Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 14. Au- gust 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom selbigen Tag gab er an, einzig die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen, am 24. Februar 2022 in der Ukraine festen Wohnsitz gehabt zu haben und in keinem Dritt- staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus zu verfü- gen. Ferner sei er ausser der allgemeinen Kriegssituation auch aus wirt- schaftlichen respektive finanziellen Gründen ausgereist. B. B.a Am 21. August 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorüberge- henden Schutz statt. B.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er aus einer ärmlichen Familie aus C. _______ stamme. Aus finanziellen Gründen habe er in der Ukraine nicht studieren können. Gelegentlich sei er nach Polen gereist, um dort zu arbeiten. Bei Ausbruch des Krieges habe er sich in C. _______ aufgehalten, währenddessen die Stadt beschossen worden sei. Nach ungefähr sechs Monaten habe er sich zur Flucht ent- schlossen und habe schliesslich im August 2022 unter Schwierigkeiten in einem Evakuierungsbus nach Polen flüchten können. Zuerst sei er zu ei- nem Freund nach Warschau gezogen. Nachdem er Arbeit gefunden habe, sei er in eine Unterkunft des Arbeitgebers gezogen. Nach einer Weile sei ihm gekündigt worden. Insgesamt habe er in Polen in verschiedenen (…) gearbeitet. Sein Ziel sei es gewesen, Geld zu verdienen, um möglichst schnell aus Polen ausreisen zu können. Seine Mutter lebe ebenfalls in Po- len. Er kenne seinen Aufenthaltstitel in Polen nicht, er habe jedoch eine Nummer erhalten, die er jedem Arbeitgeber habe angeben müssen und diese hätten für ihn dann die Steuern beglichen. Nachdem ihm mehrfach gekündigt worden sei und er sich erfolglos um eine neue Anstellung be- müht habe, sei er ausgereist. B.c In den Akten befinden sich ein Reisepass des Beschwerdeführers (gül- tig bis 29. August 2026) und ein ihn betreffendes Dokument des Einwoh- neramtes B._______ (Polen) vom 17. Oktober 2022.
D-6195/2023 Seite 3 C. C.a Ebenfalls am 21. August 2023 ersuchte das SEM die polnischen Be- hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Ab- kommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rück- übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). C.b Am 25. August 2023 stimmten die polnischen Behörden der Rücküber- nahme des Beschwerdeführers zu und informierten das SEM gleichentags per E-Mailnachricht, dass sein nationales Visum (D) bis zum 4. März 2024 verlängert worden sei. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und nach Polen auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragt. E. Mit in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 8. November 2023 (Datum Poststempel: 10. November 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2023. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfü- gung ein Auszug aus dem Einwohneramt der Stadt B._______ vom 3. No- vember 2023 beigelegt, welche den sofortigen Widerruf seiner polnischen Aufenthaltsbewilligung belegen soll.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
D-6195/2023 Seite 4 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das vorliegende Urteil ebenfalls in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
D-6195/2023 Seite 5 welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehen- den Schutz verpflichte in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdeführer nicht der vom Bundesrat definier- ten Gruppe schutzberechtigter Personen angehöre, da er in einem siche- ren Drittstaat über eine gültige Schutzalternative verfüge. Er habe bereits zuvor eine beträchtliche Zeit in Polen verbracht und dort gelebt sowie ge- arbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er problemlos dorthin zurückkeh- ren könne. Ausserdem hätten die polnischen Behörden seiner Rücküber- nahme zugestimmt und er verfüge über einen gültigen polnischen Aufent- haltstitel. Ferner habe er in der Schweiz nicht um Asyl ersucht und den Akten seien keine Hinweise auf die Verletzung des Refoulement-Verbots zu entnehmen. Seiner Befürchtung, dass Polen das nächste Angriffsziel des russisch-ukrainischen Konflikts sei, könne nicht gefolgt werden, zumal
D-6195/2023 Seite 6 keine Kriegserklärung von russischer Seite an Polen ausgesprochen wor- den sei und ein möglicher Angriff höchst unwahrscheinlich erscheine. Da die Regelvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in einen EU/EFTA-Staat bestehe und er nicht habe widerle- gen können, aus individueller Sicht bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten, erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen auch als zumutbar. Aufgrund seines jungen Alters, seines guten Gesund- heitszustandes, seiner Berufserfahrung und dem Beherrschen der polni- schen Sprache sei davon auszugehen, dass er sich auf dem lokalen Ar- beitsmarkt etablieren werde. Zudem würden seine Mutter und ein guter Freund von ihm in Polen leben. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von wel- chen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, wür- den ferner keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er seine Aufenthaltsbewilligung in Polen mit sofortiger Gültigkeit am 3. No- vember 2023 widerrufen habe. Aus diesem Grund könne er unmöglich nach Polen zurückreisen. Demzufolge verfüge er über keine gültige Schutzalternative in einem anderen sicheren Drittstaat mehr und benötige den vorübergehenden Schutz der Schweiz.
E. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsan- gehöriger ist. Seinen Angaben sowie dem polnischen Ausreisestempel in seinem Pass zufolge habe er sich ab dem 14. Februar 2022 und damit auch am Tag des Angriffs durch die Russische Föderation auf die Ukraine
– am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten (vgl. SEM-Akten A4/16, A7/5, F3-5, F11-12). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz – am 14. August 2023 – hat der Beschwerdeführer über eine polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Be- völkerungsregistrierungssystem]) verfügt. Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainischen Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer er- möglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung so- zialer Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Ar- beitstätigkeit (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/202/die-ukrainer-in- polen-wie-kann-man-eine-pesel-nummer-bekommen>; <https:// www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-ukrainerin-
D-6195/2023 Seite 7 nen-und-ukrainer-in-polen>; beide zuletzt abgerufen am 21. Februar 2024). Nachdem der Beschwerdeführer im August 2022 aus der Ukraine ausgereist ist, hielt er sich bis am 12. August 2023 in Polen auf, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und konnte dort arbeiten (vgl. SEM-Akte A7/5, F12- 16). Ferner haben die zuständigen polnischen Behörden der Rücküber- nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein nationales Visum (D) bis zum 4. März 2024 verlängert worden sei (vgl. SEM-Akten A9/1 und A10/1). Ukrainer können ab dem 1. April 2023 weiterhin eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Polen beantragen, wenn sie dort – wie der Beschwerdeführer – beschäftigt waren (vgl. https://polen- heute.de/politik/neue-bestimmungen-fuer-ukrainische-fluechtlinge-in-po- len-74832/; abgerufen am 21. Februar 2024). Das Bundesverwaltungsge- richt kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrai- nische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewe- sen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten ent- sprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt – gemäss Subsidiaritäts- prinzip – eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. Die Befürchtung des Beschwerdefüh- rers, er könne nicht mehr nach Polen zurückkehren, weil sein dortiger Auf- enthaltsstatus erloschen sei, erweist sich als unbegründet. Daran vermag auch seine Behauptung, das eingereichte Dokument vom 3. November 2023 belege, dass sein Aufenthaltsstatus in Polen mit sofortiger Wirkung annulliert worden sei, nichts zu ändern. Überdies handelt es sich beim vor- gelegten Dokument lediglich um eine Bestätigung, dass der Beschwerde- führer mittels PESEL registriert ist, am 28. Januar 2023 eine Änderung vor- genommen worden war («Data zmiany») und sein Dokument (womit mut- masslich sein Reisepass gemeint ist) bis am 29. August 2026 gültig ist («Data waznosci»). Eine Annulation seiner Aufenthaltsbewilligung wird da- mit nicht bescheinigt.
E. 6.2 Das Gericht kommt folglich zum Schluss, dass sich der Beschwerde- führer am 24. Februar 2022 zwar in der Ukraine aufgehalten hat, jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Polen verfügt.
D-6195/2023 Seite 8
E. 6.3 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehen- den Schutz zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu
D-6195/2023 Seite 9 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich we- der aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 9.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Den di- versen polnischen Visa in seinem Reisepass zufolge hielt er sich bereits seit April 2017 mehrmals während längerer Zeit in Polen auf (vgl. SEM-
D-6195/2023 Seite 10 Akte A4/16) und dürfte angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung in verschiedenen (…) in Polen hinreichend vernetzt sein, um eine neue An- stellung finden zu können. Ausserdem lebt seine Mutter in Polen, welche ihm bei Bedarf vorübergehend eine Wohnmöglichkeit wird bieten können. Auch wenn ihm zuletzt zweimal die Arbeitsstelle gekündigt wurde, wird er eine neue Anstellung finden können, zumal er neben seiner Berufserfah- rung fliessend polnisch spricht. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Schliesslich weisen keine Anzei- chen darauf hin, dass – wie der Beschwerdeführer befürchtet – Polen nach der Ukraine das nächste Ziel einer russischen Invasion sein könnte (vgl. SEM-Akte A7/5 F18-20, F26-26, F29-30).
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis am 29. August 2026 gül- tigen ukrainischen Reisepass und es liegt eine Rückübernahmezustim- mung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A4/16, A9/1, A10/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6195/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6195/2023 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 14. August 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom selbigen Tag gab er an, einzig die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen, am 24. Februar 2022 in der Ukraine festen Wohnsitz gehabt zu haben und in keinem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus zu verfügen. Ferner sei er ausser der allgemeinen Kriegssituation auch aus wirtschaftlichen respektive finanziellen Gründen ausgereist. B. B.a Am 21. August 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. B.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er aus einer ärmlichen Familie aus C. _______ stamme. Aus finanziellen Gründen habe er in der Ukraine nicht studieren können. Gelegentlich sei er nach Polen gereist, um dort zu arbeiten. Bei Ausbruch des Krieges habe er sich in C. _______ aufgehalten, währenddessen die Stadt beschossen worden sei. Nach ungefähr sechs Monaten habe er sich zur Flucht entschlossen und habe schliesslich im August 2022 unter Schwierigkeiten in einem Evakuierungsbus nach Polen flüchten können. Zuerst sei er zu einem Freund nach Warschau gezogen. Nachdem er Arbeit gefunden habe, sei er in eine Unterkunft des Arbeitgebers gezogen. Nach einer Weile sei ihm gekündigt worden. Insgesamt habe er in Polen in verschiedenen (...) gearbeitet. Sein Ziel sei es gewesen, Geld zu verdienen, um möglichst schnell aus Polen ausreisen zu können. Seine Mutter lebe ebenfalls in Polen. Er kenne seinen Aufenthaltstitel in Polen nicht, er habe jedoch eine Nummer erhalten, die er jedem Arbeitgeber habe angeben müssen und diese hätten für ihn dann die Steuern beglichen. Nachdem ihm mehrfach gekündigt worden sei und er sich erfolglos um eine neue Anstellung bemüht habe, sei er ausgereist. B.c In den Akten befinden sich ein Reisepass des Beschwerdeführers (gültig bis 29. August 2026) und ein ihn betreffendes Dokument des Einwohneramtes B._______ (Polen) vom 17. Oktober 2022. C. C.a Ebenfalls am 21. August 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). C.b Am 25. August 2023 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und informierten das SEM gleichentags per E-Mailnachricht, dass sein nationales Visum (D) bis zum 4. März 2024 verlängert worden sei. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und nach Polen auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Mit in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 8. November 2023 (Datum Poststempel: 10. November 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2023. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung ein Auszug aus dem Einwohneramt der Stadt B._______ vom 3. November 2023 beigelegt, welche den sofortigen Widerruf seiner polnischen Aufenthaltsbewilligung belegen soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das vorliegende Urteil ebenfalls in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichte in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen angehöre, da er in einem sicheren Drittstaat über eine gültige Schutzalternative verfüge. Er habe bereits zuvor eine beträchtliche Zeit in Polen verbracht und dort gelebt sowie gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er problemlos dorthin zurückkehren könne. Ausserdem hätten die polnischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt und er verfüge über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Ferner habe er in der Schweiz nicht um Asyl ersucht und den Akten seien keine Hinweise auf die Verletzung des Refoulement-Verbots zu entnehmen. Seiner Befürchtung, dass Polen das nächste Angriffsziel des russisch-ukrainischen Konflikts sei, könne nicht gefolgt werden, zumal keine Kriegserklärung von russischer Seite an Polen ausgesprochen worden sei und ein möglicher Angriff höchst unwahrscheinlich erscheine. Da die Regelvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in einen EU/EFTA-Staat bestehe und er nicht habe widerlegen können, aus individueller Sicht bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten, erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen auch als zumutbar. Aufgrund seines jungen Alters, seines guten Gesundheitszustandes, seiner Berufserfahrung und dem Beherrschen der polnischen Sprache sei davon auszugehen, dass er sich auf dem lokalen Arbeitsmarkt etablieren werde. Zudem würden seine Mutter und ein guter Freund von ihm in Polen leben. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, würden ferner keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er seine Aufenthaltsbewilligung in Polen mit sofortiger Gültigkeit am 3. November 2023 widerrufen habe. Aus diesem Grund könne er unmöglich nach Polen zurückreisen. Demzufolge verfüge er über keine gültige Schutzalternative in einem anderen sicheren Drittstaat mehr und benötige den vorübergehenden Schutz der Schweiz. 6. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger ist. Seinen Angaben sowie dem polnischen Ausreisestempel in seinem Pass zufolge habe er sich ab dem 14. Februar 2022 und damit auch am Tag des Angriffs durch die Russische Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten (vgl. SEM-Akten A4/16, A7/5, F3-5, F11-12). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz - am 14. August 2023 - hat der Beschwerdeführer über eine polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) verfügt. Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainischen Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung sozialer Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. ; https:// www.deutsches- polen-institut.de/ blogpodcast/ blog/ rechte-der- ukrainerinnen - und-ukrainer-in-polen>; beide zuletzt abgerufen am 21. Februar 2024). Nachdem der Beschwerdeführer im August 2022 aus der Ukraine ausgereist ist, hielt er sich bis am 12. August 2023 in Polen auf, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und konnte dort arbeiten (vgl. SEM-Akte A7/5, F12-16). Ferner haben die zuständigen polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein nationales Visum (D) bis zum 4. März 2024 verlängert worden sei (vgl. SEM-Akten A9/1 und A10/1). Ukrainer können ab dem 1. April 2023 weiterhin eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Polen beantragen, wenn sie dort - wie der Beschwerdeführer - beschäftigt waren (vgl. https://polen-heute.de/politik/neue-bestimmungen-fuer-ukrainische-fluechtlinge-in-polen-74832/; abgerufen am 21. Februar 2024). Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr nach Polen zurückkehren, weil sein dortiger Aufenthaltsstatus erloschen sei, erweist sich als unbegründet. Daran vermag auch seine Behauptung, das eingereichte Dokument vom 3. November 2023 belege, dass sein Aufenthaltsstatus in Polen mit sofortiger Wirkung annulliert worden sei, nichts zu ändern. Überdies handelt es sich beim vorgelegten Dokument lediglich um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer mittels PESEL registriert ist, am 28. Januar 2023 eine Änderung vorgenommen worden war («Data zmiany») und sein Dokument (womit mutmasslich sein Reisepass gemeint ist) bis am 29. August 2026 gültig ist («Data waznosci»). Eine Annulation seiner Aufenthaltsbewilligung wird damit nicht bescheinigt. 6.2 Das Gericht kommt folglich zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 zwar in der Ukraine aufgehalten hat, jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Polen verfügt. 6.3 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Den diversen polnischen Visa in seinem Reisepass zufolge hielt er sich bereits seit April 2017 mehrmals während längerer Zeit in Polen auf (vgl. SEM-Akte A4/16) und dürfte angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung in verschiedenen (...) in Polen hinreichend vernetzt sein, um eine neue Anstellung finden zu können. Ausserdem lebt seine Mutter in Polen, welche ihm bei Bedarf vorübergehend eine Wohnmöglichkeit wird bieten können. Auch wenn ihm zuletzt zweimal die Arbeitsstelle gekündigt wurde, wird er eine neue Anstellung finden können, zumal er neben seiner Berufserfahrung fliessend polnisch spricht. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Schliesslich weisen keine Anzeichen darauf hin, dass - wie der Beschwerdeführer befürchtet - Polen nach der Ukraine das nächste Ziel einer russischen Invasion sein könnte (vgl. SEM-Akte A7/5 F18-20, F26-26, F29-30). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis am 29. August 2026 gültigen ukrainischen Reisepass und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A4/16, A9/1, A10/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: