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E-6762/2024

E-6762/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Januar 2024 ein Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Gemäss der schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 24. Januar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige, ge- schieden, und habe bis zum 3. respektive 9. März 2022 (nach Kriegsaus- bruch Ende Februar 2022) in B._______ (südlicher Teil der Ukraine) gelebt. Danach sei sie nach Polen gereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Am (…) 2024 habe sie ein Schreiben der polnischen Behörden er- halten, wonach, ihr Schutzstatus abgelaufen sei, nachdem sie Polen ver- lassen und wieder in die Ukraine gereist sei. Am 23. Januar 2024 sei sie in die Schweiz gereist. Sie verwies auf ihre in der Schweiz lebende angebliche Schwester C._______ (SEM-Verfahrensnummer N […]). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren bis zum (…) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. […]), ihre ukrainische Identitätskarte (…), ih- ren Führerausweis und ihr Nationalitätszertifikat ([…]), ein Schreiben der »ZUS» («Zaklad Ubezpieczen Spolecznych» [polnische Sozialversiche- rungsanstalt]), datiert (…) 2024, sowie ein fremdsprachiges Schreiben zu den Akten. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über einen Schutzstatus verfüge. D. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2024 erklärte sich die Beschwerdefüh- rerin nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Dazu brachte sie vor, sie habe den Schutzstatus am (…) 2024 verloren. Die Situation der ukrainischen Staatsbürger in Polen sei instabil und diese seien Diskriminierungen ausgesetzt. Sie sei mit ihrem damals minderjähri- gen Sohn und ihrer volljährigen Tochter nach Polen gereist. Ihre Familie habe in Polen nicht die erforderliche Unterstützung beim Lebensunterhalt erhalten und sei bei der örtlichen Bevölkerung bei der Wohnungssuche dis- kriminiert worden. Der finanzielle Unterhalt für den Sohn sei im Mai 2023

E-6762/2024 Seite 3 eingestellt worden. Die Familie sei auch nicht korrekt von den Behörden registriert worden. Zudem sei das Fahrzeug ihrer Tochter von einem polni- schen Fahrzeugführer beschädigt worden und die Polizeibehörden hätten die entsprechenden Ermittlungen nur verzögert aufgenommen, obwohl Be- weismittel (Filmaufnahmen) zum Unfallverursacher vorgelegen hätten. Ihre beiden Kinder seien inzwischen in die Ukraine zurückgekehrt, beabsichtig- ten jedoch, sich mit ihrer Mutter – der Beschwerdeführerin – in der Schweiz zu vereinigen. Sie habe ihren Schutzstatus in Polen verloren, weil sie von Polen aus in die Ukraine zurückgereist sei. Dazu wurden weitere Beweismittel nachgereicht, insbesondere zum Nach- weis der erfolgten Reise der Beschwerdeführerin in die Ukraine respektive von Warschau nach Zürich sowie zu ihrem Wohnsitz und Arbeitstätigkeit in der Ukraine: - Schreiben der «Method Clinic» vom (…) 2024; - Flugtickets; - mehrere fremdsprachige Dokumente, darunter ein Schreiben der Polizeibe- hörde in Warschau datiert 17. Juni 2022 mit PESEL-(Powszechny Elektro- niczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölkerungs- registrierungssystem]) Nummer (…) der Beschwerdeführerin; eine Bildschirm- aufnahme eines Schreibens des Grenzschutzpostens in D._______ (an der ukrainisch-polnischen Landesgrenze) datiert (…) 2023 und Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizeibehörde in Warschau datiert (…) und (…) 2022; - Fotoaufnahmen eines beschädigten Fahrzeuges; - Kopie einer «Permesso di Soggiorno S», lautend auf C._______.

E. E.a Am (…) 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführerin («Readmission Request»). E.b Mit Schreiben vom (…) 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Rückübernah- meabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) zu. F. Mit Verfügung vom 25. September 2024 – eröffnet am 27. September 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die

E-6762/2024 Seite 4 Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte dabei die Aufhebung der SEM-Verfügung vom

25. September 2024 und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. H. Am 29. Oktober 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. I. Mit Eingabe datiert 15. Oktober 2024 (Postaufgabe: 25. Oktober 2024; Ein- gang am Gericht: 30. Oktober 2024) reichte die Beschwerdeführerin erneut eine nicht unterzeichnete, mit der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 in- haltlich übereinstimmende (vgl. Sachverhalt, Bst. G) Beschwerde ein. Dieser Eingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt, die teilweise be- reits bei der Vorinstanz eingereicht worden waren: - Beilage 1: Akten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin; - Beilage 2: Zustellcouvert der Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2024 in Kopie; - Beilage 3: o Schreiben der ZUS vom (…) 2024 im Original (vgl. Sachverhalt, Bst. B); o Kopien von zwei polnischen Schreiben «Zaswiadczenie z rejestru PESEL-Nummer (…) der Beschwerdeführerin (Bescheinigung aus dem PE- SEL-Register), datiert (…) 2024 und (…) 2024; o Schreiben der ZUS vom (…) 2022 «Szczegoly wiamdomosci» («Nachrichten- details»); o Schreiben des GUS («Glowny Urzad Statystyczny» vom (…) 2024; o fremdsprachiger Auszug («Pismo Przez Epuap») vom (…) 2024; - Beilage 4: Übersetzungen (gemäss eigenen Angaben: zur «Statusstornierung» in Po- len); - Beilage 5 (gemäss eigenen Angaben: Tickets und Aufenthaltsnachweise in der Ukra- ine):

E-6762/2024 Seite 5 o zwei fremdsprachige Dokumente mit Strichcodes; o Belege für einen Flug von F._______ nach Zürich am (…) 2024; o mehrere Unterlagen betreffend Impfung der mitgereisten Katze; - Beilage 6: Farbkopien mehrerer fremdsprachiger Schreiben (gemäss eigenen Anga- ben: Korrespondenz mit den polnischen Polizeibehörden) zum beschädigten Fahrzeug der Tochter sowie fünf Farbkopien dazu; - Beilage 7: fremdsprachige Dokumente (gemäss eigenen Angaben: betreffend Aufent- haltsstatus in der Ukraine); - Beilage 8: fremdsprachige Dokumente (gemäss eigenen Angaben: betreffend Korres- pondenz mit der ZUS und den Grenzschutzbehörden); - Beilage 9: vergrösserte Kopien der «Permesso di Soggiorno S» von C._______; - Beilagen 10 und 11: Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsge- richt betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Oktober 2024 sowie Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste Asyl des Kantons E._______ vom

9. Oktober 2024.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver- fügung vom 25. September 2024) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

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b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Be- gründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten und dort bei den polnischen Behörden offiziell registriert gewesen sei respektive von diesen einen Schutzstatus erhalten habe. Zudem hätten die polnischen Behörden am (…) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Argumentation in der Stellungnahme vom 20. Mai 2024 gehe daher fehl, wonach die polnischen Behörden im Januar 2024 ihren Schutzstatus in Polen aufgehoben hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gültige Aufenthaltsalternative in Polen und könne dorthin zurückkehren. Sie sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Been- digung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel aus- gestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom

20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren sollte. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche auch der Umstand nicht, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (SEM-Verfahrensnummer N […]) in

E-6762/2024 Seite 8 der Schweiz lebe. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich wäre. Sie könne die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester auch nach einer Rückkehr nach Polen weiter pflegen. Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG finde vorliegend keine Anwendung, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester volljährig seien. Das Vorbringen, die polnischen Behörden hätten die Aufklärung des Her- gangs eines Autounfalls in Polen zu langsam an die Hand genommen, sei nicht mit stichhaltigen Unterlagen belegt worden und spreche nicht gegen eine Rückkehr nach Polen. Polen verfüge über funktionierende Behörden. Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, möglich und zumutbar.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Schutzstatus in Polen gemäss Schreiben der «ZUS» vom (…) 2024 verloren. Sie habe sich nach dem ablehnenden Entscheid des SEM an die polnischen Behörden gewandt. Das «polnische System» funktio- niere nicht und ihr Schutzstatus sei zunächst nicht aufgehoben worden. Danach sei ihr Schutzstatus auf ihren Antrag hin am (…) 2024 aufgehoben worden, wie aus Beilage 3 der Beschwerde hervorgehe. Die Schweizer Behörden dürften sich bezüglich ihrer Rückübernahme nicht auf eine mündliche oder schriftliche Zustimmung der polnischen Behörden be- schränken, ohne zu gewährleisten, dass ihre Rechte respektiert würden. Die polnischen Behörden hätten keine ausdrücklichen Rechtsgarantien ab- gegeben. Die Aufnahme- und Schutzbedingungen in Polen müssten abge- klärt werden. Es sei unverständlich, dass die polnischen Behörden am (…) 2024 ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten, wenn sie keinen Schutz- status mehr habe, wie dies aus einem Schreiben vom (…) (Beilagen 3 und 4 der Beschwerde) hervorgehe. In Polen herrsche eine instabile und unru- hige Lage und die ukrainische Bevölkerung werde insbesondere bei der Wohnungssuche und bei der Arbeit diskriminiert, wozu sie in ihrer Stellung- nahme vom (…) (recte: […]) 2024 Belege geliefert habe, die vom SEM nicht berücksichtigt worden seien. Die Beweise der Beschädigungen am Fahr- zeug ihrer Tochter seien eindeutig gewesen. Wenn der Fahrzeugbesitzer polnischer Nationalität gewesen wäre, hätten die Behörden sofort den Vor- fall untersucht. Zudem habe sich der polnische Grenzschutz geweigert, sie bei der Einreise zu registrieren. Sie habe auch mit den Beilagen 5 bis 8 Belege eingereicht, die ihre Rückkehr in die Ukraine und ihre Korrespon- denz mit den polnischen Behörden belegen würden. Im Falle einer

E-6762/2024 Seite 9 Abweisung ihrer Beschwerde werde sie nicht nach Polen, sondern nach B._______ zurückkehren, wo morgens bis abends geschossen werde und ständig die Strom- und Wasserversorgung sowie die Heizung unterbrochen werde, wie aus dem eingereichten USB-Stick hervorgehe. Sie habe zu- nächst gedacht, dass sie wieder in der Ukraine leben könne, habe aber wegen der leidigen Umstände ihr Heimatland wieder verlassen müssen. Ihre Kinder beabsichtigten, ihr in die Schweiz nachzureisen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entschei- dendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägun- gen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schut- zes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorüberge- henden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutz- bedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).

E. 6.3 Diese Konstellation liegt hier vor:

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz – am 23. Januar 2024 – über eine polnische Aufenthaltsberechtigung. Die polnischen Be- hörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (…) 2024 zu. Aus den von der Beschwerdeführerin im vor- instanzlichen Verfahren und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten geht hervor, dass sie über eine polnische PESEL-Nummer (…) verfügt (vgl. Sachverhalt, Bst. D und I).

E. 6.3.2 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU- Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukraini- sche Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche

E-6762/2024 Seite 10 nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen ein- gereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf: D- 6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1; vgl. auch <https://visitukraine.to- day/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel-number>; <https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-uk- rainerinnen-und-ukrainer-in-polen/>; beide zuletzt abgerufen am 03.12.2024).

E. 6.3.3 In der Beschwerde wird vorgetragen, durch die Ausreise aus Polen und ihren Aufenthalt ausserhalb Polens respektive ihrer Rückkehr in die Ukraine habe die Beschwerdeführerin ihren Schutzstatus («PESEL Ukr») in Polen verloren. Dazu wird auf polnisch-sprachige Korrespondenzen ver- wiesen. Die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ist ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wie- dererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Po- len aufhalten (vgl. zum Ganzen <https://visitukraine.today/de/blog/1132/re- turn-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-as- sistance>; zuletzt abgerufen am 03.12.2024). Die Beschwerdeführerin hat weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechts- mittelverfahren in der Schweiz geltend gemacht oder mit Beweismitteln be- legt, dass sie sich bei den polnischen Behörden um eine Wiedereinreise bemüht hätte oder um eine Wiedererlangung der «PESEL»-Nummer er- sucht habe und ihr diese verwehrt worden wäre. Sie führte in ihrer Be- schwerde vielmehr aus, die polnischen Behörden hätten auf ihren Antrag hin ihren Schutzstatus aufgehoben. Fest steht, dass die polnischen Behör- den mit Schreiben vom (…) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdefüh- rerin explizit zugestimmt haben. Sie hat insgesamt nicht schlüssig darzule- gen vermocht, weshalb die polnischen Behörden ihr mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durch- führungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polni- schen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges

E-6762/2024 Seite 11 Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisheri- gen, angeblich im Januar 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Sollte die Beschwerdeführerin es vorziehen, statt nach Polen in ihr Heimat- staat Ukraine zurückzukehren, wie sie dies in der Beschwerdeschrift vor- trägt, bleibt ihr dies unbenommen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlan- gung eines Schutzstatus in Polen wäre sie jedoch vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine geschützt.

E. 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verzögerte und diskriminierende Behandlung seitens der polnischen Behörden nach der Beschädigung des Fahrzeuges ihrer Tochter in Polen spricht nicht gegen eine Rückkehr nach Polen. Zudem bleibt die behauptete langsame Unter- suchungstätigkeit der polnischen Behörden nach der Sachbeschädigung unbelegt; die eingereichten Fotoaufnahmen vermögen das kritisierte Ver- halten der polnischen Behörden nicht zu untermauern.

E. 6.3.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügt daher über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorüber- gehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwer- deschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Be- schwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Insbesondere vermag sie aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Schwester keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten. Die Beschwerde- führerin hat sich von März 2022 bis Januar 2024 – unterbrochen durch ei- nen weiteren Aufenthalt in der Ukraine – in Polen aufgehalten und war auf die Unterstützung ihrer Schwester nicht angewiesen.

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E. 7.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.5.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.5.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 7.6.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich we- der aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher

E-6762/2024 Seite 13 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.6.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerde- führerin die genannte Vermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie hat sich gemäss eigenen Angaben von anfangs März 2022 – unterbrochen durch eine zeitlich nicht bekannte Rückreise in die Ukraine – bis zum (…) Januar 2024 in Polen aufgehalten und dürfte angesichts dieses länge- ren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätte ver- lassen müssen, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch aus gesund- heitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Po- len, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Die Behaup- tung, Polen habe seine Unterstützungsleistungen für Flüchtende aus der Ukraine auf diskriminierende Weise stark eingeschränkt, wird nicht weiter belegt oder mit Beweismitteln untermauert. Die sozialen und wirtschaftli- chen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allgemei- nen betroffen ist, stellt keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvoll- zugshindernisses dar. Polen verfügt über grundsätzlich funktionierende Behörden. Das Bundeverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, die Aufnahme- und Schutzbedingungen in Polen neu abzuklären, wie dies

E-6762/2024 Seite 14 in der Beschwerde beantragt wird, nachdem die behaupteten instabilen Verhältnisse in Polen nicht weiter substanziiert werden.

E. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 7.9 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis Juni 2027 gültigen uk- rainischen Reisepass und die polnischen Behörden haben der Rücküber- nahme explizit zugestimmt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen

E. 9.1 Die mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 gestellten Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwer- deführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-6762/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6762/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Gemäss der schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 24. Januar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige, geschieden, und habe bis zum 3. respektive 9. März 2022 (nach Kriegsausbruch Ende Februar 2022) in B._______ (südlicher Teil der Ukraine) gelebt. Danach sei sie nach Polen gereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Am (...) 2024 habe sie ein Schreiben der polnischen Behörden erhalten, wonach, ihr Schutzstatus abgelaufen sei, nachdem sie Polen verlassen und wieder in die Ukraine gereist sei. Am 23. Januar 2024 sei sie in die Schweiz gereist. Sie verwies auf ihre in der Schweiz lebende angebliche Schwester C._______ (SEM-Verfahrensnummer N [...]). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren bis zum (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. [...]), ihre ukrainische Identitätskarte (...), ihren Führerausweis und ihr Nationalitätszertifikat ([...]), ein Schreiben der »ZUS» («Zaklad Ubezpieczen Spolecznych» [polnische Sozialversicherungsanstalt]), datiert (...) 2024, sowie ein fremdsprachiges Schreiben zu den Akten. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über einen Schutzstatus verfüge. D. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Dazu brachte sie vor, sie habe den Schutzstatus am (...) 2024 verloren. Die Situation der ukrainischen Staatsbürger in Polen sei instabil und diese seien Diskriminierungen ausgesetzt. Sie sei mit ihrem damals minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter nach Polen gereist. Ihre Familie habe in Polen nicht die erforderliche Unterstützung beim Lebensunterhalt erhalten und sei bei der örtlichen Bevölkerung bei der Wohnungssuche diskriminiert worden. Der finanzielle Unterhalt für den Sohn sei im Mai 2023 eingestellt worden. Die Familie sei auch nicht korrekt von den Behörden registriert worden. Zudem sei das Fahrzeug ihrer Tochter von einem polnischen Fahrzeugführer beschädigt worden und die Polizeibehörden hätten die entsprechenden Ermittlungen nur verzögert aufgenommen, obwohl Beweismittel (Filmaufnahmen) zum Unfallverursacher vorgelegen hätten. Ihre beiden Kinder seien inzwischen in die Ukraine zurückgekehrt, beabsichtigten jedoch, sich mit ihrer Mutter - der Beschwerdeführerin - in der Schweiz zu vereinigen. Sie habe ihren Schutzstatus in Polen verloren, weil sie von Polen aus in die Ukraine zurückgereist sei. Dazu wurden weitere Beweismittel nachgereicht, insbesondere zum Nachweis der erfolgten Reise der Beschwerdeführerin in die Ukraine respektive von Warschau nach Zürich sowie zu ihrem Wohnsitz und Arbeitstätigkeit in der Ukraine:

- Schreiben der «Method Clinic» vom (...) 2024;

- Flugtickets;

- mehrere fremdsprachige Dokumente, darunter ein Schreiben der Polizeibehörde in Warschau datiert 17. Juni 2022 mit PESEL-(Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) Nummer (...) der Beschwerdeführerin; eine Bildschirmaufnahme eines Schreibens des Grenzschutzpostens in D._______ (an der ukrainisch-polnischen Landesgrenze) datiert (...) 2023 und Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizeibehörde in Warschau datiert (...) und (...) 2022;

- Fotoaufnahmen eines beschädigten Fahrzeuges;

- Kopie einer «Permesso di Soggiorno S», lautend auf C._______. E. E.a Am (...) 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin («Readmission Request»). E.b Mit Schreiben vom (...) 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) zu. F. Mit Verfügung vom 25. September 2024 - eröffnet am 27. September 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte dabei die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. September 2024 und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. H. Am 29. Oktober 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. I. Mit Eingabe datiert 15. Oktober 2024 (Postaufgabe: 25. Oktober 2024; Eingang am Gericht: 30. Oktober 2024) reichte die Beschwerdeführerin erneut eine nicht unterzeichnete, mit der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 inhaltlich übereinstimmende (vgl. Sachverhalt, Bst. G) Beschwerde ein. Dieser Eingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt, die teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden waren:

- Beilage 1: Akten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin;

- Beilage 2: Zustellcouvert der Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2024 in Kopie;

- Beilage 3: o Schreiben der ZUS vom (...) 2024 im Original (vgl. Sachverhalt, Bst. B); o Kopien von zwei polnischen Schreiben «Zaswiadczenie z rejestru PESEL-Nummer (...) der Beschwerdeführerin (Bescheinigung aus dem PESEL-Register), datiert (...) 2024 und (...) 2024; o Schreiben der ZUS vom (...) 2022 «Szczegoly wiamdomosci» («Nachrichtendetails»); o Schreiben des GUS («Glowny Urzad Statystyczny» vom (...) 2024; o fremdsprachiger Auszug («Pismo Przez Epuap») vom (...) 2024;

- Beilage 4: Übersetzungen (gemäss eigenen Angaben: zur «Statusstornierung» in Polen);

- Beilage 5 (gemäss eigenen Angaben: Tickets und Aufenthaltsnachweise in der Ukraine): o zwei fremdsprachige Dokumente mit Strichcodes; o Belege für einen Flug von F._______ nach Zürich am (...) 2024; o mehrere Unterlagen betreffend Impfung der mitgereisten Katze;

- Beilage 6: Farbkopien mehrerer fremdsprachiger Schreiben (gemäss eigenen Angaben: Korrespondenz mit den polnischen Polizeibehörden) zum beschädigten Fahrzeug der Tochter sowie fünf Farbkopien dazu;

- Beilage 7: fremdsprachige Dokumente (gemäss eigenen Angaben: betreffend Aufenthaltsstatus in der Ukraine);

- Beilage 8: fremdsprachige Dokumente (gemäss eigenen Angaben: betreffend Korrespondenz mit der ZUS und den Grenzschutzbehörden);

- Beilage 9: vergrösserte Kopien der «Permesso di Soggiorno S» von C._______;

- Beilagen 10 und 11: Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Oktober 2024 sowie Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste Asyl des Kantons E._______ vom9. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 25. September 2024) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten und dort bei den polnischen Behörden offiziell registriert gewesen sei respektive von diesen einen Schutzstatus erhalten habe. Zudem hätten die polnischen Behörden am (...) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Argumentation in der Stellungnahme vom 20. Mai 2024 gehe daher fehl, wonach die polnischen Behörden im Januar 2024 ihren Schutzstatus in Polen aufgehoben hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gültige Aufenthaltsalternative in Polen und könne dorthin zurückkehren. Sie sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche auch der Umstand nicht, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (SEM-Verfahrensnummer N [...]) in der Schweiz lebe. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich wäre. Sie könne die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester auch nach einer Rückkehr nach Polen weiter pflegen. Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG finde vorliegend keine Anwendung, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester volljährig seien. Das Vorbringen, die polnischen Behörden hätten die Aufklärung des Hergangs eines Autounfalls in Polen zu langsam an die Hand genommen, sei nicht mit stichhaltigen Unterlagen belegt worden und spreche nicht gegen eine Rückkehr nach Polen. Polen verfüge über funktionierende Behörden. Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, möglich und zumutbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Schutzstatus in Polen gemäss Schreiben der «ZUS» vom (...) 2024 verloren. Sie habe sich nach dem ablehnenden Entscheid des SEM an die polnischen Behörden gewandt. Das «polnische System» funktioniere nicht und ihr Schutzstatus sei zunächst nicht aufgehoben worden. Danach sei ihr Schutzstatus auf ihren Antrag hin am (...) 2024 aufgehoben worden, wie aus Beilage 3 der Beschwerde hervorgehe. Die Schweizer Behörden dürften sich bezüglich ihrer Rückübernahme nicht auf eine mündliche oder schriftliche Zustimmung der polnischen Behörden beschränken, ohne zu gewährleisten, dass ihre Rechte respektiert würden. Die polnischen Behörden hätten keine ausdrücklichen Rechtsgarantien abgegeben. Die Aufnahme- und Schutzbedingungen in Polen müssten abgeklärt werden. Es sei unverständlich, dass die polnischen Behörden am (...) 2024 ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten, wenn sie keinen Schutzstatus mehr habe, wie dies aus einem Schreiben vom (...) (Beilagen 3 und 4 der Beschwerde) hervorgehe. In Polen herrsche eine instabile und unruhige Lage und die ukrainische Bevölkerung werde insbesondere bei der Wohnungssuche und bei der Arbeit diskriminiert, wozu sie in ihrer Stellungnahme vom (...) (recte: [...]) 2024 Belege geliefert habe, die vom SEM nicht berücksichtigt worden seien. Die Beweise der Beschädigungen am Fahrzeug ihrer Tochter seien eindeutig gewesen. Wenn der Fahrzeugbesitzer polnischer Nationalität gewesen wäre, hätten die Behörden sofort den Vorfall untersucht. Zudem habe sich der polnische Grenzschutz geweigert, sie bei der Einreise zu registrieren. Sie habe auch mit den Beilagen 5 bis 8 Belege eingereicht, die ihre Rückkehr in die Ukraine und ihre Korrespondenz mit den polnischen Behörden belegen würden. Im Falle einer Abweisung ihrer Beschwerde werde sie nicht nach Polen, sondern nach B._______ zurückkehren, wo morgens bis abends geschossen werde und ständig die Strom- und Wasserversorgung sowie die Heizung unterbrochen werde, wie aus dem eingereichten USB-Stick hervorgehe. Sie habe zunächst gedacht, dass sie wieder in der Ukraine leben könne, habe aber wegen der leidigen Umstände ihr Heimatland wieder verlassen müssen. Ihre Kinder beabsichtigten, ihr in die Schweiz nachzureisen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). 6.3 Diese Konstellation liegt hier vor: 6.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz - am 23. Januar 2024 - über eine polnische Aufenthaltsberechtigung. Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (...) 2024 zu. Aus den von der Beschwerdeführerin im vor-instanzlichen Verfahren und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten geht hervor, dass sie über eine polnische PESEL-Nummer (...) verfügt (vgl. Sachverhalt, Bst. D und I). 6.3.2 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf: D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1; vgl. auch ; ; beide zuletzt abgerufen am 03.12.2024). 6.3.3 In der Beschwerde wird vorgetragen, durch die Ausreise aus Polen und ihren Aufenthalt ausserhalb Polens respektive ihrer Rückkehr in die Ukraine habe die Beschwerdeführerin ihren Schutzstatus («PESEL Ukr») in Polen verloren. Dazu wird auf polnisch-sprachige Korrespondenzen verwiesen. Die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ist ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Ganzen ; zuletzt abgerufen am 03.12.2024). Die Beschwerdeführerin hat weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren in der Schweiz geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich bei den polnischen Behörden um eine Wiedereinreise bemüht hätte oder um eine Wiedererlangung der «PESEL»-Nummer ersucht habe und ihr diese verwehrt worden wäre. Sie führte in ihrer Beschwerde vielmehr aus, die polnischen Behörden hätten auf ihren Antrag hin ihren Schutzstatus aufgehoben. Fest steht, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom (...) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben. Sie hat insgesamt nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb die polnischen Behörden ihr mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, angeblich im Januar 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Sollte die Beschwerdeführerin es vorziehen, statt nach Polen in ihr Heimatstaat Ukraine zurückzukehren, wie sie dies in der Beschwerdeschrift vorträgt, bleibt ihr dies unbenommen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wäre sie jedoch vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine geschützt. 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verzögerte und diskriminierende Behandlung seitens der polnischen Behörden nach der Beschädigung des Fahrzeuges ihrer Tochter in Polen spricht nicht gegen eine Rückkehr nach Polen. Zudem bleibt die behauptete langsame Untersuchungstätigkeit der polnischen Behörden nach der Sachbeschädigung unbelegt; die eingereichten Fotoaufnahmen vermögen das kritisierte Verhalten der polnischen Behörden nicht zu untermauern. 6.3.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügt daher über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere vermag sie aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Schwester keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten. Die Beschwerdeführerin hat sich von März 2022 bis Januar 2024 - unterbrochen durch einen weiteren Aufenthalt in der Ukraine - in Polen aufgehalten und war auf die Unterstützung ihrer Schwester nicht angewiesen. 7.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.5 7.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.5.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 7.6 7.6.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.6.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.7 7.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerde-führerin die genannte Vermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie hat sich gemäss eigenen Angaben von anfangs März 2022 - unterbrochen durch eine zeitlich nicht bekannte Rückreise in die Ukraine - bis zum (...) Januar 2024 in Polen aufgehalten und dürfte angesichts dieses längeren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätte verlassen müssen, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Die Behauptung, Polen habe seine Unterstützungsleistungen für Flüchtende aus der Ukraine auf diskriminierende Weise stark eingeschränkt, wird nicht weiter belegt oder mit Beweismitteln untermauert. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellt keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses dar. Polen verfügt über grundsätzlich funktionierende Behörden. Das Bundeverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, die Aufnahme- und Schutzbedingungen in Polen neu abzuklären, wie dies in der Beschwerde beantragt wird, nachdem die behaupteten instabilen Verhältnisse in Polen nicht weiter substanziiert werden. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 7.9 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis Juni 2027 gültigen ukrainischen Reisepass und die polnischen Behörden haben der Rückübernahme explizit zugestimmt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen 9. 9.1 Die mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: