Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______, stellten beide am 21. November 2023 ein Gesuch um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Gemäss ihrer jeweiligen schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom
21. November 2023 gaben beide Beschwerdeführende an, sie seien ukra- inische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 (bei Kriegsaus- bruch in der Ukraine) ihren Wohnsitz in C._______ gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei vom (…) 2022 bis zum (…) 2023 in Polen und vom (…) 2023 in Deutschland gewesen. Er leide an einer neurologischen Erkrankung. Er wolle mit seiner mitreisenden Partnerin B._______ einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie habe sich vom (…) 2022 bis zum (…) 2023 in Polen aufgehalten, sei danach in die Ukraine zurückge- kehrt und vom (…) 2023 bis zum (…) 2023 wiederum in Polen gewesen. Am (…) 2023 sei sie in Deutschland gewesen. Sie wolle mit ihrem mitrei- senden Partner A._______ einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen werden. Beide Beschwerdeführende gaben an, in Polen eine PESEL (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Be- völkerungsregistrierungssystem]) -Nummer, aber keinen Schutzstatus ge- habt zu haben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen bis zum (…) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. […]), einen Ausweis mit Foto (Nr. […]), seinen ukrainischen Führerausweis sowie mehrere wei- tere fremdsprachige Dokumente (darunter ein Dokument betr. PESEL- Nummer) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren bis zum (…) 2032 gültigen ukraini- schen Reisepass (Nr. […]), ihre ukrainische Identitätskarte (Document Nr. […]) sowie mehrere fremdsprachige Dokumente (darunter ein Dokument betr. PESEL-Nummer) zu den Akten. C. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung (Rechtsschutz Bundes-
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 3 asylzentrum D._______) respektive dem Beschwerdeführer am 16. April 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Po- len, weil er dort über eine sichere und dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit verfügen würde. D. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 erklärte sich der Beschwerde- führer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Dazu trug vor, er habe bis zum Ausbruch des Krieges in der Stadt E._______, Region Donetsk, gelebt. Dort würden täglich Kampfhandlun- gen stattfinden. Am (…) 2022 seien er und seine Partnerin aus der Ukraine weggezogen und nach Polen gereist; sie hätten gedacht, sie würden die Kriegshandlungen vorübergehend überstehen und dann in ihr Heimatland zurückkehren. Das Leben in Polen habe sich aber als unmöglich erwiesen. Die polnischen Behörden würden weder Unterkunft, Sprach- oder Integra- tionskurse noch anderweitige Unterstützung gewähren. Sie hätten keine finanziellen Mittel, um in Polen zu überleben. Auf ihre Anfrage beim polni- schen Migrationsdienst hin sei ihr vorübergehender Schutz ab dem (…) 2023 aufgehoben worden. In der Folge hätten sie am 29. September 2023 ein Schreiben an die schweizerischen Migrationsbehörden (SEM) gerichtet und sich danach er- kundigt, ob sie in der Schweiz den «S-Status» erhielten, wenn sie den Schutzstatus in Polen aufgeben würden. Hierauf sei ihnen mitgeteilt wor- den, dass der Schutz, der in einem anderen EU/EWR-Land gewährt werde, nicht vom Schutz in der Schweiz abhänge und sie einen Antrag auf Schutz- gewährung in der Schweiz stellen könnten; Bedingung sei einzig, dass sie bis zum 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hätten. Am (…) 2023 seien sie aus Polen in die Schweiz gereist und hätten ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt. Ihr Antrag sei nicht sofort abgelehnt worden. Sie hätten einen Mietvertrag für ein Zimmer in einem Haus abgeschlossen und seien vertragliche Verpflichtungen ein- gegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer angemeldet für Deutsch- kurse. Die Beschwerdeführenden hielten Polen nicht für ein sicheres Land, da sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befinde. In der Uk- raine würden zurzeit alle zum Kampf eingezogen, unabhängig vom Ge- sundheitszustand. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die polnischen Behörden den Beschwerdeführer in die Ukraine abschieben könnten, sobald sein Reisepass abgelaufen sei.
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 4 Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3363/2022 vom
21. Oktober 2022 verwiesen. Das im ablehnenden Entscheid vom SEM herangezogene Subsidiarität- prinzip sei in ihrem Verfahren, da sie die Schutzgewährung in Polen abge- lehnt hätten, nicht anwendbar. Eine Subsidiarität des Schutzes durch die Schweiz sei nur dann gegeben, sofern eine Person eine echte Aufenthalts- alternative im Sinne eines dauerhaften Aufenthalts in einem Drittstaat fin- den könne. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigefügt: - Beilage 1: eine Liste von Internet-Links, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Dokumente der Europäischen Union (EU) zur Gewährung vorübergehenden Schutzes wiedergeben würden; - Beilage 2: ein polnisch-sprachiges Dokument «Rzeczpospolita Polska; Oswiadczenie o wyjezdzie z terytorium Polski na okres powyzej 1 mie- siaca»;(Anmerkung des Gerichts: gemäss elektronischer Übersetzung: Erklärung über die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet Polens für einen Zeitraum von mehr als einem Monat); - ein ukrainisch-sprachiges Dokument (gemäss eigenen Angaben: zur Untermauerung des Vorbringens, dass in der Ukraine alle Personen zum Kampf eingezogen werden); - Beilage 3: ein ukrainisch- und deutschsprachiges Dokument (E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem SEM vom
2. Oktober 2023).
E. Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 teilte die zugewiesenen Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandat nicht mehr bestehe.
F. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 23. September 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer zur Behandlung ihres Gesuches um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes. Dieser Eingabe wurden zwei E-Mails betreffend Deutschkurse für den Beschwerdeführer beigelegt.
F.a Mit separaten Schreiben vom (…) 2024 respektive (…) 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um die Rückübernahme der Beschwerde- führerin respektive des Beschwerdeführers («Readmission Request»).
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 5 F.b Mit separaten Schreiben vom (…) 2024 respektive (…) 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. Septem- ber 2005 (SR 0.142.116.499) zu. G. Mit Schreiben vom 26. September 2024 gewährte das SEM der Rechtsver- tretung respektive der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beab- sichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über eine sichere und dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit verfügen würde. H. In ihrer Stellungahme vom 3. Oktober 2024 wiederholte die Beschwerde- führerin die Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits in seiner Stel- lungnahme vom 30. April 2024 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D) deponiert hatte. Ergänzend trug sie vor, sie hätten die polnischen Behörden bei ihrer Ausreise aus Polen darüber informiert, dass sie «zur ständigen Asylsuche» in die Schweiz reisen würden. Sie besuche seit einem halben Jahr intensiv Deutschkurse und nehme an einem gemeinnützigen Programm in der Stadt F._______ teil. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen des SEM gehe hervor, dass die Schweiz den S-Status dem in der EU den Ukrainern gewährten Status anzupassen beabsichtigt hätte. Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3363/2022 vom 21. Oktober 2022 ver- wiesen, woraus hervorgehe, dass das Gericht die Migrationsbehörden ver- pflichtet habe, die EU-Regeln zu prüfen und entsprechend zu entscheiden. Die Europäische Kommission sehe eine flexible Möglichkeit der Bewegung zwischen den Mitgliedsstaaten vor, welche es den Personen, die vorüber- gehenden Schutz in einem EU-Staat geniessen würden, erleichtere, in an- dere Mitgliedstaaten umzuziehen. Der Stellungnahme wurde eine Bestätigung der Teilnahme der Beschwer- deführerin an einem Deutschkurs beigelegt. I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin in Kon- takt zu treten, weshalb von der Rechtsvertretung keine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht werde.
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 6 J. Mit separaten Verfügungen vom 11. November 2024 – beide eröffnet am
13. November 2024 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdefüh- renden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu und beauftragte die- sen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit separaten Schreiben vom 25. November 2024 teilte die Zürcher Bera- tungsstelle für Asylsuchende (ZBA) dem SEM die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden mit und reichte dazu entsprechende, am 20. No- vember 2024 von den Beschwerdeführenden jeweils einzeln unterzeich- nete Vollmachten ein. L. Am 5. Dezember 2024 ersuchte die ZBA im Namen der Beschwerdefüh- renden beim SEM um Akteneinsicht. M. Am 9. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden mit separaten Beschwerdeschriften ihrer damaligen Rechtsvertreterin, MLaw Livia Bayer, ZBA, Beschwerde gegen die SEM-Verfügungen vom
11. November 2024. Sie beantragten dabei jeweils die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und zur neuen Entscheidung. Subeventualiter sei die Vo- rinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es seien die Verfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gemeinsam zu be- handeln. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwer- deführenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Den Beschwerdeschriften wurden jeweils ein polnisch-sprachiges Doku- ment (Anmerkung des Gerichts: gemäss elektronischer Übersetzung: Aus- zug aus dem polnischen Gesetz über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in ihrem Hoheits- gebiet vom 12. März 2022) sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung beigelegt.
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 7 N. Diese beiden Beschwerdeeingaben wurden vom Bundesverwaltungsge- richt mit den Verfahrensnummern E-7715/2024 (Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers) und E-7719/2024 (Beschwerdeverfahren der Be- schwerdeführerin) erfasst und entgegengenommen. O. Am 10. Dezember 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts in den beiden Verfahren (E-7715/2024 und E-7719/2024) fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten. P. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Für- sorgebestätigung der Stadt F._______ vom 16. Januar 2025 nach. Q. Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um «Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis» und die Einset- zung von MLaw Sienong Gampatshang, ZBA, als neuen amtlichen Rechts- vertreter. Das bisher aufgelaufene amtliche Honorar trat sie an diesen res- pektive an die ZBA ab.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Beschwerdeverfahren E-7715/2024 und E-7719/2024 werden die beiden Beschwerdeverfahren antragsgemäss vereinigt und es wird mit vorliegen- dem Urteil über beide Beschwerdeverfahren gleichzeitig entschieden.
E. 1.4 Die vereinigten Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer- den jeweils legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die vereinigten Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.6 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der beiden SEM-Verfügung vom 11. November 2024) wurde von den Beschwerdefüh- renden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden, weil sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit – der Beschwerdeführer vom (…) 2022 bis (…) 2023 und die Beschwerdeführerin von (…) 2022 bis (…) 2023 und von (…) 2023 bis (…) 2023 – in Polen aufgehalten und dort von den polnischen Behörden einen Schutzstatus respektive eine Aufenthalts- bewilligung erhalten hätten. Zudem hätten die polnischen Behörden am (…) 2024 respektive (…) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdefüh- renden zugestimmt. Die Argumentation in den Stellungnahmen vom 30. April 2024 und 3. Oktober 2024, wonach sie im (…) 2023 auf ihren Schutz- status in Polen respektive ihre dortige Aufenthaltsbewilligung verzichtet hätten, sei daher unbeachtlich. Die polnischen Behörden seien offensicht- lich bereit, ihren Aufenthalt in Polen nach der Rückkehr der Beschwerde- führenden dorthin erneut offiziell zu regeln. Die Behauptung, in Polen seien Personen nicht vor einer Abschiebung in die Ukraine sicher, was auch den im wehrpflichtigen Alter stehenden Beschwerdeführer betreffen könne, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei das Institut des vorüberge- henden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Die Be- schwerdeführenden könnten deshalb nach Polen zurückkehren, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Dort seien sie wirksam vor
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 10 der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Been- digung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerde- führenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorüberge- henden Schutz gewähren sollte. Die polnischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme am (…) respektive (…) 2024 explizit zugestimmt. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche auch der Umstand nicht, dass der oder die jeweilige Partner/in in der Schweiz lebe. Es seien die Gesuche beider Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz abgelehnt wor- den und die beiden könnten gemeinsam nach Polen zurückkehren. Die Beschwerdeführenden hätten keine Asylgesuche gestellt. Zudem habe der Rat der EU am 26. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis am 4. März 2026 zu verlängern. Nachdem sie sich längere Zeit in Polen aufgehalten hätten, sei davon auszugehen, dass ihnen eine rasche Wiedereingliede- rung in die polnische Gesellschaft möglich sei. Der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Angaben anlässlich der Kurz- befragung an einem neurologischen Gesundheitsproblem. Polen verfüge über eine gute medizinische Infrastruktur, welche bei Bedarf in Anspruch genommen werden könne. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkei- ten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen sei, stellten keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungshinder- nisses dar. Beide Beschwerdeführenden seien im Besitz von gültigen Rei- sepässen und Polen habe ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei daher zulässig, möglich und zu- mutbar.
E. 4.2 In ihren jeweiligen Rechtsmitteleingaben wiederholen die Beschwerde- führenden, sie hätten ihren Schutzstatus in Polen aufgegeben, als sie Po- len im (…) 2023 verlassen hätten. Die Massnahmen in Form von finanziel- ler Hilfe, medizinischen Dienstleistungen und der Berechtigung zur Arbeits- tätigkeit würden nur für ukrainische Staatsbürger gelten, die seit dem
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24. Februar 2022 legal und direkt aus dem ukrainischen Hoheitsgebiet nach Polen gereist seien. Zudem seien seit dem 1. Juli 2024 in Polen Ge- setzesanpassungen und -änderungen in Kraft getreten. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vom 11. November 2024 nicht mit den allfälligen Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf das Verfah- ren der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Der zuvor erlangte Schutzstatus der Beschwerdeführenden sei gemäss polnischem Recht nicht mehr gültig. Dieser Schutzstatus erlösche, wenn sich ein ukrainischer Staatsbürger für einen längeren Zeitraum nicht mehr auf polnischem Ho- heitsgebiet befinde, was vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdeführenden verfügten zurzeit über keinen Schutzstatus in Polen. Da sie nicht aus der Ukraine nach Polen reisen würden, würden sie nicht mehr unter den Schutz des genannten polnischen Gesetzes fallen. Sie wären gezwungen, in die Ukraine zurückzukehren und von dort aus erneut nach Polen einzureisen, was aufgrund des Krieges in der Ukraine unzumutbar sei. Die polnischen Behörden hätten lediglich die Rückübernahme der Be- schwerdeführenden bestätigt, jedoch nicht gewährleistet, dass sie einen Schutzstatus in Polen erhalten würden. Sie seien seit (…) 2023 nicht mehr auf polnischem Staatsgebiet gewesen; de facto verfügten sie weder über einen gültigen Schutzstatus noch über ein Aufenthaltsrecht in Polen. Sie hätten keine Möglichkeit, in Polen erneut einen Schutzstatus zu erlangen und deshalb auch keine valable Schutzmöglichkeit dort. Das SEM hätte im Rahmen seiner Untersuchungspflicht prüfen müssen, ob das polnische Recht eine Schutzgewährung für Ukrainer vorsehe, die Polen zuvor verlassen hätten oder die nicht direkt aus der Ukraine nach Polen einreisen würden. Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich mit der Behauptung begnügt, es gebe in casu keine Gründe, die gegen eine er- neute Schutzgewährung in Polen sprechen würden. Deshalb sei der Sach- verhalt nur unvollständig erstellt worden. Wenn die Beschwerdeführenden nach Polen zurückkehren müssten, wä- ren sie gezwungen, dort ohne Schutzstatus zu leben. Dies hätte zur Folge, dass sie keine staatliche Unterstützung erhalten würden, sich mit eigenen Mitteln um eine Unterkunft kümmern müssten und ohne sicheren Arbeits- platz zunächst obdachlos würden. Der Beschwerdeführer könnte sich unter diesen Umständen auch keine Behandlung für seine neurologischen Prob- leme leisten und würde in eine persönliche Notlage geraten.
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E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Ent- scheidendes entgegenzuhalten vermögen.
E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Rüge der Missachtung der Untersu- chungspflicht unbegründet ist. Angesichts des Umstandes, dass die polni- schen Behörden der Rückübernahme beider Beschwerdeführenden, die beide mit einer persönlichen PESEL-Nummer in Polen registriert wurden, mit separaten Schreiben vom (…) respektive (…) 2024 ausdrücklich zuge- stimmt haben, bestand für das SEM kein konkreter Anlass für die Durch- führung zusätzlicher Untersuchungsmassnahmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend vollständig und korrekt erstellt worden.
E. 5.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ukrainische Staats- bürger, die vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinver- fügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz in- dessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rech- nung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutz- alternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
E. 5.4 Diese Konstellation liegt hier vor:
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz – am 21. No- vember 2023 – über eine polnische Aufenthaltsberechtigung. Die polni- schen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (…) respektive des Beschwerdeführers am (…) 2024 zu. Aus den von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren und den im Be- schwerdeverfahren eingereichten Dokumenten geht hervor, dass sie beide über eine polnische PESEL-Nummer (Beschwerdeführer: Nr. […]; Be- schwerdeführerin: Nr. […]) verfügen (vgl. die beiden schriftlichen Kurzbe- fragungen der Beschwerdeführenden, Ziffer 4 sowie obiger Sachverhalt, Bst. B).
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E. 5.4.2 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU- Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukraini- sche Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen ein- gereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf: D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1; vgl. auch <https://visitukraine.to- day/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel-number>; <https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-uk- rainerinnen-und-ukrainer-in-polen/>; beide zuletzt abgerufen am 04.04.2025). Die PESEL-Nummer wird auch benötigt, um Leistungen für Flüchtlinge und den Zugang zum Bildungssystem zu erhalten.
E. 5.4.3 In der Beschwerde wird vorgetragen, durch die Ausreise aus Polen und ihren Aufenthalt ausserhalb Polens hätten die Beschwerdeführenden ihren Schutzstatus in Polen aufgegeben respektive verloren. Dazu ist festzuhalten, dass die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich ist, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Ganzen <https://visitukraine.to- day/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right- to-financial-assistance>; zuletzt abgerufen am 04.04.2025). Die Beschwer- deführenden haben weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfah- rens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismit- teln belegt, dass sie sich bei den polnischen Behörden um eine Wiederein- reise bemüht oder um eine Wiedererlangung der «PESEL»-Nummer er- sucht hätten und ihnen diese verwehrt worden wäre. Sie führten in ihrer Beschwerde vielmehr aus, die polnischen Behörden hätten auf ihren An- trag hin ihren Schutzstatus aufgehoben. Fest steht, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom (…) respektive (…) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben. Die Beschwerdefüh- renden haben insgesamt nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb die polnischen Behörden ihnen mit Blick auf die vom SEM in der angefochte- nen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorüberge- henden Schutz gewähren sollten.
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 14 Es bleibt den Beschwerdeführenden deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr damaliges Verlas- sen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, an- geblich im (…) 2023 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wären sie vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine geschützt.
E. 5.4.4 Die von den Beschwerdeführerenden geltend gemachte Gefahr, wonach die polnischen Behörden den Beschwerdeführer als im wehrdienstpflichtigen Alter stehende Person aus Polen wegweisen und in den Kriegsdienst in die Ukraine abschieben könnten, findet weder in den Verfahrensakten noch in den internationalen Medienberichten eine zuverlässige Stütze. So meldete «Kyiv Independent» vom
3. September respektive vom 16. Dezember 2024, dass die Ukraine nicht beabsichtige, zwangsweise Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich in der EU aufhalten würden, ins Land zurückzuholen (vgl. https://kyivindependent.com/authorities-have- uncovered-nearly-600-criminal-networks-aiding-draft-evaders-border- guards-report/, und: https://kyivindependent.com/as-us-pushes-for- ukraine-to-lower-draft-age-why-wont-ukraine-conscript-younger-men/).
Auch aus Medienberichten zur diesbezüglichen Position der EU ergeben sich keine Hinweise auf die Durchführung von zwangsweisen Rückführungen von Männern im wehrpflichtigen Alter (vgl. dazu: European Pravda, "No forced deportations": EU confirms it won't send men back to Ukraine, 20.09.2024, https://www.eurointegration.com.ua/eng/news/- 2024/09/20/7194557/ und https://www.pravda.com.ua/eng/news/- 2024/09/20/7475990/ [alle Quellen abgerufen am 04.04.2025], vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-131/2025 vom 4. März 2025, S. 8 f.
E. 5.4.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügen somit über eine valable Schutzalternative vor den Auswirkungen der in der Ukraine herrschenden Kriegssituation und sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis- mittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 15 vermögen die Beschwerdeführenden aus dem eingereichten Auszug aus einem polnischen Gesetz und dem Umstand, dass sie beide in der Schweiz Deutschkurse besucht und eine Wohnung gemietet haben, nichts zuguns- ten ihres Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes abzulei- ten. Sie legen auch nicht konkret dar, weshalb das von ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-3363/2022) einen Anspruch auf den S- Status in der Schweiz nahelegt.
E. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Be- schwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie haben sich beide während einer längeren Zeit gemeinsam in Polen aufgehalten. Sie werden als Konkubinatspaar vom vorliegenden Ent- scheid gemeinsam und gleichzeitig betroffen und können als Paar wieder nach Polen zurückkehren. Sie vermögen keine Ansprüche auf ein gemein- sames Bleiberecht in der Schweiz ableiten.
E. 6.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 16 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.5.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.5.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 6.6.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann erge- ben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 6.6.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 17
E. 6.7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, haben die Beschwerde- führenden die genannte Vermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Die Beschwerdeführenden haben nicht darzulegen vermocht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Sie haben sich gemäss eigenen Angaben von (…) 2022 bis Ende (…) 2023 und von anfangs (…) bis Mitte (…) 2023 gemeinsam in Polen aufgehalten. Sie dürften angesichts dieses längeren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätten verlassen müssen, tragen die Beschwer- deführenden nicht vor. Die Behauptung, Polen habe seine Unterstützungs- leistungen für Flüchtende aus der Ukraine stark eingeschränkt, wird nicht weiter belegt oder mit Beweismitteln untermauert. Auch aus gesundheitli- cher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Alleine die Infor- mation des Beschwerdeführers, wonach er an einem – nicht näher spezifi- zierten – neurologischen Gesundheitsproblem leiden soll, steht einem Voll- zug der Wegweisung nicht entgegen. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellt keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvoll- zugshindernisses dar. Polen verfügt über grundsätzlich funktionierende Behörden.
E. 6.7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 6.8 Die Beschwerdeführenden verfügen über einen bis (…) 2027 respek- tive bis (…) 2032 gültigen ukrainischen Reisepass und die polnischen Be- hörden haben ihrer Rückübernahme am (…) und (…) 2024 explizit zuge- stimmt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 18 sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so- weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind jedoch gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage und der nachgereichten Fürsorgebestätigung der Stadt F._______ vom 16. Januar 2025 betreffend die Beschwerdefüh- rerin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu- gehen ist und sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen haben. Es sind somit keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
E. 8.2 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständi- gung im Sinne von Art. 102m Abs.1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die bisherige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von MLaw Sienong Gampatshang, ZBA, als neuer amtlicher Rechtsvertreter. Gleichzeitig trat sie das bisher aufgelaufene amtliche Ho- norar an diesen respektive an die ZBA ab. Das Gericht stellt fest, dass MLaw Livia Bayer, ZBA, bisher nicht als amtli- che Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist. Den Beschwerdeführenden wird folglich MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit den Beschwerdeeingaben vom 9. Dezember 2024 wurden Kostenno- ten eingereicht, in welchen für beide Beschwerdeverfahren je 5.5 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Fr. 40.– Fo- tokopien und Portospesen, ausmachend total Fr. 2'380.–, ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der in weiten Teilen gleich lau- tenden Ausführungen in den beiden Beschwerdeschriften zu hoch. Zudem
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 19 ist der Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berech- nungsfaktoren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'350.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7715/2024 und E-7719/2024 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerden E-7715/2024 und E-7719/2024 werden vereinigt.
- Die vereinigten Beschwerdeverfahren E-7715/2024 und E-7719/2024 wer- den abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, wird den Be- schwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'350.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7715/2024 und E-7719/2024 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann; Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und seine Partnerin, B._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, beide ukrainische Staatsangehörige, beide vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______, stellten beide am 21. November 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Gemäss ihrer jeweiligen schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 21. November 2023 gaben beide Beschwerdeführende an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch in der Ukraine) ihren Wohnsitz in C._______ gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei vom (...) 2022 bis zum (...) 2023 in Polen und vom (...) 2023 in Deutschland gewesen. Er leide an einer neurologischen Erkrankung. Er wolle mit seiner mitreisenden Partnerin B._______ einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie habe sich vom (...) 2022 bis zum (...) 2023 in Polen aufgehalten, sei danach in die Ukraine zurückgekehrt und vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 wiederum in Polen gewesen. Am (...) 2023 sei sie in Deutschland gewesen. Sie wolle mit ihrem mitreisenden Partner A._______ einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen werden. Beide Beschwerdeführende gaben an, in Polen eine PESEL (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) -Nummer, aber keinen Schutzstatus gehabt zu haben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen bis zum (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. [...]), einen Ausweis mit Foto (Nr. [...]), seinen ukrainischen Führerausweis sowie mehrere weitere fremdsprachige Dokumente (darunter ein Dokument betr. PESEL-Nummer) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren bis zum (...) 2032 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. [...]), ihre ukrainische Identitätskarte (Document Nr. [...]) sowie mehrere fremdsprachige Dokumente (darunter ein Dokument betr. PESEL-Nummer) zu den Akten. C. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung (Rechtsschutz Bundes-asylzentrum D._______) respektive dem Beschwerdeführer am 16. April 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil er dort über eine sichere und dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit verfügen würde. D. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Dazu trug vor, er habe bis zum Ausbruch des Krieges in der Stadt E._______, Region Donetsk, gelebt. Dort würden täglich Kampfhandlungen stattfinden. Am (...) 2022 seien er und seine Partnerin aus der Ukraine weggezogen und nach Polen gereist; sie hätten gedacht, sie würden die Kriegshandlungen vorübergehend überstehen und dann in ihr Heimatland zurückkehren. Das Leben in Polen habe sich aber als unmöglich erwiesen. Die polnischen Behörden würden weder Unterkunft, Sprach- oder Integrationskurse noch anderweitige Unterstützung gewähren. Sie hätten keine finanziellen Mittel, um in Polen zu überleben. Auf ihre Anfrage beim polnischen Migrationsdienst hin sei ihr vorübergehender Schutz ab dem (...) 2023 aufgehoben worden. In der Folge hätten sie am 29. September 2023 ein Schreiben an die schweizerischen Migrationsbehörden (SEM) gerichtet und sich danach erkundigt, ob sie in der Schweiz den «S-Status» erhielten, wenn sie den Schutzstatus in Polen aufgeben würden. Hierauf sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Schutz, der in einem anderen EU/EWR-Land gewährt werde, nicht vom Schutz in der Schweiz abhänge und sie einen Antrag auf Schutzgewährung in der Schweiz stellen könnten; Bedingung sei einzig, dass sie bis zum 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hätten. Am (...) 2023 seien sie aus Polen in die Schweiz gereist und hätten ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt. Ihr Antrag sei nicht sofort abgelehnt worden. Sie hätten einen Mietvertrag für ein Zimmer in einem Haus abgeschlossen und seien vertragliche Verpflichtungen eingegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer angemeldet für Deutschkurse. Die Beschwerdeführenden hielten Polen nicht für ein sicheres Land, da sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befinde. In der Ukraine würden zurzeit alle zum Kampf eingezogen, unabhängig vom Gesundheitszustand. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die polnischen Behörden den Beschwerdeführer in die Ukraine abschieben könnten, sobald sein Reisepass abgelaufen sei. Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3363/2022 vom 21. Oktober 2022 verwiesen. Das im ablehnenden Entscheid vom SEM herangezogene Subsidiaritätprinzip sei in ihrem Verfahren, da sie die Schutzgewährung in Polen abgelehnt hätten, nicht anwendbar. Eine Subsidiarität des Schutzes durch die Schweiz sei nur dann gegeben, sofern eine Person eine echte Aufenthaltsalternative im Sinne eines dauerhaften Aufenthalts in einem Drittstaat finden könne. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigefügt:
- Beilage 1: eine Liste von Internet-Links, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Dokumente der Europäischen Union (EU) zur Gewährung vorübergehenden Schutzes wiedergeben würden;
- Beilage 2: ein polnisch-sprachiges Dokument «Rzeczpospolita Polska; Oswiadczenie o wyjezdzie z terytorium Polski na okres powyzej 1 miesiaca»;(Anmerkung des Gerichts: gemäss elektronischer Übersetzung: Erklärung über die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet Polens für einen Zeitraum von mehr als einem Monat);
- ein ukrainisch-sprachiges Dokument (gemäss eigenen Angaben: zur Untermauerung des Vorbringens, dass in der Ukraine alle Personen zum Kampf eingezogen werden);
- Beilage 3: ein ukrainisch- und deutschsprachiges Dokument (E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem SEM vom 2. Oktober 2023). E. Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 teilte die zugewiesenen Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandat nicht mehr bestehe. F. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 23. September 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer zur Behandlung ihres Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dieser Eingabe wurden zwei E-Mails betreffend Deutschkurse für den Beschwerdeführer beigelegt. F.a Mit separaten Schreiben vom (...) 2024 respektive (...) 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin respektive des Beschwerdeführers («Readmission Request»). F.b Mit separaten Schreiben vom (...) 2024 respektive (...) 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) zu. G. Mit Schreiben vom 26. September 2024 gewährte das SEM der Rechtsvertretung respektive der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über eine sichere und dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit verfügen würde. H. In ihrer Stellungahme vom 3. Oktober 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin die Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D) deponiert hatte. Ergänzend trug sie vor, sie hätten die polnischen Behörden bei ihrer Ausreise aus Polen darüber informiert, dass sie «zur ständigen Asylsuche» in die Schweiz reisen würden. Sie besuche seit einem halben Jahr intensiv Deutschkurse und nehme an einem gemeinnützigen Programm in der Stadt F._______ teil. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen des SEM gehe hervor, dass die Schweiz den S-Status dem in der EU den Ukrainern gewährten Status anzupassen beabsichtigt hätte. Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3363/2022 vom 21. Oktober 2022 verwiesen, woraus hervorgehe, dass das Gericht die Migrationsbehörden verpflichtet habe, die EU-Regeln zu prüfen und entsprechend zu entscheiden. Die Europäische Kommission sehe eine flexible Möglichkeit der Bewegung zwischen den Mitgliedsstaaten vor, welche es den Personen, die vorübergehenden Schutz in einem EU-Staat geniessen würden, erleichtere, in andere Mitgliedstaaten umzuziehen. Der Stellungnahme wurde eine Bestätigung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs beigelegt. I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, weshalb von der Rechtsvertretung keine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht werde. J. Mit separaten Verfügungen vom 11. November 2024 - beide eröffnet am 13. November 2024 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit separaten Schreiben vom 25. November 2024 teilte die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) dem SEM die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden mit und reichte dazu entsprechende, am 20. November 2024 von den Beschwerdeführenden jeweils einzeln unterzeichnete Vollmachten ein. L. Am 5. Dezember 2024 ersuchte die ZBA im Namen der Beschwerdeführenden beim SEM um Akteneinsicht. M. Am 9. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden mit separaten Beschwerdeschriften ihrer damaligen Rechtsvertreterin, MLaw Livia Bayer, ZBA, Beschwerde gegen die SEM-Verfügungen vom 11. November 2024. Sie beantragten dabei jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es seien die Verfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gemeinsam zu behandeln. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Den Beschwerdeschriften wurden jeweils ein polnisch-sprachiges Dokument (Anmerkung des Gerichts: gemäss elektronischer Übersetzung: Auszug aus dem polnischen Gesetz über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in ihrem Hoheitsgebiet vom 12. März 2022) sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung beigelegt. N. Diese beiden Beschwerdeeingaben wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Verfahrensnummern E-7715/2024 (Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers) und E-7719/2024 (Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin) erfasst und entgegengenommen. O. Am 10. Dezember 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden Verfahren (E-7715/2024 und E-7719/2024) fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten. P. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Stadt F._______ vom 16. Januar 2025 nach. Q. Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um «Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis» und die Einsetzung von MLaw Sienong Gampatshang, ZBA, als neuen amtlichen Rechtsvertreter. Das bisher aufgelaufene amtliche Honorar trat sie an diesen respektive an die ZBA ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Beschwerdeverfahren E-7715/2024 und E-7719/2024 werden die beiden Beschwerdeverfahren antragsgemäss vereinigt und es wird mit vorliegendem Urteil über beide Beschwerdeverfahren gleichzeitig entschieden. 1.4 Die vereinigten Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden jeweils legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die vereinigten Beschwerden ist einzutreten. 1.6 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der beiden SEM-Verfügung vom 11. November 2024) wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden, weil sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit - der Beschwerdeführer vom (...) 2022 bis (...) 2023 und die Beschwerdeführerin von (...) 2022 bis (...) 2023 und von (...) 2023 bis (...) 2023 - in Polen aufgehalten und dort von den polnischen Behörden einen Schutzstatus respektive eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Zudem hätten die polnischen Behörden am (...) 2024 respektive (...) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Die Argumentation in den Stellungnahmen vom 30. April 2024 und 3. Oktober 2024, wonach sie im (...) 2023 auf ihren Schutzstatus in Polen respektive ihre dortige Aufenthaltsbewilligung verzichtet hätten, sei daher unbeachtlich. Die polnischen Behörden seien offensichtlich bereit, ihren Aufenthalt in Polen nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin erneut offiziell zu regeln. Die Behauptung, in Polen seien Personen nicht vor einer Abschiebung in die Ukraine sicher, was auch den im wehrpflichtigen Alter stehenden Beschwerdeführer betreffen könne, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Die Beschwerdeführenden könnten deshalb nach Polen zurückkehren, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Dort seien sie wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Die polnischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme am (...) respektive (...) 2024 explizit zugestimmt. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche auch der Umstand nicht, dass der oder die jeweilige Partner/in in der Schweiz lebe. Es seien die Gesuche beider Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz abgelehnt worden und die beiden könnten gemeinsam nach Polen zurückkehren. Die Beschwerdeführenden hätten keine Asylgesuche gestellt. Zudem habe der Rat der EU am 26. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis am 4. März 2026 zu verlängern. Nachdem sie sich längere Zeit in Polen aufgehalten hätten, sei davon auszugehen, dass ihnen eine rasche Wiedereingliederung in die polnische Gesellschaft möglich sei. Der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung an einem neurologischen Gesundheitsproblem. Polen verfüge über eine gute medizinische Infrastruktur, welche bei Bedarf in Anspruch genommen werden könne. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungshindernisses dar. Beide Beschwerdeführenden seien im Besitz von gültigen Reisepässen und Polen habe ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei daher zulässig, möglich und zumutbar. 4.2 In ihren jeweiligen Rechtsmitteleingaben wiederholen die Beschwerdeführenden, sie hätten ihren Schutzstatus in Polen aufgegeben, als sie Polen im (...) 2023 verlassen hätten. Die Massnahmen in Form von finanzieller Hilfe, medizinischen Dienstleistungen und der Berechtigung zur Arbeitstätigkeit würden nur für ukrainische Staatsbürger gelten, die seit dem 24. Februar 2022 legal und direkt aus dem ukrainischen Hoheitsgebiet nach Polen gereist seien. Zudem seien seit dem 1. Juli 2024 in Polen Gesetzesanpassungen und -änderungen in Kraft getreten. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vom 11. November 2024 nicht mit den allfälligen Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf das Verfahren der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Der zuvor erlangte Schutzstatus der Beschwerdeführenden sei gemäss polnischem Recht nicht mehr gültig. Dieser Schutzstatus erlösche, wenn sich ein ukrainischer Staatsbürger für einen längeren Zeitraum nicht mehr auf polnischem Hoheitsgebiet befinde, was vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdeführenden verfügten zurzeit über keinen Schutzstatus in Polen. Da sie nicht aus der Ukraine nach Polen reisen würden, würden sie nicht mehr unter den Schutz des genannten polnischen Gesetzes fallen. Sie wären gezwungen, in die Ukraine zurückzukehren und von dort aus erneut nach Polen einzureisen, was aufgrund des Krieges in der Ukraine unzumutbar sei. Die polnischen Behörden hätten lediglich die Rückübernahme der Beschwerdeführenden bestätigt, jedoch nicht gewährleistet, dass sie einen Schutzstatus in Polen erhalten würden. Sie seien seit (...) 2023 nicht mehr auf polnischem Staatsgebiet gewesen; de facto verfügten sie weder über einen gültigen Schutzstatus noch über ein Aufenthaltsrecht in Polen. Sie hätten keine Möglichkeit, in Polen erneut einen Schutzstatus zu erlangen und deshalb auch keine valable Schutzmöglichkeit dort. Das SEM hätte im Rahmen seiner Untersuchungspflicht prüfen müssen, ob das polnische Recht eine Schutzgewährung für Ukrainer vorsehe, die Polen zuvor verlassen hätten oder die nicht direkt aus der Ukraine nach Polen einreisen würden. Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich mit der Behauptung begnügt, es gebe in casu keine Gründe, die gegen eine erneute Schutzgewährung in Polen sprechen würden. Deshalb sei der Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden. Wenn die Beschwerdeführenden nach Polen zurückkehren müssten, wären sie gezwungen, dort ohne Schutzstatus zu leben. Dies hätte zur Folge, dass sie keine staatliche Unterstützung erhalten würden, sich mit eigenen Mitteln um eine Unterkunft kümmern müssten und ohne sicheren Arbeitsplatz zunächst obdachlos würden. Der Beschwerdeführer könnte sich unter diesen Umständen auch keine Behandlung für seine neurologischen Probleme leisten und würde in eine persönliche Notlage geraten. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Rüge der Missachtung der Untersuchungspflicht unbegründet ist. Angesichts des Umstandes, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme beider Beschwerdeführenden, die beide mit einer persönlichen PESEL-Nummer in Polen registriert wurden, mit separaten Schreiben vom (...) respektive (...) 2024 ausdrücklich zugestimmt haben, bestand für das SEM kein konkreter Anlass für die Durchführung zusätzlicher Untersuchungsmassnahmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend vollständig und korrekt erstellt worden. 5.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ukrainische Staatsbürger, die vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). 5.4 Diese Konstellation liegt hier vor: 5.4.1 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz - am 21. November 2023 - über eine polnische Aufenthaltsberechtigung. Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (...) respektive des Beschwerdeführers am (...) 2024 zu. Aus den von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten geht hervor, dass sie beide über eine polnische PESEL-Nummer (Beschwerdeführer: Nr. [...]; Beschwerdeführerin: Nr. [...]) verfügen (vgl. die beiden schriftlichen Kurzbefragungen der Beschwerdeführenden, Ziffer 4 sowie obiger Sachverhalt, Bst. B). 5.4.2 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf: D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1; vgl. auch ; ; beide zuletzt abgerufen am 04.04.2025). Die PESEL-Nummer wird auch benötigt, um Leistungen für Flüchtlinge und den Zugang zum Bildungssystem zu erhalten. 5.4.3 In der Beschwerde wird vorgetragen, durch die Ausreise aus Polen und ihren Aufenthalt ausserhalb Polens hätten die Beschwerdeführenden ihren Schutzstatus in Polen aufgegeben respektive verloren. Dazu ist festzuhalten, dass die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich ist, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Ganzen ; zuletzt abgerufen am 04.04.2025). Die Beschwerdeführenden haben weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich bei den polnischen Behörden um eine Wiedereinreise bemüht oder um eine Wiedererlangung der «PESEL»-Nummer ersucht hätten und ihnen diese verwehrt worden wäre. Sie führten in ihrer Beschwerde vielmehr aus, die polnischen Behörden hätten auf ihren Antrag hin ihren Schutzstatus aufgehoben. Fest steht, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom (...) respektive (...) 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben. Die Beschwerdeführenden haben insgesamt nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb die polnischen Behörden ihnen mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt den Beschwerdeführenden deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr damaliges Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, angeblich im (...) 2023 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wären sie vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine geschützt. 5.4.4 Die von den Beschwerdeführerenden geltend gemachte Gefahr, wonach die polnischen Behörden den Beschwerdeführer als im wehrdienstpflichtigen Alter stehende Person aus Polen wegweisen und in den Kriegsdienst in die Ukraine abschieben könnten, findet weder in den Verfahrensakten noch in den internationalen Medienberichten eine zuverlässige Stütze. So meldete «Kyiv Independent» vom3. September respektive vom 16. Dezember 2024, dass die Ukraine nicht beabsichtige, zwangsweise Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich in der EU aufhalten würden, ins Land zurückzuholen (vgl. https://kyivindependent.com/authorities-have-uncovered-nearly-600-criminal-networks-aiding-draft-evaders-border-guards-report/, und: https://kyivindependent.com/as-us-pushes-for-ukraine-to-lower-draft-age-why-wont-ukraine-conscript-younger-men/). Auch aus Medienberichten zur diesbezüglichen Position der EU ergeben sich keine Hinweise auf die Durchführung von zwangsweisen Rückführungen von Männern im wehrpflichtigen Alter (vgl. dazu: European Pravda, "No forced deportations": EU confirms it won't send men back to Ukraine, 20.09.2024, https://www.eurointegration.com.ua/eng/news/-2024/09/20/7194557/ und https://www.pravda.com.ua/eng/news/-2024/09/20/7475990/ [alle Quellen abgerufen am 04.04.2025], vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-131/2025 vom 4. März 2025, S. 8 f. 5.4.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügen somit über eine valable Schutzalternative vor den Auswirkungen der in der Ukraine herrschenden Kriegssituation und sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden aus dem eingereichten Auszug aus einem polnischen Gesetz und dem Umstand, dass sie beide in der Schweiz Deutschkurse besucht und eine Wohnung gemietet haben, nichts zugunsten ihres Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes abzuleiten. Sie legen auch nicht konkret dar, weshalb das von ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-3363/2022) einen Anspruch auf den S-Status in der Schweiz nahelegt. 6. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie haben sich beide während einer längeren Zeit gemeinsam in Polen aufgehalten. Sie werden als Konkubinatspaar vom vorliegenden Entscheid gemeinsam und gleichzeitig betroffen und können als Paar wieder nach Polen zurückkehren. Sie vermögen keine Ansprüche auf ein gemeinsames Bleiberecht in der Schweiz ableiten. 6.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.5 6.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.5.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6.6 6.6.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 6.6.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.7 6.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 6.7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, haben die Beschwerde-führenden die genannte Vermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Die Beschwerdeführenden haben nicht darzulegen vermocht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Sie haben sich gemäss eigenen Angaben von (...) 2022 bis Ende (...) 2023 und von anfangs (...) bis Mitte (...) 2023 gemeinsam in Polen aufgehalten. Sie dürften angesichts dieses längeren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätten verlassen müssen, tragen die Beschwerdeführenden nicht vor. Die Behauptung, Polen habe seine Unterstützungsleistungen für Flüchtende aus der Ukraine stark eingeschränkt, wird nicht weiter belegt oder mit Beweismitteln untermauert. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Alleine die Information des Beschwerdeführers, wonach er an einem - nicht näher spezifizierten - neurologischen Gesundheitsproblem leiden soll, steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellt keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses dar. Polen verfügt über grundsätzlich funktionierende Behörden. 6.7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 6.8 Die Beschwerdeführenden verfügen über einen bis (...) 2027 respektive bis (...) 2032 gültigen ukrainischen Reisepass und die polnischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am (...) und (...) 2024 explizit zugestimmt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind jedoch gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage und der nachgereichten Fürsorgebestätigung der Stadt F._______ vom 16. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführerin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen haben. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständigung im Sinne von Art. 102m Abs.1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die bisherige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von MLaw Sienong Gampatshang, ZBA, als neuer amtlicher Rechtsvertreter. Gleichzeitig trat sie das bisher aufgelaufene amtliche Honorar an diesen respektive an die ZBA ab. Das Gericht stellt fest, dass MLaw Livia Bayer, ZBA, bisher nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist. Den Beschwerdeführenden wird folglich MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit den Beschwerdeeingaben vom 9. Dezember 2024 wurden Kostennoten eingereicht, in welchen für beide Beschwerdeverfahren je 5.5 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Fr. 40.- Fotokopien und Portospesen, ausmachend total Fr. 2'380.-, ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der in weiten Teilen gleich lautenden Ausführungen in den beiden Beschwerdeschriften zu hoch. Zudem ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'350.- aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden E-7715/2024 und E-7719/2024 werden vereinigt.
2. Die vereinigten Beschwerdeverfahren E-7715/2024 und E-7719/2024 werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, wird den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'350.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: