de (...).») erscheint vorab fraglich, ob der Beschwerdeführer sich hiermit überhaupt gegen die Verweigerung des beantragten vorübergehenden Schutzes als solche richtet oder er hiermit bloss die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beanstandet. 7.1.1 In der Beschwerde vom 5. Februar 2025 wird die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung, dass er nicht unter den Anwendungsbereich der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 falle, denn auch mit keinem Wort beanstandet; ebenso die weiteren Erwägungen, mit denen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes konkret begründet wurden. Der Beschwerdeführer unterzieht sich stillschweigend der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung. In der Beschwerde wird ausschliesslich die - von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs abgehandelte - Pflege der Beziehung zur Tochter geltend gemacht. 7.1.2 Unbesehen der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 13. Januar 2025) nun überhaupt angefochten hat, ist festzuhalten, dass sie im Licht der bestehenden Kasuistik ohnehin nicht zu beanstanden wäre (vgl. beispielhaft: Urteile BVGer E-276/2025 vom 12. März 2025, E. 6.2.; D-6827/2024 vom 10. Februar 2025, E.6.3; E-6762/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 6.3.2., und E-3310/2024 vom 7. Juni 2024, E. 7.3.). Das Gericht kann sich daher den Erwägungen des SEM anschliessen. 7.1.3 Der Vollständigkeit halber kann noch angefügt werden, dass vorliegend auch die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1AsylG nicht erfüllt wären. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliegt, erfolgte die seit mehreren Jahren bestehende räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ohne Not und offensichtlich bewusst und aus freiem Entschluss (vgl. hierzu vergleichbar: Urteil des BVGer E-3098/2024 vom 5. März 2025, E. 6.2.1). Die Ehegatten haben sich 2022 freiwillig getrennt und die Ehe wurde danach geschieden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge aus freiem Entschluss von seiner vormaligen Frau und dem Kind separiert und ist hiernach zur See gefahren. Auch in der Folge ist er selbstbestimmt nach Polen gereist und hat dort alleine um vorübergehenden Schutz ersucht und erhalten. Der Beschwerdeführer wurde somit augenscheinlich nicht durch den Kriegsbeginn von der Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter getrennt. 7.2 Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 10.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10.4.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer die genannte Vermutung nicht zu widerlegen vermocht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwingende Gründe, weshalb er Polen hätte verlassen müssen, trägt er nicht vor. Das Gericht kann zwar den Wunsch nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tochter in der Schweiz verbleiben möchte. Indes begründet dieser Umstand keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass er bereits längere Zeitabschnitte (während den Seefahrten) selbstbestimmt von seiner Tochter getrennt gelebt hat. Bereits während dieser Zeit war er sich gewohnt, den Kontakt zu ihr via Messenger-Diensten und anderen digitalen Kommunikationsmitteln zu pflegen. Weiter unterhält er nach eigener Darlegung aktuell zur Kindsmutter ein gutes Verhältnis. Seine Tochter verweilte während ihren Ferien gar einen Monat bei dem Beschwerdeführer in Polen (vgl. Beschwerde Seite 1; vgl. Befragungsprotokoll, F4, F13). Es bleibt ihm unbenommen, diesen Kontakt von Polen aus weiterzuführen. 10.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 10.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz gültiger Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: